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Informationen zum Dokument  BGE 80 II 200  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
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34. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. September 1954 i.S. Giesker gegen Grüebler und Mitbeteiligte.
 
 
Regeste
 
Erbteilung.  
Beteiligung der Erben an den zwischen dem Tode des Erblassers und der Teilung eintretenden Veränderungen des Wertes des hinterlassenen Vermögens.  
Tragweite von Art. 474 ZGB.  
 
Sachverhalt
 
BGE 80 II, 200 (200)Ernst Giesker hinterliess als gesetzliche Erben drei Kinder (Kläger, Beklagte 2 und 3) und die Tochter eines vorverstorbenen Kindes (Beklagte 1). Den Kläger und die Beklagte 1 hatte er auf den Pflichtteil gesetzt, jenen zugunsten der Beklagten 2 und 3, diese zugunsten der Beklagten 2 und 3 und der Ehefrau des Beklagten 3 (der Beklagten 4). Das obere kantonale Gericht ordnete die Teilung in der Weise, dass es zum Nachlass, Wert Todestag, in Anwendung von Art. 475 und 527 Ziff. 3 ZGB den Betrag einer Schenkung hinzurechnete, die der Erblasser kurz vor seinem Tode der Beklagten 4 gemacht hatte, von der so gewonnenen Summe je 3/4 von 1/4 = 3/16 (Art. 471 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 457 ZGB) dem Kläger und der Beklagten 1 zuwies, den nach Abzug dieser beiden Betreffnisse verbleibenden Rest des Nachlasses, Wert Todestag, im Verhältnis von 29: 29: 2 summenmässig unter die Beklagten 2-4 verteilte und bestimmte, dass BGE 80 II, 200 (201)"von den bruchteilsmässig zu teilenden Nachlassveränderungen vom Todestag bis zur endgültigen Teilung" (d.h. von der in dieser Zeit eintretenden Vermehrung oder Verminderung des Wertes des Nachlasses) je 18/96 auf den Kläger und die Beklagte 1, je 29/96 auf die Beklagten 2 und 3 und 2/96 auf die Beklagte 4 entfallen. (Diese Bruchteile erklären sich daraus, dass dem Kläger und der Beklagten 1 durch die Verweisung auf den Pflichtteil je 1/16 = 6/96 des Nachlasses entzogen wurden, sodass ihnen je 18/96 statt je 1/4 = 24/96 verbleiben, und dass der dem Kläger entzogene Bruchteil den Beklagten 2 und 3, der der Beklagten 1 entzogene den Beklagten 2-4 je zu gleichen Teilen zukommt, sodass die Quoten der Beklagten 2 und 3 von je 24/96 um je 3/96 und 2/96 auf je 29/96 anwachsen und die Beklagte 4 eine Quote von 2/96 erhält.) Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, soweit es angefochten wurde.
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Aus den Erwägungen:
 
Der Streit geht für den Fall, dass es bei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils (Feststellung der Höhe des Nachlasses) und der Verweisung des Klägers und der Beklagten 1 auf den Pflichtteil sein Bewenden hat, nur noch darum, wie die in der Zeit zwischen dem Todestag des Erblassers und der endgültigen Teilung infolge von Wertveränderungen eintretende Vermehrung oder Verminderung des hinterlassenen Vermögens zu teilen sei. Die Vorinstanz hat entschieden, dass hievon auf den Kläger und die Beklagte 1 je 18/96, auf die Beklagten 2 und 3 je 29/96 und auf die Beklagte 42/96 entfallen. Während die Beklagten diese Verteilung gelten lassen, beantragt der Kläger, der Zuwachs oder Abgang sei unter die pflichtteilsberechtigten Erben im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile von je 1/4 zu verteilen. Das ZGB gehe nämlich von der verfügbaren Quote, nicht vom Pflichtteil aus. Mit der Teilung des hinterlassenen Vermögens, Wert BGE 80 II, 200 (202)Todestag, gemäss der oben wiedergegebenen Aufstellung sei "bezüglich des Klägers und der Beklagten 1 über den verfügbaren Teil per Todestag abgerechnet".
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Art. 474 Abs. 1 ZGB bestimmt in der Tat, der verfügbare Teil, d.h. der Betrag, um den das Vermögen des Erblassers die Summe der Pflichtteile der Noterben übersteigt (vgl. Art. 470 ZGB), berechne sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. Versteht man unter dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers den damaligen Bestand und Wert dieses Vermögens und nimmt man an, Art. 474 ZGB komme in allen Fällen, wo die komplementären Begriffe des verfügbaren Teils und des Pflichtteils eine Rolle spielen, uneingeschränkt zur Geltung, so muss dem Kläger wohl Recht gegeben werden. In diesem Falle könnte nämlich die Verweisung des Klägers und der Beklagten 1 auf den Pflichtteil, mit welcher der Erblasser gegenüber diesen beiden Erben die ihm nach Art. 470 ZGB zustehende Verfügungsbefugnis vollständig ausgenützt hat, wohl nur die Wirkung haben, dass der Betrag, um den der ihrer gesetzlichen Erbquote entsprechende Anteil am hinterlassenen Vermögen, Wert Todestag, ihren auf das gleiche Datum berechneten Pflichtteil übersteigt, statt ihnen den Beklagten 2 und 3 bezw. den Beklagten 2 bis 4 zuzuweisen wäre. Dies ist in der nicht angefochtenen Abrechnung über die Teilung des hinterlassenen Vermögens, Wert Todestag, geschehen. Soll es dabei bleiben, dass das Erbbetreffnis, das dem Kläger und der Beklagten 1 im Falle der gesetzlichen Erbfolge zukäme, um den erwähnten Betrag und nur um diesen Betrag zugunsten der Beklagten 2 und 3 bezw. 2 bis 4 verkürzt wird, so muss deshalb, wenn man bei der endgültigen Teilung jene Abrechnung zum Ausgangspunkt nimmt, ein infolge von Wertveränderungen in der Zeit vom Tode des Erblassers bis zur Teilung eintretender Zuwachs oder Schwund des hinterlassenen Vermögens gemäss den gesetzlichen Erbquoten unter die gesetzlichen Erben verteilt werden.
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BGE 80 II, 200 (203)Art. 474 Abs. 1 ZGB hat jedoch nicht die Tragweite, die der Kläger ihm zuschreibt.
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a) InBGE 65 II 218ff. hat das Bundesgericht erklärt, wo die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gutes zum Ertragswert in Frage komme, sei schon bei Ermittlung des verfügbaren Teils der Ertragswert, nicht der Verkehrswert, in Rechnung zu stellen. Dem stehe nicht entgegen, "dass Art. 474 in anderer Hinsicht einer abweichenden Bewertung bei der Pflichtteilsberechnung einer- und bei der Erbteilung anderseits Raum zu geben scheint, indem er auf den Zeitpunkt der Erbgangseröffnung abstellt, während Art. 617 den Zeitpunkt der Teilung als massgebend bezeichnet." Es könne offen bleiben, ob nicht Art. 474 durch Art. 617 näher bestimmt werde, weil in casu von einer seit dem Tode des Erblassers eingetretenen Wertveränderung nicht die Rede sei. "Jedenfalls will Art. 474 in erster Linie nur ausschliessen, dass die Frage der Herabsetzbarkeit einer Verfügung von Todes wegen nach dem früheren Zeitpunkt beurteilt werde, in dem sie getroffen wurde, statt nach dem Zeitpunkt des Todes, auf den sie wirksam zu werden hatte. Damit ist wohl nicht ausgeschlossen, auch für die Pflichtteilsberechnung einen noch spätern Zeitpunkt als massgebend zu erachten, soweit sich bei der Abwicklung des zur Verwirklichung der erbrechtlichen Ansprüche durchzuführenden Erbganges, der sich über eine längere Zeit hin erstrecken kann, Wertveränderungen ergeben, die bei der Teilung nach gesetzlicher Vorschrift zu berücksichtigen sind" (S. 223).
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Der hier angedeuteten Auslegung von Art. 474 ZGB steht der Wortlaut dieser Bestimmung nicht im Wege. Während § 2311 des deutschen BGB bestimmt, der Berechnung des Pflichtteils werde der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt, erklärt Art. 474 ZGB einfach den "Stand" (état, stato) des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers als massgebend. Damit ist gesagt, dass es bei der Berechnung des verfügbaren Teils darauf ankommt, welche Aktiven BGE 80 II, 200 (204)und Passiven im Zeitpunkte des Todes des Erblassers (nicht etwa der Testamentserrichtung) zu dessen Vermögen gehörten. Was vorher an Vermögensgegenständen wegging oder an Schulden bezahlt wurde, zählt nicht mehr mit, auch wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung noch damit gerechnet haben sollte. Dagegen folgt aus dem Wortlaut von Art. 474 nicht ohne weiteres, dass bei der Berechnung des verfügbaren Teils die beim Tode des Erblassers vorhandenen Vermögensstücke auf diesen Zeitpunkt zu bewerten und später eintretende Wertveränderungen ausser acht zu lassen seien. Wie es sich in dieser Hinsicht verhalte, ist vielmehr aus andern Bestimmungen über den Schutz des Pflichtteils zu erschliessen.
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Hiebei fällt vor allem in Betracht, dass die Herabsetzungsklage, welche die durch die Verfügungen des Erblassers in ihrem Pflichtteil verletzten Erben anstrengen müssen, um diese Benachteiligung abzuwenden, gemäss Art. 533 ZGB mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkte an verjährt, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben. Zur Kenntnis der Pflichtteilsverletzung gehört dann, wenn es sich darum handelt, ob der Pflichtteil durch eine Verfügung über eine bestimmte Summe oder einen bestimmten Gegenstand verletzt worden sei, dass der benachteiligte Erbe nicht nur über seine Berufung zur Erbschaft, seine genaue Erbenstellung und die in Frage stehende Verfügung, sondern auch über die Höhe der Erbmasse hinreichend unterrichtet ist (ESCHER, 2. Aufl., N. 2, und TUOR, 2. Aufl., N. 5 zu Art. 533 ZGB;BGE 78 II 15). Die Möglichkeit, sich vor Einreichung einer Herabsetzungsklage von der Höhe der Erbmasse eine Vorstellung zu bilden, besteht nur, wenn für die Bewertung der Nachlassgegenstände ein vor der Klageeinleitung liegender Zeitpunkt massgebend ist. Dabei kommt praktisch nur der Todestag des Erblassers in Betracht. Für die Wahl dieses Stichtages spricht, auch wenn man von Art. 533 ZGB absieht, der Umstand, dass er unabhängig vom Verhalten der Beteiligten und von den Zufälligkeiten BGE 80 II, 200 (205)des Verfahrensganges ein für allemal feststeht. Wollte man statt auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf denjenigen der Einleitung oder der Erledigung der Herabsetzungsklage abstellen, so würde diese Klage zu einem Werkzeug der Spekulation oder zu einem Spiel mit völlig unberechenbarem Ausgang. Letzteres träfe auch beim Abstellen auf den Zeitpunkt der endgültigen Teilung zu, der übrigens als Stichtag im Falle der Herabsetzungsklage schon deshalb ausser Betracht fällt, weil er bei Erledigung dieser Klage regelmässig überhaupt noch nicht bekannt ist. Bei Beurteilung der Frage, ob und allenfalls wieweit die Zuwendung einer bestimmten Summe oder einer bestimmten Sache herabzusetzen sei, ist somit der verfügbare Teil nach dem Werte der Vermögensgegenstände am Todestag zu berechnen. Ist eine solche Zuwendung nach dieser Berechnung nicht herabsetzbar, so bleibt es dabei auch, wenn der Wert des Nachlasses zur Zeit der Teilung geringer ist als am Todestag. Umgekehrt entgeht der Bedachte einer auf Grund dieser Berechnung verfügten Herabsetzung einer solchen Zuwendung nicht, auch wenn der Wert des Nachlasses in der Zeit vom Todestag bis zur Teilung zugenommen hat. Um derartige Fälle handelt es sich bei den Beispielen, die Tuor und Escher an den vom Kläger angerufenen Kommentarstellen besprechen (TUOR, 1. Aufl., N. 30, und ESCHER, 2. Aufl. N. 4 zu Art. 474 ZGB).
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b) Im vorliegenden Falle hat man es jedoch (abgesehen von der Schenkung an die Beklagte 4, deren Herabsetzung nicht verlangt wird) nicht mit der Zuwendung einer bestimmten Summe oder eines bestimmten Gegenstandes zu tun, sondern mit einer Verfügung über einen bestimmten Bruchteil des Nachlasses. Die Verweisung eines Erben auf den Pflichtteil bedeutet nämlich nichts anderes als eine Verfügung über denjenigen Bruchteil des Nachlasses, um den die gesetzliche Erbquote des auf den Pflichtteil gesetzten Erben grösser ist als die aus Art. 471 sich ergebende Pflichtteilsquote. Die Verweisung des Klägers und BGE 80 II, 200 (206)der Beklagten 1 auf den Pflichtteil läuft also darauf hinaus, dass der Erblasser zulasten dieser beiden Erben über je (1/4-3/16 =) 1/16 des Nachlasses zugunsten der Miterben, d.h. der Beklagten 2 und 3, bezw. (im Falle der Beklagten 1) zugunsten der beiden Miterben und der Beklagten 4 verfügt hat. Um festzustellen, ob und eventuell wieweit eine auf einen Bruchteil des Nachlasses bezügliche Verfügung den Pflichtteil verletze, bedarf es keiner Berechnung des Betrages, den der verfügbare Teil ziffernmässig ausmacht. Es genügt die Gegenüberstellung jenes Bruchteils mit demjenigen, über den der Erblasser nach Art. 470/71 verfügen durfte. Auf diesen letztern Bruchteil ist gegebenenfalls die bruchteilsmässige Verfügung des Erblassers auf Klage des Verletzten hin herabzusetzen. Hat der Erblasser wie hier einzelne Erben auf den Pflichtteil gesetzt, so hat er, wie wenn er angeordnet hätte, dass die bruchteilsmässige Differenz zwischen gesetzlichem Erbanspruch und Pflichtteil der betreffenden Erben (hier: je 1/16) den Miterben oder Dritten zukommen solle, von vornherein nur über einen Bruchteil verfügt, über den zu verfügen er befugt war. Die Verweisung eines Erben auf den Pflichtteil verletzt den Pflichtteilsanspruch dieses Erben unter keinen Umständen, welches auch immer der Geldwert des Nachlasses sei. Bei Beurteilung der Frage, was im Falle einer bruchteilsmässigen Verfügung, insbesondere der Verweisung eines Erben auf den Pflichtteil, den Noterben und den durch diese Verfügung Bedachten zukommt, ist deshalb Art. 474 Abs. 1 ZGB, der eine ziffernmässige Berechnung des verfügbaren Teils vorsieht, nicht anwendbar. Vielmehr hat in einem solchen Falle einfach eine Berechnung des jedem Erben gebührenden Bruchteils stattzufinden. Diese Bruchteile sind für die Erbteilung massgebend. Es kann nicht der Sinn von Art. 474 Abs. 1 sein, die Verfügungsbefugnis des Erblassers in der Weise einzuschränken, dass er nicht in der Lage ist, über den durch die Pflichtteile nicht beanspruchten Bruchteil des Nachlasses oder der gesetzlichen Erbteile BGE 80 II, 200 (207)einzelner Erben zugunsten von Miterben oder Dritten mit der Wirkung zu verfügen, dass die Bedachten mit dieser Quote an der Teilung des Nachlasses nach Massgabe des dannzumaligen Wertes der Nachlassgegenstände teilnehmen.
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c) Eine Frage für sich ist es, ob dann, wenn der Erblasser einen Erben auf den Pflichtteil gesetzt hat, bei der ziffernmässigen Berechnung des diesem Erben bei der Erbteilung zukommenden Betreffnisses Art. 475 ZGB anwendbar ist, wonach die Zuwendungen unter Lebenden insoweit zum Vermögen hinzugeschlagen werden, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (vgl. zu dieser VorschriftBGE 76 II 191ff.). Die Vorinstanz hat Art. 475 auf die Schenkung des Erblassers an die Beklagte 4 angewendet. In diesem Punkte ist ihr Urteil weder dem Grundsatze noch dem Quantitativ nach angefochten, sodass nähere Erörterungen hierüber nicht nötig sind. Es mag nur noch bemerkt werden, dass es aufs gleiche hinauskommt, ob man mit der Vorinstanz den gemäss Art. 475 zum Vermögen hinzuzurechnenden Betrag zum Nachlass, Wert Todestag, hinzuzählt, von der so gewonnenen Summe den Pflichtteil des Klägers und der Beklagten 1, Wert Todestag, berechnet, den Rest des Nachlasses, Wert Todestag, rechnerisch unter die übrigen Erben verteilt und bestimmt, in welchem Verhältnis die Parteien an Wertveränderungen zwischen Todestag und Teilung partizipieren, oder ob man einfach -bestimmt, dass jener Betrag zur Berechnung der Betreffnisse des Klägers und der Beklagten 1 zum Nachlass, Wert Teilungstag, hinzuzuschlagen und der nach Abzug der so berechneten Betreffnisse verbleibende Rest im Verhältnis der festgesetzten Quoten unter die übrigen Erben zu verteilen sei.
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