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Informationen zum Dokument  BGE 95 I 79  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 13 der Vollziehungsverordnung vom 26. Mai 1961 zum P ...
2. Die Klage wird auf die Vorschriften des Postverkehrsgesetzes v ...
3. Nach Art. 55 Abs. 1 lit. a PVG (in der Fassung gemäss BG  ...
4. Nach Art. 45 PVG verjähren die aus diesem Gesetz abgeleit ...
5. Laut Art. 44 Abs. 1 PVG ist die Haftpflicht der Post aus dem P ...
6. Das Personal der Postcheckämter, das die eingehenden Post ...
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12. Urteil vom 31. Januar 1969 i.S. X. AG gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe)
 
 
Regeste
 
Haftpflicht der PTT-Betriebe aus dem Postcheckverkehr.  
2. Massgebend ist nicht das Verantwortlichkeitsgesetz, sondern das Postverkehrsgesetz (Erw. 2).  
3. Sofern der Streitwert wenigstens Fr. 8000 beträgt, ist die Klage beim Bundesgericht anzubringen, welches sie als verwaltungsrechtliche Klage beurteilt (Erw. 3).  
4. Die PTT-Betriebe haften dem Auftraggeber nicht für den Schaden, der eintritt, wenn sie den überwiesenen Betrag nicht dem auf dem Postcheck genannten, sondern einem auf dem Girozettel bezeichneten anderen Inhaber einer Checkrechnung gutschreiben (Erw. 5, 6).  
 
Sachverhalt
 
BGE 95 I, 79 (80)A.- Das Bundesgesetz betreffend den Postverkehr vom 2. Oktober 1924 (PVG) ordnet im Abschnitt IV (Art. 44 ff.) die Haftpflicht der Postverwaltung. Art. 54 regelt die Haftpflicht im Bereich der Geld- und Bankpost. Die Absätze 4 und 5 lauten in der hier massgebenden ursprünglichen Fassung (BS 7 S. 770):
1
"4 Sie (die Postverwaltung) haftet dem Auftraggeber für ordnungsgemäss einbezahlte, angewiesene oder überwiesene Beträge bis zur richtigen Auszahlung oder Gutschrift und dem Inhaber einer Checkrechnung für das Guthaben, das die in Ordnung befundene Rechnung ausweist. Sie haftet überdies für Beträge, um die das Guthaben durch grobes Verschulden der mit der Kassen- und Rechnungsführung betrauten Beamten in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen gemindert wird.
2
5 Sie haftet für die durch missbräuchliche Verwendung von Postchecks abgehobenen, angewiesenen oder überwiesenen Beträge nur bei grobem Verschulden der mit der Kassen- und Rechnungsführung betrauten Beamten in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen."
3
Die vom Bundesrat am 23. Dezember 1955 erlassene Vollziehungsverordnung I zum PVG (VV I oder Postordnung, in AS 1956 S. 1) bestimmt in Art. 92 Abs. 1:
4
"Postchecks mit Überweisungen zugunsten anderer Checkrechnungen sind dem die Rechnung des Auftraggebers führenden Postcheckamte einzureichen. Die Aufträge sind auf der Rückseite des Postchecks vorzumerken. Der Aussteller ist für richtige Ausstellung und Vormerkung der Aufträge verantwortlich... Der Auftraggeber hat dem Postcheck für jede Überweisung einen vorschriftsgemäss ausgefertigten Girozettel beizulegen."
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B.- Die Klägerin X. AG betreibt eine Bauunternehmung. In ihrer Buchhaltungsabteilung in Zürich war Y., der früher wiederholt wegen Diebstahls und anderer Delikte zu Gefängnisstrafen BGE 95 I, 79 (81)verurteilt worden war, in der Zeit vom 8. Juni 1965 bis zum 20. Mai 1966 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Er hatte sich u.a. mit den Postcheckzahlungen an die Gläubiger der Klägerin zu befassen; er füllte die Postchecks und die zugehörigen Belege (Zahlungsanweisungen, Girozettel) aus, liess die Checks unterzeichnen und versandte sie dann mit jenen Belegen. Diese Aufgabe benützte er dazu, die Arbeitgeberin zu betrügen.
6
Das Zentrum der Buchhaltung der Klägerin befindet sich am Sitz der Muttergesellschaft in Bern, wo ein Computer im Betrieb steht. Die Klägerin benötigt von jeder ihr zugehenden Rechnung einen Satz von vier Exemplaren. Eine Ausfertigung bleibt in ihrem Betrieb in Zürich; zwei Exemplare gehen an die Hauptbuchhaltung in Bern; das vierte wird dem Bauführer vorgelegt, dem die gelieferte Ware übergeben worden ist. Reicht ein Gläubiger weniger als vier Exemplare ein, so werden die fehlenden im Betrieb der Klägerin angefertigt.
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Y. stellte von ausgewählten Rechnungen ständiger Lieferanten oder anderer Gläubiger einen zweiten Satz von vier Exemplaren her, wobei er mitunter das Datum und den Betrag änderte und das Visum des Bauführers fälschte. Den fingierten Rechnungssatz führte er, nachdem die vom Gläubiger ausgestellte Rechnung verbucht und bezahlt worden war, in das Buchungsverfahren ein. Wenn die Schriftstücke, mit den in Zürich und Bern angebrachten Visa versehen, zu ihm zurückkamen, vermerkte er auf einem Postcheck einen der fingierten Rechnung entsprechenden Überweisungsauftrag. Den in der Rechnung und im Check aufgeführten Betrag übertrug er auf einen Girozettel, in welchem er aber nicht den im Check bezeichneten Gläubiger als Empfänger einsetzte, sondern sich selbst. Sodann liess er den Postcheck unterzeichnen und versandte ihn mit dem derart ausgefüllten Girozettel. Auf diese Weise verwendete er 7 Postchecks. Er konnte so die Überweisung eines Gesamtbetrags von Fr. 54'281.10 aus dem Postcheckkonto der Klägerin an sich selber bewirken.
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Erst nachdem ihm dies gelungen war, wurden seine Machenschaften von der Klägerin entdeckt. Dem Postcheckamt Zürich waren sie entgangen. Dort war nicht geprüft worden, ob die auf den Postchecks vermerkten Rechnungsnummern und Namen der Empfänger mit den Angaben auf den Girozetteln übereinstimmten.
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BGE 95 I, 79 (82)Am 13. Februar 1967 wurde Y. vom Obergericht des Kantons Zürich u.a. des Betruges im genannten Betrage und der Urkundenfälschung schuldig befunden und zu 14 Monaten Gefängnis verurteilt.
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Die Klägerin erklärt, dass sich der ursprüngliche Schaden von Fr. 54'281.10 durch Verwertung beweglichen Vermögens des ungetreuen Angestellten auf Fr. 50'874.40 vermindert hat.
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C.- Mit Klageschrift vom 12. Dezember 1967 beantragt die X. AG dem Bundesgericht, die Schweizerische Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, ihr Fr. 50'874.40 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 1966 zu bezahlen. Es wird geltend gemacht, die von Y. missbräuchlich verwendeten Postchecks seien ordnungsgemäss ausgestellt worden. Die Überweisungsaufträge seien darauf vorgemerkt. Nach der Postordnung vom 23. Dezember 1955 habe die Klägerin nicht dafür einzustehen, dass Y. auf Girozetteln nicht die in den Checks genannten Rechnungsinhaber, sondern sich selber als Empfänger aufgeführt hat. Vielmehr wäre es Sache der Postverwaltung gewesen, die Übereinstimmung der Girozettel mit den Checks allseitig zu prüfen. Da sie diese Pflicht infolge groben Verschuldens ihrer Organe nicht erfüllt habe, hafte sie für den dadurch verursachten Schaden gemäss Art. 54 Abs. 4 oder 5 PVG.
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D.- Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage. Sie führt aus, die in Frage stehenden Überweisungsaufträge der Klägerin seien nicht ordnungsgemäss gewesen. Die Klägerin hätte die von Y. ausgefertigten Girozettel selber überprüfen müssen. Die Post habe die Übereinstimmung der Angaben im Check und im Girozettel über den Empfänger nur dann zu kontrollieren, wenn der Auftraggeber eine besondere Auftragsbescheinigung verlange, was hier nicht geschehen sei. In den übrigen Fällen sei sie weder verpflichtet noch in der Lage, eine solche Kontrolle auszuüben. Ein grobes Verschulden ihrer Organe liege nicht vor.
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E.- Eine Delegation des Bundesgerichts hat im Gebäude der Kreispostdirektion Zürich eine Vorbereitungsverhandlung durchgeführt und dabei die dortige Postcheckabteilung besichtigt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Nach Art. 13 der Vollziehungsverordnung vom 26. Mai 1961 zum PTT-Organisationsgesetz (AS 1961 S. 409) sind Klagen gegen die PTT-Betriebe gegen die "Schweizerische BGE 95 I, 79 (83)Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe)" zu richten. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diese Vorschrift in genügender Weise beachtet. Es ist belanglos, dass im Eingang der Klageschrift als Gegenpartei einfach die Schweizerische Eidgenossenschaft - ohne die in der Verordnungsvorschrift eingeklammerte Bezeichnung - genannt ist; ergibt sich doch aus der Begründung der Klage, dass eine Forderung gegen die PTT-Betriebe aus Haftpflicht geltend gemacht wird. Die PTT-Betriebe sind ein unselbständiger Zweig der Bundesverwaltung; sie besitzen nicht eine eigene juristische Persönlichkeit und können - im Unterschied zu den SBB (BGE 91 I 228) - nicht selbständig Prozess führen. Werden sie für Geldforderungen belangt, so ist die Eidgenossenschaft ins Recht zu fassen (vgl. BGE 93 I 660, betreffend einen Anspruch gegen die Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung).
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Die Beziehungen zwischen den PTT-Betrieben und den Personen, welche deren Dienste in Anspruch nehmen, unterstehen dem öffentlichen Recht (BGE 94 I 171 Erw. 1). Mit der vorliegenden Klage wird ein in der Bundesgesetzgebung begründeter vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund aus öffentlichem Recht geltend gemacht. Sie ist daher als verwaltungsrechtliche Klage gemäss Art. 110 OG entgegenzunehmen und zu beurteilen, obwohl die Klägerin das Bundesgericht als Zivilgericht angerufen hat (BGE 81 I 166, BGE 94 I 171 Erw. 2).
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4. Nach Art. 45 PVG verjähren die aus diesem Gesetz abgeleiteten Haftpflichtansprüche mit dem Ablauf eines Jahres BGE 95 I, 79 (84)von dem auf die Postaufgabe folgenden Tage an; die Frist kann durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden. Im vorliegenden Fall waren die Parteien in den Rechtsschriften noch darüber einig, dass die eingeklagte Forderung nicht verjährt sei. In der Vorbereitungsverhandlung hat jedoch der Vertreter der Beklagten die Einrede erhoben, ein Teil der Forderung sei verjährt. Die Frage der Verjährung kann indessen offen gelassen werden, wenn sich ergibt, dass die Klage ohnehin unbegründet ist.
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Nach Art. 54 Abs. 4 Satz 1 PVG haftet die Post dem Auftraggeber für ordnungsgemäss überwiesene Beträge bis zur richtigen Gutschrift. Auf Grund dieser Bestimmung, welche ein Verschulden der Postorgane nicht voraussetzt, wäre die Klage ohne weiteres gutzuheissen, wenn die Klägerin, wie sie behauptet, die in Frage stehenden Überweisungsaufträge ordnungsgemäss erteilt hätte; denn in diesem Fall wären die von der Post vorgenommenen Gutschriften zugunsten der Checkrechnung des Angestellten Y., wodurch die Klägerin geschädigt worden ist, nicht richtig (auftragsgemäss) gewesen. Ist dagegen anzunehmen, dass die Überweisungsaufträge der Klägerin nicht ordnungsgemäss waren, so kommt eine Haftung der Post nur bei grobem Verschulden ihrer mit der Kassen- und Rechnungsführung betrauten Beamten in Betracht (Art. 54 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 PVG).
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Die Frage, ob die Überweisungsaufträge der Klägerin ordnungsgemäss waren, ist auf Grund des Art. 92 Abs. 1 der Postordnung (VV I zum PVG) zu beurteilen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 67 Abs. 2 PVG am 23. Dezember 1955 erlassen hat. Diese Verordnungsvorschrift bestimmt, dass die Überweisungsaufträge auf der Rückseite des Postchecks vorzumerken sind, dass der Aussteller für richtige Ausstellung und Vormerkung der Aufträge verantwortlich ist und dass er dem Postcheck für jede Überweisung einen vorschriftsgemäss ausgefertigten BGE 95 I, 79 (85)Girozettel beizulegen hat. Die Klägerin macht geltend, sie habe diese Ordnung eingehalten; sie habe die Aufträge auf der Rückseite der Postchecks richtig vorgemerkt und den Checks formell einwandfrei ausgefüllte Girozettel beigelegt; eine Bestimmung, wonach ein vorschriftsgemäss ausgefertigter Girozettel inhaltlich dem Auftrag auf der Rückseite des Checks hätte entsprechen müssen, habe in der kritischen Zeit nicht bestanden.
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Allerdings ist der Auftraggeber erst in der neuen Postordnung vom 1. September 1967 (AS 1967 S. 1405) ausdrücklich angewiesen worden, die Aufträge auf der Rückseite des Postchecks "so vorzumerken, dass die Angaben auf den Überweisungen (d.h. den Girozetteln) mit denen auf dem Postcheck übereinstimmen" (Art. 130 Abs. 1 Satz 2; vgl. auch Art. 121 Abs. 5). Das Erfordernis der Übereinstimmung brauchte indessen nicht ausdrücklich aufgestellt zu werden; denn es ergibt sich ohnehin schon daraus, dass der Auftraggeber nach Art. 92 Abs. 1 der alten wie nach Art. 130 Abs. 1 der neuen Postordnung nicht nur die gewünschten Überweisungen auf der Rückseite des Checks vorzumerken, sondern auch dem Check für jede Überweisung einen vorschriftsgemäss ausgefertigten Girozettel beizulegen hat. Diese doppelte Obliegenheit kann nur so verstanden werden, dass auf dem Girozettel der gleiche Betrag und der gleiche Empfänger wie auf der Rückseite des Checks angegeben werden müssen. Der Check ist der Beleg für das die Rechnung des Ausstellers führende Postcheckamt über die rechtmässige Belastung dieser Rechnung. Der Girozettel ist der Beleg, mit dem das die Rechnung des Empfängers führende Postcheckamt diesem die richtige Gutschrift des überwiesenen Betrags anzeigt. Daraus folgt ohne weiteres, dass die beiden Dokumente übereinstimmen müssen. Weichen sie voneinander ab, so kann die Post den Überweisungsauftrag nicht richtig ausführen. Ein Girozettel, auf dem nicht der auf dem Check bezeichnete, sondern ein anderer Empfänger genannt wird, ist nicht vorschriftsgemäss ausgefertigt, und der von einem solchen Zettel begleitete Überweisungsauftrag ist nicht ordnungsgemäss.
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So verhält es sich hier. Der Anspruch der Klägerin lässt sich daher nicht auf Art. 54 Abs. 4 Satz 1 PVG gründen. Es bleibt zu prüfen, ob er auf Abs. 4 Satz 2 oder auf Abs. 5 daselbst gestützt werden könne. Voraussetzung dafür wäre nach beiden BGE 95 I, 79 (86)Bestimmungen ein grobes Verschulden der mit der Kassen- und Rechnungsführung betrauten Postbeamten bei der Ausübung ihres Dienstes.
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6. Das Personal der Postcheckämter, das die eingehenden Postchecks verarbeitet, hat nur die Kontrollen vorzunehmen, die ihm durch Dienstvorschriften aufgetragen sind. Es ist insbesondere angewiesen zu prüfen, ob der Postcheck einwandfrei unterzeichnet ist, ob die Teilbeträge auf der Empfängerliste richtig addiert sind, ob das Ergebnis dieser Addition mit der auf der Vorderseite des Checks eingetragenen Summe übereinstimmt und ob die Teilbeträge auf der Empfängerliste sich mit den Beträgen auf den Girozetteln (und Zahlungsanweisungen) decken. Dagegen hat es nach den ihm erteilten Instruktionen nicht in allen Fällen auch zu prüfen, ob die auf den Girozetteln (und Zahlungsanweisungen) eingetragenen Empfänger mit den auf der Rückseite des Postchecks bezeichneten Adressaten identisch sind; eine Ausnahme wird nur gemacht für den Fall, dass der Auftraggeber gemäss Postordnung (Art. 94 des alten und Art. 132 des neuen Textes) die Ausstellung einer besonderen Auftragsbescheinigung verlangt hat, was die Klägerin nicht getan hat. Dafür, dass hier diese Prüfung unterblieben ist und deshalb die betrügerischen Machenschaften des Angestellten Y. von der Post nicht entdeckt worden sind, können daher nicht die Bediensteten des Postcheckamtes Zürich, welche die Postchecks zu verarbeiten hatten, verantwortlich gemacht werden, sondern nur ihre Vorgesetzten, die den Umfang der vorzunehmenden Kontrolle festzulegen hatten. Auch diese leitenden Beamten - ja sie erst recht - sind im Sinne des Art. 54 PVG mit der Kassen- und Rechnungsführung betraut; denn sie sind verantwortlich für das ihren Anordnungen entsprechende Ergebnis der Rechnungskontrolle, die dem ihnen unterstellten Personal aufgetragen ist. Es fragt sich daher, ob ihnen deshalb ein grobes Verschulden vorgeworfen werden könne, weil sie unterlassen haben, den Untergebenen allgemein die Prüfung vorzuschreiben, ob Postcheck und Girozettel auf den gleichen Empfänger lauten.
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Mit dieser Unterlassung haben die PTT-Betriebe bewusst die Gefahr in Kauf genommen, dass ein durch Postcheck überwiesener Betrag entgegen der gesetzlichen Ordnung jemandem gutgeschrieben wird, der darauf nach dem im Check vorgemerkten Auftrag keinen Anspruch hat. Die Beklagte bestreitet BGE 95 I, 79 (87)dies nicht; sie behauptet nicht etwa, dass solche Fehlleitungen ausserhalb des Erfahrungsbereichs und der Voraussicht der Postverwaltung liegen. Sie sucht deren Verhalten vielmehr mit anderen Gründen zu rechtfertigen. Die Kreispostdirektion Zürich hat in einem Schreiben vom 18. Juli 1966 an die Klägerin ausgeführt:
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"Das Postcheckamt Zürich hat im Jahre 1965 rund 1,3 Millionen Auftragschecks behandelt. Diesen Cheks waren 12 Millionen Überweisungsaufträge und gegen 5 Millionen Zahlungsanweisungen beigelegt.
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Im Interesse einer raschen und rationellen Abwicklung dieses Grossverkehrs muss sich die Kontrolle der Post auf die Überprüfung der Beträge beschränken. Das Vergleichen der Kontonummern und Adressangaben würde einen unverhältnismässig hohen Arbeitsaufwand bedingen, der sich weder postbetrieblich noch volkswirtschaftlich verantworten liesse. Bei der überwiegenden Zahl der Aufträge, die letztes Jahr in der ganzen Schweiz 80 Millionen erreichte, wäre diese Kontrolle überflüssig, dann nämlich, wenn der Kontoinhaber oder ein Zeichnungsberechtigter die Belege ausgestellt bzw. wenigstens verglichen und selber versandt hat."
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Daraus ergibt sich, dass man das "Interesse einer raschen und rationellen Abwicklung" des Postcheckverkehrs gegen das Interesse an der Vermeidung von Fehlleitungen abgewogen hat. Man hat das erste Interesse als weit gewichtiger erachtet und ihm daher das zweite, als gering bewertete geopfert. An der Vorbereitungsverhandlung hat ein Chefbeamter darauf hingewiesen, dass die PTT-Betriebe das Personal der Postcheckämter des ganzen Landes um rund 250 Leute vermehren müssten, wenn sie die Kontrolle allgemein durchführen wollten, die notwendig wäre, um Überweisungen an Adressen, die auf den Postchecks nicht aufgeführt sind, zu verhüten. Die Beklagte ist der Meinung, dass der Mehraufwand, den eine solche umfassende Prüfung erfordern würde, in einem Missverhältnis zu dem davon zu erwartenden Nutzen stände, weil Fehlleitungen, welche Schaden zur Folge haben, selten vorkämen und von den Auftraggebern bei Anwendung einiger Sorgfalt vermieden werden könnten.
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In der Tat tritt in aller Regel kein Schaden ein, weil derjenige, der zu Unrecht einen überwiesenen Betrag erhalten oder nicht erhalten hat, sich normalerweise beim Auftraggeber oder bei der Post meldet, worauf der Fehler behoben wird. Allerdings muss die PTT-Verwaltung damit rechnen, dass ein im Betrieb eines Kontoinhabers beschäftigter Angestellter, der darauf BGE 95 I, 79 (88)ausgeht, den Arbeitgeber zu betrügen, bald einmal herausfindet, was sie kontrolliert und was nicht, und dass er sich diese Kenntnis zunutze macht, um den Arbeitgeber zu schädigen. Sie darf aber auch annehmen, dass die Kontoinhaber oder die von ihnen zur Unterschrift ermächtigten Personen, ehe sie einen Postcheck unterzeichnen, die darauf vorgemerkten Aufträge und deren Übereinstimmung mit den Angaben in den Girozetteln überprüfen. Ferner darf sie davon ausgehen, dass die Kontoinhaber in der Regel nur vertrauenswürdige Personen zur Unterschrift ermächtigen. Dagegen darf sie nach der Lebenserfahrung nicht voraussetzen, dass die Auftraggeber oder ihre Bevollmächtigten selber die unterzeichneten Postchecks und die zugehörigen Belege zur Post tragen, wenn für diese Besorgung untergeordnete Angestellte zur Verfügung stehen. Sie muss mit der Möglichkeit rechnen, dass Angestellte - wie es im vorliegenden Fall offenbar geschehen ist - Girozettel nach der Unterzeichnung des Checks innerhalb des Betriebes oder auf dem Weg zur Post auswechseln, um den Auftraggeber zu betrügen. Ein Betrug wird indessen dem ungetreuen Angestellten nur gelingen, wenn der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter es an der erforderlichen elementaren Sorgfalt fehlen lässt.
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Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Bevor die Klägerin sich entschloss, Y. an einen Vertrauensposten zu stellen, hätte sie sich über sein Vorleben erkundigen müssen. Hätte sie es getan, so hätte sie keinen günstigen Bescheid über ihn erhalten. Dies hätte sie veranlassen müssen, ihm entweder keine wichtige Aufgabe zu übertragen, oder aber ihn mit einer das übliche Mass übersteigenden Strenge zu beaufsichtigen. Dazu hätte umsomehr Anlass bestanden, als die Rechnungskontrolle im Betriebe der Klägerin offenbar recht wenig wirksam organisiert war; denn anders lässt sich nicht erklären, dass fingierte Rechnungen über vier- und fünfstellige Frankenbeträge vom leitenden Personal der Firma visiert und zur Zahlung freigegeben wurden, ohne dass jemand näher zugesehen hätte. Die Klägerin hätte ihre leitenden Angestellten zum mindesten anweisen müssen, vor der Unterzeichnung der Postchecks sich zu vergewissern, ob die darin zur Überweisung vorgemerkten Beträge wirklich geschuldet seien. Sie wäre nicht zu Schaden gekommen, wenn sie wenigstens diese Kontrolle hätte durchführen lassen. Sie hat ihre Sorgfaltspflicht gröblich verletzt.
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BGE 95 I, 79 (89)Ergibt sich somit, dass der Kontoinhaber Schäden, die eintreten, wenn die Angaben auf den eingereichten Girozetteln mit denen auf dem Postcheck nicht übereinstimmen, bei Beobachtung der ihm zuzumutenden elementaren Vorsicht leicht vermeiden kann, so kann darin, dass die zuständigen Chefbeamten der Post ihren Untergebenen nicht vorgeschrieben haben, die Übereinstimmung der Angaben allgemein zu kontrollieren, ein grobes Verschulden im Sinne von Art. 54 Abs. 4 oder 5 PVG nicht gesehen werden. Der Rechnungsinhaber hat selber für den Schaden einzustehen, wie dies nun Art. 121 Abs. 5 der neuen Postordnung vom 1. September 1967 ausdrücklich bestimmt. Die PTT-Betriebe können dafür nicht haftbar gemacht werden. Mangels eines groben Verschuldens der Postbeamten kommt auch eine Verteilung des Schadens auf den Rechnungsinhaber und die PTT-Betriebe, wie sie im revidierten Art. 54 Abs. 5 PVG (Fassung vom 21. Dezember 1966) vorgesehen ist (und schon in Art. 141 der Postordnung vom 23. Dezember 1955 vorgesehen war), nicht in Frage.
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Die Klage erweist sich mithin im vollen Umfange als unbegründet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Klage wird abgewiesen.
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