VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 119 Ib 442  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Sachverhalt
aus folgenden Erwägungen:
2. Nach den Art. 22 Abs. 1 und 24 Abs. 1 RPG (SR 700) dürfen ...
3. a) Der bundesrechtliche Begriff "Bauten und Anlagen" ist vom G ...
4. Die Errichtung der Pyramiden-Gruppe hat keinen Zusammenhang mi ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
48. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. November 1993 i.S. S. AG gegen N. und Mitbeteiligte und Staatsrat des Kantons Freiburg (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 24 Abs. 1 RPG; Ausnahmebewilligung für eine Plastik als Kennzeichen eines Aschenbeisetzungsplatzes auf einer Alp.  
2. Begriff der nach Art. 24 Abs. 1 RPG bewilligungspflichtigen Anlage (E. 3).  
3. Standortgebundenheit eines Begräbnisplatzes auf einer Alp (E. 4)?  
 
Sachverhalt
 
BGE 119 Ib, 442 (442)Die S. AG ist Eigentümerin der Alp Spielmannda in Cerniat/FR. Nach dem am 25. Juni 1991 genehmigten Zonenplan der Gemeinde liegt sie in der Landwirtschaftszone. Der Gesellschaftszweck ist im Handelsregister wie folgt umschrieben:
1
"But: entretien, exploitation et protection dans son état naturel de l'alpage Spielmannda et la mise en terre de cendres funéraires."
2
Die Gesellschaft bietet zur Finanzierung ihrer Investition und des Alpunterhalts jedem Interessierten die Beteiligung am Aktienkapital und gegen Entrichtung einer zusätzlichen Summe eine Begräbnisstätte an, wo die Asche eines Verstorbenen - ohne Urne - unter einer Erdscholle verstreut werden kann. An den Verstorbenen soll nur eine Inschrift auf einer von drei Pyramiden erinnern, BGE 119 Ib, 442 (443)welche die Gesellschaft als erkennbares Zeichen der Stätte errichten will.
3
Rund 500 m nordöstlich der Alp Spielmannda befindet sich in der Nachbargemeinde Plasselb ein Ferienheim, welches den privaten Beschwerdegegnern gehört. Auf den unmittelbar daneben und leicht überhöht liegenden Schwyberg führt eine Sesselbahn vom Schwarzsee her und verschiedene Skilifte.
4
Am 17. April 1990 stellte die S. AG ein Baugesuch für die Errichtung von drei identischen Pyramiden des Bildhauers A. rund 150 m südwestlich der Alphütte. Die viereckigen Pyramiden bestehen aus rostfarbenem Cortenstahl, haben eine Grundkantenlänge von 3,68 m und sind 2,76 m hoch.
5
Am 2. November 1990 erteilte die Baudirektion des Kantons Freiburg eine Sonderbewilligung für das Vorhaben, welche der Staatsrat des Kantons Freiburg (Exekutive) wegen Verfahrensfehlern aufhob. Am 21. Oktober 1991 erteilte die Baudirektion erneut eine Sonderbewilligung, die der Staatsrat mit Entscheid vom 21. April 1992 wiederum aufhob.
6
Dagegen führt die S. AG mit Eingabe vom 27. Mai 1992 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, es sei ihr eine Bewilligung im Sinne des Entscheids der Baudirektion vom 21. Oktober 1991 zu erteilen. Subsidiär sei entweder festzustellen, dass ihr Bauvorhaben keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG bedürfe, oder es sei ihr eine solche Bewilligung zu erteilen, oder die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
7
 
aus folgenden Erwägungen:
 
8
a) Die Ausnahmebewilligung des Baudepartements, welche die Standortgebundenheit bejahte, bezog sich einzig auf die Pyramiden "à caractère symbolique". Der Staatsrat wirft die Frage auf, ob die Begräbnisstätte, welche sie kennzeichnen sollen, einen Standort ausserhalb der Bauzone beanspruchen könne, was er verneint, da die BGE 119 Ib, 442 (444)Gemeinden Bestattungsorte in genügender Anzahl anbieten und der Ort auf der Alp Spielmannda nicht besonders geeignet sei. Da die Aschenbeisetzung, wenn nicht ein äusseres Zeichen darauf hinweisen würde, möglicherweise nicht vom eidgenössischen Raumplanungsgesetz erfasst würde (was er offenlässt), aber gerade die als Kennzeichen geplanten Pyramiden Verfügungsgegenstand bildeten, prüft er die nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG notwendige Beziehung zur Landschaft allein unter dem Gesichtspunkt, ob die Skulpturen am gewählten Ort für sich allein genommen als Gesamtkunstwerk ein untrennbares Ganzes mit der Umgebung bilden.
9
b) Der Staatsrat geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Pyramiden das äussere Kennzeichen des Bestattungsortes darstellen. Die Beschwerdeführerin wirft ihm deswegen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Wohl um der von den Beschwerdegegnern erhobenen Einwendung zu begegnen, dass die Skulpturen einer lukrativen Geschäftstätigkeit dienen sollten, will sie in der Beisetzung von Asche nur eine subsidiäre Geschäftstätigkeit sehen, welche ihr die Mittel zur Erreichung ihres primären und rein idealen Zwecks verschaffen solle, nämlich die in ihrem natürlichen Bestand durch konkrete Skitourismusprojekte bedrohte Alp zu erhalten. Die Pyramiden an der Stelle, wo die Beschwerdegegner eine Skipiste planten, sollten dem Schutz dagegen dienen und die Schutzmächte der Alp symbolisieren.
10
c) Offensichtlich kennzeichnen die drei Pyramiden den Aschenbeisetzungsort. Das ergibt sich schon daraus, dass sie mit den Inschriften der Namen der hier Beigesetzten versehen werden sollen und wird durch die früheren Erklärungen der Beschwerdeführerin bestätigt. Auch die von ihr angestrebte symbolische Wirkung beruht auf der organischen Verbindung von Plastik und Begräbnisplatz, soll doch dargestellt werden, dass sowohl die Lebenden als auch die Verstorbenen für den Schutz der Alp vor menschlichen Ein- bzw. Übergriffen einstehen. Die Pyramiden bilden somit einen integrierenden Bestandteil des Begräbnisplatzes und sind dementsprechend unter raumplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht isoliert, sondern mit diesem zusammen als Einheit zu beurteilen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Errichtung eines durch drei Pyramiden gekennzeichneten Begräbnisplatzes auf der Alp Spielmannda. Ob die Pyramiden für sich allein genommen als Kunstwerke einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG zugänglich wären, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.
11
BGE 119 Ib, 442 (445)3. a) Der bundesrechtliche Begriff "Bauten und Anlagen" ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach Lehre und Rechtsprechung gelten als "Bauten und Anlagen" jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1981, Rz. 4 ff. zu Art. 22 mit Hinweisen). Das kantonale Recht darf den Umfang der nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht unterschreiten (BGE 113 Ib 314 E. 2b mit Hinweis).
12
b) Es kann kein Zweifel bestehen, dass der Begräbnisplatz mit der Pyramiden-Gruppe erheblich in Erscheinung tritt und die Umwelt verändert. Die Plastik bildet schon allein durch ihre Ausmasse einen markanten Kontrast zur Landschaft, und die Nutzung des Orts als Begräbnisplatz hebt ihn zumindest gefühlsmässig deutlich von seiner Umgebung ab, selbst wenn die landwirtschaftliche Nutzung kaum beeinträchtigt wird. Das Projekt der Beschwerdeführerin ist eine bewilligungspflichtige Anlage im Sinn von Art. 24 Abs. 1 RPG.
13
14
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Bauvorhaben standortgebunden, wenn es aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, oder wenn ein Werk wegen seiner Immissionen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen beurteilen sich nach objektiven Massstäben, auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des einzelnen kommt es dabei nicht an (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 118 Ib 17 E. 2b mit Hinweisen).
15
b) Ein Begräbnisplatz der hier zur Diskussion stehenden Art ist sowenig wie ein herkömmlicher Friedhof objektiv an einen bestimmten Standort ausserhalb des Siedlungsgebiets gebunden.
16
Nach den unbestrittenen Ausführungen des Staatsrates befinden sich im Kanton Freiburg die Friedhöfe in der Regel in der Bauzone BGE 119 Ib, 442 (446)oder in speziellen Zonen, nicht in der Landwirtschaftszone, und die für das Bestattungswesen zuständigen Gemeinden bieten Bestattungsplätze in genügender Zahl an. Daraus hat der Staatsrat gefolgert, das vorliegende Projekt zur Beisetzung der Asche sei zur Deckung des Bedarfs nicht erforderlich und könne allein unter diesem Aspekt keinen Standort ausserhalb der Bauzone für sich beanspruchen, und er sei auch nicht von Natur aus geradezu prädestiniert für die Aschenbeisetzung.
17
Mit dieser Begründung, mit welcher der Staatsrat die Standortgebundenheit des Begräbnisplatzes - und damit der Pyramiden - verneint, hat er Art. 24 Abs. 1 RPG nicht verletzt. Die Standortgebundenheit ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung; da sie vorliegend nicht gegeben ist, hat der Staatsrat das Vorhaben der Beschwerdeführerin mit Recht nicht bewilligt.
18
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).