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Informationen zum Dokument  BGE 117 Ib 178  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Ko ...
2. Der Schweizerische Bund für Naturschutz ist gestützt ...
3. c) Im vorliegenden Falle geht es primär um die Beurteilun ...
4. In seiner Beschwerde vom 13. April 1988 stellt der Schweizeris ...
5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der ange ...
6. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentschei ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
24. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. Juli 1991 i.S. Schweizerischer Bund für Naturschutz gegen F., Gemeinde Nesslau, Regierungsrat des Kantons St. Gallen und Eidgenössisches Departement des Innern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 5 VwVG, Art. 97 und Art. 99 lit. d OG, Art. 25 Fischereigesetz (FG); fischereirechtliche Bewilligung, anfechtbare Verfügung.  
Art. 6 VwVG, Art. 98 lit. g und Art. 103 lit. c OG, Art. 12 NHG und Art. 55 USG; Publikation von Verfügungen, Beschwerderecht der Natur- und Heimatschutzorganisationen, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges.  
Bereits publizierte Wasserrechtsverleihungsgesuche, die in wesentlichen Punkten geändert werden, sind erneut zu publizieren. Notwendigkeit, bei der Publikation von Wasserrechtsverleihungsgesuchen auf das Gesuch um Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung hinzuweisen (E. 2c).  
Natur- und Heimatschutzorganisationen sind verpflichtet, sich am letztinstanzlichen kantonalen Verfahren zu beteiligen (Bestätigung der Rechtsprechung). Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn ein Wasserrechtsverleihungsgesuch vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 publiziert worden ist (E. 2d).  
Art. 104 lit. b OG, Art. 24 und 25 FG, Art. 26 FPolV; Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Interessenabwägung.  
Fischereirechtliche Bewilligungen und Rodungsbewilligungen können nur nach einer umfassenden Abklärung der Interessen erteilt werden (E. 3c und 6). Anforderungen an die Sachverhaltsabklärung und die Interessenabwägung bei der Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe und bei der Erteilung einer dabei notwendigen Rodungsbewilligung; Koordination kantonaler Bewilligungen mit der Forstgesetzgebung (E. 4 und 6).  
 
Sachverhalt
 
BGE 117 Ib, 178 (180)Am 5. Januar 1981 erwarb F. die Kraftwerkanlage am Ijentalerbach in der Gemeinde Nesslau. Am 1. Juni 1981 reichte er ein Gesuch um Erweiterung und teilweise Erneuerung der Anlage ein. Dieses Gesuch wurde gemäss Art. 16 des Gesetzes des Kantons St. Gallen über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 (GNG; sGS 751) unter der Überschrift "Wasserrechtsverleihungsgesuche" mit dem Hinweis öffentlich bekanntgemacht, dass das Gesuch mit dem Anlagebeschrieb und den Projektplänen vom 15. Juli bis 13. August 1981 in der Gemeinderatskanzlei Nesslau zur Einsicht aufliege.
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Während der Auflagefrist erhob R. gegen die geplante Vergrösserung des Kraftwerkweihers Einsprache. Im August 1981 begann F. ohne Bewilligung mit der Vergrösserung des Kraftwerkweihers, worauf das Baudepartement des Kantons St. Gallen am 28. Oktober 1981 die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten verfügte. In der Folge bewilligte mit Verfügung vom 13. Januar 1982 das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen die Rodung einer Waldfläche von 160 m2 für den Bau der Trafostation mit Einbau einer Turbinenanlage. Darauf erteilte das Baudepartement des Kantons St. Gallen am 5. April 1982 die Bewilligung für die Erneuerung der Druckleitung mit Verlegung des Maschinenhauses aufgrund der am 1. Juni 1981 eingereichten Pläne.
2
Da die Realisierung des am 1. Juni 1981 beantragten Ausbaus der Wasserkraftwerk-Anlage eine Rodung von 3803 m2 Wald erforderte, stellte F. am 15. März 1983 ein entsprechendes Rodungsbegehren. Darauf reichte er mit Eingaben vom 22. März, 12. April und 30. August 1983 an das Amt für Wasser- und Energiewirtschaft des Kantons St. Gallen ein "Zusatzkonzessionsgesuch" für die Erneuerung bzw. Vergrösserung bestehender Anlagen sowie für die Vergrösserung des nutzbaren Weiherinhaltes ein. Eine Publikation dieses Zusatzkonzessionsgesuches erfolgte nicht. Auch wurden keine weiteren Pläne mit Baubeschrieb und den erforderlichen technischen Erläuterungen bei der Gemeindekanzlei Nesslau zur öffentlichen Auflage eingereicht.
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BGE 117 Ib, 178 (181)Am 18. Januar 1984 zog R. seine gegen das Auflageprojekt vom 1. Juni 1981 erhobene Einsprache zurück, nachdem ihm vom Amt für Wasser- und Energiewirtschaft dargelegt worden war, F. wolle nicht das eingereichte, sondern ein kleineres Projekt ausführen.
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Mit Beschluss vom 10. Dezember 1985 übertrug der Regierungsrat des Kantons St. Gallen das bestehende Wasserrecht auf F. In der Zwischenzeit führte dieser nebst den mit Verfügung des Baudepartementes vom 5. April 1982 bewilligten Arbeiten weitere Veränderungen an der Wasserkraftwerk-Anlage aus. So vergrösserte er den Kraftwerkweiher und baute eine neue Turbinengruppe und eine Wassermessstation ein. Hiefür erteilte das Baudepartement des Kantons St. Gallen nachträglich am 2. September 1986 eine bis zum 31. Dezember 1991 befristete Bewilligung. In ihr wurde festgehalten, dass die genutzte Wassermenge 60 l/s nicht übersteigen dürfe und dass im Sinne einer vorläufigen Regelung die Restwassermenge wie folgt festgelegt werde: 1. April bis 30. September 20 l/s; 1. Oktober bis 31. März 5 l/s. Vorbehalten wurde eine gewässerökologische und fischereibiologische Untersuchung. Der vergrösserte Kraftwerkweiher wurde "auf Zusehen hin geduldet".
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Mit Beschluss vom 10. November 1987 erteilte der Regierungsrat des Kantons St. Gallen F. die für die geplante Erweiterung der Wasserkraftanlage nötige Zusatzkonzession und die für die Verwirklichung des Vorhabens erforderliche fischereirechtliche Bewilligung. Er ergänzte die Bestimmungen der Verleihung vom 19. Dezember 1960 u.a. mit folgenden Vorschriften:
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"3. Unterhalb der Staustelle dürfen folgende Restwassermengen im Ijentalerbach nicht unterschritten werden:
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Während der Zeit vom 1. April bis 30. Sept.: 20 l/sec;
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Während der übrigen Zeit des Jahres: 5 l/sec.
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Der Beliehene hat zur Kontrolle der festgesetzten Restwassermenge zwei Messeinrichtungen zu erstellen, zu bedienen und zu unterhalten. Eine Messstation ist vor der Fassung, die zweite oberhalb des ersten Zuflusses und unterhalb des Staudammfusses zu erstellen. Dem Baudepartement sind die Projektpläne der Messeinrichtungen zur Bewilligungserteilung einzureichen. Je ein Doppel der Aufzeichnungen über die Abflussmengen ist dem Amt für Umweltschutz monatlich zu übermitteln.
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4. Nach Weisung der kantonalen Jagd- und Fischereiverwaltung sind die Auswirkungen der festgelegten Restwassermengen auf die Verhältnisse am Ijentalerbach nach praktischen und wissenschaftlichen Methoden zu überprüfen. Dabei ist auch die Frage der Auswirkungen auf das fischereiliche Produktionsvermögen zu behandeln. BGE 117 Ib, 178 (182) Für die Untersuchung ist lic. phil. nat. Heinz Marrer, Fischereibiologe,
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Solothurn, beizuziehen. Er kann für diese Arbeit nach Absprache mit dem
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Beliehenen die Zuspeisung des natürlicherweise anfallenden Wassers oder
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einer anderen Restwassermenge während höchstens zwei Tagen je Jahr oder
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während kürzeren Zeitabschnitten, die zusammen höchstens zwei Tage je Jahr
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ausmachen, verlangen.
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Innert zweier Jahre nach Inbetriebnahme der neuen Anlage ist ein
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Zwischenbericht im Doppel zuhanden des Baudepartementes und des
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Finanzdepartementes zu erstellen. Der Schlussbericht ist spätestens zwei
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Jahre später abzuliefern.
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Falls die Untersuchungen während dieses Zeitraumes durch unvorhersehbare
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und ausserordentliche Umstände nicht zu schlüssigen Ergebnissen führen,
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bleibt eine Verlängerung der Beobachtungszeit vorbehalten.
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Sollten die Untersuchungen ergeben, dass die festgelegten
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Restwassermengen für die Biologie des Ijentalerbaches ungenügend sind, so
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bleibt eine Erhöhung der Restwassermengen bis auf 30 l/sec im
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Sommerhalbjahr und bis auf 10 l/sec im Winterhalbjahr vorbehalten.
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Der Beliehene trägt die Kosten von voraussichtlich Fr. 11'000.-- für die
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Untersuchungen."
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Für die Erstellung des neuen Stauweihers mit einem Nutzinhalt von rund 25 000 m Inhalt anstelle des bestehenden Weihers mit etwa 2000 m Inhalt ordnete der Regierungsrat in den Ziffern 7 und 8 seines Beschlusses folgendes an:
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"7. Die Baupläne für den Kraftwerkweiher sind dem Baudepartement
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zuzustellen, damit nach Art. 26 GNG die öffentliche Auflage im
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Baupolizeiverfahren durchgeführt werden kann. Zusammen mit den Bauplänen
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sind dem Baudepartement die hydraulischen, statischen und geotechnischen
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Berechnungen einzureichen, mit welchen die Sicherheit der Bauwerke
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nachgewiesen wird.
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Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung,
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die Ausnahmebewilligung des Baudepartementes nach Art. 3 der
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Naturschutzverordnung, die Rodungsbewilligung und die Genehmigung für die
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Errichtung der Talsperre rechtskräftig sind.
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8. Im weiteren sind im Interesse der Fischerei folgende Bestimmungen
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massgebend:
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a) Der Kraftwerkweiher ist so auszubilden, dass darin Fische gehalten
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werden können. Im Becken muss stets eine Wassertiefe von mindestens 1,5 m
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gewährleistet sein. Die Ausgestaltung des Beckenbodens und der Auslauf-
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bzw. Überlaufbauwerke ist im Einvernehmen mit der kantonalen Jagd- und
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Fischereiverwaltung festzulegen.
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b) In Anwendung von Art. 55 WRG (Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der
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Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916; SR 721.80) und Art. 50 Abs. 3 der
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Fischereiverordnung (Fischereiverordnung des Kantons St. Gallen vom 11.
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November 1980; sGS 854.11) hat der Beliehene der kantonalen Jagd- und
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Fischereiverwaltung jährlich eine Nutzungsentschädigung im Gegenwert von
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600 Bachforellen-Sömmerlingen zu entrichten (Preisstand 1987: Fr. 0.50 je
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Stück). Sollten die nach Ziff. 4 dieses BGE 117 Ib, 178 (183) Beschlusses angeordneten Untersuchungen ergeben, dass diese
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Nutzungsentschädigung dem tatsächlichen Schaden nicht entspricht, kann sie
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angemessen erhöht werden.
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c) Der Weiher darf nicht ausgespült werden. Das sedimentierte Material
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ist bei Bedarf auszubaggern und an einem geeigneten Ort ausserhalb des
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Gewässers zu deponieren."
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Die in Ziffer 7 vorbehaltene Rodungsbewilligung betraf das von F. am 15. März 1983 gestelltes Rodungsgesuch, dem das Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz mit Verfügung vom 24. Februar 1988 entsprach.
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Am 13. April 1988 erhebt der Schweizerische Bund für Naturschutz Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 10. November 1987 betreffend Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung zur Vornahme technischer Eingriffe in den Ijentalerbach und weitere Bäche und zur Absenkung des Restwassers sei aufzuheben.
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Gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung erhob der Schweizerische Bund für Naturschutz am 24. März 1988 Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Departement des Innern, das die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 1990 abwies. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. November 1990 verlangt der Schweizerische Bund für Naturschutz die Aufhebung dieses Entscheides und der Rodungsbewilligung des Bundesamtes für Forstwesen und Landschaftsschutz vom 24. Februar 1988.
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Das Bundesgericht heisst beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden gut.
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Aus den Erwägungen:
 
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a) Angefochten ist mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. April 1988 der Beschluss des Regierungsrates vom 10. November 1987, mit welchem F. das Wasserrecht für eine zusätzliche Nutzung des Ijentalerbaches als Ergänzung der bestehenden Konzession verliehen und die fischereirechtliche Bewilligung hiefür erteilt wurde. Der Beschluss stützt sich auf das für die Wasserkraftnutzung massgebende kantonale und eidgenössische Recht, auf das Bundesgesetz über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 (Fischereigesetz, FG; SR 923.0), die kantonale Fischereiverordnung, BGE 117 Ib, 178 (184)das kantonale Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 6. Juni 1972 (Baugesetz; sGS 731.1) und die kantonale Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere vom 17. Juni 1975 (Naturschutzverordnung; sGS 671.1). Der Beschluss unterscheidet im einzelnen nicht zwischen den Anordnungen, die sich auf das Gewässernutzungsrecht stützen, und denjenigen, die ihre Grundlage in der Fischereigesetzgebung finden. Doch ändert dies nichts daran, dass der angefochtene Beschluss eine Verfügung nach Art. 5 VwVG darstellt, soweit mit ihm die vom Bundesrecht verlangte fischereirechtliche Bewilligung für die technischen Eingriffe in den Ijentalerbach erteilt wurde. Dazu zählt namentlich die Festsetzung der Mindestabflussmenge bei der Wasserentnahme, um günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere sicherzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. a FG).
65
Eine Weiterziehung der vom Regierungsrat erteilten fischereirechtlichen Bewilligung an das kantonale Verwaltungsgericht oder an eine eidgenössische Instanz (Art. 98 lit. b-f OG) ist nicht vorgesehen. Ein Ausschlussgrund nach den Art. 99 bis 102 OG liegt entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und in Übereinstimmung mit der im Meinungsaustausch geäusserten Ansicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes nicht vor. Demgemäss ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 98 lit. g OG zulässig (in BGE 112 Ib 424 nicht publizierte E. 1; in BGE BGE 107 Ib 140 nicht publizierte E. 1, veröffentlicht in ZBl 82/1981 S. 540 f.).
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b) Die Beschwerde vom 30. November 1990 richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom 30. Oktober 1990, mit welchem die Beschwerde gegen die vom früheren Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz am 24. Februar 1988 erteilte Rodungsbewilligung abgewiesen wurde. Auch dieser Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, welche mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann.
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c) Beide Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Demgemäss ist auf beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden grundsätzlich einzutreten. Sachlich geht es in beiden Verfahren um die Erweiterung des bestehenden, F. gehörenden Wasserkraftwerkes zur Nutzung der Wasserkraft des Ijentalerbaches in der Gemeinde Nesslau. Die Beschwerdegründe stimmen in weiten Teilen überein. Demgemäss ist es gerechtfertigt, beide Beschwerden in einem Entscheid zu beurteilen.
68
BGE 117 Ib, 178 (185)2. Der Schweizerische Bund für Naturschutz ist gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) i.V.m. Art. 103 lit. c OG zur Beschwerde legitimiert (BGE 114 Ib 84 E. 1b; BGE 110 Ib 161 E. 2 mit Hinweis).
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Der Regierungsrat und der Beschwerdegegner F. wenden allerdings in dem gegen die fischereirechtliche Bewilligung gerichteten Verfahren ein, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer bei der Auflage des Konzessionsbegehrens vom 1. Juni 1981 in der Zeit vom 15. Juli bis 13. August 1981 keine Einsprache erhoben habe. Diese Einwendung ist unbegründet.
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a) Das Gesuch von F. vom 1. Juni 1981 wurde unter der Bezeichnung "Wasserrechtsverleihungsgesuche" öffentlich bekanntgemacht. Ein Hinweis darauf, dass auch die gemäss dem Bundesrecht nötige fischereirechtliche Bewilligung verlangt werde - was der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht ausdrücklich forderte -, fehlt. Wie das Baudepartement in seinem Amtsbericht vom 18. Mai 1989 darlegt, werden nach dem bisher im Kanton St. Gallen üblichen Verfahrensablauf weitere für die Erstellung einer Wasserkraftwerk-Anlage nötige Bewilligungen erst nach der Verleihung des Wasserrechts erteilt. Es lag daher jedenfalls Anfang 1981 nicht ohne weiteres auf der Hand, dass mit dem Konzessionsbegehren gleichzeitig die fischereirechtliche Bewilligung verlangt werde. Erst in den die Kraftwerke Ilanz AG betreffenden Entscheiden vom 17. Juni 1981 stellte das Bundesgericht klar, dass die Festlegung der Mindestrestwassermenge notwendigerweise sowohl zum Inhalt der Verleihung als auch zu den wesentlichen Anordnungen für die Sicherung günstiger Lebensbedingungen für die Wassertiere zähle. Dies schliesst nach den Anforderungen sowohl des Bundesgesetzes über die Nutzbarkeit der Wasserkräfte als auch des Bundesgesetzes über die Fischerei eine Verleihung ohne Festsetzung der Mindestrestwassermenge aus (BGE 107 Ib 144 E. 3a und 153 f. E. 3c).
71
b) Wollte man dennoch die Publikation des Wasserrechtsverleihungsgesuches als ausreichend bezeichnen, so ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorträgt - daran zu erinnern, dass der Regierungsrat des Kantons St. Gallen dem St. Gallisch-Appenzellischen Naturschutzbund als Sektion des Beschwerdeführers das Recht zur Einsprache gegen die Verleihung eines Wasserrechts in der Gemeinde Vilters abgesprochen hatte. Das Bundesgericht erachtete dies im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit Urteil BGE 117 Ib, 178 (186)vom 29. Oktober 1980 trotz Bedenken, die in den Erwägungen des Entscheids zum Ausdruck kommen, als nicht willkürlich (Art. 4 BV). Bei dieser Sachlage kann es weder dem Beschwerdeführer noch seiner kantonalen Sektion zum Vorwurf gemacht werden, dass sie gegen das einzig als Wasserrechtsverleihungsgesuch publizierte Begehren von F. im Jahre 1981 keine Einsprache erhoben.
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c) Schliesslich wurde dem Gesuch des Beschwerdegegners F. nicht allein gestützt auf die vom 5. Juli bis 13. August 1981 aufgelegten Pläne entsprochen. Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, gehören auch die im Jahre 1983 eingereichten Pläne und Schreiben zu den massgebenden Unterlagen. Diese Pläne gemäss dem Zusatzkonzessionsgesuch vom März, April und August 1983 enthalten weitgehende Änderungen, welche entgegen der Auffassung des Regierungsrates in fischereibiologischer Hinsicht erheblich sind. Namentlich trifft dies für das Begehren zu, eine zweite Turbinengruppe mit einem Schluckvermögen von 200 l/s einzubauen, ein Begehren, das erst 1983 gestellt wurde und dem der Regierungsrat mit dem angefochtenen Beschluss entsprach. Zufolge der wesentlichen Änderungen, die sich auch auf die Stauanlage beziehen, hätte eine nochmalige Publikation erfolgen müssen, um so mehr, als der Einsprecher R., der sich gegen die geplante Vergrösserung des Kraftwerkweihers gewendet hatte, seine Einsprache in der Meinung zurückzog, es werde ein kleineres Projekt verwirklicht. Nach dem Plan 1:200 vom Februar 1983 ist erneut ein nutzbarer Weiherinhalt von gegen 25 000 m und ein Gesamtweiherinhalt von über 33 000 m vorgesehen. Auch die Anlage dieses Weihers, mit welchem der Ijentalerbach im Hauptschluss gefasst wird, ist in fischereibiologischer Hinsicht von erheblicher Bedeutung. Bei dieser Sachlage hätte im Jahre 1983 eine einwandfreie Publikation mit Verweisung auf die nach dem Projekt von 1983 verbindlichen Pläne und Nennung des Gesuches um Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung erfolgen müssen, um allen gemäss Art. 6 VwVG in Betracht kommenden Parteien die Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen.
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d) Das Bundesgericht hat es im übrigen in BGE 109 Ib 216 E. 2b zugelassen, dass das Beschwerderecht gesamtschweizerischer Organisationen gemäss Art. 12 NHG i.V.m. Art. 98 lit. g OG auch dann anerkannt wird, wenn sie den kantonalen Instanzenzug nicht durchlaufen haben. Erst ausgelöst durch die Regel von Art. 55 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01), dessen BGE 117 Ib, 178 (187)Absatz 3 die Umweltschutzorganisationen als legitimiert erklärt, von den Rechtsmitteln im kantonalen Bereich Gebrauch zu machen, hat das Bundesgericht in BGE 116 Ib 418 (Umfahrung Medeglia, vgl. BGE 116 Ib 121 E. 2b) entschieden, dass diese Organisationen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, sich jedenfalls am letztinstanzlichen kantonalen Verfahren als Partei zu beteiligen. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass es sich nicht rechtfertigt, zwischen dem Rekursrecht der ideellen Organisationen gemäss Art. 55 USG und demjenigen nach Art. 12 NHG einen Unterschied zu machen. Dementsprechend sind inskünftig die Organisationen verpflichtet, sich am letztinstanzlichen kantonalen Verfahren zu beteiligen (BGE 116 Ib 426 ff. E. 3). Im vorliegenden Falle kommt diese durch das erst am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 ausgelöste Rechtsprechung auf das im Jahre 1981 publizierte Wasserrechtsverleihungsgesuch und das im Jahre 1983 gestellte, nicht mehr publizierte Zusatzkonzessionsgesuch nicht zur Anwendung.
74
e) Es ergibt sich aus allen diesen Erwägungen, dass entgegen den Einwendungen des Regierungsrates und des Beschwerdegegners F. auf die form- und fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Schweizerischen Bundes für Naturschutz gegen die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung einzutreten ist.
75
3. c) Im vorliegenden Falle geht es primär um die Beurteilung der Frage, ob sowohl der Regierungsrat als auch das Eidgenössische Departement des Innern die angefochtenen Entscheide in richtiger Abwägung der Gesamtinteressenlage getroffen haben. Dementsprechend ist in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanzen die rechtserheblichen Interessen vollständig berücksichtigt und ob sie deren Gewichtung mit sachgerechten Erwägungen sorgfältig vorgenommen haben. Hiefür stellt das Bundesgericht an die Sachverhaltsabklärung hohe Anforderungen. Bei Anlagen für die Nutzung der Wasserkraft stossen regelmässig mehrere, sich zum Teil widerstreitende Interessen aufeinander. In einem solchen Falle ist nur aufgrund einer umfassenden Abklärung der Auswirkungen der Wasserkraftnutzung - auch unter dem Gesichtspunkt des Präjudizes - ein sorgfältiges Gewichten überhaupt möglich. Auch können die nötigen Bedingungen und Auflagen allfälliger Bewilligungen nur in Kenntnis aller rechtserheblichen Sachverhaltselemente angeordnet werden (BGE 115 Ib 135 f. E. 3; BGE 100 Ib 409 E. 2).
76
BGE 117 Ib, 178 (188)4. In seiner Beschwerde vom 13. April 1988 stellt der Schweizerische Bund für Naturschutz den Hauptantrag, den Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 10. November 1987 betreffend die Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung zur Vornahme technischer Eingriffe im Sinne von Art. 24 FG in den Ijentalerbach aufzuheben.
77
a) Der angefochtene Regierungsratsbeschluss betrifft eine Anlage, die instand gestellt und erweitert werden soll, wobei ein erheblicher Teil der vorgesehenen Arbeiten gemäss den am 5. April 1982 und 2. September 1986 erteilten Bewilligungen bereits ausgeführt wurde. Er betrifft damit eine Neuanlage im Sinne des Fischereigesetzes (Art. 24 Abs. 3 FG). Es ist somit für die Beurteilung der geplanten Erhöhung der Leistung der Anlage Art. 25 FG anzuwenden, was heisst, dass auch weittragende Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. a bis d dieses Artikels vorgeschrieben werden können (BGE 107 Ib 150).
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Das Bundesrecht und das kantonale Recht anerkennen das öffentliche Interesse an der haushälterischen Nutzung der Wasserkraft (Art. 24bis BV, Art. 5 WRG, Art. 18 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November 1890 (KV)). Bei der Gewichtung dieses Interesses ist zu berücksichtigen, dass den Rechtsvorgängern des Beschwerdegegners im Jahre 1909 ein Wasserrecht verliehen und Ende 1960 auf weitere 50 Jahre, bis zum 12. Oktober 2009, erneuert wurde. Es versteht sich, dass dieses Recht zu respektieren ist (BGE 107 Ib 145 f. E. 3b und 4). Doch wurde die bestehende Anlage unter der Herrschaft des bereits am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen eidgenössischen Fischereigesetzes gemäss den erwähnten, zum Teil nachträglich erteilten Bewilligungen in wesentlichen, für die Nutzung des Ijentalerbaches unentbehrlichen Teilen bereits zu Beginn der achtziger Jahre erneuert. Insbesondere betreffen diese Arbeiten die Erneuerung der Druckleitung und des Maschinenhauses für die Kraftwerkanlage im Schneit mit Einbau einer neuen Turbinengruppe.
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Aus der am 2. September 1986 erteilten provisorischen Bewilligung ergibt sich sodann, dass gestützt auf Art. 24 und 25 FG Massnahmen zum Schutze der fischereirechtlichen Interessen angeordnet wurden. Verlangt wurde namentlich im Sinne einer vorläufigen Regelung, dass Restwassermengen im Bachbett belassen werden müssen, und zwar vom 1. April bis 30. September 20 l/s und vom 1. Oktober bis 31. März 5 l/s. Diese formell in Rechtskraft erwachsenen Bedingungen und Auflagen sind verbindlich.
80
BGE 117 Ib, 178 (189)Eine Nutzung des Ijentalerbaches ohne Sicherstellung einer Restwassermenge ist damit inskünftig ausgeschlossen. Selbst wenn es nur um die Nutzung gemäss dem bestehenden Wasserrecht ginge, so wären die getroffenen Anordnungen gestützt auf Art. 26 FischG zu beachten; die völlige Trockenlegung eines Fischgewässers wäre nicht tragbar (BGE 112 Ib 439 E. 7a).
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b) Für die Beurteilung des mit dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss erteilten Wasserrechts, welches das bestehende Recht ergänzen soll, ist davon auszugehen, dass die Restwassermengen von 20 l/s und 5 l/s Massnahmen sind, die im Sinne von Art. 25 Abs. 2 FG Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei nicht verhindern können. Wie in der Botschaft des Bundesrates für die Revision des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes dargelegt wird, ist das ökologische Gleichgewicht kleinerer Gewässer sehr empfindlich und anfällig auf jegliche Eingriffe. Fischereibiologisch sind solche Gewässer als Lebensraum für Jungfische, Fischnährtiere und andere Wassertiere von besonderem Wert. Die Nutzung solcher Gewässer soll daher im Regelfall nur möglich sein, wenn mehr als 50 l/s abfliessen, eine Regel, die in das am 24. Januar 1991 verabschiedete revidierte, jedoch noch der Volksabstimmung unterliegende Gewässerschutzgesetz, gegen welches das Referendum ergriffen wurde, aufgenommen wurde (BBl 1987 II 1130 f. zum Gesetzesentwurf, BBl 1991 I 259, Art. 31).
82
Dass der Ijentalerbach ein Fischgewässer im Sinne von Art. 2 FG ist, ergibt sich aus dem Bericht der kantonalen Jagd- und Fischereiverwaltung vom 16. Mai 1983. Es handelt sich um ein Fischgewässer mit beachtlichem Produktionsvermögen, was auch der Beschwerdegegner anerkennt. Im übrigen gilt schon ein Bach, dem als Lieferant von Nährtieren für die Fische Bedeutung zukommt, als Fischgewässer (BGE 112 Ib 438 E. 6e). Diese Eigenschaft kommt dem Ijentalerbach trotz der Beeinträchtigung durch die Nutzung auch für die Strecke unterhalb der Wasserfassung zu. Der Bachabschnitt zwischen der Wasserrückgabe und der Mündung in die Thur dient darüber hinaus den Fischen aus der Thur als Laichgrund und als Zufluchtsort bei Hochwasser.
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Dementsprechend ist der Entscheid über die gemäss Art. 25 FG zu treffenden Massnahmen von einer Abwägung der Gesamtinteressenlage abhängig zu machen (Art. 25 Abs. 2 FG). Bereits bei der Ausarbeitung der betreffenden Projekte sind die in Art. 25 Abs. 1 FG vorgesehenen Massnahmen festzulegen (Art. 25 Abs. 3 FG; BGE 109 Ib 217 E. 4).
84
BGE 117 Ib, 178 (190)c) Zur Gesamtinteressenlage zählen alle für die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Fischgewässers in Kauf genommen werden muss, wesentlichen Interessen.
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ca) Es handelt sich einmal um die Interessen, welche das Fischereigesetz speziell zu schützen bezweckt. Hiezu zählt der Schutz der Lebensräume (Art. 2 lit. a und 22 ff. FG). Er umfasst die Erhaltung der als Laichstätten oder Aufzuchtgebiete dienenden Naturufer, Pflanzenbestände und Wasserläufe. Sind diese schon beeinträchtigt, sollen sie nach Möglichkeit wiederhergestellt, verbessert und vor schädlichen Eingriffen geschützt werden (Art. 2 lit. a FG).
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Im vorliegenden Falle hat der Regierungsrat angeordnet, dass die Auswirkungen der festgelegten Restwassermengen nachträglich "nach praktischen und wissenschaftlichen Methoden zu überprüfen" seien. Hiefür soll lic. phil. nat. Heinz Marrer, Fischereibiologe, beigezogen werden. Sollten die Untersuchungen ergeben, dass die festgelegten Restwassermengen für die Biologie des Ijentalerbaches ungenügend sind, so bleibe eine Erhöhung der Restwassermengen bis auf 30 l/s im Sommerhalbjahr und bis auf 10 l/s im Winterhalbjahr vorbehalten.
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Dieses Vorgehen ist als untragbar zu bezeichnen. Es geht nicht an, ohne eine vorgängige sorgfältige Abklärung und Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen Beeinträchtigungen der Fischerei und des Naturschutzes in Kauf zu nehmen, in der Meinung, zu einem späteren Zeitpunkt Korrekturen vorzunehmen (BGE 107 Ib 154 E. 3c). Das Vorgehen des Regierungsrates läuft darauf hinaus, für eine im fischereirechtlichen Sinne neue Anlage eine Beeinträchtigung des Fischgewässers zu bewilligen, um erst im nachhinein zu prüfen, wie schwerwiegend diese Beeinträchtigung ist. Die altrechtliche Konzession mag dieses Vorgehen um so weniger zu rechtfertigen, als zufolge der in den Jahren 1982 und 1986 erteilten Bewilligungen für Erneuerungsarbeiten Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um die Auswirkungen der Restwassermengen von 20 l/s bzw. 5 l/s abzuklären. Aus der Unterlassung dieser Abklärungen folgt, dass der Regierungsrat die fischereilichen Interessen unzureichend ermittelt und dementsprechend auch ungenügend in die für den Entscheid massgebende Abwägung der Gesamtinteressenlage einbezogen hat (vgl. BGE 109 Ib 218 f. E. 5a für einen Fall, wo das fischereibiologische Gutachten vor Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung vorlag).
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BGE 117 Ib, 178 (191)cb) Es versteht sich, dass zur Gesamtinteressenlage auch diejenigen Interessen zählen, welche für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung sprechen. Hiezu zählen sowohl das allgemeine Interesse an der haushälterischen Nutzung der Wasserkraft (Art. 24bis Abs. 1 BV) als auch das konkrete wirtschaftliche Interesse des Inhabers der Wassernutzungskonzession (BGE 109 Ib 219 f. E. 6a und b). Die Abwägung der Gesamtinteressenlage setzt eine sorgfältige Ermittlung dieser Interessen voraus. Auch wenn sich - wie dargelegt - das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und den Beurteilungsspielraum respektiert, den die kantonalen Behörden bei der Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse besitzen, so ist festzustellen, dass im vorliegenden Falle von einer entsprechend sorgfältigen Ermittlung der allgemeinen und konkreten wirtschaftlichen Interessen nicht die Rede sein kann.
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cc) Was die allgemeinen Interessen anbelangt, ist dem Regierungsrat zuzustimmen, wenn er das Interesse einer wirtschaftlich eher benachteiligten und einseitig ausgerichteten Region an der haushälterischen Nutzung ihrer Ressourcen betont. Dieses Interesse spricht für die bessere Nutzung eines Gewässers, das bereits der Energieerzeugung dient. Doch lässt der angefochtene Entscheid eine Gesamtbetrachtung der Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft im Sinne der Ziele und Grundsätze des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsrechts vermissen (vgl. Art. 1 und 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), Art. 35 ff. BauG). Die Auffassung des Baudepartementes des Kantons St. Gallen in seinem Amtsbericht vom 18. Mai 1989, wonach die Verleihung von Wassernutzungsrechten nicht als Planungsaufgaben zu bezeichnen sei, überzeugt nicht. Die einer Verleihung vorausgehende Bestimmung der Gewässer, welche für eine Wasserkraftnutzung in Frage kommen, zählt zu den Massnahmen der Raumplanung, mit denen die Bestrebungen unterstützt werden, auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken und eine ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern. Der Regierungsrat betont selbst, dass auch die wirtschaftliche Bedeutung kleinerer Anlagen für die Sicherung der Stromversorgung nicht zu unterschätzen sei. In diesem Sinne ist auf Art. 1 Abs. 2 lit. c und d RPG und auf Art. 38 lit. f BauG hinzuweisen, wonach auch die Energieversorgung zu den Planungselementen von regionaler Bedeutung gehört.
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BGE 117 Ib, 178 (192)Es ist freilich verständlich, dass im vorliegenden Falle zufolge des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung bzw. der Wassernutzungskonzession und der kantonalen Richt- und Gesamtplanung raumplanerische Erwägungen nicht deutlicher zum Ausdruck kommen. Dennoch ist dies mangelhaft, weil die Baubewilligung, welche der Beschwerdegegner benötigt, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG voraussetzt oder jedenfalls einschliessen muss (BGE 112 Ib 433 E. 5b und 435 E. 6b). In dieser Hinsicht fällt auf, dass die bereits erteilten Bewilligungen vom 5. April 1982 und vom 2. September 1986 weder das kantonale noch das eidgenössische Raumplanungsrecht als Bewilligungsgrundlage anführen. Bereits für diese Arbeiten von erheblicher Tragweite - neue Druckleitung und neues Turbinenhaus - wäre eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Raumplanungsgesetzes nötig gewesen.
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Dass wichtige Anliegen der Raumplanung oder sonstige Interessen dem Wassernutzungsvorhaben nicht entgegenstehen, ist im Rahmen der Abwägung der Gesamtinteressenlage nach Art. 25 Abs. 2 FG sichtbar zu machen, auch wenn nicht verlangt wird, dass die Baubewilligung gleichzeitig mit der fischereirechtlichen Bewilligung erteilt wird (BGE 112 Ib 433 f. E. 5b). Es ist Sache des Kantons, das Verfahren zweckmässig zu ordnen, doch muss dieses Gewähr dafür bieten, dass alle für die Gesamtinteressenlage gemäss den einschlägigen Gesetzen des Bundes und des Kantons wesentlichen Interessen ermittelt und zur Geltung gebracht werden können.
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An einer solchen Verfahrensabwicklung, welche die erforderliche materielle Koordination der anzuwendenden Gesetze sichergestellt hätte, fehlt es im vorliegenden Falle. Die blosse Publikation eines ersten Gesuches um Erweiterung und Erneuerung der bestehenden Wasserkraftanlage, welche unter der Bezeichnung "Wasserrechtsverleihungsgesuche" vom 15. Juli bis 13. August 1981 ohne Hinweis auf weitere Bewilligungen erfolgte, ist - wie bereits festgestellt wurde - ungenügend. Dazu kommt, dass dieses Gesuch keineswegs nur unbedeutende Änderungen erfuhr, wie sich dies aus dem nicht publizierten Zusatzkonzessionsgesuch von 1983 ergibt. Aus den wiederholten Projektänderungen des Beschwerdegegners erklärt sich auch der langwierige Verfahrensablauf, wie dies das Schreiben des Baudepartements vom 10. August 1983 an den Beschwerdegegner BGE 117 Ib, 178 (193)bestätigt, worin das Fehlen eines Gesamtprojektes beklagt wird.
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cd) Was sodann die konkreten wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdegegners anbelangt, so fallen diese zweifellos stark ins Gewicht. Es leuchtet ein, dass sein Unternehmen für die Herstellung elektrotechnischer Artikel auf die Nutzung der Wasserkraft des Ijentalerbaches angewiesen ist und dass er sich dank der Möglichkeit, die bestehende Wasserrechtskonzession zu übernehmen, entschloss, einen Zweigbetrieb in Nesslau mit etwa 5 bis 10 Arbeitskräften zu eröffnen, woran auch die Gemeinde interessiert ist.
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Doch muss festgestellt werden, dass eine sorgfältige Abklärung der Wirtschaftlichkeit des Projektes weder dem angefochtenen Entscheid des Regierungsrates noch den Akten zu entnehmen ist. Es steht fest, dass die Investitionskosten sehr hoch sind, wie dies der Vertreter des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 26. März 1987 an das Amt für Umweltschutz darlegte. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit einer Kosten-Nutzen-Analyse liegt jedoch nicht vor. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wieviel der produzierte Strom nach Erstellung der Anlage mit Staudamm, Vergrösserung des Kraftwerkweihers und Einbau einer weiteren Turbinengruppe mit einem Schluckvermögen von 200 l/s kostet. Auch fehlen sowohl ein Vergleich mit einem Strombezug aus dem öffentlichen Versorgungsnetz wie auch Berechnungen, die erkennen lassen, wie gross die Auswirkungen verschiedener Restwassermengen sind. In den Akten findet sich lediglich die Aussage des Beschwerdegegners, eine Restwassermenge von 50 l/s sei wirtschaftlich als untragbar bezeichnet. Ein Urteil hierüber setzt jedoch klare Berechnungen voraus (siehe hiezu BGE 112 Ib 442 ff. E. 8b).
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Die vom Bundesgesetz über die Fischerei geforderte Abwägung der Gesamtinteressenlage verlangt die Ermittlung der entsprechenden Kosten und Wirtschaftlichkeitsvergleiche. Die für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung sprechenden Interessen müssen die entgegenstehenden fischereibiologischen und sonstigen Interessen, wozu Erwägungen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Walderhaltung gehören, überwiegen. Ein Überwiegen setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Projektes nachgewiesen ist. Ein solcher Nachweis fehlt nicht nur, sondern vielmehr spricht die verständliche Forderung des Beschwerdegegners nach einer Konzessionsdauer von 40 Jahren, welche aus wirtschaftlichen BGE 117 Ib, 178 (194)Gründen als "absolut unerlässlich" bezeichnet wurde, im Schreiben seines Rechtsvertreters an das Amt für Umweltschutz des Kantons St. Gallen vom 26. März 1987 gegen die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens, für welches der Regierungsrat keine Verlängerung der geltenden Konzessionsdauer bis zum Jahre 2009 zugestand.
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ce) Aus der vom Eidgenössischen Departement des Innern geschützten, nachfolgend zu überprüfenden Rodungsbewilligung ergibt sich, dass nach der Meinung der für das Forstwesen zuständigen Verwaltungsbehörden die Erhaltung des Waldes der Verwirklichung der erweiterten Kraftwerkanlage nur dann nicht entgegensteht, sofern die Abwägung der Gesamtinteressenlage gemäss Art. 25 Abs. 2 FG zu Gunsten des Projektes ausfällt. Die vom Departement geschützte Rodungsbewilligung behält die weiteren Bewilligungen, namentlich die fischereirechtliche Bewilligung, vor und verweist auf die im bundesgerichtlichen Verfahren vorzunehmende Überprüfung der Gesamtinteressenlage im Sinne des Fischereigesetzes. Zu diesen Interessen zählt der Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt gemäss den Art. 18 ff. NHG. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang namentlich, dass die geplante Vergrösserung des Kraftwerkweihers zu einer teilweisen Aufhebung des Flusslaufes sowohl des Ijentalerbaches als auch des Seitenbaches führt, der in den vergrösserten Weiher eingeleitet werden soll. Es handelt sich um erhebliche Veränderungen im Uferbereich von Bächen, für welche zusätzlich eine Bewilligung nach Art. 22 NHG erforderlich ist. Zufolge des untrennbar gegebenen Sachzusammenhanges mit der fischereirechtlichen Bewilligung liegt die Erteilung einer einheitlichen Bewilligung nahe. Das Bundesgericht hat einen entsprechenden Gesamtentscheid ausdrücklich als zulässig erklärt (Urteil des Bundesgerichtes vom 16. September 1987, in ZBl 89/1988 S. 279 E. 6a). Im vorliegenden Falle verschiebt der angefochtene Regierungsratsentscheid die Beschlussfassung über die im Interesse des Naturschutzes anzuordnenden Massnahmen auf später, was ebenfalls nicht angeht, da dieses Vorgehen die von Art. 25 Abs. 2 FV verlangte Abwägung der Gesamtinteressenlage ausschliesst.
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5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid des Regierungsrates in mehrfacher Hinsicht dem Gebot der Abwägung der Gesamtinteressenlage gemäss Art. 25 Abs. 2 FG nicht ausreichend Rechnung trägt. Weder wurden die massgebenden Interessen vollständig ermittelt, BGE 117 Ib, 178 (195)noch wurde die Abwägung richtig vorgenommen. Die Mängel sind derart erheblich, dass sie vom Bundesgericht nicht behoben werden können. Es ist vielmehr Sache der zuständigen kantonalen Instanzen, die ergänzenden Erhebungen vorzunehmen und alsdann neu zu entscheiden. Erforderlich ist eine vorgängige fischereibiologische Abklärung. Einzubeziehen sind die Folgen der Änderung der betroffenen Bachläufe sowie die Auswirkungen des geplanten Kraftwerkweihers in Berücksichtigung der von der eidgenössischen und kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung zu wahrenden Interessen. Nötig sind sodann zuverlässige Wirtschaftlichkeitsberechnungen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die Energieerzeugung für den Beschwerdegegner erheblich vorteilhafter ist als etwa ein allfälliger Strombezug aus dem öffentlichen Versorgungsnetz. Aus den entsprechenden Kosten-Nutzen-Analysen muss sodann auch hervorgehen, welche Restwassermengen für den Beschwerdegegner als wirtschaftlich tragbar bezeichnet werden können.
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6. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 30. Oktober 1990 bemerkt das Departement in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 1991, dass sein Entscheid den vom Bundesgericht verlangten Mindestanforderungen für eine materiell und - soweit möglich - verfahrensmässig koordinierte Anwendung der einschlägigen Gesetze des Bundes und des Kantons nicht ausreichend Rechnung tragen dürfte. Dies trifft in der Tat zu, wie sich aus der Beurteilung der gegen die fischereirechtliche Bewilligung gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt. Gemäss Art. 26 FPolV dürfen Rodungen nur bewilligt werden, wenn sich hiefür ein gewichtiges, das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Dem Natur- und Heimatschutz ist gebührend Rechnung zu tragen (BGE 115 Ib 142 ff. E. 3h und 147 E. 6; BGE 113 Ib 344 f. E. 3 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht in BGE 116 Ib 321 eingehend darlegte, sollte im Regelfalle die für die Rodungsbewilligung zuständige Bundesbehörde die Rodung erst dann bewilligen, wenn die für die Beurteilung der Gesamtinteressenlage wesentlichen Entscheide vorliegen und gegebenenfalls kantonal letztinstanzlich beurteilt sind (BGE 116 Ib 327 ff. E. 4). Möglich und je nach Sachlage zu empfehlen sind vorgängige Stellungnahmen der Bundesbehörde zuhanden der kantonalen Behörden, um frühzeitig die materielle Koordination mit der Forstgesetzgebung sicherzustellen. Handelt es sich um BGE 117 Ib, 178 (196)ein Rodungsbegehren für ein Vorhaben, für welches eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG nötig ist, fliesst diese Stellungnahme in das Prüfungsverfahren ein (Art. 12 lit. a der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011)). Sie ist im begrenzten Rahmen von Art. 21 Abs. 3 UVPV bindend (BGE 116 Ib 264 E. 1d). Für andere Vorhaben handelt es sich um eine vorläufige Meinungsäusserung, welche unter Vorbehalt der definitiven Prüfung des Rodungsgesuches ergeht; ihr Gewicht hängt von der Qualität der Unterlagen ab, welche der Rodungsbewilligungsbehörde eingereicht werden.
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Im vorliegenden Falle lag die vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 10. November 1987 erteilte fischereirechtliche Bewilligung vor, als das damalige Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz am 24. Februar 1988 die Rodungsbewilligung erteilte, doch fehlte die gemäss Art. 22 NHG für die Eingriffe in die Ufervegetation und die Veränderung der Bachläufe nötige Bewilligung. Auch lag - wie bereits erwähnt (vorne E. 4cc) - die nach Art. 24 RPG erforderliche Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone nicht vor. Auch wenn die Baubewilligung in einem nachfolgenden Verfahren erteilt wird, wie dies gemäss der St. Galler Praxis die Regel bildet, so müsste jedenfalls zuhanden der für die Rodungsbewilligung zuständigen Bundesbehörde aufgrund eines Verfahrens, das auch Dritten sowie den nach Art. 12 NHG zur Beschwerde berechtigten ideellen Organisationen die Wahrung ihrer Rechte erlaubt, verbindlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bewilligung nach Art. 24 RPG sowohl unter dem Aspekt der Standortgebundenheit als auch der Interessenabwägung erteilt werden kann.
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Schliesslich litt die fischereirechtliche Bewilligung, wie sich aus den dargelegten Erwägungen ergibt, erkennbar an derart erheblichen Mängeln, dass sie nicht ausreicht, um ein das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis nachzuweisen. Selbst wenn das Bundesamt diese Mängel mangels einer Beteiligung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Verfahren nicht ohne weiteres erkennen konnte, so wären sie jedenfalls im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen gewesen. Der blosse Vorbehalt einer Überprüfung der fischereirechtlichen Bewilligung durch das Bundesgericht vermag nicht zu genügen. Er läuft darauf hinaus, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein überwiegendes Bedürfnis vorliegt, welches die Rodung rechtfertigt, die rechtlich geschützten BGE 117 Ib, 178 (197)Interessen des Naturschutzes, der Fischerei und der Raumplanung ausser acht gelassen oder jedenfalls nicht genügend berücksichtigt werden, was nicht angeht (BGE 116 Ib 327 f. E. 4a). Auch wenn die Interessenlage in letzter Instanz vom Bundesgericht überprüft wird, so befreit dies die für die Rodungsbewilligung zuständigen Vorinstanzen nicht davon, eine umfassende Abklärung der Frage vorzunehmen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rodung gegeben sind.
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Diese Erwägungen führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides des Eidgenössischen Departementes des Innern, ohne dass im einzelnen zu prüfen ist, inwieweit die während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erkannte Beeinträchtigung eines Hochmoores von nationalem Interesse ihrerseits zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen muss. Auch die Prüfung dieser Frage ist bei der in erster Linie durch die kantonalen Instanzen vorzunehmenden Erhebung und Abwägung aller massgebenden Interessen nachzuholen. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft als zuständige Rodungsbewilligungsbehörde wird bei der erneuten Prüfung des Rodungsgesuches, falls dieses aufrechterhalten wird, darauf zu achten haben, ob diese Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Da das Eidgenössische Departement des Innern als Beschwerdeinstanz entschieden hat, ist es gerechtfertigt, die Sache an das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).
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