VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 101 Ib 105  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. a) Eduard Ammann bezeichnet seine Eingabe an das Gericht, ents ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
19. Auszug aus dem Urteil vom 14. März 1975 i.S. Ammann gegen Schweiz. Eidgenossenschaft
 
 
Regeste
 
Vermögensrechtliche Ansprüche des Bundesbeamten, Rechtsweg: verwaltungsrechtliche Klage oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde? Art. 116 lit. a, Art. 117 lit. c OG; Art. 60 BtG.  
 
Sachverhalt
 
BGE 101 Ib, 105 (106)Eduard Ammann, ein in der 4. Besoldungsklasse eingereihter Beamter des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes, beansprucht eine Vergütung für ausserordentliche Dienstleistungen. Das Departement hat das Begehren abgelehnt. Darauf hat der Beamte "Klage" beim Bundesgericht eingereicht. Die Eingabe wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen.
1
 
Aus den Erwägungen:
 
1. a) Eduard Ammann bezeichnet seine Eingabe an das Gericht, entsprechend der ihm zuletzt erteilten Rechtsmittelbelehrung, als verwaltungsrechtliche Klage; er stützt sie auf Art. 116 lit. a OG und Art. 60 BtG. In der Tat handelt es sich um eine Streitigkeit über vermögensrechtliche Leistungen aus dem Dienstverhältnis von Bundespersonal. Für Ansprüche auf solche Leistungen ist nach jenen Bestimmungen die verwaltungsrechtliche Klage grundsätzlich zulässig. Art. 116 OG behält aber den nachfolgenden Art. 117 vor. Nach Art. 117 lit. c OG ist die verwaltungsrechtliche Klage ausgeschlossen, wenn die Erledigung des Streites einer Behörde im Sinne von Art. 98 lit. b-h OG zusteht; gegen deren Verfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (BGE 99 Ib 119, BGE 98 Ib 354). Ein solcher Fall liegt hier vor.
2
Nach Art. 44 Abs. 1 BtG ordnet der Bundesrat den Anspruch auf Ersatz von Auslagen und auf Vergütungen, u.a. nach lit. f für ausserordentliche Dienstleistungen, einschliesslich Überzeitarbeit. Nach Abs. 2 können Prämien und Belohnungen eingeführt werden, wobei der Bundesrat die nähern Bedingungen festsetzt. Die ihm in den Abs. 1 und 2 verliehenen Befugnisse kann der Bundesrat, unter Wahrung des Grundsatzes gleicher Behandlung unter gleichen Voraussetzungen, nachgeordneten Amtsstellen übertragen (Abs. 3).
3
BGE 101 Ib, 105 (107)Er hat von dieser Ermächtigung hinsichtlich der Vergütungen für ausserordentlicfie Dienstleistungen in Art. 52 Abs. 3 der Beamtenordnung 1 (BO 1) Gebrauch gemacht. Danach werden solche Vergütungen "von Fall zu Fall von der Wahlbehörde festgesetzt". "Wo nicht der Bundesrat Wahlbehörde ist, kann eine Vergütung nur im Einvernehmen mit dem Eidg. Finanz- und Zolldepartement ausgerichtet werden". Wahlbehörde für Beamte der 4. Besoldungsklasse ist das zuständige Departement. Es ist somit Sache des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements, die Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen der von ihm gewählten Beamten dieser Besoldungsklasse festzusetzen.
4
Daraus erhellt, dass der Bund zu Ansprüchen auf solche Vergütungen nicht bloss Stellung nimmt (vgl. Art. 73 BO 1, Art. 10 und 20 Verantwortlichkeitsgesetz). Vielmehr fällt die gemäss Art. 52 Abs. 3 BO 1 zuständige Instanz - gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Eidg. Finanz- und Zolldepartment - einen formellen Entscheid darüber, ob und in welchem Masse ein Anspruch auf Entschädigung für ausserordentliche Dienstleistungen besteht. Es verhält sich damit gleich wie hinsichtlich der Prämien und Belohnungen. Freilich sagt Art. 54 Abs. 3 BO 1, dass über deren Gewährung die dort genannten Behörden "entscheiden", während es in Art. 52 Abs. 3 heisst, dass die Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen von der Verwaltung "festgesetzt" werden. Das ist aber lediglich ein redaktioneller Unterschied ohne sachliche Bedeutung, was sich insbesondere auch aus dem französischen Text ergibt. In diesem lautet Art. 52 Abs. 3: "Les indemnités pour services extraordinaires sont fixées dans chaque cas par l'autorité qui nomme. Si le Conseil fédéral n'est pas cette autorité, l'indemnité ne peut être octroyée qu'avec l'accord ..."; und Art. 54 Abs. 3: "Les primes et récompenses sont octroyées et leur montant est fixé ... par les départements ..." Die italienische Fassung besagt in Art. 52 Abs. 3: "Le indennità ... sono stabilite, caso per caso, dall'autorità eleggente. Se l'autorità eleggente non è il Consiglio federale, l'indennità può essere concessa soltanto d'intesa ..."; und in Art. 54 Abs. 3: "I Dipartimenti ... risolvono ... circa l'assegnazione e l'ammontare dei premi ...". Der italienische Text nähert sich dem deutschen mehr; doch sind auch hier die Unterschiede hinsichtlich der verwendeten Verben nur redaktioneller BGE 101 Ib, 105 (108)Art. Ein sachlicher Unterschied besteht darin, dass Art. 52 einen Rechtsanspruch auf Entschädigung schafft, während Art. 54 den Entscheid dem Ermessen der Verwaltung anheimstellt. Das ändert indes nichts daran, dass die Verwaltung in beiden Fällen eine Verfügung trifft. Wenn das Departement die Entschädigung festsetzt, so entscheidet es damit auch über sie. In einem Streit über einen Anspruch eines Beamten der 4. Besoldungsklasse auf Vergütung für ausserordentliche Dienstleistungen entscheidet somit das Departement. Ihm ist die Streiterledigung im Sinne von Art. 117 lit. c OG übertragen. Es ist eine der in Art. 98 lit. b-h OG genannten Behörden (lit. b). Im Bereich seiner Zuständigkeit ist somit nach Art. 117 lit. c OG die verwaltungsrechtliche Klage nicht möglich. Einzig in den Fällen, in denen der Bundesrat selbst über die Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen befindet, weil er Wahlbehörde ist, kann die Klage zulässig sein; in den übrigen Fällen ist die Beschwerde das verfügbare Rechtsmittel.
5
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).