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Informationen zum Dokument  BGE 100 Ib 297  Materielle Begründung
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Regeste
4. Die Erteilung der Baubewilligung an die Beschwerdeführerin hing im wesentlichen davon ab, ob sie eine Erlaubnis erhielt, die aus dem geplanten Neubau anfallenden Abwässer wenigstens vorläufig in den Vierwaldstättersee einleiten zu dürfen. Der Beschwerdeführerin wurde eine entsprechende Bewilligung durch das Gewässerschutzamt und das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern in Aussicht gestellt, die Zusicherung aber schliesslich nicht eingehalten. Darin liegt ein Abrücken von einer behördlich erteilten Auskunft. Dies kann unter Umständen einen Verstoss gegen Treu und Glauben begründen, der vom betroffenen Bürger nicht hingenommen zu werden braucht. Allein der Bürger kann sich auf behördliche Zusagen dann nicht berufen, wenn zwischen der Zusage und dem Zeitpunkt, da diese erfüllt werden muss, eine Gesetzesänderung eintritt, die die Erfüllung der Zusage durch die Behörde ausschliesst (BGE 99 Ib 94 Erw. 4). Aufgrund der Revision des Gewässerschutzgesetzes, mit der die Baufreiheit aus gewässerschutzpolizeilichen Gründen erheblich eingeschränkt wurde, war eine Erfüllung der Zusage nach dem 1. Juli 1972 ohne Gesetzesverletzung nicht mehr möglich. Es liegt deshalb im Umstand, dass das Gewässerschutzamt sich nachträglich weigerte, die Bewilligung zur Einleitung der Abwässer in den See auszustellen, keine Verletzung von Bundesrecht. Zwar hat sie die Verweigerung der Bewilligung nicht mit dem Hinweis auf die neuen Vorschriften des GSchG begründet, sondern mit dem bevorstehenden Erlass der Schutzbestimmungen (Bundesbeschluss vom 17. März 1972 über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung, welcher eine Uferschutzzone für den Vierwaldtstättersee schafft). Doch ändert das an der Sachlage nichts. Der Regierungsrat, der über die Beschwerde zu entscheiden hatte, hatte nämlich seinerseits die neue Gewässerschutzgesetzgebung anzuwenden und durfte dies tun. Selbst wenn die Ableitungsbewilligung und anschliessend die Baubewilligung erteilt worden wären und die Bewilligung von einer dazu legitimierten Partei angefochten worden wäre, hätte er die erteilte Bewilligung aufheben müssen.
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50. Auszug aus dem Urteil vom 25. Oktober 1974 i.S. Bovard gegen Regierungsrat des Kantons Luzern.
 
 
Regeste
 
Gewässerschutz; behördliche Zusage; neues Recht:  
 
BGE 100 Ib, 297 (297)4. Die Erteilung der Baubewilligung an die Beschwerdeführerin hing im wesentlichen davon ab, ob sie eine Erlaubnis erhielt, die aus dem geplanten Neubau anfallenden Abwässer wenigstens vorläufig in den Vierwaldstättersee einleiten zu dürfen. Der Beschwerdeführerin wurde eine entsprechende Bewilligung durch das Gewässerschutzamt und das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern in Aussicht gestellt, die Zusicherung aber schliesslich nicht eingehalten. Darin liegt ein Abrücken von einer behördlich erteilten Auskunft. Dies BGE 100 Ib, 297 (298)kann unter Umständen einen Verstoss gegen Treu und Glauben begründen, der vom betroffenen Bürger nicht hingenommen zu werden braucht. Allein der Bürger kann sich auf behördliche Zusagen dann nicht berufen, wenn zwischen der Zusage und dem Zeitpunkt, da diese erfüllt werden muss, eine Gesetzesänderung eintritt, die die Erfüllung der Zusage durch die Behörde ausschliesst (BGE 99 Ib 94 Erw. 4). Aufgrund der Revision des Gewässerschutzgesetzes, mit der die Baufreiheit aus gewässerschutzpolizeilichen Gründen erheblich eingeschränkt wurde, war eine Erfüllung der Zusage nach dem 1. Juli 1972 ohne Gesetzesverletzung nicht mehr möglich. Es liegt deshalb im Umstand, dass das Gewässerschutzamt sich nachträglich weigerte, die Bewilligung zur Einleitung der Abwässer in den See auszustellen, keine Verletzung von Bundesrecht. Zwar hat sie die Verweigerung der Bewilligung nicht mit dem Hinweis auf die neuen Vorschriften des GSchG begründet, sondern mit dem bevorstehenden Erlass der Schutzbestimmungen (Bundesbeschluss vom 17. März 1972 über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung, welcher eine Uferschutzzone für den Vierwaldtstättersee schafft). Doch ändert das an der Sachlage nichts. Der Regierungsrat, der über die Beschwerde zu entscheiden hatte, hatte nämlich seinerseits die neue Gewässerschutzgesetzgebung anzuwenden und durfte dies tun. Selbst wenn die Ableitungsbewilligung und anschliessend die Baubewilligung erteilt worden wären und die Bewilligung von einer dazu legitimierten Partei angefochten worden wäre, hätte er die erteilte Bewilligung aufheben müssen.
 
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