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Informationen zum Dokument  BGE 116 Ia 76  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Das Obergericht vertritt in seiner Vernehmlassung den Standpun ...
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13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1990 i.S. X. gegen Y. und Obergericht des Kantons Obwalden (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 86/87 OG; Art. 276 ZPO/OW; Letztinstanzlichkeit, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges.  
 
Sachverhalt
 
BGE 116 Ia, 76 (76)Das Obergericht des Kantons Obwalden verurteilte X. am 17. November 1989 zweitinstanzlich wegen übler Nachrede zu einer Busse von Fr. 6'000.-- sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- an den Verletzten, Y. Gegen dieses Urteil hat X. staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben.
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Aus den Erwägungen:
 
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a) Ein Entscheid ist letztinstanzlich, wenn die im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zulässigen Rügen mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel vorgebracht werden können (vgl. BGE 110 Ia 71 mit Hinweisen). Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein solches kantonales Rechtsmittel zur Verfügung stand.
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b) Der Beschwerdeführer geht zutreffend davon aus, dass auf den vorliegenden Ehrverletzungsprozess gemäss Art. 42 GOG/OW die Bestimmungen des Obwaldner Zivilprozessrechts anwendbar sind. In der Obwaldner Zivilrechtspflege beurteilt das Obergericht gemäss Art. 37 GOG/OW als Kassationsinstanz Urteile des Obergerichts und der Obergerichtskommission, soweit sie nicht der Berufung an das Bundesgericht unterliegen. Als Kassationsgründe nennt Art. 276 ZPO/OW:
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a) aktenwidrige tatsächliche Annahmen,
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b) die Verletzung klaren Rechtes.
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Was darunter zu verstehen ist, hat das Bundesgericht in BGE 110 Ia 71 bereits festgehalten. Danach gehört zur aktenwidrigen tatsächlichen Annahme insbesondere die willkürliche Beweiswürdigung, zur Verletzung klaren Rechts die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabhören von Zeugen sowie die Nichtabnahme anderer Beweismittel, die geeignet sind, rechtserhebliche Sachvorbringen zu belegen.
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c) Der Beschwerdeführer macht in der staatsrechtlichen Beschwerde zunächst eine formelle Rechtsverweigerung geltend, weil die Vorinstanz die von ihm eingereichten schriftlichen Plädoyernotizen zurückgewiesen habe, ohne gleichzeitig seine Vorbringen rechtsgenüglich protokolliert zu haben. Überdies rügt er eine Verletzung der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht sowie der Begründungspflicht; das Obergericht sei auf den subjektiven Tatbestand nicht eingegangen und habe seine Einwendungen nicht berücksichtigt.
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Es stellt sich die Frage, ob diese Form der Gehörsverweigerung ebenfalls eine Verletzung klaren Rechts im Sinne von Art. 276 ZPO/OW darstellt. Im zitierten Entscheid BGE 110 Ia 71 hat das Bundesgericht zu dieser Frage nicht Stellung genommen; es hielt lediglich fest, in der Nichtabnahme von Beweisen liege eine Verletzung klaren Rechts. BGE 110 Ia 71 ist aber offensichtlich in dem BGE 116 Ia, 76 (78)Sinne zu verstehen, dass diejenigen grundlegenden prozessualen Rechtsgrundsätze, die direkt aus Art. 4 BV hergeleitet werden, als "klares Recht" zu betrachten sind. Daraus folgt, dass ihre Verletzung zunächst mit kantonaler Kassationsbeschwerde gerügt werden muss. Dies ist offenbar auch die Auffassung des Obergerichtes. Sie beruht auf einer Auslegung kantonalen Rechtes, welche, da sie jedenfalls vertretbar erscheint, vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt werden kann. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
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