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Informationen zum Dokument  BGE 112 Ia 173  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich P. gegen zwei Ents ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. September 1986 i.S. P. gegen Bezirksgericht und Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 30 Abs. 1 OG.  
 
BGE 112 Ia, 173 (173)Aus den Erwägungen:
 
1
Alle für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften sind zu unterschreiben (Art. 30 Abs. 1 OG). Die Unterschrift ist nach konstanter Rechtsprechung Gültigkeitsvoraussetzung (BGE 102 IV 143, BGE 86 III 3, BGE 83 II 514, BGE 81 IV 143, BGE 80 IV 48, BGE 77 II 352). Sie muss eigenhändig angebracht werden, nicht z.B. mit der Schreibmaschine (BGE 86 III 3 f.); auch eine photokopierte Unterschrift genügt nicht, weil sonst dem Missbrauch vermittels Photomontage Tür und Tor geöffnet wären. Auf die nicht rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
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