Bundesverfassung (1999)
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Nach jahrzehntelangen
Arbeiten wurde am 18. Dezember 1998 der Bundesbeschluss über die Totalrevision
gefasst. Die Revision wurde am 18. April 1999 vom Volk mit 969310
Ja gegen 669158 Nein und von den Ständen mit 12 2/2 Ja gegen 8 4/2
Nein angenommen. Von 4,6 Mio. Stimmberechtigten hatten knapp 1,7
Mio. (36%) an der Abstimmung teilgenommen.
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Der hier wiedergegebene
Verfassungstext 1999 -- noch ganz ohne die zwischenzeitlich erfolgten Teilrevisionen
-- wurde in der Amtlichen Sammlung publiziert (AS
1999 2556).
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Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
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Präambel
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
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Das Schweizervolk und die Kantone,
in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung, im Bestreben, den
Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden
in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,
im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt
in der Einheit zu leben, im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften
und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen, gewiss,
dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke
des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen, geben sich folgende Verfassung:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Schweizerische
Eidgenossenschaft
Das Schweizervolk und die
Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden,
Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen,
Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden,
Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden
die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Artikel 2 Zweck
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft
schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit
und die Sicherheit des Landes.
(2) Sie fördert die
gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt
und die kulturelle Vielfalt des Landes.
(3) Sie sorgt für eine
möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und
Bürgern.
(4) Sie setzt sich ein für
die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für
eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Artikel 3 Kantone
Die Kantone sind souverän,
soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt
ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen
sind.
Artikel 4 Landessprachen
Die Landessprachen sind
Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Artikel 5 Grundsätze
rechtsstaatlichen Handelns
(1) Grundlage und Schranke
staatlichen Handelns ist das Recht.
(2) Staatliches Handeln
muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein.
(3) Staatliche Organe und
Private handeln nach Treu und Glauben.
(4) Bund und Kantone beachten
das Völkerrecht.
Artikel 6 Individuelle und
gesellschaftliche Verantwortung
Jede Person nimmt Verantwortung
für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung
der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
2. Titel: Grundrechte,
Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
Artikel 7 Menschenwürde
Die Würde des Menschen
ist zu achten und zu schützen.
Artikel 8 Rechtsgleichheit
(1) Alle Menschen sind vor
dem Gesetz gleich.
(2) Niemand darf diskriminiert
werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts,
des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,
weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung.
(3) Mann und Frau sind gleichberechtigt.
Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung,
vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch
auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
(4) Das Gesetz sieht Massnahmen
zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Artikel 9 Schutz vor Willkür
und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch
darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und
Glauben behandelt zu werden.
Artikel 10 Recht auf Leben
und auf persönliche Freiheit
(1) Jeder Mensch hat das
Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
(2) Jeder Mensch hat das
Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche
und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
(3) Folter und jede andere
Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung
sind verboten.
Artikel 11 Schutz der Kinder
und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche
haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung
ihrer Entwicklung.
(2) Sie üben ihre Rechte
im Rahmen ihrer Urteilsfähigeit aus.
Artikel 12 Recht auf Hilfe
in Notlagen
Wer in Not gerät und
nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe
und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges
Dasein unerlässlich sind.
Artikel 13 Schutz der Privatsphäre
(1) Jede Person hat Anspruch
auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres
Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
(2) Jede Person hat Anspruch
auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Artikel 14 Recht auf Ehe
und Familie
Das Recht auf Ehe und Familie
ist gewährleistet.
Artikel 15 Glaubens- und
Gewissensfreiheit
(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit
ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das
Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu
wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
(3) Jede Person hat das
Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und
religiösem Unterricht zu folgen.
(4) Niemand darf gezwungen
werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören,
eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht
zu folgen.
Artikel 16 Meinungs- und
Informationsfreiheit
(1) Die Meinungs- und Informationsfreiheit
ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das
Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern
und zu verbreiten.
(3) Jede Person hat das
Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen
Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Artikel 17 Medienfreiheit
(1) Die Freiheit von Presse,
Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen
Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
(2) Zensur ist verboten.
(3) Das Redaktionsgeheimnis
ist gewährleistet.
Artikel 18 Sprachenfreiheit
Die Sprachenfreiheit ist
gewährleistet.
Artikel 19 Anspruch auf Grundschulunterricht
Der Anspruch auf ausreichenden
und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
Artikel 20 Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit der wissenschaftlichen
Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Artikel 21 Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kunst ist
gewährleistet.
Artikel 22 Versammlungsfreiheit
(1) Die Versammlungsfreiheit
ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das
Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder
Versammlungen fernzubleiben.
Artikel 23 Vereinigungsfreiheit
(1) Die Vereinigungsfreiheit
ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das
Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören
und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
(3) Niemand darf gezwungen
werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
Artikel 24 Niederlassungsfreiheit
(1) Schweizerinnen und Schweizer
haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
(2) Sie haben das Recht,
die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
Artikel 25 Schutz vor Ausweisung,
Auslieferung und Ausschaffung
(1) Schweizerinnen und Schweizer
dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur
mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert
werden.
(2) Flüchtlinge dürfen
nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie
verfolgt werden.
(3) Niemand darf in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer
und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Artikel 26 Eigentumsgarantie
(1) Das Eigentum ist gewährleistet.
(2) Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen,
die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Artikel 27 Wirtschaftsfreiheit
(1) Die Wirtschaftsfreiheit
ist gewährleistet.
(2) Sie umfasst insbesondere
die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Artikel 28 Koalitionsfreiheit
(1) Die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen
haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen,
Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
(2) Streitigkeiten sind
nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
(3) Streik und Aussperrung
sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine
Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen
zu führen.
(4) Das Gesetz kann bestimmten
Kategorien von Personen den Streik verbieten.
Artikel 29 Allgemeine Verfahrensgarantien
(1) Jede Person hat in Verfahren
vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
(2) Die Parteien haben Anspruch
auf rechtliches Gehör.
(3) Jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Artikel 30 Gerichtliche Verfahren
(1) Jede Person, deren Sache
in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf
ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und
unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
(2) Jede Person, gegen die
eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht
des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand
vorsehen.
(3) Gerichtsverhandlung
und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen
vorsehen.
Artikel 31 Freiheitsentzug
(1) Die Freiheit darf einer
Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf
die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
(2) Jede Person, der die
Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer
ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs
und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit
haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre
nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
(3) Jede Person, die in
Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich
einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin
oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten
oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf
ein Urteil innert angemessener Frist.
(4) Jede Person, der die
Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit
ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über
die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Artikel 32 Strafverfahren
(1) Jede Person gilt bis
zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
(2) Jede angeklagte Person
hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen
sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit
haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
(3) Jede verurteilte Person
hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen
zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht
als einzige Instanz urteilt.
Artikel 33 Petitionsrecht
(1) Jede Person hat das
Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus
keine Nachteile erwachsen.
(2) Die Behörden haben
von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Artikel 34 Politische Rechte
(1) Die politischen Rechte
sind gewährleistet.
(2) Die Garantie der politischen
Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte
Stimmabgabe.
Artikel 35 Verwirklichung
der Grundrechte
(1) Die Grundrechte müssen
in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
(2) Wer staatliche Aufgaben
wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung
beizutragen.
(3) Die Behörden sorgen
dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen,
auch unter Privaten wirksam
werden.
Artikel 36 Einschränkungen
von Grundrechten
(1) Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende
Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen
sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
(2) Einschränkungen
von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
(3) Einschränkungen
von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
(4) Der Kerngehalt der Grundrechte
ist unantastbar.
2. Kapitel: Bürgerrecht
und politische Rechte
Artikel 37 Bürgerrechte
(1) Schweizerbürgerin
oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde
und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
(2) Niemand darf wegen seiner
Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind
Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und
Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es
sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
Artikel 38 Erwerb und Verlust
der Bürgerrechte
(1) Der Bund regelt Erwerb
und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption.
Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen
Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
(2) Er erlässt Mindestvorschriften
über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
(3) Er erleichtert die Einbürgerung
staatenloser Kinder.
Artikel 39 Ausübung
der politischen Rechte
(1) Der Bund regelt die
Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone
regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
(2) Die politischen Rechte
werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen
vorsehen.
(3) Niemand darf die politischen
Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.
(4) Die Kantone können
vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen
Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten
nach der Niederlassung ausüben dürfen.
Artikel 40 Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer
(1) Der Bund fördert
die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander
und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel
verfolgen.
(2) Er erlässt Vorschriften
über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer,
namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund,
die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten,
die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.
3. Kapitel: Sozialziele
Artikel 41
(1) Bund und Kantone setzen
sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater
Initiative dafür ein, dass:
a. jede Person an der sozialen
Sicherheit teilhat;
b. jede Person die für
ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c. Familien als Gemeinschaften
von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
d. Erwerbsfähige ihren
Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
e. Wohnungssuchende für
sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen
finden können;
f. Kinder und Jugendliche
sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten
bilden, aus- und weiterbilden können;
g. Kinder und Jugendliche
in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen
Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen
Integration unterstützt werden.
(2) Bund und Kantone setzen
sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen
von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft,
Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
(3) Sie streben die Sozialziele
im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer
verfügbaren Mittel an.
(4) Aus den Sozialzielen
können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen
abgeleitet werden.
3. Titel: Bund, Kantone
und Gemeinden
1. Kapitel: Verhältnis
von Bund und Kantonen
1. Abschnitt: Aufgaben
von Bund und Kantonen
Artikel 42 Aufgaben des Bundes
(1) Der Bund erfüllt
die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.
(2) Er übernimmt die
Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.
Artikel 43 Aufgaben der Kantone
Die Kantone bestimmen, welche
Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
2. Abschnitt: Zusammenwirken
von Bund und Kantonen
Artikel 44 Grundsätze
(1) Bund und Kantone unterstützen
einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
(2) Sie schulden einander
Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
(3) Streitigkeiten zwischen
Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit
durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
Artikel 45 Mitwirkung an
der Willensbildung des Bundes
(1) Die Kantone wirken nach
Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere
an der Rechtsetzung.
(2) Der Bund informiert
die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt
ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Artikel 46 Umsetzung des
Bundesrechts
(1) Die Kantone setzen das
Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
(2) Der Bund belässt
den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den
kantonalen Besonderheiten Rechnung.
(3) Der Bund trägt
der finanziellen Belastung Rechnung, die mit der Umsetzung des Bundesrechts
verbunden ist, indem er den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen
belässt und für einen angemessenen Finanzausgleich sorgt.
Artikel 47 Eigenständigkeit
der Kantone
Der Bund wahrt die Eigenständigkeit
der Kantone.
Artikel 48 Verträge
zwischen Kantonen
(1) Die Kantone können
miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und
Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem
Interesse gemeinsam wahrnehmen.
(2) Der Bund kann sich im
Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
(3) Verträge zwischen
Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den
Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis
zu bringen.
Artikel 49 Vorrang und Einhaltung
des Bundesrechts
(1) Bundesrecht geht entgegenstehendem
kantonalem Recht vor.
(2) Der Bund wacht über
die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
3. Abschnitt: Gemeinden
Artikel 50
(1) Die Gemeindeautonomie
ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
(2) Der Bund beachtet bei
seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
(3) Er nimmt dabei Rücksicht
auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie
der Berggebiete.
4. Abschnitt: Bundesgarantien
Artikel 51 Kantonsverfassungen
(1) Jeder Kanton gibt sich
eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und
muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten
es verlangt.
(2) Die Kantonsverfassungen
bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet
sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.
Artikel 52 Verfassungsmässige
Ordnung
(1) Der Bund schützt
die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.
(2) Er greift ein, wenn
die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene
Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.
Artikel 53 Bestand und Gebiet
der Kantone
(1) Der Bund schützt
Bestand und Gebiet der Kantone.
(2) Änderungen im Bestand
der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung,
der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
(3) Gebietsveränderungen
zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung
und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung
in der Form eines Bundesbeschlusses.
(4) Grenzbereinigungen können
Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
2. Kapitel: Zuständigkeiten
1. Abschnitt: Beziehungen
zum Ausland
Artikel 54 Auswärtige
Angelegenheiten
(1) Die auswärtigen
Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
(2) Der Bund setzt sich
ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für
ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und
Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung
der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie
zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
(3) Er nimmt Rücksicht
auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
Artikel 55 Mitwirkung der
Kantone an aussenpolitischen Entscheiden
(1) Die Kantone wirken an
der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten
oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
(2) Der Bund informiert
die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
(3) Den Stellungnahmen der
Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten
betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter
Weise an internationalen Verhandlungen mit.
Artikel 56 Beziehungen der
Kantone mit dem Ausland
(1) Die Kantone können
in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
(2) Diese Verträge
dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer
Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der
Verträge zu informieren.
(3) Mit untergeordneten
ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren;
in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem
Ausland durch Vermittlung des Bundes.
2. Abschnitt: Sicherheit,
Landesverteidigung, Zivilschutz
Artikel 57 Sicherheit
(1) Bund und Kantone sorgen
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes
und den Schutz der Bevölkerung.
(2) Sie koordinieren ihre
Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
Artikel 58 Armee
(1) Die Schweiz hat eine
Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
(2) Die Armee dient der
Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt
das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden
bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei
der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann
weitere Aufgaben vorsehen.
(3) Der Einsatz der Armee
ist Sache des Bundes. Die Kantone können ihre Formationen zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet einsetzen, wenn die Mittel
der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren
Sicherheit nicht mehr ausreichen.
Artikel 59 Militär-
und Ersatzdienst
(1) Jeder Schweizer ist
verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen
Ersatzdienst vor.
(2) Für Schweizerinnen
ist der Militärdienst freiwillig.
(3) Schweizer, die weder
Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird
vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
(4) Der Bund erlässt
Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
(5) Personen, die Militär-
oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder
ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch
auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Artikel 60 Organisation,
Ausbildung und Ausrüstung der Armee
(1) Die Militärgesetzgebung
sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache
des Bundes.
(2) Die Kantone sind im
Rahmen des Bundesrechts zuständig für die Bildung kantonaler
Formationen, für die Ernennung und Beförderung der Offiziere
dieser Formationen sowie für die Beschaffung von Teilen der Bekleidung
und Ausrüstung.
(3) Der Bund kann militärische
Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
Artikel 61 Zivilschutz
(1) Die Gesetzgebung über
den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter
Konflikte ist Sache des Bundes.
(2) Der Bund erlässt
Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und
in Notlagen.
(3) Er kann den Schutzdienst
für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser
freiwillig.
(4) Der Bund erlässt
Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
(5) Personen, die Schutzdienst
leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren,
haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene
Unterstützung des Bundes.
3. Abschnitt: Bildung,
Forschung und Kultur
Artikel 62 Schulwesen
(1) Für das Schulwesen
sind die Kantone zuständig.
(2) Sie sorgen für
einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht.
Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung
oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Das Schuljahr
beginnt zwischen Mitte August und Mitte September.
Artikel 63 Berufsbildung
und Hochschulen
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften über die Berufsbildung.
(2) Er betreibt technische
Hochschulen; er kann weitere Hochschulen und andere höhere Bildungsanstalten
errichten, betreiben oder unterstützen. Er kann die Unterstützung
davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.
Artikel 64 Forschung
(1) Der Bund fördert
die wissenschaftliche Forschung.
(2) Er kann die Förderung
insbesondere davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt
ist.
(3) Er kann Forschungsstätten
errichten, übernehmen oder betreiben.
Artikel 65 Statistik
(1) Der Bund erhebt die
notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung
von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der
Schweiz.
(2) Er kann Vorschriften
über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen,
um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.
Artikel 66 Ausbildungsbeihilfen
(1) Der Bund kann den Kantonen
Beiträge an ihre Aufwendungen für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen
gewähren.
(2) Er kann zudem in Ergänzung
zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit
eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.
Artikel 67 Jugend und Erwachsenenbildung
(1) Bund und Kantone tragen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und
Schutzbedürfnissen
von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
(2) Der Bund kann in Ergänzung
zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
sowie die Erwachsenenbildung unterstützen.
Artikel 68 Sport
(1) Der Bund fördert
den Sport, insbesondere die Ausbildung.
(2) Er betreibt eine Sportschule.
(3) Er kann Vorschriften
über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch
erklären.
Artikel 69 Kultur
(1) Für den Bereich
der Kultur sind die Kantone zuständig.
(2) Der Bund kann kulturelle
Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie
Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.
(3) Er nimmt bei der Erfüllung
seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt
des Landes.
Artikel 70 Sprachen
(1) Die Amtssprachen des
Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen
rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache
des Bundes.
(2) Die Kantone bestimmen
ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften
zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung
der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen
Minderheiten.
(3) Bund und Kantone fördern
die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
(4) Der Bund unterstützt
die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.
(5) Der Bund unterstützt
Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung
der rätoromanischen und der italienischen Sprache.
Artikel 71 Film
(1) Der Bund kann die Schweizer
Filmproduktion und die Filmkultur fördern.
(2) Er kann Vorschriften
zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots
erlassen.
Artikel 72 Kirche und Staat
(1) Für die Regelung
des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.
(2) Bund und Kantone können
im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen
Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.
(3) Bistümer dürfen
nur mit Genehmigung des Bundes errichtet werden.
4. Abschnitt: Umwelt und
Raumplanung
Artikel 73 Nachhaltigkeit
Bund und Kantone streben
ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer
Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den
Menschen anderseits an.
Artikel 74 Umweltschutz
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen
Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
(2) Er sorgt dafür,
dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und
Beseitigung tragen die Verursacher.
(3) Für den Vollzug
der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn
nicht dem Bund vorbehält.
Artikel 75 Raumplanung
(1) Der Bund legt Grundsätze
der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen
und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung
des Landes.
(2) Der Bund fördert
und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen
zusammen.
(3) Bund und Kantone berücksichtigen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
Artikel 76 Wasser
(1) Der Bund sorgt im Rahmen
seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und
den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender
Einwirkungen des Wassers.
(2) Er legt Grundsätze
fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen,
über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für
Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
(3) Er erlässt Vorschriften
über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen,
den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der
Niederschläge.
(4) Über die Wasservorkommen
verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in
den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das
Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er
entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.
(5) Über Rechte an
internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet
der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone
über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet
der Bund.
(6) Der Bund berücksichtigt
bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen
das Wasser stammt.
Artikel 77 Wald
(1) Der Bund sorgt dafür,
dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen
kann.
(2) Er legt Grundsätze
über den Schutz des Waldes fest.
(3) Er fördert Massnahmen
zur Erhaltung des Waldes.
Artikel 78 Natur- und Heimatschutz
(1) Für den Natur-
und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
(2) Der Bund nimmt bei der
Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur-
und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche
Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie
ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
(3) Er kann Bestrebungen
des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer
Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
(4) Er erlässt Vorschriften
zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume
in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
(5) Moore und Moorlandschaften
von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind
geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen
vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder
der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften
dienen.
Artikel 79 Fischerei und
Jagd
Der Bund legt Grundsätze
fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere
zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere
und der Vögel.
Artikel 80 Tierschutz
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften über den Schutz der Tiere.
(2) Er regelt insbesondere:
a. die Tierhaltung und die
Tierpflege;
b. die Tierversuche und
die Eingriffe am lebenden Tier;
c. die Verwendung von Tieren;
d. die Einfuhr von Tieren
und tierischen Erzeugnissen;
e. den Tierhandel und die
Tiertransporte;
f. das Töten von Tieren.
(3) Für den Vollzug
der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn
nicht dem Bund vorbehält.
5. Abschnitt: Öffentliche
Werke und Verkehr
Artikel 81 Öffentliche
Werke
Der Bund kann im Interesse
des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten
und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.
Artikel 82 Strassenverkehr
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften über den Strassenverkehr.
(2) Er übt die Oberaufsicht
über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann
bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben
müssen.
(3) Die Benützung öffentlicher
Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.
Artikel 83 Nationalstrassen
(1) Der Bund stellt die
Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit
sicher.
(2) Die Kantone bauen und
unterhalten die Nationalstrassen nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht
des Bundes.
(3) Bund und Kantone tragen
die Kosten der Nationalstrassen gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen
Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach
ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer Finanzkraft.
Artikel 84 Alpenquerender
Transitverkehr
(1) Der Bund schützt
das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er
begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für
Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich
ist.
(2) Der alpenquerende Gütertransitverkehr
von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die
notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich
sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.
(3) Die Transitstrassen-Kapazität
im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung
ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr
entlasten.
Artikel 85 Schwerverkehrsabgabe
(1) Der Bund kann auf dem
Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben,
soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht
durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
(2) Der Reinertrag der Abgabe
wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr
stehen.
(3) Die Kantone werden am
Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen
Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
Artikel 86 Verbrauchssteuer
auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben
(1) Der Bund kann auf Treibstoffen
eine Verbrauchssteuer erheben.
(2) Er erhebt eine Abgabe
für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und
Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.
(3) Er verwendet die Hälfte
des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen sowie den Reinertrag
der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen
im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
a. die Errichtung, den Unterhalt
und den Betrieb von Nationalstrassen;
b. Massnahmen zur Förderung
des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge
sowie zur Trennung des Verkehrs;
c. Beiträge an die
Errichtung von Hauptstrassen;
d. Beiträge an Schutzbauten
gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes,
die der Strassenverkehr nötig macht;
e. allgemeine Beiträge
an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr
geöffnet sind, und an den Finanzausgleich im Strassenwesen;
f. Beiträge an Kantone
ohne Nationalstrassen und an Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen
Verkehr dienen.
(4) Reichen diese Mittel
nicht aus, so erhebt der Bund einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.
Artikel 87 Eisenbahnen und
weitere Verkehrsträger
Die Gesetzgebung über
den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die
Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
Artikel 88 Fuss- und Wanderwege
(1) Der Bund legt Grundsätze
über Fuss- und Wanderwegnetze fest.
(2) Er kann Massnahmen der
Kantone zur Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren.
(3) Er nimmt bei der Erfüllung
seiner Aufgaben Rücksicht auf Fuss- und Wanderwegnetze und ersetzt
Wege, die er aufheben muss.
6. Abschnitt: Energie
und Kommunikation
Artikel 89 Energiepolitik
(1) Bund und Kantone setzen
sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende,
breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche
Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
(2) Der Bund legt Grundsätze
fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und
über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
(3) Der Bund erlässt
Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und
Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere
in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
(4) Für Massnahmen,
die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem
die Kantone zuständig.
(5) Der Bund trägt
in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie
der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in
den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
Artikel 90 Kernenergie
Die Gesetzgebung auf dem
Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.
Artikel 91 Transport von
Energie
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
(2) Die Gesetzgebung über
Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger
Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.
Artikel 92 Post- und Fernmeldewesen
(1) Das Post- und Fernmeldewesen
ist Sache des Bundes.
(2) Der Bund sorgt für
eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postund Fernmeldediensten
in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen
festgelegt.
Artikel 93 Radio und Fernsehen
(1) Die Gesetzgebung über
Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen
fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist
Sache des Bundes.
(2) Radio und Fernsehen
tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung
und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des
Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse
sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
(3) Die Unabhängigkeit
von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind
gewährleistet.
(4) Auf die Stellung und
die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu
nehmen.
(5) Programmbeschwerden
können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
7. Abschnitt: Wirtschaft
Artikel 94 Grundsätze
der Wirtschaftsordnung
(1) Bund und Kantone halten
sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
(2) Sie wahren die Interessen
der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft
zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung
bei.
(3) Sie sorgen im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für
die private Wirtschaft.
(4) Abweichungen vom Grundsatz
der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den
Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung
vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
Artikel 95 Privatwirtschaftliche
Erwerbstätigkeit
(1) Der Bund kann Vorschriften
erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(2) Er sorgt für einen
einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass
Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen,
kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in
der ganzen Schweiz ausüben können.
Artikel 96 Wettbewerbspolitik
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen
von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.
(2) Er trifft Massnahmen
a. zur Verhinderung von
Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen
und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
b. gegen den unlauteren
Wettbewerb.
Artikel 97 Schutz der Konsumentinnen
und Konsumenten
(1) Der Bund trifft Massnahmen
zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
(2) Er erlässt Vorschriften
über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen
können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung
über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufsund
Wirtschaftsverbänden.
(3) Die Kantone sehen für
Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren
oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt
die Streitwertgrenze fest.
Artikel 98 Banken und Versicherungen
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt
dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
(2) Er kann Vorschriften
erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.
(3) Er erlässt Vorschriften
über das Privatversicherungswesen.
Artikel 99 Geld- und Währungspolitik
(1) Das Geld- und Währungswesen
ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen
und Banknoten zu.
(2) Die Schweizerische Nationalbank
führt als unabhängige Zentralbank eine Geld und Währungspolitik,
die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und
Aufsicht des Bundes verwaltet.
(3) Die Schweizerische Nationalbank
bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein
Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.
(4) Der Reingewinn der Schweizerischen
Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.
Artikel 100 Konjunkturpolitik
(1) Der Bund trifft Massnahmen
für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur
Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.
(2) Er berücksichtigt
die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet
mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.
(3) Im Geld- und Kreditwesen,
in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann
er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
(4) Bund, Kantone und Gemeinden
berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.
(5) Der Bund kann zur Stabilisierung
der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge
erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind
stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet,
indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.
(6) Der Bund kann die Unternehmen
zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt
dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten.
Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über
deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.
Artikel 101 Aussenwirtschaftspolitik
(1) Der Bund wahrt die Interessen
der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.
(2) In besonderen Fällen
kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft.
Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Artikel 102 Landesversorgung
(1) Der Bund stellt die
Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen
sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen
sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen
vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
(2) Er kann nötigenfalls
vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Artikel 103 Strukturpolitik
Der Bund kann wirtschaftlich
bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe
fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer
Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der
Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Artikel 104 Landwirtschaft
(1) Der Bund sorgt dafür,
dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete
Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a. sicheren Versorgung der
Bevölkerung;
b. Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c. dezentralen Besiedlung
des Landes.
(2) Ergänzend zur zumutbaren
Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz
der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden
bäuerlichen Betriebe.
(3) Er richtet die Massnahmen
so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt.
Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a. Er ergänzt das bäuerliche
Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts
für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen
Leistungsnachweises.
b. Er fördert mit wirtschaftlich
lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und
tierfreundlich sind.
c. Er erlässt Vorschriften
zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren
für Lebensmittel.
d. Er schützt die Umwelt
vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen,
Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e. Er kann die landwirtschaftliche
Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen
leisten.
f. Er kann Vorschriften
zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
(4) Er setzt dafür
zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine
Bundesmittel ein.
Artikel 105 Alkohol
Die Gesetzgebung über
Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache
des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen
des Alkoholkonsums Rechnung.
Artikel 106 Glücksspiele
(1) Die Gesetzgebung über
Glücksspiele und Lotterien ist Sache des Bundes.
(2) Für die Errichtung
und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich.
Er berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten
und die Gefahren des Glücksspiels.
(3) Der Bund erhebt eine
ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge
aus dem Betrieb der Spielbanken nicht übersteigen. Sie wird zur Deckung
des Bundesbeitrags an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
verwendet.
(4) Für die Zulassung
von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind die
Kantone zuständig.
Artikel 107 Waffen und Kriegsmaterial
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.
(2) Er erlässt Vorschriften
über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.
8. Abschnitt: Wohnen,
Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit
Artikel 108 Wohnbau- und
Wohneigentumsförderung
(1) Der Bund fördert
den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf
Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen
des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
(2) Er fördert insbesondere
die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die
Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung
der Wohnkosten.
(3) Er kann Vorschriften
erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau
und die Baurationalisierung.
(4) Er berücksichtigt
dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen
und Behinderten.
Artikel 109 Mietwesen
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche
Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen
und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.
(2) Er kann Vorschriften
über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen
erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden,
wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten
angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.
Artikel 110 Arbeit
(1) Der Bund kann Vorschriften
erlassen über:
a. den Schutz der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer;
b. das Verhältnis zwischen
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame
Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c. die Arbeitsvermittlung;
d. die Allgemeinverbindlicherklärung
von Gesamtarbeitsverträgen.
(2) Gesamtarbeitsverträge
dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten
Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung
tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
(3) Der 1. August ist Bundesfeiertag.
Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
Artikel 111 Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(1) Der Bund trifft Massnahmen
für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge
und der Selbstvorsorge.
(2) Der Bund sorgt dafür,
dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.
(3) Er kann die Kantone
verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht
zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen
zu gewähren.
(4) Er fördert in Zusammenarbeit
mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer-
und Eigentumspolitik.
Artikel 112 Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
(2) Er beachtet dabei folgende
Grundsätze:
a. Die Versicherung ist
obligatorisch.
b. Die Renten haben den
Existenzbedarf angemessen zu decken.
c. Die Höchstrente
beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d. Die Renten werden mindestens
der Preisentwicklung angepasst.
(3) Die Versicherung wird
finanziert:
a. durch Beiträge der
Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b. durch Leistungen des
Bundes und, wenn das Gesetz es vorsieht, der Kantone.
(4) Die Leistungen des Bundes
und der Kantone betragen zusammen höchstens die Hälfte der Ausgaben.
(5) Die Leistungen des Bundes
werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf
gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
(6) Der Bund fördert
die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten
Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel
aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.
Artikel 113 Berufliche Vorsorge
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
(2) Er beachtet dabei folgende
Grundsätze:
a. Die berufliche Vorsorge
ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b. Die berufliche Vorsorge
ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz
kann Ausnahmen vorsehen.
c. Die Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei
einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der
Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen
Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d. Selbstständigerwerbende
können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e. Für bestimmte Gruppen
von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge
allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
(3) Die berufliche Vorsorge
wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer bezahlen.
(4) Vorsorgeeinrichtungen
müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der
Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische
Massnahmen vorsehen.
Artikel 114 Arbeitslosenversicherung
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
(2) Er beachtet dabei folgende
Grundsätze:
a. Die Versicherung gewährt
angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung
und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b. Der Beitritt ist für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen
vorsehen.
c. Selbständigerwerbende
können sich freiwillig versichern.
(3) Die Versicherung wird
durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte
der Beiträge bezahlen.
(4) Bund und Kantone erbringen
bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
(5) Der Bund kann Vorschriften
über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
Artikel 115 Unterstützung
Bedürftiger
Bedürftige werden von
ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
Artikel 116 Familienzulagen
und Mutterschaftsversicherung
(1) Der Bund berücksichtigt
bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie.
Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
(2) Er kann Vorschriften
über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse
führen.
(3) Er richtet eine Mutterschaftsversicherung
ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in
den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.
(4) Der Bund kann den Beitritt
zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein
oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären
und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig
machen.
Artikel 117 Kranken- und
Unfallversicherung
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
(2) Er kann die Kranken-
und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen
obligatorisch erklären.
Artikel 118 Schutz der Gesundheit
(1) Der Bund trifft im Rahmen
seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
(2) Er erlässt Vorschriften
über:
a. den Umgang mit Lebensmitteln
sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien
und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;
b. die Bekämpfung übertragbarer,
stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren;
c. den Schutz vor ionisierenden
Strahlen.
Artikel 119 Fortpflanzungsmedizin
und Gentechnologie im Humanbereich
(1) Der Mensch ist vor Missbräuchen
der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.
(2) Der Bund erlässt
Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er
sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit
und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:
a. Alle Arten des Klonens
und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind
unzulässig.
b. Nichtmenschliches Keim-
und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm
verschmolzen werden.
c. Die Verfahren der medizinisch
unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn
die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren
Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte
Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung
menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter
den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so
viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen
entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.
d. Die Embryonenspende und
alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
e. Mit menschlichem Keimgut
und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
f. Das Erbgut einer Person
darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene
Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
g. Jede Person hat Zugang
zu den Daten über ihre Abstammung.
Artikel 119a Transplantationsmedizin
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und
Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der
Persönlichkeit und der Gesundheit.
(2) Er legt insbesondere
Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.
(3) Die Spende von menschlichen
Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen
Organen ist verboten.
Artikel 120 Gentechnologie
im Ausserhumanbereich
(1) Der Mensch und seine
Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
(2) Der Bund erlässt
Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen
und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur
sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt
die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.
9. Abschnitt: Aufenthalt
und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern
Artikel 121
(1) Die Gesetzgebung über
die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen
und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache
des Bundes.
(2) Ausländerinnen
und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn
sie die Sicherheit des Landes gefährden.
10. Abschnitt: Zivilrecht,
Strafrecht, Messwesen
Artikel 122 Zivilrecht
(1) Die Gesetzgebung auf
dem Gebiet des Zivilrechts ist Sache des Bundes.
(2) Für die Organisation
der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Zivilsachen
sind die Kantone zuständig.
(3) Rechtskräftige
Zivilurteile sind in der ganzen Schweiz vollstreckbar.
Artikel 123 Strafrecht
(1) Die Gesetzgebung auf
dem Gebiet des Strafrechts ist Sache des Bundes.
(2) Angenommen in der Volksabstimmung
vom 7. Februar 1999 (BBl 1999 2912) und BB vom 28. Sept. 1999 (BBl 1999
8768).
(2) Der Bund kann den Kantonen
Beiträge gewähren:
a. für die Errichtung
von Anstalten;
b. für Verbesserungen
im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. an Einrichtungen, die
erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
vollziehen.
(3) Für die Organisation
der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Strafsachen
sind die Kantone zuständig.
Artikel 124 Opferhilfe
Bund und Kantone sorgen
dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen,
psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind,
Hilfe erhalten und angemessen
entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geraten.
Artikel 125 Messwesen
Die Gesetzgebung über
das Messwesen ist Sache des Bundes.
3. Kapitel: Finanzordnung
Artikel 126 Haushaltführung
(1) Der Bund hält seine
Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
(2) Er trägt einen
allfälligen Fehlbetrag seiner Bilanz ab; dabei nimmt er Rücksicht
auf die Wirtschaftslage.
Artikel 127 Grundsätze
der Besteuerung
(1) Die Ausgestaltung der
Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der
Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst
zu regeln.
(2) Soweit es die Art der
Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit
und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
(3) Die interkantonale Doppelbesteuerung
ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
Artikel 128 Direkte Steuern
(1) Der Bund kann eine direkte
Steuer erheben:
a. von höchstens 11,5
Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
b. von höchstens 9,8
Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;
c. von höchstens 0,825
Promille auf dem Kapital und auf den Reserven der juris- tischen Personen.
(2) Der Bund nimmt bei der
Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden Rücksicht.
(3) Bei der Steuer auf dem
Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression
periodisch ausgeglichen.
(4) Die Steuer wird von
den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen
drei Zehntel den Kantonen zu; davon wird mindestens ein Sechstel für
den Finanzausgleich unter den Kantonen verwendet.
Artikel 129 Steuerharmonisierung
(1) Der Bund legt Grundsätze
fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen
und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der
Kantone.
(2) Die Harmonisierung erstreckt
sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern,
Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen
bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
(3) Der Bund kann Vorschriften
gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
Artikel 130 Mehrwertsteuer
(1) Der Bund kann auf Lieferungen
von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch
sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Höchstsatz von 6,5
Prozent erheben.
(2) 5 Prozent des Steuerertrags
werden für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten verwendet.
(3) Ist wegen der Entwicklung
des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
nicht mehr gewährleistet, so kann der Satz der Mehrwertsteuer in der
Form eines Bundesgesetzes um höchstens 1 Prozentpunkt angehoben werden.
(3) Von dieser Kompetenz
hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht; vgl. den Bundesbeschluss vom 20.
März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für
die AHV/IV (AS 1998 1803). Danach betragen die Mehrwertsteuersätze
mit Wirkung ab 1. Januar 1999 7,5% (Normalsatz), 2,3% (ermässigter
Satz) und 3,5% (Sondersatz für Beherbergungsleistungen).
Artikel 131 Besondere Verbrauchssteuern
(1) Der Bund kann besondere
Verbrauchssteuern erheben auf:
a. Tabak und Tabakwaren;
b. gebrannten Wassern;
c. Bier;
d. Automobilen und ihren
Bestandteilen;
e. Erdöl, anderen Mineralölen,
Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
(2) Er kann auf der Verbrauchssteuer
auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben.
(3) Die Kantone erhalten
10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese
Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen
zu verwenden.
Artikel 132 Stempelsteuer
und Verrechnungssteuer
(1) Der Bund kann auf Wertpapieren,
auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des
Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer
sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
(2) Der Bund kann auf dem
Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf
Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben.
Artikel 133 Zölle
Die Gesetzgebung über
Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr
ist Sache des Bundes.
Artikel 134 Ausschluss kantonaler
und kommunaler Besteuerung
Was die Bundesgesetzgebung
als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der
Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei
erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen
Steuern belasten.
Artikel 135 Finanzausgleich
(1) Der Bund fördert
den Finanzausgleich unter den Kantonen.
(2) Er berücksichtigt
bei der Gewährung von Bundesbeiträgen die Finanzkraft der Kantone
und die Berggebiete.
4. Titel: Volk und Stände
1. Kapitel: Allgemeine
Bestimmungen
Artikel 136 Politische Rechte
(1) Die politischen Rechte
in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das
18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen
politischen Rechte und Pflichten.
(2) Sie können an den
Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie
Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und
unterzeichnen.
Artikel 137 Politische Parteien
Die politischen Parteien
wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
2. Kapitel: Initiative
und Referendum
Artikel 138 Volksinitiative
auf Totalrevision der Bundesverfassung
(1) 100 000 Stimmberechtigte
können eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.
(2) Dieses Begehren ist
dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.
Artikel 139 Volksinitiative
auf Teilrevision der Bundesverfassung
(1) 100 000 Stimmberechtigte
können eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
(2) Die Volksinitiative
auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung
oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.
(3) Verletzt die Initiative
die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen
des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für
ganz oder teilweise ungültig.
(4) Ist die Bundesversammlung
mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden,
so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet
sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab,
so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet,
ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung
eine entsprechende Vorlage aus.
(5) Eine Initiative in der
Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung
unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme
oder zur Ablehnung. Empfiehlt sie die Ablehnung, so kann sie ihr einen
Gegenentwurf gegenüberstellen.
(6) Volk und Stände
stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab.
Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie können
angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen
werden; erzielt dabei die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr
Standesstimmen, so tritt keine der Vorlagen in Kraft.
Artikel 140 Obligatorisches
Referendum
(1) Volk und Ständen
werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. die Änderungen der
Bundesverfassung;
b. der Beitritt zu Organisationen
für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
c. die dringlich erklärten
Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer
ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines
Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet
werden.
(2) Dem Volk werden zur
Abstimmung unterbreitet:
a. die Volksinitiativen
auf Totalrevision der Bundesverfassung;
b. die Volksinitiativen
auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung,
die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
c. die Frage, ob eine Totalrevision
der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden
Räte.
Artikel 141 Fakultatives
Referendum
(1) Auf Verlangen von 50
000 Stimmberechtigten oder acht Kantonen werden dem Volk zur Abstimmung
unterbreitet:
a. Bundesgesetze;
b. dringlich erklärte
Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
c. Bundesbeschlüsse,
soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
d. völkerrechtliche
Verträge, die:
1. unbefristet und unkündbar
sind;
2. den Beitritt zu einer
internationalen Organisation vorsehen;
3. eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung
herbeiführen.
(2) Die Bundesversammlung
kann weitere völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum
unterstellen.
Artikel 142 Erforderliche
Mehrheiten
(1) Die Vorlagen, die dem
Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit
der Stimmenden sich dafür ausspricht.
(2) Die Vorlagen, die Volk
und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn
die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür
aussprechen.
(3) Das Ergebnis der Volksabstimmung
im Kanton gilt als dessen Standesstimme.
(4) Die Kantone Obwalden,
Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell
Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.
5. Titel: Bundesbehörden
1. Kapitel: Allgemeine
Bestimmungen
Artikel 143 Wählbarkeit
In den Nationalrat, in den
Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.
Artikel 144 Unvereinbarkeiten
(1) Die Mitglieder des Nationalrates,
des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter
des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser
Behörden angehören.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates
und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen
kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere
Erwerbstätigkeit ausüben.
(3) Das Gesetz kann weitere
Unvereinbarkeiten vorsehen.
Artikel 145 Amtsdauer
Die Mitglieder des Nationalrates
und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden
auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und
Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
Artikel 146 Staatshaftung
Der Bund haftet für
Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten
widerrechtlich verursachen.
Artikel 147 Vernehmlassungsverfahren
Die Kantone, die politischen
Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger
Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen
völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.
2. Kapitel: Bundesversammlung
1. Abschnitt: Organisation
Artikel 148 Stellung
(1) Die Bundesversammlung
übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste
Gewalt im Bund aus.
(2) Die Bundesversammlung
besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide
Kammern sind einander gleichgestellt.
Artikel 149 Zusammensetzung
und Wahl des Nationalrates
(1) Der Nationalrat besteht
aus 200 Abgeordneten des Volkes.
(2) Die Abgeordneten werden
vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle
vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.
(3) Jeder Kanton bildet
einen Wahlkreis.
(4) Die Sitze werden nach
der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens
einen Sitz.
Artikel 150 Zusammensetzung
und Wahl des Ständerates
(1) Der Ständerat besteht
aus 46 Abgeordneten der Kantone.
(2) Die Kantone Obwalden,
Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell
Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die
übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.
(3) Die Wahl in den Ständerat
wird vom Kanton geregelt.
Artikel 151 Sessionen
(1) Die Räte versammeln
sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.
(2) Ein Viertel der Mitglieder
eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte
zu einer ausserordentlichen Session verlangen.
Artikel 152 Vorsitz
Jeder Rat wählt aus
seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder
einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten
Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten
Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.
Artikel 153 Parlamentarische
Kommissionen
(1) Jeder Rat setzt aus
seiner Mitte Kommissionen ein.
(2) Das Gesetz kann gemeinsame
Kommissionen vorsehen.
(3) Das Gesetz kann einzelne
Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.
(4) Zur Erfüllung ihrer
Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse
zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.
Artikel 154 Fraktionen
Die Mitglieder der Bundesversammlung
können Fraktionen bilden.
Artikel 155 Parlamentsdienste
Die Bundesversammlung verfügt
über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der Bundesverwaltung
beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
2. Abschnitt: Verfahren
Artikel 156 Getrennte Verhandlung
(1) Nationalrat und Ständerat
verhandeln getrennt.
(2) Für Beschlüsse
der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.
Artikel 157 Gemeinsame Verhandlung
(1) Nationalrat und Ständerat
verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz
der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten,
um:
a. Wahlen vorzunehmen;
b. Zuständigkeitskonflikte
zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;
c. Begnadigungen auszusprechen.
(2) Die Vereinigte Bundesversammlung
versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme
von Erklärungen des Bundesrates.
Artikel 158 Öffentlichkeit
der Sitzungen
Die Sitzungen der Räte
sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Artikel 159 Verhandlungsfähigkeit
und erforderliches Mehr
(1) Die Räte können
gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
(2) In beiden Räten
und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
(3) Der Zustimmung der Mehrheit
der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:
a. die Dringlicherklärung
von Bundesgesetzen;
b. Subventionsbestimmungen
sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben
von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von
mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
(4) Die Bundesversammlung
kann diese Beträge mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.
Artikel 160 Initiativrecht
und Antragsrecht
(1) Jedem Ratsmitglied,
jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht
das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.
(2) Die Ratsmitglieder und
der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft
Anträge zu stellen.
Artikel 161 Instruktionsverbot
(1) Die Mitglieder der Bundesversammlung
stimmen ohne Weisungen.
(2) Sie legen ihre Interessenbindungen
offen.
Artikel 162 Immunität
(1) Die Mitglieder der Bundesversammlung
und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können
für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich
nicht zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Das Gesetz kann weitere
Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.
3. Abschnitt: Zuständigkeiten
Artikel 163 Form der Erlasse
der Bundesversammlung
(1) Die Bundesversammlung
erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes
oder der Verordnung.
(2) Die übrigen Erlasse
ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem
Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.
Artikel 164 Gesetzgebung
(1) Alle wichtigen rechtsetzenden
Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören
insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a. die Ausübung der
politischen Rechte;
b. die Einschränkungen
verfassungsmässiger Rechte;
c. die Rechte und Pflichten
von Personen;
d. den Kreis der Abgabepflichtigen
sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e. die Aufgaben und die
Leistungen des Bundes;
f. die Verpflichtungen der
Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g. die Organisation und
das Verfahren der Bundesbehörden.
(2) Rechtsetzungsbefugnisse
können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht
durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
Artikel 165 Gesetzgebung
bei Dringlichkeit
(1) Ein Bundesgesetz, dessen
Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder
jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden.
Es ist zu befristen.
(2) Wird zu einem dringlich
erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses
ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es
nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.
(3) Ein dringlich erklärtes
Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme
durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser
Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen.
(4) Ein dringlich erklärtes
Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert
werden.
Artikel 166 Beziehungen zum
Ausland und völkerrechtliche Verträge
(1) Die Bundesversammlung
beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die
Pflege der Beziehungen zum Ausland.
(2) Sie genehmigt die völkerrechtlichen
Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss
auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat
zuständig ist.
Artikel 167 Finanzen
Die Bundesversammlung beschliesst
die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung
ab.
Artikel 168 Wahlen
(1) Die Bundesversammlung
wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den
Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den
General.
(2) Das Gesetz kann die
Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu
bestätigen.
Artikel 169 Oberaufsicht
(1) Die Bundesversammlung
übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung,
die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben
des Bundes.
(2) Den vom Gesetz vorgesehenen
besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten
entgegengehalten werden.
Artikel 170 Überprüfung
der Wirksamkeit
Die Bundesversammlung sorgt
dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft
werden.
Artikel 171 Aufträge
an den Bundesrat
Die Bundesversammlung kann
dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten,
insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den
Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.
Artikel 172 Beziehungen zwischen
Bund und Kantonen
(1) Die Bundesversammlung
sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.
(2) Sie gewährleistet
die Kantonsverfassungen.
(3) Sie genehmigt die Verträge
der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein
Kanton Einsprache erhebt.
Artikel 173 Weitere Aufgaben
und Befugnisse
(1) Die Bundesversammlung
hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie trifft Massnahmen
zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der
Neutralität der Schweiz.
b. Sie trifft Massnahmen
zur Wahrung der inneren Sicherheit.
c. Wenn ausserordentliche
Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach
den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse
erlassen.
d. Sie ordnet den Aktivdienst
an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
e. Sie trifft Massnahmen
zur Durchsetzung des Bundesrechts.
f. Sie befindet über
die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
g. Sie wirkt bei den wichtigen
Planungen der Staatstätigkeit mit.
h. Sie entscheidet über
Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
i. Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte
zwischen den obersten Bundesbehörden.
k. Sie spricht Begnadigungen
aus und entscheidet über Amnestie.
(2) Die Bundesversammlung
behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes
fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
(3) Das Gesetz kann der
Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
3. Kapitel: Bundesrat
und Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Organisation
und Verfahren
Artikel 174 Bundesrat
Der Bundesrat ist die oberste
leitende und vollziehende Behörde des Bundes.
Artikel 175 Zusammensetzung
und Wahl
(1) Der Bundesrat besteht
aus sieben Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates
werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates
gewählt.
(3) Sie werden aus allen
Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder
des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.4
(4) Dabei ist darauf Rücksicht
zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten
sind.
Artikel 176 Vorsitz
(1) Die Bundespräsidentin
oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.
(2) Die Bundespräsidentin
oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des
Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.
(3) Die Wiederwahl für
das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der
Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten
des folgenden Jahres gewählt werden.
(4) Angenommen in der Volksabstimmung
vom 7. Februar 1999 (BBl 1999 2475) und BB vom 28. Sept. 1999 (BBl 1999
8768).
(5) Angenommen in der Volksabstimmung
vom 7. Februar 1999 (BBl 1999 2475) und BB vom 28. Sept. 1999 (BBl 1999
8768).
Artikel 177 Kollegial- und
Departementalprinzip
(1) Der Bundesrat entscheidet
als Kollegium.
(2) Für die Vorbereitung
und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen
auf die einzelnen Mitglieder verteilt.
(3) Den Departementen oder
den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur
selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz
sichergestellt sein.
Artikel 178 Bundesverwaltung
(1) Der Bundesrat leitet
die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation
und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
(2) Die Bundesverwaltung
wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des
Bundesrates vor.
(3) Verwaltungsaufgaben
können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen
oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung
stehen.
Artikel 179 Bundeskanzlei
Die Bundeskanzlei ist die
allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin
oder einem Bundeskanzler geleitet.
2. Abschnitt: Zuständigkeiten
Artikel 180 Regierungspolitik
(1) Der Bundesrat bestimmt
die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert
die staatlichen Tätigkeiten.
(2) Er informiert die Öffentlichkeit
rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Artikel 181 Initiativrecht
Der Bundesrat unterbreitet
der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassen.
Artikel 182 Rechtsetzung
und Vollzug
(1) Der Bundesrat erlässt
rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch
Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
(2) Er sorgt für den
Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und
der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.
Artikel 183 Finanzen
(1) Der Bundesrat erarbeitet
den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.
(2) Er sorgt für eine
ordnungsgemässe Haushaltführung.
Artikel 184 Beziehungen zum
Ausland
(1) Der Bundesrat besorgt
die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte
der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
(2) Er unterzeichnet die
Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung
zur Genehmigung.
(3) Wenn die Wahrung der
Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und
Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
Artikel 185 Äussere
und innere Sicherheit
(1) Der Bundesrat trifft
Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit
und der Neutralität der Schweiz.
(2) Er trifft Massnahmen
zur Wahrung der inneren Sicherheit.
(3) Er kann, unmittelbar
gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen,
um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der
öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit
zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
(4) In dringlichen Fällen
kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der
Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich
länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung
einzuberufen.
Artikel 186 Beziehungen zwischen
Bund und Kantonen
(1) Der Bundesrat pflegt
die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.
(2) Er genehmigt die Erlasse
der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.
(3) Er kann gegen Verträge
der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.
(4) Er sorgt für die
Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge
der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Artikel 187 Weitere Aufgaben
und Befugnisse
(1) Der Bundesrat hat zudem
folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Er beaufsichtigt die
Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
b. Er erstattet der Bundesversammlung
regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie
über den Zustand der Schweiz.
c. Er nimmt die Wahlen vor,
die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d. Er behandelt Beschwerden,
soweit das Gesetz es vorsieht.
(2) Das Gesetz kann dem
Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
4. Kapitel: Bundesgericht
Artikel 188 Stellung
(1) Das Bundesgericht ist
die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
(2) Das Gesetz bestimmt
die Organisation und das Verfahren.
(3) Das Bundesgericht bestellt
seine Verwaltung.
(4) Bei der Wahl der Richterinnen
und Richter des Bundesgerichts nimmt die Bundesversammlung auf eine Vertretung
der Amtssprachen Rücksicht.
Artikel 189 Verfassungsgerichtsbarkeit
(1) Das Bundesgericht beurteilt:
a. Beschwerden wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte;
b. Beschwerden wegen Verletzung
der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten öffentlichrechtlicher
Körperschaften;
c. Beschwerden wegen Verletzung
von Staatsverträgen oder von Verträgen der Kantone;
d. öffentlichrechtliche
Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
(2) Das Gesetz kann bestimmte
Fälle anderen Bundesbehörden zur Entscheidung zuweisen.
Artikel 190 Zivil-, Straf-
und Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Das Gesetz bestimmt
die Zuständigkeit des Bundesgerichts in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen
sowie in anderen Bereichen des Rechts.
(2) Die Kantone können
dem Bundesgericht mit Zustimmung der Bundesversammlung Streitigkeiten aus
dem kantonalen Verwaltungsrecht zur Beurteilung zuweisen.
Artikel 191 Massgebendes
Recht
Bundesgesetze und Völkerrecht
sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden
massgebend.
6. Titel: Revision der
Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen
1. Kapitel: Revision
Artikel 192 Grundsatz
(1) Die Bundesverfassung
kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
(2) Wo die Bundesverfassung
und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt
die Revision auf demWeg der Gesetzgebung.
Artikel 193 Totalrevision
(1) Eine Totalrevision der
Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen
oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
(2) Geht die Initiative
vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet
das Volk über die Durchführung der Totalrevision.
(3) Stimmt das Volk der
Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.
(4) Die zwingenden Bestimmungen
des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.
Artikel 194 Teilrevision
(1) Eine Teilrevision der
Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung
beschlossen werden.
(2) Die Teilrevision muss
die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des
Völkerrechts nicht verletzen.
(3) Die Volksinitiative
auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.
Artikel 195 Inkrafttreten
Die ganz oder teilweise
revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen
angenommen ist.
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Artikel 196
1. Übergangsbestimmung
zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs
auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum
Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.
2. Übergangsbestimmung
zu Art. 85 (Pauschale Schwerverkehrsabgabe)
(1) Der Bund erhebt für
die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen
auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem
Gesamtgewicht von je über 3,5 t eine jährliche Abgabe.
(2) Diese Abgabe beträgt:
a. für Lastwagen und
Sattelmotorfahrzeuge von
- über 3,5 bis 12 t
Fr. 0650
- über 12 bis 18 t
Fr. 2000
- über 18 bis 26 t
Fr. 3000
- über 26 t Fr. 4000
b. für Anhänger
von
- über 3,5 bis 8 t
Fr. 0650
- über 8 bis 10 t Fr.
1500
- von über 10 t Fr.
2000
c. für Gesellschaftswagen
Fr. 0650
(3) Die Abgabesätze
können in der Form eines Bundesgesetzes angepasst werden, sofern die
Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.
(4) Ausserdem kann der Bundesrat
die Tarifkategorie ab 12 t nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige
Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz anpassen.
(5) Der Bundesrat bestimmt
für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr
stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt
den Erhebungsaufwand.
(6) Der Bundesrat regelt
den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze
im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien
und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich.
Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt
werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen
Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten
Fahrzeuge ein.
(7) Auf dem Weg der Gesetzgebung
kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
(8) Diese Bestimmung gilt
bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember
1997.
3. Übergangsbestimmung
zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger)
(1) Die Eisenbahngrossprojekte
umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss
der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz
sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken
durch aktive und passive Massnahmen.
(2) Der Bundesrat kann zur
Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:
a. den vollen Ertrag der
pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 196 Ziffer 2 bis zur Inkraftsetzung
der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach
Artikel 85 verwenden und dafür die Abgabesätze bis um höchstens
100 Prozent erhöhen;
b. höchstens zwei Drittel
des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
nach Artikel 85 verwenden;
c. Mineralölsteuermittel
nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe b verwenden, um 25 Prozent der Gesamtaufwendungen
für die Basislinien der NEAT zu dekken;
d. Mittel auf dem Kapitalmarkt
aufnehmen, höchstens aber 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für
die NEAT, BAHN 2000 und den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische
Eisenbahn-Hochleistungsnetz;
e. sämtliche in Artikel
196 Ziffer 14 sowie nach Artikel 130 festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer
(inkl. Zuschlag) um 0,1 Prozentpunkt anheben;
f. eine ergänzende
Finanzierung durch Private oder durch internationale Organisationen vorsehen.
(3) Die Finanzierung der
Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 erfolgt über einen rechtlich
unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in
Absatz
(2) erwähnten Abgaben
und Steuern werden über die Finanzrechnung des Bundes verbucht und
im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds Vorschüsse
gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in
der Form einer Verordnung.
(4) Die vier Eisenbahngrossprojekte
gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen.
Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife
nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil
des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen
Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen
und bestimmt den Zeitplan.
(5) Diese Bestimmung gilt
bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung
der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.
4. Übergangsbestimmung
zu Art. 90 (Kernenergie)
Bis zum 23. September 2000
werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen
für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie erteilt.
5. Übergangsbestimmung
zu Art. 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit)
Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung
sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
verpflichtet.
6. Übergangsbestimmung
zu Art. 102 (Landesversorgung)
(1) Der Bund stellt die
Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl sicher.
(2) Diese Übergangsbestimmung
bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.
7. Übergangsbestimmung
zu Art. 103 (Strukturpolitik)
Die Kantone können
während längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung
bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender
Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben
vom Bedürfnis abhängig machen.
8. Übergangsbestimmung
zu Art. 106 (Glücksspiele)
(1) Artikel 106 tritt mit
dem Inkrafttreten eines neuen Bundesgesetzes über Glücksspiele
und Spielbanken in Kraft.
(2) Bis zu diesem Zeitpunkt
gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
a. Die Errichtung und der
Betrieb von Spielbanken sind verboten.
b. Die Kantonsregierungen
können unter den vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen
den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich
gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach
dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder zur Förderung
des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung
geschieht, welche diesem Zweck dient. Die Kantone können auch Spiele
dieser Art verbieten.
c. Über die vom öffentlichen
Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung
erlassen. Der Einsatz darf 5 Franken nicht übersteigen.
d. Jede kantonale Bewilligung
unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.
e. Ein Viertel der Roheinnahmen
aus dem Spielbetrieb ist dem Bund abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung
auf seine eigenen Leistungen den Opfern von Elementarschäden sowie
gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen zuwenden soll.
f. Der Bund kann auch in
Beziehung auf die Lotterien geeignete Massnahmen treffen.
9. Übergangsbestimmung
zu Art. 110 Abs. 3 (Bundesfeiertag)
(1) Bis zum Inkrafttreten
der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten.
(2) Der Bundesfeiertag wird
der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes nicht
angerechnet.
10. Übergangsbestimmung
zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)
Solange die eidgenössische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf nicht
deckt, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung
von Ergänzungsleistungen aus.
11. Übergangsbestimmung
zu Art. 113 (Berufliche Vorsorge)
Versicherte, die zur Eintrittsgeneration
gehören und deswegen nicht über die volle Beitragszeit verfügen,
sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert 10 bis 20 Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz
erhalten.
12. Übergangsbestimmung
zu Art. 126 (Haushaltführung)
(1) Die Ausgabenüberschüsse
in der Finanzrechnung des Bundes sind durch Einsparungen zu verringern,
bis der Rechnungsausgleich imWesentlichen erreicht ist.
(2) Der Ausgabenüberschuss
darf im Rechnungsjahr 1999 5 Milliarden Franken und im Rechnungsjahr 2000
2,5 Milliarden Franken nicht überschreiten; im Rechnungsjahr 2001
muss er auf höchstens 2 Prozent der Einnahmen abgebaut sein.
(3) Wenn es die Wirtschaftslage
erfordert, kann die Mehrheit der Mitglieder beider Räte die Fristen
nach Absatz 2 durch eine Verordnung um insgesamt höchstens zwei Jahre
erstrecken.
(4) Bundesversammlung und
Bundesrat berücksichtigen die Vorgaben nach Absatz 2 bei der Erstellung
des Voranschlags und des mehrjährigen Finanzplans sowie bei der Behandlung
aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.
(5) Der Bundesrat nutzt
beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten.
Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren.
Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte
Leistungen bleiben vorbehalten.
(6) Werden die Vorgaben
nach Absatz 2 verfehlt, so legt der Bundesrat fest, welcher Betrag zusätzlich
eingespart werden muss. Zu diesem Zweck:
a. beschliesst er zusätzliche
Einsparungen in seiner Zuständigkeit;
b. beantragt er der Bundesversammlung
die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Änderungen
von Gesetzen.
(7) Der Bundesrat bemisst
den Gesamtbetrag der zusätzlichen Einsparungen so, dass die Vorgaben
mit höchstens zweijähriger Verspätung erreicht werden können.
Die Einsparungen sollen sowohl bei den Leistungen an Dritte als auch im
bundeseigenen Bereich vorgenommen werden.
(8) Die eidgenössischen
Räte beschliessen über die Anträge des Bundesrates in derselben
Session und setzen ihren Erlass nach Artikel 165 der Verfassung in Kraft;
sie sind an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates nach Absatz 6 gebunden.
(9) Übersteigt der
Ausgabenüberschuss in einem späteren Rechnungsjahr erneut 2 Prozent
der Einnahmen, so ist er im jeweils folgenden Rechnungsjahr auf diesen
Zielwert abzubauen. Wenn die Wirtschaftslage es erfordert, kann die Bundesversammlung
die Frist durch eine Verordnung um höchstens zwei Jahre erstrecken.
Im Übrigen richtet sich das Vorgehen nach den Absätzen 4-8.
(10) Diese Bestimmung gilt
so lange, bis sie durch verfassungsrechtliche Massnahmen zur Defizit- und
Verschuldensbegrenzung abgelöst wird.
13. Übergangsbestimmung
zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung)
Die Befugnis zur Erhebung
der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2006 befristet.
14. Übergangsbestimmung
zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)
(1) Bis zum Inkrafttreten
eines Mehrwertsteuergesetzes werden die Ausführungsbestimmungen durch
den Bundesrat erlassen. Für die Ausführungsbestimmungen gelten
die folgenden Grundsätze:
a. Der Steuer unterliegen:
1. die Lieferungen von Gegenständen
und die Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt
(einschliesslich Eigenverbrauch);
2. die Einfuhr von Gegenständen.
b. Von der Steuer sind,
ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen:
1. die von der Schweizerischen
Post im Rahmen der reservierten Dienste erbrachten Leistungen mit Ausnahme
der Personenbeförderung;
2. die Leistungen im Bereich
des Gesundheitswesens;
3. die Leistungen im Bereich
der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit;
4. die Leistungen im Bereich
der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung;
5. die kulturellen Leistungen;
6. die Versicherungsumsätze;
7. die Umsätze im Bereich
des Geld- und Kapitalverkehrs mit Ausnahme der Vermögensverwaltung
und des Inkassogeschäfts;
8. die Übertragung,
die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung von Grundstücken;
9. Wetten, Lotterien und
sonstige Glücksspiele;
10. die Leistungen, die
Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch
festgesetzten Beitrag erbringen;
11. die Lieferungen von
als solchen verwendeten inländischen amtlichen Wertzeichen. Zur Wahrung
der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung
kann die freiwillige Versteuerung von in diesem Buchstaben genannten Umsätzen
mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
c. Von der Steuer sind,
mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, befreit:
1. die Ausfuhr von Gegenständen
und die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen;
2. die mit der Ausfuhr oder
Durchfuhr von Gegenständen zusammenhängenden Dienstleistungen.
d. Von der Steuerpflicht
für die Umsätze im Inland sind ausgenommen:
1. Unternehmen mit einem
jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 75 000 Franken;
2. Unternehmen mit einem
jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 250 000 Franken,
sofern der Steuerbetrag, nach Abzug der Vorsteuer, regelmässig 4000
Franken pro Jahr nicht übersteigt;
3. Landwirte, Forstwirte
und Gärtner, die ausschliesslich Erzeugnisse aus dem eigenen Betrieb
liefern, sowie Viehhändler;
4. Kunstmaler und Bildhauer
für die von ihnen persönlich hergestellten Kunstwerke. Zur Wahrung
der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung
kann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht mit Anspruch
auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
e. Die Steuer beträgt:
1. 2,0 Prozent auf den Lieferungen
und der Einfuhr folgender Gegenstände, die der Bundesrat näher
umschreiben kann:
- Wasser in Leitungen,
- Ess- und Trinkwaren, ausgenommen
alkoholische Getränke,
- Vieh, Geflügel, Fische,
- Getreide,
- Sämereien, Setzknollen
und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen
und Zweige, auch zu Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden,
- Futtermittel, Silagesäuren,
Streumittel, Düngemittel und Pflanzenschutzstoffe,
- Medikamente,
- Zeitungen, Zeitschriften,
Bücher und andere Druckerzeugnisse in dem vom Bundesrat zu bestimmenden
Ausmass;
2. 2,0 Prozent auf den Leistungen
der Radio- und Fernsehanstalten mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem
Charakter;
3. 6,5 Prozent auf den Lieferungen
und der Einfuhr anderer Gegenstände sowie auf allen übrigen der
Steuer unterstellten Leistungen.
f. Die Steuer wird vom Entgelt
berechnet; beim Fehlen eines Entgelts sowie bei der Einfuhr ist der Wert
des Gegenstandes oder der Dienstleistung massgebend.
g. Die Steuer schuldet:
1. der Steuerpflichtige,
der einen steuerbaren Umsatz bewirkt;
2. der Empfänger von
Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, sofern deren Gesamtbetrag
jährlich 10 000 Franken übersteigt;
3. der Zollzahlungs- oder
Zollmeldepflichtige, der einen Gegenstand einführt.
h. Der Steuerpflichtige
schuldet die Steuer auf seinem steuerbaren Umsatz; verwendet er die ihm
gelieferten Gegenstände und die ihm erbrachten Dienstleistungen für
steuerbare Umsätze im In- oder Ausland, so kann er in seiner Steuerabrechnung
von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer abziehen:
1. die von anderen Steuerpflichtigen
auf ihn überwälzte und
2. die auf der Einfuhr von
Gegenständen oder auf dem Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland
entrichtete Steuer;
3. 2,0 Prozent des Preises
der Urprodukte, die er von nicht steuerpflichtigen Unternehmen nach Buchstabe
d Ziffer 3 bezogen hat. Für Ausgaben, die keinen geschäftlichen
Charakter haben, besteht kein Vorsteuerabzugsrecht.
i. Über die Steuer
und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich abgerechnet.
k. Für die Umsatzbesteuerung
von Münz- und Feingold sowie von Gegenständen, die bereits einer
fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, können abweichende Bestimmungen
erlassen werden.
l. Vereinfachungen können
angeordnet werden, wenn sich daraus weder auf die Steuereinnahmen noch
auf die Wettbewerbsverhältnisse in wesentlichem Ausmass Auswirkungen
ergeben und sofern dadurch die Steuerabrechnung für andere Steuerpflichtige
nicht übermässig erschwert wird.
m. Steuerhinterziehung und
Steuergefährdung werden analog dem übrigen Steuerstrafrecht des
Bundes bestraft.
n. Die in Artikel 7 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht für die Strafbarkeit
der Geschäftsbetriebe vorgesehene Sonderordnung kann auch auf Fälle
angewendet werden, in denen eine Busse von mehr als 5000 Franken in Betracht
kommt.
(2) Während der ersten
fünf Jahre nach Einführung der Mehrwertsteuer werden pro Jahr
5 Prozent des Ertrages dieser Steuer für die Prämienverbilligung
in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet.
Die Bundesversammlung beschliesst, wie dieser zweckgebundene Anteil der
Mehrwertsteuer nach Ablauf dieser Frist weiterzuverwenden ist.
(3) Für bestimmte im
Inland erbrachte Tourismusleistungen kann der Bund im Gesetz einen tieferen
Satz der Mehrwertsteuer festlegen, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem
Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit
es erfordert.
(4) Die Befugnis zur Erhebung
der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2006 befristet.
15. Übergangsbestimmung
zu Art. 131 (Biersteuer)
Die Biersteuer wird bis
zum Erlass eines Bundesgesetzes nach dem bisherigen Recht erhoben.
16. Übergangsbestimmung
zu Art. 132 (Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer)
Bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs
unter den Kantonen beträgt der Kantonsanteil am Ertrag der Verrechnungssteuer
12 Prozent. Liegt der Satz der Verrechnungssteuer über 30 Prozent,
so beträgt der Kantonsanteil 10 Prozent.
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