Sonderbundsakte (1845)
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Schon seit 1830 hatte
eine Spaltung zwischen liberalen und konservativen Kräften die Kantone
innerlich und untereinander zunehmend in Konflikte getrieben. Am
11.
Dezember 1845 schlossen sich die sieben katholischen Kantone Luzern,
Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg und Wallis zunächst heimlich
zum Sonderbund zusammen, den sie erst im Juni 1846 allgemein bekannt machten.
Obwohl als Verteidigungsallianz gedacht, wurde der Sonderbund als Verstoss
gegen § 6 des Bundesvertrags
angesehen, wonach keine Kantonsverbindung zum Nachteil der übrigen
zulässig war. In der Folge wurde in der Tagsatzung ein Abstimmungskampf
um die Auflösung des Sonderbunds geführt, der am 4. November
1847 Erfolg hatte und bis zum 29. November zur Niederlage des Sonderbundes
führte (Sonderbundskrieg). Auf eine spätetere Interventionsnote
der Grossmächte erwiderte die Schweiz, dass sich deren Neutralitätsgarantie
nur auf territoriale Integrität, nicht aber auf die "Formen der Bundeseinrichtung"
beziehe.
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Das Konkordat sichert
jedem einzelnen Kanton zu, von den übrigen vor einem Umsturz von aussen
geschützt zu werden. Es enthält dazu eine ausdrückliche
Anerkennung der kantonalen Verfassungsautonomie. Infolge der Interventionsantwort
(Replik von Jonas Furrer) hat der Sonderbund mittelbar dazu geführt,
dass auch der Bund in seiner Verfassungsautonomie bestärkt wurde.
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Der Text ist
abgedruckt ist bei: Alfred Kölz, Quellenbuch zur neuen schweizerischen
Verfassungsgeschichte, Band 1, Bern 1992, S. 343 f.
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