Mediationsverfassung (1803)
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Nachdem im Sommer 1802
die französischen Truppen abzogen, wurden auf Druck gegenrevolutionärer
Kräfte in der Innerschweiz wieder Landsgemeinden durchgeführt,
woraufhin Napoleon am 30. September unter Androhung militärischer
Intervention seine "Vermittlung" (médiation) ankündigte.
Die in der Pariser Consulta ausgearbeitete Mediationsverfassung
bestärkte die Gleichstellung der früheren Untertanengebiete (Waadt,
Aargau, Thurgau, Tessin, Teile von St. Gallen). Die gesamte Mediationsakte
(einschliesslich der Kantonsverfassungen) wurde am 19. Februar 1803
von Napoleon unterzeichnet, am 5. März ohne Volksabstimmung vom Helvetischen
Senat angenommen und trat nach dem am Ende der Akte geschilderten Stufenplan
ab dem 10. März 1803 in Kraft.
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Die Kantone Aargau und
St. Gallen erhielten durch die Mediation einen neuen Zuschnitt, Graubünden
(ohne Veltlin, Chiavenna, Bormio) wurde definitiv angeschlossen und das
Wallis abgespalten. Die Zentralregierung wurde aufgelöst und
durch Kantonskommissionen ersetzt, die im Bund durch die Tagsatzung zusammenfanden.
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Der Verfassungstext
der Mediationsverfassung findet sich unter dem XX. Titel in der Mediationsakte.
Das französische Original und eine Übersetzung der Mediationsverfassung
einschließlich der Kantonsverfassungen von Aargau, Graubünden, Schaffhausen, Uri
und Waadt ist abgedruckt bei: Alfred Kölz, Quellenbuch zur
neuen schweizerischen Verfassungsgeschichte, Band 1, Bern 1992, S. 159
ff.
Die offizielle, 1803 beglaubigte deutsche Übersetzung der Mediationsakte
ist unter anderem im Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsatzungen
aus den Jahren 1803 bis 1813, Bern 1886, abgedruckt; sie findet sich einschließlich
aller Kapitel (Kantonsverfassungen) auf den
Seiten der Bundesverwaltung.
Eine weitere deutsche Übersetzung ist zudem abgedruckt bei: Wilhelm Oechsli,
Quellenbuch zur Schweizergeschichte, Zürich 1886.
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