Mediationsverfassung (1803)
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Nachdem im Sommer 1802 die französischen Truppen abzogen, wurden auf Druck gegenrevolutionärer Kräfte in der Innerschweiz wieder Landsgemeinden durchgeführt, woraufhin Napoleon am 30. September unter Androhung militärischer Intervention seine "Vermittlung" (médiation) ankündigte.  Die in der Pariser Consulta ausgearbeitete Mediationsverfassung bestärkte die Gleichstellung der früheren Untertanengebiete (Waadt, Aargau, Thurgau, Tessin, Teile von St. Gallen).  Die gesamte Mediationsakte (einschliesslich der Kantonsverfassungen) wurde am 19. Februar 1803 von Napoleon unterzeichnet, am 5. März ohne Volksabstimmung vom Helvetischen Senat angenommen und trat nach dem am Ende der Akte geschilderten Stufenplan ab dem 10. März 1803 in Kraft.
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Die Kantone Aargau und St. Gallen erhielten durch die Mediation einen neuen Zuschnitt, Graubünden (ohne Veltlin, Chiavenna, Bormio) wurde definitiv angeschlossen und das Wallis abgespalten.  Die Zentralregierung wurde aufgelöst und durch Kantonskommissionen ersetzt, die im Bund durch die Tagsatzung zusammenfanden.
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Der Verfassungstext der Mediationsverfassung findet sich unter dem XX. Titel in der Mediationsakte. Das französische Original und eine Übersetzung der Mediationsverfassung einschließlich der Kantonsverfassungen von Aargau, Graubünden, Schaffhausen, Uri und Waadt ist abgedruckt bei: Alfred Kölz, Quellenbuch zur neuen schweizerischen Verfassungsgeschichte, Band 1, Bern 1992, S. 159 ff. Die offizielle, 1803 beglaubigte deutsche Übersetzung der Mediationsakte ist unter anderem im Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsatzungen aus den Jahren 1803 bis 1813, Bern 1886, abgedruckt; sie findet sich einschließlich aller Kapitel (Kantonsverfassungen) auf den Seiten der Bundesverwaltung. Eine weitere deutsche Übersetzung ist zudem abgedruckt bei: Wilhelm Oechsli, Quellenbuch zur Schweizergeschichte, Zürich 1886.
Bern, 27.10.2003
A. Tschentscher