BGE 144 V 210
 
26. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
9C_614/2017 vom 22. Juni 2018
 
Regeste
Art. 11 Abs. 1 und 3 Bst. a, Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5, Art. 76 Abs. 1-7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 6 Abs. 1 Bst. a-c, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 14 Abs. 6 und 8 Bst. b, Art. 16 Abs. 1-4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; AHV-Beitragspflicht.
 
Sachverhalt


BGE 144 V 210 (211):

A.
A.a A., deutscher Staatsangehöriger, ist seit 1969 in B. (Deutschland) wohnhaft und dort seit 1998 als selbstständig praktizierender Zahnarzt tätig. 2006 schloss er sich zudem teilzeitlich einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft in C. (AG) an und mietete sich eine Einzimmerwohnung in D. (AG). Im Jahr 2010 übernahm er mit einem Geschäftspartner in E. (BL) eine Zahnarztpraxis, wobei er zunächst ab 1. Juli 2010 in einer Mietwohnung in F. (BL) und ab 1. Juli 2013 in einer Eigentumswohnung in E. (BL) wohnte. Seit dem 1. Februar 2006 ist er bei der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (vormals Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes; nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbstständigerwerbender gemeldet und leistet seither AHV-, IV- und EO-Beiträge.
A.b Mit Verfügungen vom 6. Mai 2014 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für das Beitragsjahr 2011 gestützt auf ein geschätztes Gesamteinkommen von Fr. 190'400.- auf Fr. 20'309.40 und diejenigen für 2012, auf der Basis eines Einkommens von Fr. 226'100.-, auf Fr. 23'785.60 fest. Einspracheweise machte A. geltend, dass in der Schweiz lediglich Beiträge von dem hierzulande - nicht aber in Deutschland - generierten Verdienst zu erheben seien. Dem hielt die Ausgleichskasse in ihrem Entscheid vom 2. Juli 2014 im Wesentlichen entgegen, gemäss den massgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen unterliege A. auf Grund seines schweizerischen Wohnsitzes für das gesamte in Deutschland und in der Schweiz erzielte Einkommen der AHV-Beitragspflicht, und beschied die Einsprache abschlägig.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. Juni 2017 ab.


BGE 144 V 210 (212):

C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Ausgleichskasse anzuweisen, sich entweder mit der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA) in Deutschland zu einigen oder die zuständige Verwaltungskommission anzurufen. Gleichzeitig sei festzustellen, dass bis zu einer Einigung bzw. bis zu einem Entscheid der Verwaltungskommission die vorläufige Festlegung der BWVA massgebend sei. Eventualiter sei festzustellen, dass sich sein Lebensmittelpunkt - und damit sein Wohnort - in Deutschland befinde, und seien ihm daher die in der Schweiz geleisteten AHV-Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 zurückzuerstatten.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 3
 
Erwägung 4
4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die

BGE 144 V 210 (213):

Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend: VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909; nachfolgend: VO Nr. 574/72) oder gleichwertige Vorschriften an.
Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 144 V 127 E. 4.1 S. 129; BGE 143 V 52 E. 6.1 S. 55 f.; BGE 141 V 246 E. 2.1 S. 248 f.).
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2 S. 220 mit Hinweis).


BGE 144 V 210 (214):

4.3.2 Vorliegend sind jene Bestimmungen anwendbar, welche für den jeweils strittigen Beurteilungszeitraum (Beitragsjahre 2011 und 2012) Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3 S. 333; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehalts einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für die Beurteilung der Beitragspflicht - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447; Urteil 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.1, in: SVR 2010 IV Nr. 59 S. 180).
 
Erwägung 4.4
4.4.2 Mit Blick auf die ab 1. April 2012 zu beurteilende Beitragspflicht sowie den Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 2. Juli 2014 erweisen sich ferner auch die VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 als relevant, indessen in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung (d.h. ohne die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretene Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [AS 2015 345]). Der in Art. 87 Abs. 8 VO Nr. 883/2004 übergangsrechtlich geregelte Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
 
Erwägung 5
5.2 Die Art. 13-17a VO Nr. 1408/71 entscheiden als Kollisionsnormen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Während Art. 13 gemäss dessen Titel allgemeine Regelungen beinhaltet, sehen die Art. 14-17a des Titels II der VO Nr. 1408/71 diverse Sonderregelungen vor. Als Grundregel bestimmt Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1408/71, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (BGE 143 V 402 E. 6.3.2 S. 407; BGE 139 V 216 E. 2.3 S. 218 mit Hinweisen; BGE 133 V 137 E. 6.1 S. 143; BGE 132 V 53 E. 6.5 S. 61 f.; Urteil 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016

BGE 144 V 210 (215):

E. 5.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 8 S. 19). Art. 13 wird in der Literatur als "die kollisionsrechtlichen Grundnormen der Verordnung" bezeichnet, welche ein Grundprinzip des zwischenstaatlichen und supranationalen Sozialrechts darstelle, wonach für Personen, die der Verordnung unterliegen, die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gelten (Urteile 9C_560/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2 und 9C_342/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
So unterliegt gemäss Art. 14a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt (Wohnortprinzip). Für diesen Fall gilt, dass die betroffene Person für die Anwendung der nach dieser Norm bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt wird, als ob sie ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte (Art. 14d Abs. 1 VO Nr. 1408/71; Urteile 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.2.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 8 S. 19, und 9C_560/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2.2 am Ende).
5.3.1 Art. 12a Abs. 2 Bst. a Ziff. i VO Nr. 574/72 sieht für die Anwendung u.a. von Art. 14a Abs. 2-4 VO Nr. 1408/71 das Folgende vor: Gelten u.a. nach Art. 14a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 für eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten selbstständig tätig ist und die einen Teil ihrer Tätigkeit in dem

BGE 144 V 210 (216):

Mitgliedstaat ausübt, in dessen Gebiet sie wohnt, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, so stellt der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betroffenen Person eine Bescheinigung darüber aus, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde, in dessen Gebiet die Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausübt.
 
Erwägung 6
 
Erwägung 6.2
6.2.2 Im Sinne einer Ausnahme unterliegt demgegenüber auch weiterhin eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen - neu - wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004;

BGE 144 V 210 (217):

vgl. E. 5.2.2 hiervor). Diese Bestimmung bezieht sich namentlich auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbstständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten (Art. 14 Abs. 6 VO Nr. 987/2009). Die Ausübung eines wesentlichen Teils der selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat bedeutet ferner, dass die betreffende Person dort einen quantitativ erheblichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil ihrer Tätigkeit sein muss. Dabei werden als Orientierungskriterien der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (Art. 14 Abs. 8 Bst. b VO Nr. 987/2009).
Auch diesfalls gilt, dass die betroffenen Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt werden, als ob sie ihre gesamte selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004; E. 5.2.2 am Ende hiervor).
 
Erwägung 6.3
 
Erwägung 6.3.2
6.3.2.1 Art. 16 VO Nr. 987/2009 äussert sich sodann im Speziellen zum Verfahren bei der Anwendung von Art. 13 VO Nr. 883/2004. Danach teilt eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten

BGE 144 V 210 (218):

eine Tätigkeit ausübt, dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit (Abs. 1). Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Art. 13 VO Nr. 883/2004 und Art. 14 VO Nr. 987/2009 unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung (Abs. 2). Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Abs. 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn u.a., einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt (Abs. 3). Ist auf Grund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Art. 13 VO Nr. 883/2004 und der einschlägigen Bestimmungen von Art. 14 VO Nr. 987/2009 einvernehmlich festgelegt (Abs. 4 Abschnitt 1). Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen diese sich nach den vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Art. 6 VO Nr. 987/2009 (Abs. 4 Abschnitt 2).
6.3.2.2 In Kapitel II "Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch" ist in Art. 6 Abs. 1 Bst. a-c VO Nr. 987/2009 die vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt. Besteht danach zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der VO Nr. 987/2009 nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird: a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich

BGE 144 V 210 (219):

nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nur in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird; b) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit(en) ausübt oder in dem sie nicht beschäftigt ist oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt; c) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person einer Erwerbstätigkeit oder mehreren Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nachgeht (zum Verfahrensprozedere gemäss Art. 16 und 6 VO Nr. 987/2009: vgl. Beschluss A1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäss der VO Nr. 883/2004).
6.3.3 Schliesslich enthält die VO Nr. 987/2009 in Kapitel III "Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung" in Art. 11 eine Regelung zur Bestimmung des Wohnorts. Gemäss dessen Abs. 1 ermitteln, sofern eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person besteht, für welche die Grundverordnung gilt, diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können: a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; b) die Situation der Person, einschliesslich i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. Können die betreffenden Träger - so Abs. 2 von Art. 11 VO Nr. 987/2009 - nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Abs. 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, welche die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst

BGE 144 V 210 (220):

haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend (BGE 142 V 590 E. 6.1 S. 595).
 
Erwägung 7
7.2 Nach unbestrittener - und daher für das Bundesgericht mangels offensichtlicher Fehler verbindlicher (vgl. nicht publ. E. 2.2) - Darstellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 beim GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle, Krankenversicherung-Ausland, Bonn, einen Antrag um Festlegung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eingereicht (Selbstdeklaration). Das Gesuch enthielt die Aussage, der Beschwerdeführer übe seine selbstständige Tätigkeit "gewöhnlich in Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat" aus. Er habe in Deutschland in den letzten zwölf Monaten gewöhnlich "an 3,5 Tagen in der Woche (= ca. 15 Tage pro Monat) gearbeitet" und werde auch in den kommenden zwölf Monaten in diesem Umfang in Deutschland erwerbstätig sein. In der daraufhin ausgestellten "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" (Formular "E 101" der Verwaltungskommission für soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) vom 17. März 2015 führte die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., Berlin, aus, dass der Versicherte seit 1. Oktober 1995 eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland und voraussichtlich für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 16. März 2017 eine vorübergehende selbstständige Tätigkeit in der schweizerischen Praxisgemeinschaft A. & H. in E. ausübe, und bestätigte für letztgenannte Zeitspanne gestützt auf Art. 14a Abs. 2 VO Nr. 1408/ 71 die Unterstellung des Versicherten unter die Rechtsvorschriften Deutschlands. Als zuständiger Träger wurde die BWVA bezeichnet. Am 12. Mai 2015 teilte die Beschwerdegegnerin der BWVA mit, sie sei mit der Beurteilung, dass der Versicherte vom 1. Februar 2006 bis 16. März 2017 den deutschen Sozialversicherungen unterstellt sei, nicht einverstanden. Sie ersuche die BWVA, auf eine rückwirkende Unterstellung vor 2011 und vorläufig auch auf die Erhebung der Beiträge auf dem schweizerischen Einkommen

BGE 144 V 210 (221):

zu verzichten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 hielt die BWVA fest, der Versicherte habe seinen Hauptwohnsitz in B. (Deutschland), weshalb er seine Rentenversicherungsbeiträge gemäss Formular E 101 ab dem Zeitpunkt der parallelen Tätigkeitsausübung in der Schweiz ab dem 1. Februar 2006 lediglich an die BWVA abführen solle. Er sei verpflichtet, sowohl die in Deutschland als auch die in der Schweiz erzielten Berufseinkünfte als Bemessungsgrundlage für die an die BWVA abzuführenden Versorgungsabgaben anzugeben. Ein Verzicht auf die Berücksichtigung der zwischen 2006 und 2010 in der Schweiz erzielten Einkünfte bei der Berechnung der Versorgungsabgabe der betreffenden Abgabejahre sei somit nicht möglich. Auf nochmaliges Insistieren der Beschwerdegegnerin hin verzichtete die BWVA in der Folge für die Jahre 2006 bis 2009 auf eine Rückabwicklung und berücksichtigte als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Versorgungsabgaben lediglich die in diesem Zeitraum in Deutschland erzielten Einkünfte. Weitere Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der BWVA sind nicht aktenkundig. Im Rahmen seiner Triplik vom 17. Dezember 2015 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz dahingehend, die BWVA habe auf seinen Wunsch hin Mitte November 2015 telefonisch die Beschwerdegegnerin kontaktiert und angefragt, ob diese weitere Informationen und Unterlagen (betreffend den Unterstellungszeitraum ab 2010) benötige, "da sie offenbar das Formular E 101 nicht akzeptiere". Dies sei von der Beschwerdegegnerin verneint worden und ein weiterer Austausch sei unterblieben.
7.2.1 Die BWVA, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, welcher der Beschwerdeführer als in Deutschland tätiger Zahnarzt als Pflichtteilnehmer angeschlossen und beitragspflichtig ist, war nach von keiner Seite bestrittenen Feststellung der Vorinstanz berechtigt, als Träger der Grundversicherung an die Stelle der deutschen Rentenversicherung zu treten und im Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland als zuständiger Rechtsträger zu fungieren. Deren Entscheide sind folglich mit Entscheiden der schweizerischen Versicherungsträger zu koordinieren (vgl. auch Urteil 9C_301/2014 vom 24. November 2014 E. 3). Zutreffend wurde im angefochtenen Entscheid ferner erwogen, hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren interessierenden Beitragsjahre 2011 und 2012 sei zwischen der Beschwerdegegnerin - als zuständigem schweizerischen Versicherungsträger - und der BWVA keine Einigung zustande gekommen.

BGE 144 V 210 (222):

Zwar habe die Beschwerdegegnerin gegenüber der BWVA zunächst nur um Verzicht auf die rückwirkende Korrektur der Unterstellung vor 2011 und die Erhebung der Beiträge auf dem schweizerischen Einkommen ersucht. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 habe sie indessen deutlich signalisiert, dass sie mit der Beurteilung der BWVA, der Beschwerdeführer sei für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 16. März 2017 auf Grund einer gleichzeitigen selbstständigen Erwerbstätigkeit und des Wohnsitzes in Deutschland den deutschen Sozialversicherungen unterstellt, nicht einverstanden sei. Für die Rechtsunterstellung ab 2010 sei überdies, so die Vorinstanz im Weiteren, weder ein bilateraler Einigungsversuch zwischen den beiden Parteien durchgeführt noch - gestützt auf Art. 76 Abs. 6 VO Nr. 883/ 2004 - die Verwaltungskommission angerufen worden. Zwar habe die BWVA mittels der am 17. März 2015 ausgestellten Bescheinigung (Formular E 101) und ihres Schreibens vom 22. Mai 2015 die anzuwendenden Rechtsvorschriften vorläufig im Sinne von Art. 16 Abs. 1-3 VO Nr. 987/2009 festgelegt. Da am 12. Mai 2015 - und damit innerhalb der zweimonatigen Frist gemäss Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 987/2009 - jedoch unmissverständlich durch die Beschwerdegegnerin schriftlich betont worden sei, sie vertrete in Bezug auf die Unterstellung des Beschwerdeführers unter die deutschen Sozialversicherungen für die Zeitspanne vom 1. Februar 2006 bis 16. März 2017 eine andere Auffassung, habe dieser vorläufige Rechtszustand keinen endgültigen Charakter erlangt. Bei dieser Sachlage bestehe kein die schweizerischen Behörden rechtlich bindender Entscheid zur Unterstellung. Die Frage des überwiegenden Wohnsitzes und Lebensmittelpunkts sei daher allein nach schweizerischem Recht zu prüfen; die diesbezüglichen Orientierungskriterien in Art. 14 Abs. 8 VO Nr. 987/2009 könnten nicht berücksichtigt werden.
7.2.2.1 Grundsätzlich gelangt auf die vorliegende Konstellation - Beurteilung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Falle einer Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine selbstständige Tätigkeit ausübt (Art. 13 VO Nr. 883/2004) - das Verfahren gemäss Art. 16 VO Nr. 987/2009 zur Anwendung. Dies wird denn auch von keiner Seite in Frage gestellt. Ebenso ist unbestritten, dass die beiden zuständigen Versicherungsträger - die Beschwerdegegnerin und die BWVA - diesbezüglich keine Einigung erzielt haben. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nun aber, dass bei einem

BGE 144 V 210 (223):

derartigen Ergebnis der Entscheid bezüglich der vorläufigen Festlegung der massgeblichen Rechtsvorschriften nicht einfach hinfällig wird mit der Folge der unmittelbaren Geltung der innerstaatlichen Rechtsnormen zur Wohnsitzbestimmung. Vielmehr sieht Art. 16 Abs. 4 Abschnitt 2 VO Nr. 987/2009 ausdrücklich vor, dass sich die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden diesfalls nach Massgabe des in Art. 6 VO Nr. 987/2009 festgehaltenen Prozederes um eine Einigung zu bemühen haben (vgl. E. 6.3.2.2 hiervor). Während dieses Verfahrens unterliegt die betroffene Person vorläufig den Rechtsvorschriften des nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a-c VO Nr. 987/2009 zu bestimmenden Mitgliedstaats. Beim Auftreten von Auffassungsunterschieden geht das Verständigungsverfahren nach Art. 16 VO Nr. 987/2009 somit in die vorläufigen Zuständigkeiten nach Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 über (vgl. BERNHARD SPIEGEL, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 7. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 6 und 7 VO Nr. 987/2009).
Hier käme grundsätzlich Art. 6 Abs. 1 Bst. b VO Nr. 987/2009 zum Tragen ("den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit(en) ausübt [...]"). Da vorliegend aber gerade umstritten ist, wer als zuständiger Wohnmitgliedstaat zu gelten hat, erweist sich die betreffende Bestimmung als unbehelflich (vgl. SPIEGEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 6 und 7 VO Nr. 987/ 2009). Vielmehr ist Bst. c heranzuziehen, wonach die betroffene Person vorläufig den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats untersteht, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person einer Erwerbstätigkeit oder mehreren Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nachgeht. Diese Norm ist eigentlich ausgerichtet auf Personen, die eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten, nicht aber im Wohnstaat ausüben (SPIEGEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 6 und 7 VO Nr. 987/2009). Eine - analoge - Anwendung der Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt ist jedoch ohne Weiteres sachgerecht, sodass - vorläufig (siehe auch E. 7.2.2.2 hiernach) - der mit Bescheinigung vom 17. März 2015 und Schreiben der BWVA vom 22. Mai 2015 geschaffene Rechtszustand im Sinne der Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften aufrecht zu erhalten ist (vgl. auch SPIEGEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 6 und 7 VO Nr. 987/2009 [zur Geltung von Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 auf Beitragsfestsetzungen]).
7.2.2.2 Letztlich liegt dem Streit hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften die Frage nach dem Wohnsitz(staat) zugrunde

BGE 144 V 210 (224):

(vgl. Art. 14a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 [E. 5.2.2 hiervor] und Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 14 VO Nr. 987/ 2009 [E. 6.2.2 hiervor]). Erst wenn diese geklärt ist, können die relevanten rechtlichen Grundlagen bestimmt werden. Es hätte daher zwischen den Trägern das Verfahren gemäss Art. 11 VO Nr. 987/2009 zur Bestimmung des Wohnorts durchgeführt werden müssen (im Detail E. 6.3.3 hiervor; so auch SPIEGEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 6 und 7 VO Nr. 987/2009; Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft vom 1. Juni 2016 über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Rz. A41e).