BGE 142 V 337
 
37. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
8C_127/2016 vom 20. Juni 2016
 
Regeste
Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2, Art. 61 lit. d ATSG; Art. 12 ATSV; Schlechterstellung im Einspracheverfahren.
 
Sachverhalt


BGE 142 V 337 (337):

A. Der 1957 geborene A. bezog gestützt auf die Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 12. Juli 2011 für die verbleibenden Folgen eines 2009 erlittenen Unfalls nebst einer

BGE 142 V 337 (338):

Integritätsentschädigung ab 1. August 2011 eine einem Invaliditätsgrad von 28 % entsprechende Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Nachdem er 2011 und 2013 zwei weitere Unfälle erlitten hatte, verfügte die SUVA am 18. August 2014, der rentenbestimmende Invaliditätsgrad werde per 1. August 2014 auf 34 % erhöht, und es werde eine weitere Integritätsentschädigung zugesprochen. Den Invaliditätsgrad bestimmte sie durch Einkommensvergleich, wobei sie das trotz unfallbedingter Behinderung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) anhand von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Ausgabe 2010, festsetzte. Der Versicherte erhob Einsprache. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte ihm die SUVA mit, die Anwendung der inzwischen publizierten, aktuellsten Ausgabe 2012 der LSE führe zu einer gegenüber der Verfügung vom 18. August 2014 um drei Prozentpunkte tieferen Invalidenrente. Daher könnte die Invalidenrente im Einspracheentscheid im Sinne einer reformatio in peius entsprechend herabgesetzt werden. A. werde auf die Möglichkeit eines Einspracherückzuges hingewiesen. A. hielt an der Einsprache fest. Mit Entscheid vom 27. Februar 2015 wies die SUVA diese ab, wobei sie den Invaliditätsgrad wie angekündigt auf 31 % festsetzte.
B. Beschwerdeweise beantragte A., es sei der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 aufzuheben und ab 1. August 2014 eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 ab.
C. A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei mit Wirkung ab 1. August 2014 eine 34%ige Invalidenrente zuzusprechen.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
Die SUVA hat den neuen Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 18. August 2014 auf 34 % festgesetzt und ihn dann, auf die vom Versicherten erhobene Einsprache hin, mit Entscheid vom 27. Februar 2015 auf 31 % gesenkt. Sie hat den Versicherten also diesbezüglich schlechter gestellt (reformatio in peius) als in der Verfügung vom 18. August 2014. Das kantonale Gericht hat den Einspracheentscheid bestätigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorgenommene reformatio in peius sei unzulässig. Der Invaliditätsgrad sei auf die am 18. August 2014 verfügten 34 % festzusetzen.
Dem verfahrensrechtlichen Erfordernis gemäss Art. 12 Abs. 2 ATSV wurde im vorliegenden Fall unbestrittenermassen Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, die SUVA hätte die Verfügung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur unter bestimmten, hier nicht erfüllten Voraussetzungen zu seinen Ungunsten abändern dürfen.
3.1 Gemäss den vom Versicherten hierzu angerufenen Präjudizien ist von der Möglichkeit der reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu beschränken, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 161/06 vom 6. August 2007 E. 5.6, nicht publ. in: BGE 133 V 569, aber in: SVR 2008 AHV Nr. 8 S. 23; SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 3.5 Ingress, je mit Hinweis auf BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 f.). Es gelten somit - bei leicht anderem Wortlaut - die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung

BGE 142 V 337 (340):

formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG.
3.2.1 Art. 61 lit. d ATSG und Art. 12 ATSV stimmen zwar im Wortlaut weitgehend überein. Die beiden Bestimmungen beschlagen aber im Rahmen der Festlegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche unterschiedliche Stadien und entsprechend differierende Verfahrensarten. Die Beschwerde nach Art. 56-61 ATSG dient als "klassisches" Rechtsmittel dazu, eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid einer Verwaltungsbehörde (mit diesem Begriff ist hier und nachfolgend auch der mit entsprechenden Aufgaben betraute Unfallversicherer gemeint) durch eine übergeordnete gerichtliche Instanz überprüfen zu lassen. Die Verfahrenshoheit geht hierfür von der Verwaltungsbehörde auf das Gericht über. Mit der durch Art. 52 ATSG und dessen Ausführungsbestimmung Art. 12 ATSV geregelten Einsprache hingegen wird eine Verfügung zwar - einem Rechtsmittel gleich - angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine verwaltungsunabhängige Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.; vgl. auch BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55; je mit Hinweisen). Das Einspracheverfahren gehört vielmehr, wie das Verfügungsverfahren, zur verwaltungsinternen Rechtspflege (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 52 ATSG; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 640), und es untersteht als nichtgerichtliches Verfahren auch nicht der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV; vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329). Bei Erhebung der Einsprache wird das Verwaltungsverfahren denn auch erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412).


BGE 142 V 337 (341):

3.2.2 Auf Einsprache hin überprüft die Verwaltungsbehörde also eine eigene Entscheidung. Das Einspracheverfahren soll denn auch der verfügenden Stelle die Möglichkeit bieten, die angefochtene (eigene) Verfügung nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; ferner FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1127 Rz. 863). Das legt nahe, an das Abweichen von der angefochtenen Entscheidung weniger strenge Anforderungen zu stellen, als wenn die Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz erfolgt und diese somit in eine andere Verfahrenshoheit eingreift. Im Einspracheverfahren herrschen denn auch allgemein geringere formellrechtliche Anforderungen als im Beschwerdeverfahren. Sodann gilt zwar im Einsprache- wie im Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43, Art. 61 lit. c ATSG). Indessen hat die Verwaltungsbehörde entscheidrelevante Sachverhaltsänderungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind, im Einspracheentscheid zu berücksichtigen. Für das Beschwerdeverfahren gilt nichts Entsprechendes; das Gericht hat im Beschwerdeentscheid grundsätzlich ebenfalls von dem Sachverhalt auszugehen, der sich bis zum Einspracheentscheid verwirklicht hat (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; BGE 130 V 445 E. 1.2 Ingress S. 446; erwähntes Urteil SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, E. 3.5.3; KIESER, a.a.O., N. 88 zu Art. 62 ATSG). Im Einspracheverfahren kommen somit gegebenenfalls weitere, beim Entscheid zu berücksichtigende Tatsachen hinzu, im Beschwerdeverfahren in der Regel nicht. Dass sich der Einspracheentscheid dementsprechend eher auf zusätzliche Tatsachen stützt als der Beschwerdeentscheid, rechtfertigt ebenfalls, das Abweichen von der angefochtenen Entscheidung leichter zuzulassen.
3.2.3 Aufgrund des Gesagten sind im Einspracheverfahren nicht die gleichen strengen Voraussetzungen an eine reformatio in peius zu knüpfen, wie sie gemäss Rechtsprechung für das Beschwerdeverfahren gelten. Zu keinen anderen Schlüssen Anlass gibt im Übrigen die Bundesverwaltungsrechtspflege, die ihrerseits gar kein allgemeines Einspracherecht kennt, weshalb Art. 44 ff. VwVG (SR 172.021) und damit namentlich Art. 62 VwVG lediglich für das eigentliche Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangen. Davon abgesehen hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang auch schon ausdrücklich erwogen, das Verbot (bzw. die eingeschränkte Zulässigkeit) der reformatio in peius gelte - als allgemeiner Rechtsgrundsatz - nur für gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel mit Devolutiveffekt

BGE 142 V 337 (342):

(Urteil 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.3 mit Hinweis; vgl. ferner zum Ganzen: THOMAS HÄBERLI, in: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 62 VwVG mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Verwaltungsbehörde muss es daher möglich sein, ihre einspracheweise angefochtene Verfügung auch zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, ohne dass dies offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung voraussetzt. Eine erhebliche Bedeutung der Korrektur im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ebenfalls nicht verlangt werden. Daher geht auch die Berufung des Beschwerdeführers auf die in BGE 140 V 85 für die Wiedererwägung einer prozentgenauen Invalidenrente statuierte Erheblichkeitsschwelle von 5 % beim Invaliditätsgrad fehl. Es genügt für eine reformatio in peius im Einspracheverfahren, wenn die Änderung des Invaliditätsgrades zu einem niedrigeren Rentenanspruch führt. Das trifft bei der im vorliegenden Fall vom Unfallversicherer beim Invaliditätsgrad festgestellten Differenz von 3 % zu. (...)