BGE 69 IV 165 - vorbestrafter Anwalt
 
38. Urteil des Kassationshofes
vom 8. Oktober 1943 i.S. Kissling gegen X.
 


BGE 69 IV 165 (165):

Regeste
Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
Das Interesse, die Vorstrafe eines praktizierenden Anwalts zu kennen, ist ein öffentliches.
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Ausübung des Anwaltberufes ist im Kanton Solothurn frei. Nach § 56 StPO darf jedermann Beschuldigte vertreten, und gemäss § 1 Ziff. 4 CPO wird im Zivilprozess als Parteivertreter jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person zugelassen. Daher darf X, der im Jahre 1937 wegen ausgezeichneten Diebstahls, Versuchs ausgezeichneten Diebstahls, einfachen Diebstahls, Betrugs und anderer strafbarer Handlungen zu zwei

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Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt und am 29. April 1941 vom Kassationshof des Kantons Bern wieder in die bürgerliche Ehrenfähigkeit eingesetzt worden ist, ohne besondere juristische Vorbildung im Kanton Solothurn ein Anwaltsbureau führen. Er steht nicht wie die praktizierenden patentierten Fürsprecher unter der Aufsicht des Regierungsrates und hat nicht wie diese eine Kaution leisten müssen.
In Ausübung seines Berufes nahm er am 15. Dezember 1942 an einem Sühneversuch teil. Nachdem er und die von ihm verbeiständete Partei das Verhandlungszimmer verlassen hatten, wandte sich der Friedensrichter an Johann Kissling, den Rechtsbeistand der Gegenpartei, und fragte ihn, was X für einer sei. Kissling antwortete in Gegenwart seiner, des Kissling, zwei Klienten, X sei vorbestraft. Der Betroffene stellte gegen Kissling Strafantrag.
 
B.
Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach den Beschuldigten frei, weil die Wahrheit des ehrenrührigen Vorwurfes bewiesen sei.
Das Obergericht des Kantons Solothum als Appellationsinstanz dagegen verurteilte Kissling am 16. April 1943 wegen übler Nachrede zu dreissig Franken Busse, zu den Verfahrenskosten und zu den Parteikosten des Klägers. Es nahm an, der vom Beschuldigten erhobene Vorwurf habe sich auf das Privatleben des Klägers bezogen und sei vorwiegend in der Absicht erfolgt, diesem Übles vorzuwerfen. Es liess den Wahrheitsbeweis nicht zu, denn weil die solothurnischen Gesetze dem Kläger die Ausübung des Anwaltsberufes nicht verbieten, verlange das öffentliche Interesse die Aufdeckung seiner Vorstrafen nicht.
 
C.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Verurteilte, er sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils freizusprechen, unter Auferlegung der Kosten an den Kläger.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Öffentlich

BGE 69 IV 165 (167):

keit habe ein Interesse daran, zu wissen, ob eine Person, die sich als Anwalt auskündet, das Vertrauen des rechtssuchenden Publikums verdiene. Daher müsse der Wahrheitsbeweis zugelassen werden. Im übrigen sei die eingeklagte Äusserung nicht ehrenrührig, denn der Beschwerdeführer habe bloss auf ausdrückliche Frage des Friedensrichters Auskunft erteilt.
 
D.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Er ist der Auffassung, seitdem er wieder in die bürgerliche Ehrenfähigkeit eingesetzt sei, habe er Anspruch auf den Schutz seiner Ehre. Seine Tätigkeit als Anwalt berechtige niemanden, seine Vorstrafe bekanntzugeben, denn er erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes und führe wieder ein einwandfreies Leben.
 
Erwägungen:
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
 
Erwägung 1
 
Erwägung 2
2. Wenn die Öffentlichkeit interessiert ist, die ehrenrührige Tatsache zu erfahren, liegt der Wahrheitsbeweis im öffentlichen Interesse und ist er selbst dann zuzulassen, wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familienleben bezieht und vorwiegend in der Absicht erfolgt ist, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Daher schliesst die Tatsache, dass X vorbestraft ist, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers aus, ohne Rücksicht darauf, ob dessen Äusserung sich auf das Privat- oder Familienleben bezieht oder nicht und welchen Zweck sie verfolgte. Wohl verstösst X durch die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Solothurn gegen keine gesetzliche Bestimmung. Das hindert aber nicht, dass der Rechtssuchende ein Interesse hat, über die Person seines Beraters und Beistandes, dem er will vertrauen können, aufgeklärt zu werden, zumal wenn dieser nicht patentierter Fürsprecher

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ist und daher weder eine Kaution hat leisten müssen, noch unter Staatsaufsicht steht. Die Vertrauenswürdigkeit ergibt sich schon daraus, dass der Anwalt in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Wohl schützen die solothurnischen Prozessgesetze jenes Interesse nicht, da sie die Anforderungen an die Rechtsbeistände bloss unter dem Gesichtspunkt eines geordneten Rechtsganges, nicht auch vom gewerbepolizeilichen Standpunkt aus regeln. Es besteht trotzdem und ist als öffentliches Interesse im Sinne des Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB anzuerkennen, denn dieser Begriff ist ein solcher des eidgenössischen Rechts.
 
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. April 1943 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.