BGE 141 III 489
 
65. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. und vice versa (Beschwerde in Zivilsachen)
 
4A_187/2015 / 4A_199/2015 vom 29. September 2015
 
Regeste
Art. 241, 335 und 342 ZPO; Klage und Widerklage auf Leistung Zug um Zug, Rechtsschutzinteresse, Klageanerkennung.
Prozessuale Voraussetzungen einer Klageanerkennung nach Art. 241 ZPO (E. 9.3).
 
Sachverhalt


BGE 141 III 489 (489):

A.
A.a B. (Beklagter, Widerkläger) ist Hauptaktionär der C.B. AG. A. (Kläger, Widerbeklagter) war von 1986 bis 2008 Geschäftsführer der C.B. AG. Seiner Tätigkeit lag ein zwischen den beiden Parteien abgeschlossener Arbeitsvertrag vom 5. September 1985 zugrunde. Dieser sah unter anderem vor, dass der Kläger Gelegenheit erhalten solle, sich an der Gesellschaft finanziell zu beteiligen.
Die Modalitäten dieser Beteiligung wurden in einer ebenfalls zwischen dem Kläger und dem Beklagten abgeschlossenen als

BGE 141 III 489 (490):

"einfacher Gesellschaftsvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom 1. Juni 1988 konkretisiert. Darin wird u.a. festgehalten, dass der Kläger die erhaltenen Aktien "zum inneren Wert" wieder auf den Beklagten zu übertragen habe, falls er aus irgendeinem Grunde aus der C.B. AG ausscheiden sollte; der Beklagte verpflichtete sich seinerseits, diese Aktien "zum jeweils abgemachten Preis" zu übernehmen.
A.b Der Kläger erhielt zwischen 1988 und 1992 vom Beklagten unentgeltlich 80 Aktien der C.B. AG. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den Beklagten am 25. März 2008 auf den 30. September 2008 führte zu einer Auseinandersetzung u.a. über den Wert der 80 Aktien des Klägers, die er als Folge seines Ausscheidens aus den Diensten der C.B. AG wieder an den Beklagten zu übertragen hatte.
B.
B.a Mit Klage vom 12. März 2009 beim Bezirksgericht Meilen beantragte der Kläger, der Beklagte sei zu verpflichten, das nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmende Entgelt für die Zug um Zug vom Kläger zu übertragenden 80 Namenaktien der C.B. AG zu bezahlen, mindestens Fr. 750'000.-, eventualiter mindestens Fr. 1'186'040.-, je nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2008.
Der Beklagte erhob Widerklage und beantragte im Wesentlichen die Verpflichtung des Klägers zur Übertragung der Aktien Zug um Zug gegen Zahlung eines tieferen Preises als vom Kläger verlangt.
Mit Urteil vom 22. April 2014 verpflichtete das Bezirksgericht den Beklagten, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen 80 Aktien den Betrag von Fr. 1'194'960.- (nebst Zins) zu bezahlen.
B.b Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons Zürich.
B.b.a Mit Berufung beantragte der Beklagte im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen 80 Namenaktien pro übertragene Aktie zu bezahlen:
- Fr. 2'922.-,
- eventuell: Fr. 3'641.-,
- subeventuell: Fr. 5'500.-,
- subsubeventuell: Fr. 11'950.-.


BGE 141 III 489 (491):

Zudem sei der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten die streitgegenständlichen Aktien Zug um Zug gegen Bezahlung der genannten Beträge zu übertragen.
B.b.b Der Kläger beantragte mit Anschlussberufung im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, das nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmende Entgelt von mindestens Fr. 1'194'960.- (d.h. Fr. 14'937.- pro Aktie) Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen 80 Namenaktien zu bezahlen.
B.c Am 25. Februar 2015 beschloss das Obergericht u.a., es werde vorgemerkt, dass der Kläger anerkenne, dass er Zug um Zug gegen Zahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts durch den Beklagten zur Übertragung der streitgegenständlichen 80 Namenaktien an den Beklagten verpflichtet sei (Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 25. Februar 2015).
Mit Urteil vom 25. Februar 2015 verpflichtete es den Beklagten in teilweiser Gutheissung seiner Berufung, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen 80 Namenaktien den Betrag von Fr. 5'500.- pro übertragene Aktie zu bezahlen.
C. Beide Parteien haben gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
Der Kläger beantragt im Verfahren 4A_199/2015, der Beklagte sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Obergerichts zu verpflichten, ihm Zug um Zug gegen Übergabe von 80 Namenaktien der C.B. AG den Betrag von je Fr. 14'937.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. November 2008.
Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht im Verfahren 4A_187/2015 die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses des Obergerichts vom 25. Februar 2015. Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, ihm 80 Namenaktien der C.B. AG zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung von Fr. 5'500.- pro übertragene Aktie, eventuell gegen Zahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts pro übertragene Aktie.
In teilweiser Gutheissung beider Beschwerden hebt das Bundesgericht das Urteil und Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2015 auf. Es schützt die Widerklage teilweise und verpflichtet den Kläger und Widerbeklagten, dem Beklagten und Widerkläger 80 Namenaktien der C.B. AG Zug um Zug

BGE 141 III 489 (492):

gegen Zahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts zu übertragen. Im Übrigen weist das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück.
(Zusammenfassung)
 
Aus den Erwägungen:
Beschwerde des Beklagten (4A_187/2015)
9. Das Widerklagebegehren des Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, 80 Namenaktien zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung der in der Widerklage angeführten Beträge, blieb im Urteil des Bezirksgerichts unbehandelt. Das erstinstanzliche Urteil enthielt lediglich die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'194'960.-zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der 80 Aktien. Der Beklagte wiederholte im Berufungsverfahren sein Begehren, es sei (auch) eine Verpflichtung des Klägers zu statuieren, dem Beklagten die Aktien zu übertragen (nebst den Anträgen auf Reduktion des zu zahlenden Preises). Die Vorinstanz bejahte ein Rechtsschutzinteresse des Beklagten an einer vollstreckbaren Verpflichtung des Klägers zur Übertragung der Aktien, Zug um Zug gegen Bezahlung des gerichtlich festgelegten Entgelts. Gerade bei einem tiefen Aktienkurs könnte der Kläger, der ein Konkurrenzunternehmen führe, durchaus ein Interesse haben, mit der Übertragung der Aktien zuzuwarten. Dies führte zur Vormerkung in Ziffer 2 des Beschlusses, wonach der Kläger anerkenne, dass er gegen Bezahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts zur Übertragung der 80 Aktien verpflichtet sei.
9.1 Der Beklagte rügt, dass keine Klageanerkennung vorliege, wie sie in Art. 241 Abs. 1 ZPO (SR 272) vorausgesetzt werde. Unter Hinweis auf die Berufungsantwort legt er insbesondere dar, dass der Kläger vor Vorinstanz beantragt hatte, auf den Aktienübertragungsanspruch des Beklagten nicht einzutreten, resp. diesen eventuell abzuweisen. Dies mit der Begründung, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse für den Beklagten an einem solchen Begehren. Der Beklagte macht geltend, dass kein von den Parteien unterzeichnetes Protokoll vorliege, in dem eine Klageanerkennung festgehalten wäre, und dass die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses gar kein Abschreibungsbeschluss sei. Die "Vormerkung" dokumentiere keinen Prozesserledigungsvorgang. Es handle sich vielmehr um eine

BGE 141 III 489 (493):

Feststellung. Ein Feststellungsurteil sei aber einer Vollstreckung nicht zugänglich. Die Vorinstanz hätte somit über seinen Berufungsantrag auf Erlass einer Leistungsverpflichtung befinden müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen.
9.2 Lautet ein Entscheid auf eine Geldzahlung, wird er nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt (Art. 335 Abs. 2 ZPO). Entscheide, die nicht auf Geldleistung lauten, werden nach den Art. 335 ff. ZPO vollstreckt. Mit einem Urteil, das entsprechend dem Rechtsbegehren in der Klage den Beklagten zur Zahlung einer Geldleistung verpflichtet, besteht lediglich eine vollstreckbare Verpflichtung auf eine Geldleistung, die der Kläger nach den Bestimmungen des SchKG vollstrecken kann. Dass der Entscheid auf Leistung Zug um Zug lautet, bedeutet, dass er als bedingtes Urteil gilt und nur dann ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG ist, wenn der Kläger zweifelsfrei den Nachweis erbringt, seiner Pflicht zur Übertragung der 80 Aktien nachgekommen zu sein (Urteile 5D_174/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.4; 5P.247/2001 vom 27. November 2001 E. 4a; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 44 zu Art. 80 SchKG). Im Übrigen hat die Verpflichtung "Zug um Zug" keine vollstreckungsrechtliche Bedeutung. Namentlich stellt ein Urteil, das entsprechend der Klage nur eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten, aber keine Übertragungsverpflichtung des Klägers enthält, für den Beklagten keinen Vollstreckungstitel dar. Nur wenn der Kläger seinerseits verpflichtet wird, die Aktien (Zug um Zug gegen Bezahlung des festzusetzenden Preises) zu übertragen, hat auch der Beklagte einen Vollstreckungstitel. Verzichtet nämlich der Kläger auf Vollstreckung der Geldleistung, womit er auch seine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung (Aktienübertragung) nicht zu erbringen hat, ist die selbstständige Verpflichtung des Klägers zur Übertragung entsprechend dem Widerklagebegehren die einzige Möglichkeit für den Beklagten, die Übertragung gestützt auf Art. 342 ZPO zu erzwingen.
Beim Klage- und beim Widerklagebegehren handelt es sich demnach um je eigenständige Leistungsbegehren, die auf verschiedenartige Verpflichtungen (Zahlungsverpflichtung einerseits und Übertragungsverpflichtung andererseits) gerichtet sind und im Falle der Gutheissung unterschiedlich vollstreckt werden. Grundsätzlich besteht

BGE 141 III 489 (494):

somit ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Begehrens gemäss Widerklage.
Die Klageanerkennung hat zwar gleich wie der Vergleich und der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel der Klageanerkennung wie des Vergleichs und des Klagerückzugs ist die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel und stehen weder die Berufung und Beschwerde nach ZPO noch die Beschwerde nach BGG offen. Der Abschreibungsbeschluss beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung (BGE 139 III 133 E. 1.2 für den gerichtlichen Vergleich; Urteil 4A_562/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.1 für den Klagerückzug; vgl. auch Urteil 5A_327/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1 für die Klageanerkennung).
Die Beschwerde des Beklagten richtet sich nicht gegen die Klageanerkennung als solche, sondern gegen die "Vormerkung". Er macht zu Recht geltend, dass unklar sei, was die "Vormerkung" beinhalten soll. Die ZPO kennt keine "Vormerkung"; liegt eine Anerkennung vor, haben die Parteien das entsprechende Protokoll zu unterzeichnen und ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 1 und 3 ZPO). Ein unterzeichnetes Protokoll, das einen Hinweis auf eine Klageanerkennung enthalten würde, liegt nicht vor. Die Klageanerkennnung muss sich zudem auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners beziehen (LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 9 zu Art. 241 ZPO). Entsprechend muss sich die Abschreibung dann auf dieses anerkannte Rechtsbegehren beziehen (DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 241 ZPO). Die angefochtene Ziffer 2 des Beschlusses bezieht sich aber nicht auf ein bestimmtes Rechtsbegehren des Beklagten. Es trifft daher zu, dass die "Vormerkung" keinen Prozesserledigungsvorgang dokumentiert und daher auch keine genügende Grundlage darstellt, um den Übertragungsanspruch des Beklagten nötigenfalls vollstrecken zu können.