BGE 86 III 17
 
9. Entscheid vom 1. Februar 1960 i.S. Wilhelm.
 
Regeste
Der Vermerk einer Drittansprache, die in Wahrheit nicht erhoben wurde, in der Pfändungsurkunde hat keine Rechtswirkung.
 
Sachverhalt


BGE 86 III 17 (17):

A.- In der Pfändungsurkunde über die am 5. Juni 1959 in der Betreibung Nr. 33608 gegen F. Wilhelm vollzogene Pfändung wie auch in der erweiterten Pfändungsurkunde betreffend die durch jene Pfändung eingeleitete Gruppe Nr. 416 vermerkte das Betreibungsamt St. Gallen, die Gegenstände Nr. 1-24 seien von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen worden, und leitete darüber das Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG ein. Erst anfangs November 1959 wurde das Betreibungsamt gewahr, dass sich die Eigentumsansprache nicht auf Nr. 24 ("1 Camping-Tischli mit Metallfüssen und Holzplatte, zusammenlegbar", geschätzt auf Fr. 10.-) bezog, sondern nur die Gegenstände Nr. 1-23 betraf. Der Irrtum

BGE 86 III 17 (18):

wird vom Betreibungsamte damit erklärt, dass von den bereits vorgepfändeten Gegenständen ein seinerzeit als Nr. 14 aufgeführtes Kanapee inzwischen weggefallen war, so dass die früher unter Nr. 1-24 verzeichneten, von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochenen Gegenstände nunmehr die Nummern 1-23 tragen, während die neue Nr. 24, der erwähnte Camping-Tisch, hiebei ausser Betracht fiel. Nach Entdeckung seines Irrtums berichtigte das Betreibungsamt den Vermerk über die Drittansprachen, indem es ihn auf die Gegenstände Nr. 1-23 beschränkte, und verlangte den Camping-Tisch heraus, um ihn zu verwerten.
B.- Darüber beschwerte sich der Schuldner mit Berufung auf den ursprünglichen Drittansprachevermerk, wie er den Beteiligten durch Zustellung der Pfändungsurkunde eröffnet worden und infolge Ablaufs der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden sei.
C.- In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hält der Schuldner mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest.
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Eine Drittansprache an gepfändeten Sachen fällt nur in Betracht, wenn sie erhoben wird, sei es, dass ein Dritter bestimmte gepfändete Sachen zu Eigentum anspricht (oder ein beschränktes dingliches Recht daran in Anspruch nimmt), sei es, dass der Schuldner das Bestehen eines solchen Drittmannsrechtes behauptet. Vermerkt das Betreibungsamt infolge irgend eines Irrtums eine Drittansprache, die in Wirklichkeit gar nicht erhoben worden ist, so kommt dem unrichtigen Vermerk keine Rechtswirkung zu. Es lässt sich daraus auch nach Ablauf längerer Zeit keine Drittansprache herleiten, die tatsächlich nicht vorliegt. Insbesondere muss die auf einen solch unrichtigen Vermerk gestützte Fristansetzung an den betreibenden Gläubiger zur Klage gegen den vermeintlichen Drittansprecher nach Art. 109 SchKG als nichtig betrachtet werden.


BGE 86 III 17 (19):

Jedenfalls hat die Nichtbenützung einer solchen Klagefrist nicht zur Folge, dass nun die bloss vermeintliche Drittansprache, weil vom Gläubiger nicht bestritten, als wirklich erfolgt zu gelten hätte und die betreffende Sache, sofern es sich um vermeintliches Eigentum des Dritten handelt, aus der Pfändung fiele. Vielmehr vermag der unrichtige Drittansprachevermerk und die darauf gestützte, vom Gläubiger nicht befolgte Fristansetzung nach Art. 109 SchKG der in Wahrheit unbestritten gebliebenen Pfändung nichts anzuhaben. Somit war das Betreibungsamt, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, nach Entdeckung seines Irrtums in der Lage, den von keinem Dritten angesprochenen Camping-Tisch als unbestrittenes (und mit keinen beschränkten dinglichen Rechten Dritter belastetes) Vermögensstück des Schuldners der Verwertung zuzuführen. Das Betreibungsamt hatte auch nicht etwa, bevor es der wahren Sachlage bewusst wurde, den erwähnten Gegenstand aus der Pfändung entlassen, so dass er, um verwertet werden zu können, neu gepfändet werden müsste.
Es steht fest und ist im übrigen unbestritten, dass der Camping-Tisch weder in der Betreibung Nr. 33608 und den ihr gemäss Art. 110/111 SchKG angeschlossenen Betreibungen noch bei der Vorpfändung der nämlichen Sachen, wobei die Ehefrau des Schuldners (z.B. in der Betreibung Nr. 55992) anwesend war, von ihr zu Eigentum angesprochen oder vom Schuldner als ihr Eigentum bezeichnet wurde. Heute behauptet der Rekurrent freilich, dieser Tisch gehöre zum Frauengut. Es steht seiner Ehefrau frei, ihr allfälliges Eigentum jetzt noch beim Betreibungsamt anzumelden. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, könnte unter den gegebenen Umständen nicht von einer arglistig verzögerten und daher nicht mehr zu berücksichtigenden Anmeldung gesprochen werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.