BGE 122 II 382
 
48. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. Juli 1996 i.S. Kanton Zürich und Politische Gemeinde Kappel am Albis gegen Bundesamt für Zivilschutz und Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
Regeste
Subvention des Bundes für einen öffentlichen Schutzraum. Beschwerdebefugnis nach Art. 103 lit. a OG.
Legitimation des Kantons verneint (E. 2c).
 
Sachverhalt


BGE 122 II 382 (382):

Die Gemeindeversammlung von Kappel am Albis bewilligte am 8. Mai 1992 einen Bruttokredit von Fr. 31'000.-- für die Errichtung eines öffentlichen Schutzraumes mit 31 Schutzplätzen im Gemeindeteil Hauptikon. Das Amt für Zivilschutz des Kantons Zürich genehmigte das Schutzraumprojekt am 5. November 1992 in technischer Hinsicht.
Mit Verfügung vom 28. Mai 1993 lehnte das Bundesamt für Zivilschutz die Ausrichtung eines Bundesbeitrages für das erwähnte Schutzraumprojekt ab.
Dagegen führten sowohl die Politische Gemeinde Kappel am Albis wie auch das Amt für Zivilschutz des Kantons Zürich erfolglos Beschwerde bei der

BGE 122 II 382 (383):

Eidgenössischen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten.
Das Amt für Zivilschutz des Kantons Zürich erhebt namens des Kantons Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid des Bundesamtes für Zivilschutz aufzuheben und festzustellen, dass an die Erstellungs- und Ausrüstungskosten des betreffenden öffentlichen Schutzraumes mit 31 Plätzen ein Bundesbeitrag auszurichten sei; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanzen zurückzuweisen mit der Feststellung, dass an die Kosten der zu erstellenden Schutzplätze wenigstens ein anteilmässiger Bundesbeitrag auszurichten sei.
Die Politische Gemeinde Kappel am Albis führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den gleichen Begehren.
 
Aus den Erwägungen:
c) Fraglich ist die Beschwerdebefugnis des Kantons Zürich bzw. des im Namen des Kantons handelnden kantonalen Amtes für Zivilschutz. Auf eine besondere Ermächtigung im Sinne von Art. 103 lit. c OG kann sich diese Behörde nicht stützen, weshalb sich ihre Beschwerdebefugnis nach der allgemeinen Regelung von Art. 103 lit. a OG beurteilt. Das vom kantonalen Amt für Zivilschutz einzig geltend gemachte Interesse am "korrekten Vollzug bzw. an der rechtsgleichen Anwendung von Bundesrecht" begründet noch kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse im Sinne der genannten Bestimmung (BGE 112 Ia 59 E. 1b S. 62; BGE 105 Ib 348 E. 5a S. 359, mit Hinweisen). Ein sonstiges schutzwürdiges eigenes Interesse des Kantons ist nicht dargetan oder erkennbar. Es wird insbesondere nicht geltend gemacht, die Verweigerung der Bundessubvention führe zu einer finanziellen Mehrbelastung des Kantons (vgl. dazu Art. 6 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 4. Oktober 1963 [Schutzbautengesetz, BMG; SR 520.2], Fassungen vom 5. Oktober 1984 und vom 17. Juni 1994). Dass das kantonale Amt für Zivilschutz sowohl bei der Genehmigung des Projektes wie auch bei der Abwicklung des Beitragsverfahrens mitwirkt und der Kanton

BGE 122 II 382 (384):

allenfalls formell als Empfänger der Bundesleistungen auftritt, begründet für sich allein noch kein schutzwürdiges eigenes Interesse des Kantons an der Erhältlichmachung des der Gemeinde zustehenden Bundesbeitrages.
Bei dieser Sachlage kann die Befugnis zur Anfechtung des abschlägigen Subventionsentscheides - mangels einer expliziten gegenteiligen gesetzlichen Regelung - nur der unmittelbar betroffenen Gemeinde als Trägerin des Bauvorhabens zustehen, nicht dagegen auch dem Kanton oder dessen zuständiger Fachstelle. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons Zürich ist daher nicht einzutreten. Dies schliesst nicht aus, dass die Vorbringen des kantonalen Amtes für Zivilschutz als Vernehmlassung einer beteiligten Behörde berücksichtigt werden (Art. 110 OG).