BGE 133 I 77 - Videoüberwachung St. Gallen
 
8. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Diggelmann gegen Politische Gemeinde St. Gallen sowie Gesundheitsdepartement und Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Staatsrechtliche Beschwerde)
 
1P.358/2006 vom 14. Dezember 2006
 
Regeste
Dauer der Aufbewahrung von Aufzeichnungen aus der Überwachung von öffentlichen Plätzen und Strassen, Polizeireglement der Stadt St. Gallen; Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
Aufzeichnungen aus der Überwachung von öffentlichen Plätzen und Strassen und deren Aufbewahrung berühren den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 3).
Verschiedene Arten von Überwachungsmassnahmen und Datenerhebungen (E. 4).
Verhältnismässigkeit der Aufbewahrung von Aufzeichnungen während 100 Tagen vor dem Hintergrund des Zwecks der Überwachung, der Schwere des Grundrechtseingriffs und des Datenschutzes (E. 5).
 
Sachverhalt


BGE 133 I 77 (78):

Der Grosse Gemeinderat der Stadt St. Gallen (heute Stadtparlament) erliess am 16. Dezember 2004 ein neues Polizeireglement. Dieses wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Das Polizeireglement bezweckt, die polizeilichen Befugnisse und das kommunale Übertretungsstrafrecht den heutigen Bedürfnissen anzupassen. Es regelt namentlich die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf dem Stadtgebiet im Allgemeinen (Art. 1), die Überwachung des öffentlichen Grundes (Art. 3), die Wegweisung und Fernhaltung von Personen vom öffentlichen Raum (Art. 4), ein Vermummungsverbot anlässlich bewilligungspflichtiger Versammlungen und Kundgebungen (Art. 5), die Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung (Art. 8) sowie die Plakatwerbung (Art. 9 f.).
Unter dem Titel "Überwachung des öffentlichen Grundes" enthält Art. 3 des Polizeireglements folgende Bestimmungen:
    1 Öffentliche Plätze und Strassen können mit Videokameras überwacht werden, welche eine Personenidentifikation nicht zulassen.
    2 Der Stadtrat kann die örtlich begrenzte Überwachung mit Videokameras bewilligen, welche die Personenidentifikation zulassen, wenn der Einsatz solcher Videokameras zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und erforderlich ist und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird.
    3 Aufzeichnungsmaterial von Überwachungseinrichtungen wird nach 100 Tagen vernichtet. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren.
    4 Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen.
Jürg Diggelmann erhob Kassationsbeschwerde und beantragte die Änderung von Art. 3 Abs. 3 des Polizeireglements in dem Sinne, dass Aufzeichnungsmaterial von Überwachungseinrichtungen nicht erst nach 100 Tagen, sondern bereits nach 2 Tagen vernichtet werde. Das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde teilweise gut, hob Art. 3 Abs. 3 des Polizeireglements auf und wies die Sache an das Stadtparlament zur Festlegung einer Aufbewahrungsdauer von 30 Tagen zurück. Es erwog im

BGE 133 I 77 (79):

Wesentlichen, die 100-tägige Aufbewahrungsfrist sei unverhältnismässig und verletze das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 BV und die Garantie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
Diesen Entscheid des Gesundheitsdepartements focht die Politische Gemeinde St. Gallen beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an. Dieses hiess die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Gesundheitsdepartements auf und erachtete die Aufbewahrungsdauer von 100 Tagen als verfassungsmässig handhabbar.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat Jürg Diggelmann beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er macht Verletzungen von Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV sowie von Art. 8 EMRK geltend und rügt die Aufbewahrungsdauer von 100 Tagen als unverhältnismässig und verfassungswidrig.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
2. Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Erlasses im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist nach der Rechtsprechung massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit den angerufenen Verfassungs- oder EMRK-Garantien vereinbaren lässt. Das Bundesgericht hebt eine kantonale (oder kommunale) Norm nur auf, sofern sie sich jeglicher verfassungs- und konventionskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt. Dabei wird auf die Tragweite des Grundrechtseingriffs, die Möglichkeit, bei einer späteren Normkontrolle einen hinreichenden verfassungsrechtlichen Schutz zu erhalten, die konkreten Umstände, unter denen die Norm zur Anwendung kommt, sowie die Möglichkeit einer Korrektur und die Auswirkungen auf die Rechtssicherheit abgestellt. Der blosse Umstand, dass die angefochtene Norm in einzelnen Fällen auf eine verfassungswidrige Weise angewendet werden könnte, führt für sich allein noch nicht zu deren Aufhebung (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31; BGE 128 I 327 E. 3.1 S. 334).
 
Erwägung 3
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Polizeireglement verletze mit der Aufbewahrung der Aufzeichnungen aus der Überwachung mit Videokameras während einer Dauer von 100 Tagen

BGE 133 I 77 (80):

Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK. Er stellt die Möglichkeit als solche, dass öffentliche Plätze und Strassen mit Videokameras überwacht und Aufzeichnungen vorgenommen werden, nicht in Frage. Es wird auch von keiner Seite in Zweifel gezogen, dass das Polizeireglement ein kompetenzgemässes formelles Gesetz darstellt, den Kerngehalt der angerufenen Grundrechte wahrt und damit den Anforderungen an Einschränkungen von Grundrechten gemäss Art. 36 Abs. 1 und 4 BV genügt.
Umstritten ist ausschliesslich die Frage, ob die Aufbewahrungsdauer von 100 Tagen gemäss Art. 3 Abs. 3 des Polizeireglements - anstelle der 30 Tage, wie mit dem Entscheid des Gesundheitsdepartements verfügt - im Sinne von Art. 36 Abs. 2 und 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und vor dem Hintergrund der angerufenen verfassungsmässigen Rechte verhältnismässig ist.
Es ist nicht bestritten, dass die Aufbewahrung des Aufzeichnungsmaterials den Schutzbereich der Privatsphäre gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK betrifft (BGE 122 I 360 E. 5a S. 362; BGE 124 I 85 E. 2c S. 87; BGE 120 Ia 147 E. 2 S. 149; Urteil des EGMR i.S. Perry gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2003, Recueil CourEDH 2003-IX S. 155, Ziff. 36 ff.; Urteil i.S. Amann gegen die Schweiz vom 16. Februar 2000, Recueil CourEDH 2000-II S. 201, Ziff. 44 f. [VPB 64/2000 Nr. 144 S. 1356]).
Unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten wie auch deren Aufbewahrung und Bearbeitung in den Schutzbereich der als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannten persönlichen Freiheit eingreifen (BGE 122 I 360 E. 5a S. 362; BGE 124 I 85 E. 2b S. 87). Mit der neuen Bundesverfassung haben die einzelnen Elemente der persönlichen Freiheit in spezifischen Bestimmungen Eingang gefunden (BGE 127 I 6 E. 5a S. 11). Danach kann die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV als das grundlegende Freiheitsrecht bezeichnet werden und ist gegenüber anderen Aspekten und insbesondere gegenüber Art. 13 BV abzugrenzen. Sie betrifft in unmittelbarer Weise die Integrität des Menschen in unterschiedlichen Erscheinungsformen. Demgegenüber schützt Art. 13 BV

BGE 133 I 77 (81):

in besonderer Weise die verschiedenste Aspekte umfassende Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen (BGE 127 I 6 E. 5a S. 13). Dazu gehört namentlich der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten gemäss Art. 13 Abs. 2 BV. Dieser Bestimmung kommt - parallel zu Art. 10 Abs. 2 BV - eine auf einen speziellen Schutz ausgerichtete Bedeutung zu (vgl. BGE 129 V 323; zur Abgrenzung zwischen Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV RAINER J. SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommentar, Rz. 4 f. zu Art. 13 BV, mit Hinweisen; ALEXANDRE FLÜCKIGER/ANDREAS AUER, La vidéosurveillance dans l'oeil de la Constitution, AJP 2006 S. 933 f.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 32; RUEGG/FLÜCKIGER/NOVEMBER/KLAUSER, Vidéosurveillance et risques dans l'espace à usage public, Genève 2006, S. 51 f.).
Die Personenidentifikationen zulassende Aufzeichnung und Aufbewahrung von Überwachungsmaterial gemäss Art. 3 Abs. 2 des Polizeireglements weisen einen spezifischen Bezug zum Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten auf. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, dass gerade die - als zu lang beanstandete - Aufbewahrungsdauer ihn in seiner Persönlichkeit beeinträchtige. Die Beschwerde ist damit neben Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie unter dem Gesichtswinkel des Schutzes vor Missbrauch persönlicher Daten nach Art. 13 Abs. 2 BV zu prüfen.
 
Erwägung 4
Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 132 I 49 E. 7.2 mit Hinweisen).
4.2 Vorerst sind die im vorliegenden Fall umstrittene Überwachung, Aufzeichnung und Aufbewahrung des Videomaterials von anderen

BGE 133 I 77 (82):

Überwachungsmassnahmen und Datenerhebungen abzugrenzen (vgl. VERENA BARTSCH, Rechtsvergleichende Betrachtung präventiv-polizeilicher Videoüberwachungen öffentlich zugänglicher Orte in Deutschland und in den USA, Berlin 2004, S. 138 ff.; RUEGG/FLÜCKIGER/NOVEMBER/KLAUSER, a.a.O., S. 7 ff.).
Überwachungen mittels eines Monitors sind in dem Sinne möglich, dass das überwachte Geschehen permanent am Bildschirm verfolgt wird; diese erlauben im Falle besonderer, auf diese Weise festgestellter Ereignisse ein unmittelbares Einschreiten in das Geschehen durch Sicherheits- oder Polizeikräfte. Demgegenüber wird bei der örtlich begrenzten Überwachung nach Art. 3 Abs. 2 des Polizeireglements das Geschehen auf öffentlichem Grund lediglich mittels Videokameras aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen unterliegen gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keiner Echtzeitkontrolle; sie werden vielmehr erst bei Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gesichtet und verwendet (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Polizeireglements). Die Verwendung des Aufzeichnungsmaterials richtet sich diesfalls nach strafprozessualen Grundsätzen (vgl. Art. 6 des Strafprozessgesetzes [StP/SG; sGS 962.1]; Art. 12 f. und 33 ff. des Polizeigesetzes [PG/SG; sGS 451.1]).
Art. 3 des Polizeireglements sieht in diesem Sinne zwei unterschiedliche Überwachungen vor. Es sind dies nach Abs. 1 Überwachungen, die öffentliche Plätze und Strassen in allgemeiner Weise betreffen und eine Personenidentifikation nicht zulassen. Die vorliegend im Vordergrund stehende Überwachung mit der Möglichkeit der Personenidentifikation nach Art. 3 Abs. 2 des Polizeireglements ist hingegen örtlich begrenzt und setzt voraus, dass der Einsatz der Videokameras zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und erforderlich ist; überdies ist die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf die Videoüberwachung aufmerksam zu machen (vgl. BARTSCH, a.a.O., S. 190 f.). Das Verwaltungsgericht hielt fest, der Stadtrat müsse die Standorte der Überwachungskameras in einer Verwaltungsverordnung bzw. Dienstanweisung festlegen und diese könnten einer verfassungsmässigen Überprüfung unterzogen werden. Darauf sind die kantonalen und städtischen Behörden ausdrücklich zu behaften.
Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Videoaufzeichnungen werden im Rahmen der allgemeinen Überwachung gemäss Art. 3 des Polizeireglements vorgenommen. Insoweit unterscheiden sie sich

BGE 133 I 77 (83):

von der Erhebung erkennungsdienstlicher Daten, welche anlässlich eines Strafverfahrens vor dem Hintergrund eines konkreten Delikts auf spezifische Personen ausgerichtet nach strafprozessualen Regeln getätigt werden. Werden die Videoaufzeichnungen gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Polizeireglements in einem Strafverfahren beigezogen, stellen sie erkennungsdienstliches Material dar, auf welches die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Dauer von deren Aufbewahrung und zu deren Vernichtung Anwendung findet (vgl. BGE 120 Ia 147; BGE 122 I 360; BGE 124 I 80; BGE 128 II 259). Findet das Aufzeichnungsmaterial indessen nicht Eingang in ein Strafverfahren, lässt sich die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Ausrichtung nicht ohne weiteres auf die Videoaufzeichnungen gemäss Art. 3 des Polizeireglements übertragen.
Die Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung während 100 Tagen stellen eine präventive Massnahme zur Verhütung von Straftaten dar. Es sollen Beweise sichergestellt und damit eine effiziente Aufdeckung von Straftaten ermöglicht werden. Mit dem damit verbundenen Abschreckungseffekt soll im Dienste der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Gewährleistung der Sicherheit

BGE 133 I 77 (84):

von Benützern öffentlicher Strassen und Plätze Straftaten begegnet werden. Es steht nicht in Frage, dass diese Zielsetzung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BARTSCH, a.a.O., S. 185 ff.).
5.2 Unter dem Gesichtswinkel der Erforderlichkeit ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit der Strafverfolgung in Beziehung zur Dauer der Aufbewahrung der Aufzeichnungen steht. Bei Straftaten auf öffentlichem Grund - an abgelegenen Orten, zu nächtlicher Stunde oder aber auch an stark frequentierten Stellen - bilden solche Aufzeichnungen häufig das einzig aussagekräftige Beweismaterial. Eine äusserst kurze Aufbewahrungsdauer birgt die Gefahr, dass im Falle einer erst späteren Entdeckung einer Straftat oder später eingereichten Anzeige die Aufzeichnungen bereits gelöscht sind und darauf als Beweismittel nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Eine gewisse Aufbewahrungsdauer ist damit erforderlich, um die durch eine wirksame Strafverfolgung erhoffte Abschreckungswirkung sicherzustellen.
5.2.2 Demgegenüber werden auf dem überwachten öffentlichen Raum begangene Straftaten gegenüber Personen überwiegend erst auf Anzeigen oder Strafanträge hin bekannt. Die Betroffenen lösen mit ihren Anzeigen Ermittlungsverfahren aus, in deren Rahmen auf das Aufzeichnungsmaterial soll zurückgegriffen werden können. Sollen die Aufzeichnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine effektive Strafverfolgung tatsächlich ermöglichen und fördern, ist erforderlich, dass das Aufzeichnungsmaterial auch tatsächlich zur Verfügung steht und nicht vorschnell gelöscht wird. Die Aufzeichnungen müssen daher klar über eine Minimaldauer von einigen wenigen Tagen hinaus aufbewahrt werden können. Allein daraus lässt sich indessen nicht bestimmen, ob eine Dauer von 100 Tagen gemäss dem Polizeireglement oder eine

BGE 133 I 77 (85):

solche von 30 Tagen entsprechend dem Departementsentscheid verfassungsmässig ist. Hierfür ist vielmehr auf die Verhältnismässigkeit im engern Sinn abzustellen.
5.3 Nach der Rechtsprechung wiegt die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Daten für sich allein nicht schwer (BGE 120 Ia 147 E. 2b S. 150; vgl. auch BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 269 hinsichtlich Erstellung eines DNA-Profils). Das gilt grundsätzlich auch für die hier umstrittenen Aufzeichnungen von Videoüberwachungen, die im allgemeinen Rahmen von Art. 3 Abs. 2 des Polizeireglements getätigt werden und höchstens, aber immerhin bildliche Personenidentifikationen zulassen. Diese enthalten in aller Regel keine weitern personenbezogenen Daten und berühren den Privatbereich der betroffenen Personen im Allgemeinen nicht. Darüber hinaus ist die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf den Einsatz von Überwachungsmassnahmen aufmerksam zu machen (vgl. zu diesem Erfordernis BARTSCH, a.a.O., S. 191). Der Umstand, dass die Überwachung lediglich örtlich begrenzt eingesetzt wird, macht den Eingriff für die einzelne betroffene Person nicht leichter. Umgekehrt wiegt der individuelle Grundrechtseingriff an sich nicht deshalb schwerer, weil eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist. Indessen ist der Eingriff in die Grundrechte von grösserem Gewicht bei Verwendung des Aufzeichnungsmaterials für andere Zwecke unter Einsatz von technisch hochstehenden Aufnahmegeräten, wie sie heute allgemein angewendet werden (vgl. FLÜCKIGER/AUER, a.a.O., S. 934). Dementsprechend sind die Vorkehren zur Wahrung der Grundrechte auszugestalten.
Vor diesem Hintergrund fällt die Dauer der Aufbewahrung der Aufzeichnungen ins Gewicht: Eine längere Aufbewahrungsdauer stellt bereits per se einen schwerer wiegenden Eingriff in das von Art. 13 Abs. 2 BV geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht dar und erhöht die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Videoaufzeichnungen. Insoweit kommt der vom Polizeireglement vorgesehenen Aufbewahrungsdauer von 100 Tagen im Vergleich mit der vom Departement vorgesehenen Dauer von lediglich 30 Tagen eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Die Dauer von 100 Tagen erscheint zudem im Vergleich mit andern Regelungen als lang (vgl. Verordnung über die Videoüberwachung durch die Schweizerischen Bundesbahnen SBB [SR 742.147.2]; Verordnung über die Geländeüberwachung mit Videogeräten [SR 631.09]; Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken [SR 935.521]; BARTSCH, a.a.O., S. 140).


BGE 133 I 77 (86):

Umgekehrt ist unter dem Gesichtswinkel einer effektiven Strafverfolgung im Dienste der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit den persönlichen Verhältnissen der von Straftaten betroffenen Personen Rechnung zu tragen. Hierfür fällt ins Gewicht, dass das Anzeigeverhalten der Betroffenen weitgehend von persönlichen Umständen abhängt. Es ist nachvollziehbar, dass zum Beispiel bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität oder gegen Jugendliche aus Furcht oder Scham oder mannigfaltigen anderen Gründen mit einer Anzeige oder einem Strafantrag eine gewisse Zeit zugewartet wird. In Bezug auf die streitige Videoüberwachung bedeutet ein längeres oder allzu langes Zögern, dass das Aufzeichnungsmaterial bereits gelöscht ist und als Beweismittel entfällt. Ein nur zögerndes Anzeigeverhalten kann für sich allein zwar nicht den Ausschlag für einen durch eine lange Aufbewahrungsdauer verstärkten Grundrechtseingriff bei den erfassten Personen geben. Doch ist den genannten persönlichen Umständen der durch Straftaten betroffenen Personen hinreichend Rechnung zu tragen, sollen die Aufzeichnungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eine effektive Strafverfolgung tatsächlich ermöglichen und fördern. Insbesondere soll auch besonders gefährdeten Gruppen trotz anfänglicher Skepsis vor einem Verfahren eine effiziente Strafverfolgung zugestanden werden. Das sind erhebliche sachliche Gründe, die eine Aufbewahrungsdauer von 100 anstatt nur 30 Tagen grundsätzlich rechtfertigen.
Bei dieser Sachlage kommt der Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Bestimmung von Art. 29 StGB und der Regelung der Strafantragsfrist keine entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Einwand, die Strafantragsfrist sei ein unsachlicher Anknüpfungspunkt, dass sich das Verwaltungsgericht nur in allgemeiner Weise an Art. 29 StGB orientierte. Es berücksichtigte differenziert, dass die Strafantragsfrist erst mit Kenntnis der Täterschaft zu laufen beginnt und damit über 100 Tage hinausreichen kann und dass Art. 29 StGB für Offizialdelikte von vornherein nicht anwendbar ist und kein Kriterium für die umstrittene Aufbewahrungsdauer sein kann.
Art. 3 Abs. 4 des Polizeireglements hält fest, dass eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen ist. Das Polizeireglement präzisiert nicht, was im Einzelnen unter diesen Massnahmen zu verstehen ist und wie dieser Schutz verwirklicht werden soll. Das Verwaltungsgericht hält dazu einzig fest, es könne davon ausgegangen werden, dass der Stadtrat bei der Umsetzung des in Art. 3 Abs. 4 des Polizeireglements enthaltenen Auftrages hinreichend wirksame Massnahmen treffen werde. Dem fügt die Stadt St. Gallen an, dass die Zugriffsberechtigung zu regeln und die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme, Bearbeitung und Entwendung zu sichern seien und dass darüber das städtische Datenschutzorgan zu wachen habe.
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Stadt St. Gallen verbleiben weitgehend im Vagen. Es geht daraus nicht hervor, welche Massnahmen bereits getroffen worden sind oder angeordnet werden sollen, wie die Datensicherung sichergestellt wird und mit welcher Unabhängigkeit und mit welchen Kompetenzen das städtische Datenschutzorgan den Schutz der Aufzeichnungen vor unsachgemässer Verwendung tatsächlich wahrnehmen kann. Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wäre eine Regelung im Polizeireglement angezeigt gewesen. Es ist indes davon auszugehen, dass die Stadt St. Gallen die kantonalen und auch für Gemeinden geltenden Vorschriften über den Datenschutz beachtet. Entsprechende Garantien sind insbesondere im Staatsverwaltungsgesetz (sGS 140.1; siehe Art. 8 ff.) und in der Datenschutzverordnung (sGS 142.11) enthalten.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Aufbewahrungsdauer von 100 Tagen für die von den Aufzeichnungen Betroffenen einen nicht unerheblichen Grundrechtseingriff bedeutet (oben E. 5.3) und dass den Polizeikräften eine Kontrolle der überwachten Plätze und Strassen innert nützlicher Frist zuzumuten ist (oben E. 5.2.1). Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass die Aufzeichnungen der in Frage stehenden Überwachungen ausschliesslich für strafrechtliche Ermittlungsverfahren Verwendung finden (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Polizeireglements; oben E. 4.2). Eine weitere Datenbearbeitung sieht das Polizeireglement nicht vor. Darüber hinaus ist der Stadtrat

BGE 133 I 77 (88):

darauf zu behaften, nach Art. 3 Abs. 4 des Polizeireglements mit wirksamen Vorkehrungen sicherzustellen, dass jegliche missbräuchliche Verwendung des Aufzeichnungsmaterials ausgeschlossen wird. Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist am Vollzug dieser gesetzlichen Auflagen nicht zu zweifeln. Unter diesen Umständen kann eine verfassungs- und EMRK-konforme Anwendung der Aufbewahrungsdauer von 100 Tagen gemäss Art. 3 Abs. 3 des Polizeireglementes angenommen werden.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.