BGE 80 I 272
 
45. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Juli 1954 i.S. Spiesshofer gegen Firma Spiesshofer & Braun und Justizdirektion des Kantons Aargau.
 
Regeste
Art. 554 und 937 OR, 59 Abs. 1 HRegV.
 
Sachverhalt


BGE 80 I 272 (272):

Seit 1935 besteht mit Sitz in Zurzach die Kollektivgesellschaft Spiesshofer & Braun. Im Handelsregister sind nachstehende Gesellschafter verzeichnet: Paul Spiesshofer, Kurt Braun, Herbert Braun und Fritz Spiesshofer jun., alle deutsche Staatsangehörige und wohnhaft in Heubach (Württemberg). Fritz Spiesshofer fiel am 25. August 1944 an der Ostfront. Sein testamentarischer Alleinerbe ist der Sohn Wolfgang Georg Spiesshofer, gesetzlich vertreten

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durch die Mutter Hedi Spiesshofer-Grimminger in Heubach. Am 12. Dezember 1952 starb auch Paul Spiesshofer, der neben Kurt Braun die Befugnis zur Einzelunterschrift für die Gesellschaft besass. Er hinterliess als Alleinerbin seine Witwe Frieda Spiesshofer-Wagner, in Heubach.
Nach vorausgegangenen Vorkehren und Korrespondenzen wurden am 22. Juli 1953 dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau zwei Anmeldungen für Änderungen des Registereintrages der Kollektivgesellschaft unterbreitet, die eine betreffend Tod und Ausscheiden der Gesellschafter Fritz und Paul Spiesshofer, die zweite betreffend den Eintritt des minderjährigen Wolfgang Georg Spiesshofer als neuer Gesellschafter ohne Vertretungsermächtigung. Sie waren unterzeichnet von den verbliebenen Gesellschaftern Kurt und Herbert Braun sowie von Frau Hedi Spiesshofer.
Die Witwe und Erbin Paul Spiesshofers, Frau Frieda Spiesshofer-Wagner, wurde am 16. Oktober 1953 vom Handelsregisteramt vorschriftsgemäss eingeladen, bei der Löschung der Eintragung ihres Ehemannes als Kollektivgesellschafter mitzuwirken. Sie lehnte es ab, die Anmeldung zu unterschreiben und verlangte, es sei zur Zeit von der Eintragung des Ausscheidens von Paul Spiesshofer Umgang zu nehmen. Daraufhin wies das Handelsregisteramt die Akten zum Entscheid an die Aufsichtsbehörde.
Mit Verfügung vom 4. Februar 1954 erliess die Justizdirektion des Kantons Aargau an Frau Frieda Spiesshofer-Wagner die Aufforderung, binnen 10 Tagen die Anmeldung über das Ausscheiden ihres Gatten als Kollektivgesellschafter zu unterzeichnen, und ermächtigte das Handelsregisteramt für den Weigerungsfall zur selbständigen Vornahme einer formulierten Eintragung.
Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, "es sei ... die Eintragung des Ausscheidens von Paul Spiesshofer aus der Kollektivgesellschaft Spiesshofer & Braun so lange aufzuschieben, bis die Frage des Nachfolgerechtes der Beschwerdeführerin als Kollektivgesellschafterin, event. als Kommanditistin geklärt ist

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und ihr Eintritt in die Gesellschaft gleichzeitig eingetragen werden kann", wird vom Bundesgericht abgewiesen.
 
Erwägungen:
1. Laut Art. 20 HRegV in Verbindung mit Art. 554 OR hat die Eintragung einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister u.a. den Namen, den Wohnort und die Staatszugehörigkeit jedes Gesellschafters zu enthalten. Das ist schon darum geboten, weil das Handelsregister die Klarlegung der Haftungsverhältnisse zumindest mitbezweckt (vgl. Art. 110-112 HRegV über die Vormerkung des ehelichen Güterstandes). Ist aber eine Tatsache im Register eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. So bestimmt ausdrücklich Art. 937 OR. Die HRegV wiederholt den Grundsatz in Art. 59 Abs. 1 und ordnet anschliessend das zu seiner Durchsetzung dienende Verfahren. Die Eintragung des Ausscheidens eines gestorbenen Gesellschafters ist somit, auch abgesehen von dem durch das Eidg. Justizdepartement herangezogenen Art. 38 HRegV, von Gesetzes wegen unumgänglich.
Nun trifft zwar zu, dass das Handelsregister unvollständigen Aufschluss über die wirklichen Verhältnisse vermittelt, wenn beim Tode eines Gesellschafters zunächst lediglich sein Ausscheiden und nicht auch der Eintritt eines ihn ersetzenden Erben eingetragen wird. Solange die Rechtsstellung eines Erben in der Kollektivgesellschaft und überhaupt dessen Beziehung zu ihr ungewiss sind, ergibt sich ein Schwebezustand. Im Hinblick darauf schlägt gegenüber den Beschwerdevorbringen die Berufung auf das in Art. 38 HRegV niedergelegte sogenannte Wahrheitsprinzip nicht schlechtweg durch. Indessen fragt sich, ob das

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Gesetz jenen Schwebezustand besonders berücksichtige. Das ist nach dem vorstehend Dargelegten zu verneinen. Das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod und der Eintritt des Erben für ihn hängen wohl unter sich als Ursache und Wirkung zusammen, sind jedoch nichtsdestoweniger Tatsachen eigener Art und als solche getrennter Eintragung fähig. Ein gesetzlicher Zwang zu gemeinsamer Aufnahme ins Register besteht nicht. Entgegen der Beschwerdebehauptung wird durch die Eintragung des Ausscheidens eines Gesellschafters wegen Ablebens über die künftige Gestaltung der Gesellschaft und die Stellung des Erben nichts ausgesagt noch diese präjudiziert. Die Tatsachenänderung, welche der Tod eines Gesellschafters in Hinsicht auf die persönliche Zusammensetzung der Gesellschaft mit sich bringt, muss jedenfalls eingetragen werden. Insoweit droht keine Notwendigkeit zu nachträglicher Berichtigung. Bliebe aber der verstorbene Gesellschafter bis zur Erledigung einer hängigen Auseinandersetzung über die Erbnachfolge eingetragen, so gäbe das Register nicht bloss ein unvollständiges, sondern ein falsches Bild der Verhältnisse, und das in einem Belange, der jeglicher Unsicherheit entrückt ist. Die schrittweise Bereinigung des Registers in der Weise, dass das Ausscheiden eines verstorbenen Gesellschafters vorweg und der Eintritt des Erben - die von ihm gesuchte Zubilligung des Nachfolgerechts vorausgesetzt - später eingetragen werden, ist nach Massgabe der anwendbaren Vorschriften zulässig und deckt sich übrigens mit der alten Praxis (vgl. SJZ 14 S. 159 Nr. 123 und HARTMANN, Kommentar zu Art. 556 OR N. 3). Eine im Wege der Rechtsprechung auszufüllende Gesetzeslücke ist nicht vorhanden. Die Übergangslösung, welche § 139 des deutschen HGB durch kurzfristige Beibehaltung des unveränderten Registereintrages gestattet (vgl. COHN, Handelsregister und Genossenschaftsregister, 3. Aufl., S. 212; STAUB-PINNER, 12. und 13. Aufl., Kommentar zu § 139 HGB N. 25 und 26), kennt das schweizerische Recht nicht.