BGE 1 I 482 - Nordostbahn Niederurnen
 


BGE 1 I 482 (482):

130. Urtheil vom 21. August 1875 in Sachen Nordostbahn gegen Gemeinde Niederurnen.
 
Sachverhalt
 
A.
Der Antrag des Instruktionsrichters geht dahin:
    1. Die Nordostbahn ist verpflichtet, an die Gemeinde Niederurnen zu bezahlen:
    a) Für 1 Juchart 9500 Quadratfuß abzutretenden Landes zu 10 Ct. per Quadratfuß (statt 11 Ct., wie die Schatzungskommission gesprochen, und 9 Ct., wie die Nordostbahn als Rekurrentin verlangt hatte) 4950 Fr.
    b) Für Minderwerth 1600 Fr. (statt 2000 Fr., wie die Schatzungskommission gutgeheißen, und 1200 Fr., wie die Rekurrentin begehrt hatte), nebst Zins zu 5 Procent von Inangriffnahme der Abtretungsobjekte an.
    2. Die Instruktionskosten werden aus dem Baarvorschusse der Nordostbahn berichtigt und sind von dieser zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen.
 


BGE 1 I 482 (483):

B.
Diesen Entscheid nahmen beide Parteien in der Hauptsache an. Die Nordostbahn verlangte jedoch gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten, daß die Kosten beiden Parteien zu gleichen Theilen auferlegt werden, weil beide Parteien zur Hälfte unterlegen seien.
 
C.
Der Gemeinderath Niederurnen suchte um Verwerfung dieses Begehrens und Bestätigung des Antrages des Instruktionsrichters auch bezüglich des Kostenpunktes nach.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Erwägung 1
 
Erwägung 2
2. Maßgebend sind sonach in dieser Hinsicht die einschlägigen Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und nun stellt Art. 24 ibidem in seinem ersten Lemma als leitenden Grundsatz auf, daß der Besiegte die Kosten zu tragen habe und bestimmt sodann im zweiten Lemma weiter, daß, wenn der Entscheid nicht ausschließlich zu Gunsten einer Partei ausfalle, die Kosten verhältnißmäßig vertheilt werden können. Hienach wäre es wohl gestattet, sofern die Pluspetition des Klägers keine Mehrkosten verursacht hat, die sämmtlichen Kosten auch dem bloß theilweise unterliegenden Beklagten aufzulegen; indessen ist die Theilung der Kosten bei bloß theilweisem Unterliegen doch um so eher als Regel anzunehmen, als dieselbe auch als die richtige Folge des Hauptprinzips erscheint.
 
Erwägung 3
 
Demnach hat das Bundesgericht


BGE 1 I 482 (484):

erkannt
:
Die Instruktionskosten werden aus dem Depositum der Nordostbahn berichtigt; letztere ist jedoch berechtigt, die Hälfte derselben an der der Expropriatin zukommenden Entschädigung in Abzug zu bringen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen.