BGHZ 65, 325 - Haftung für Warentest


BGHZ 65, 325 (325):

Zur Haftung der Stiftung Warentest für wertende Äußerungen über Waren in einem von ihr veröffentlichten Bericht eines vergleichenden Warentests gegenüber dem Hersteller.
BGB §§ 823, 824
VI. Zivilsenat
 
Urteil
vom 9. Dezember 1975
i. S. Fa. M. (Kl.) w. Stiftung W. u.a. (Bekl.)
-- VI ZR 157/73 --
I. Landgericht München I
II. Oberlandesgericht München
Die Beklagte, die Stiftung Warentest, ist eine von der Bundesrepublik errichtete Stiftung des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung Untersuchungen an miteinander vergleichbaren Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden durchführen und die Öffentlichkeit über die Ergebnisse unterrichten soll. Die Klägerin, ein führender deutscher Hersteller von Ski-Sicherheitsbindungen, wendet sich gegen einen Bericht der Beklagten in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift "test" vom November 1969 über einen vergleichenden Warentest von Ski-Sicherheitsbindungen.


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Dieser Test war wie folgt zustande gekommen:
Ein Angestellter der Beklagten arbeitete das Prüfprogramm aus, das der bei ihr gebildete Programmierungsbeirat sodann beriet. Dieser Beirat bestand aus Vertretern der Beklagten, der Herstellerfirmen (u.a. einem Vertreter der Klägerin), der Sporthäuser, der Verbraucher und des Vereins "Internationaler Arbeitskreis Sicherheit beim Skilauf e. V." (IAS). Das überarbeitete Programm leitete die Beklagte der Klägerin Anfang 1969 zu, die daraufhin ihre grundsätzliche Billigung des "offensichtlich mit großer Sorgfalt und Fachkenntnis" erstellten Programms zum Ausdruck brachte. Im Februar 1969 beauftragte die Beklagte einen Technischen Überwachungsverein (TÜV) mit der Durchführung der im Programm geforderten Untersuchungen. Dieser prüfte in der Folgezeit die dem Test unterworfenen Ski-Bindungen.
Das Ergebnis der Untersuchung faßte der TÜV für jede der insgesamt 27 geprüften Bindungskombinationen auf 18 Blättern in einem Prüfungsbericht zusammen. Die Beklagte wertete diesen Bericht aus. Zu diesem Zweck bildete sie einen Auswertungsbeirat, dem neben eigenen Angestellten auch Vertreter der IAS und des TÜV angehörten. In einer Sitzung dieses Beirats wurden die Bewertungsmethoden und die "Gewichtung" der Prüfergebnisse besprochen. Die Ergebnisse veröffentlichte die Beklagte alsdann im Novemberheft 1969 der Zeitschrift "test" in einem 15 Seiten umfassenden Bericht. Hierbei wurden die drei Erzeugnisse der Klägerin in der Gesamtbeurteilung mit "noch zufriedenstellend", "nicht zufriedenstellend" und wiederum "nicht zufriedenstellend" bewertet. Das beste Ergebnis erzielte ein Erzeugnis der Firma G. mit "gut bis zufriedenstellend", während eine Bindungskombination der Firma L. mit "zufriedenstellend" am zweitbesten abschnitt.
Die Klägerin hat eine Vielzahl von Beanstandungen gegen die Testveröffentlichung erhoben. Mit der Klage hat sie in erster Linie Unterlassung der weiteren Verbreitung der beanstandeten Testveröffentlichung begehrt, es sei denn, daß die Berichte über die Erzeugnisse der Klägerin sowie der Firmen G. und L. in dem Testbericht unkenntlich gemacht würden; ferner hat sie die Er

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klärung gefordert, daß die Beklagte die Bewertungen der Bindungskombinationen der Klägerin sowie der Firmen G. und L. nicht aufrecht erhalte. Schließlich hat die Klägerin um die Feststellung gebeten, daß diese zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der ihr durch die Verbreitung des beanstandeten Tests entstanden ist.
Das Oberlandesgericht hat dem Unterlassungs- und dem Widerrufsbegehren, allerdings ohne die Erwähnung der Erzeugnisse der Firmen G. und L., stattgegeben. Dagegen hat es die Feststellungsklage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Revision der Klägerin hat er zurückgewiesen.
 
Aus den Gründen:
Nach dem angefochtenen Urteil hat die Erstbeklagte die weitere Verbreitung des im Novemberheft 1969 der Zeitschrift "test" veröffentlichten Ski-Bindungstests, soweit es die Erzeugnisse der Klägerin betrifft, zu unterlassen und zu erklären, daß sie die dort "veröffentlichten Bewertungen der Bindungskombinationen der Klägerin nicht aufrechterhalte". Hingegen verneint das Berufungsgericht die im Feststellungsantrag geltend gemachte Schadensersatzverpflichtung der Erst- und des Zweitbeklagten.
 
Zur Revision der Beklagten
I. Unterlassungsanspruch
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Veröffentlichung eines vergleichenden Warentests, sofern sie wie hier nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgt, nicht schon als solche unzulässig ist. Es hält die (weitere) Veröffentlichung des hier beanstandeten Tests gleichwohl für unzulässig, weil die Beklagte bei der Auswertung falsche Bewertungskriterien zugrunde gelegt, den Leser der Veröffentlichung in die Irre geführt, nur jeweils eine

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Ski-Bindung getestet und schließlich gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe. Die Berechtigung weiterer von der Klägerin erhobener Beanstandungen läßt das Berufungsgericht offen. Es sieht in der Veröffentlichung des Tests bereits wegen der von ihm bejahten Mängel einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, der ihr, da die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen bestehe, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gewähre.
Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Beanstandungen, die nach seiner Beurteilung berechtigt sein sollen, unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin (§ 823 Abs. 1 BGB) geprüft hat. Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß es sich bei der im Wege der Rechtsfortbildung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB geschaffenen Erweiterung dieser Norm durch Einbeziehung des Gewerbebetriebs um einen Auffangtatbestand handelt (vgl. BGHZ 45, 296, 307; 55, 153, 158; 59, 30, 34), demgegenüber daher der Vorschrift des § 824 BGB Vorrang zukommt. Der Tatbestand des § 824 BGB ist aber für den hier zu beurteilenden Sachverhalt und die von der Klägerin erhobenen Beanstandungen nicht einschlägig. Er trifft die Fälle, in denen durch die (schuldhafte) Verbreitung einer unwahren Tatsache wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden. Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr fühlt sich die Klägerin nicht durch (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern durch im Testbericht geäußerte Wertungen betroffen. Diese sind es, die die Klägerin durch Beanstandungen der Art ihres Zustandekommens erschüttern will. Von dieser rechtlichen Sicht gehen für diese Testpublikation, soweit

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sich die Beanstandungen der Klägerin gegen sie richten, beide Parteien übereinstimmend aus. Auch die Revision der Klägerin versteht die Äußerungen des Testberichts, gegen die sie sich wendet, "eindeutig" als Werturteile und verneint deshalb eine Anwendung des § 824 BGB. Das kommt auch darin zum Ausdruck, daß sie mit ihrer Klage u.a. die Erklärung der Erstbeklagten fordert, daß sie die -- näher bezeichneten -- "Bewertungen" ihrer, der Klägerin, Bindungskombinationen nicht aufrecht erhalte.
Damit ist nicht gesagt, daß sich jeder Testbericht und jede in ihm enthaltene Äußerung mit selbständigem Wert notwendig und immer als Wertung und niemals als tatsächliche Behauptung darstellt. Es kann durchaus sein, daß ein Testbericht je nach seinem schwerpunktmäßigen Inhalt und der Verselbständigung seiner zugrundegelegten Umstände -- jedenfalls überwiegend -- rechtlich als tatsächliche Behauptung zu behandeln ist. So hebt man bei aller Verschiedenheit der Betonung im einzelnen überwiegend hervor, daß es sich bei einem Testbericht sowohl um Meinungsäußerungen (Wertungen) als auch um Tatsachenbehauptungen handeln kann (OLG Celle NJW 1964, 1804; von Köller, Meinungsfreiheit und unternehmensschädigende Äußerung S. 279 ff.; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. S. 217, 219 sowie NJW 1962, 1177; Buchner, Die Bedeutung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb für den deliktsrechtlichen Unternehmensschutz S. 226; Ulmer in: Vergleichende Warentests -- FIW Schriftenreihe, Heft 20 -- S. 11, 18; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht I, 11. Aufl. § 1 UWG Nr. 345; Weitnauer, Betrieb 1963, 55; Rinck, BB 1963, 1027, 1029; Völp, WRP 1963, 109, 114; Bofinger, NJW 1965, 1833, 1834; Tilmann, NJW 1975, 758, 761; s. auch Simitis, Bericht AcP 172 S. 235). Immerhin bewegen sich die Veröffentlichungen von Testergebnissen vielfach, wenn nicht sogar in der Regel, im Bereich der Meinungsäußerung (Wertung). Das kommt insbesondere bei Veröffentlichungen der vorliegenden Art durch die optische Herausstellung des Testergebnisses zum Ausdruck und wird durch die aus Zwischenwertungen bestehenden weiteren Ausführungen bestätigt. So fühlt sich die Klägerin dadurch be

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einträchtigt, daß ihre Produkte nur mit den Noten "noch zufriedenstellend" und "nicht zufriedenstellend" bewertet worden sind. Sie hält diese Bewertungen für nicht zutreffend, weil nach ihrer Auffassung einzelne dieser Gesamtwertung zugrundeliegende Zwischenbewertungen an sich und auch im Vergleich zu den "Noten" für die mitgetesteten Produkte anderer Hersteller nicht gerechtfertigt seien. Durch diese "Noten" wird auch der Leser in erster Linie als Adressat des Berichts angesprochen. Das gilt besonders, wenn man sie -- gebotenermaßen, will man dem Charakter der Veröffentlichung der Erstbeklagten gerecht werden -- in ihrer Gesamtheit sieht. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und den Auffassungen der Parteien ist demnach davon auszugehen, daß dieser Test und insbesondere seine beanstandeten Äußerungen sich als Wertungen darstellen, jedenfalls ihr Wertungscharakter eindeutig überwiegt.
Eine ähnliche auf die Einengung des Anwendungsbereichs des § 824 BGB hinauslaufende Betrachtungsweise hat bereits das Reichsgericht dazu geführt, in bestimmten Fällen Äußerungen rechtlich nicht als tatsächliche Behauptungen zu behandeln (RGZ 84, 294; RG JW 1928, 2090, 2091). Allerdings mag die Begründung, die es seiner Auffassung in ihrer Ausrichtung und Beschränkung auf wissenschaftliche Untersuchungen gegeben hat, Bedenken unterliegen (vgl. aber BGB RGRK, 11. Aufl. § 824 Anm. 9; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 824 Nr. 8; Erman/Drees, BGB, 5. Aufl. § 824 Nr. 6 sowie insbesondere im vorliegenden Zusammenhang Kübler, AcP Bd. 172 S. 177, 200 und in: Die Haftung der Massenmedien insbesondere bei Eingriffen in persönliche oder gewerbliche Rechtspositionen, Arbeiten zur Rechtsvergleichung Heft 61, S. 123, 142; Rinck, BB 1960, 949, 952). Der entscheidende Gesichtspunkt liegt eher darin, daß es sich in der Regel um Urteile und damit dem Wesen nach um Wertungen handelt, auf die § 824 BGB nicht zugeschnitten ist.
b) Das Berufungsgericht hält die Veröffentlichung eines vergleichenden Warentests bereits dann für einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn die in der Publikation enthaltenen Wertungen "falsch" seien. Ferner legt es zugrunde, daß eine Testveröffentlichung nur zu

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lässig sei, wenn sie eine "sachgerechte" Aufklärung für den Verbraucher schaffe. Dieser Auffassung kann in ihrer Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Sie trägt der Entwicklung der Rechtsprechung zum Recht der freien Meinungsäußerung nicht hinreichend Rechnung, die auch für die Beurteilung der Veröffentlichung von Wertungen in vergleichenden Warentests Geltung beansprucht.
aa) Die Frage nach der Unzulässigkeit von Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann nur aufgrund einer Güter- und Pflichtenabwägung beantwortet werden. Der Gewerbebetrieb muß sich einer Kritik seiner Leistung stellen. Daher ist eine gewerbeschädigende Kritik -- jedenfalls außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen wie hier -- nicht schon grundsätzlich unzulässig (BGHZ 45, 296, 307; BGH Urteile vom 14. Januar 1969 -- VI ZR 196/67 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 35a und vom 20. Juni 1969 -- VI ZR 234/67 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 37). Diese Auffassung entspricht gefestigter Rechtsprechung. Von ihr ist auch für den Fall eines vergleichenden Warentests, der wie hier untersuchte Waren und Leistungen kritisch bewertet, grundsätzlich auszugehen.
Die Grenzen zulässiger Kritik können im Einzelfall sehr weit gezogen sein. Die Bedeutung des in Art. 5 Abs. 1, 2 GG gewährleisteten Grundrechts darf, wie der erkennende Senat bereits mehrfach betont hat, nicht zu gering eingeschätzt werden, wenn über Ansprüche zu entscheiden war, die aus abfälligen Wertungen gewerblicher Leistungen hergeleitet wurden (BGHZ 36, 377; Senatsurteil vom 15. November 1966 -- VI ZR 65/65 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 32 und die erwähnten Urteile vom 14. Januar und vom 20. Juni 1969 = a.a.O.). In diesen Entscheidungen hat der Senat der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 198; 12, 113) zum Einfluß des Art. 5 GG auf die Auslegung der Vorschriften des allgemeinen Rechts Rechnung getragen, indem er auch den Rechtsschutz der gewerblichen Tätigkeit gegen eine öffentliche Kritik eingeschränkt hat. Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so streitet die Vermutung für die Zulässigkeit der "freien Rede" (BGHZ 45, 296, 308). Dieser Grundsatz trifft im Kern, wenn auch unter gebote

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ner Beachtung aller Eigenheiten und Unterschiedlichkeiten, ebenfalls für die Äußerung über die Bewertung von Waren und Leistungen zu (vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 1966 -- VI ZR 175/64 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 28; siehe auch Arndt NJW 1964, 1310, 1313; Nahme, GRUR 1964, 484, 485; Weitnauer, Betrieb 1963, 55; Bofinger, NJW 1965, 1833).
bb) Verbraucheraufklärung, wie sie von der Erstbeklagten betrieben wird, ist zur Gewinnung von Markttransparenz unerläßlich, und zwar nicht nur im Interesse der Verbraucher, sondern schlechthin unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie dient zudem den wohlverstandenen Interessen der Hersteller und Anbieter, um deren Erzeugnisse und Leistungen es geht (LG Köln BB 1963, 832; Bock in: Vergleichende Warentests -- FIW Schriftenreihe Heft 20 S. 25 ff.; Kluy, MA 1965, 137). Das wird gerade bei einer Einrichtung wie der Beklagten augenfällig. Zweck der am 4. Dezember 1964 durch die Bundesrepublik als Stiftung des privaten Rechts errichteten Beklagten ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit über objektivierbare Merkmale des Nutz- und Gebrauchswerts von Waren und Leistungen. Zur Erreichung dieses Zwecks soll sie in einem eine sachgerechte Marktbeurteilung gewährleistenden Ausmaß Untersuchungen an miteinander vergleichbaren Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden durchführen und die gemeinverständlich und unparteiisch erläuterten Ergebnisse solcher Untersuchungen veröffentlichen (vgl. § 2 Abs. 1, 2 der Satzung; zur Entstehung und zum Aufgabenbereich vgl.: Voigt, MA 1965, 3; Strickrodt, Betrieb 1965, 1081; Droste, GRUR 1965, 219). Dieser ihr im allgemeinen Interesse übertragenen Aufgabe kann sie aber nur gerecht werden, wenn ihr für die Veröffentlichungen und ihre Untersuchungsmethoden sowie die vorgenommenen Wertungen ein angemessener Spielraum zur Verfügung steht. Das ist grundsätzlich auch tragbar, weil die Beklagte durch ihre Satzung und die mit vielen Sicherungen versehene Handhabung eine weitgehende Gewähr dafür bietet, daß sie auf ordnungsmäßigem Wege zu jedenfalls vertretbaren Wertungen gelangt, was selbstverständlich im Einzelfall eine andere rechtliche Beurteilung eines von ihr durchgeführten und veröffentlichten Tests nicht ausschließt.


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cc) Auch das Berufungsgericht räumt der Beklagten einen "Freiraum" ein, es zieht ihn aber zu eng.
Im Bereich der hier allein in Frage stehenden Werturteile im Testbericht ist die Frage grundsätzlich dahin zu stellen, unter welchen Umständen deren Äußerung ausnahmsweise unzulässig ist. In der Entscheidung BGHZ 45, 296, in der es ebenfalls um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ging, ist diese Grenze dort gesehen worden, wo eine Schmähkritik vorliegt; in ähnlicher Form hat der Senat insbesondere auch im Bereich des Persönlichkeitsschutzes eine so weit gehende Kritik als unzulässig bezeichnet (Urteil vom 25. Mai 1971 -- VI ZR 26/70 = LM BGB § 847 Nr. 42; vom 18. Juni 1974 -- VI ZR 16/72 = LM GG Art. 5 Nr. 36). Diese äußersten Grenzen sind auch der gewerbliche Leistungen kritisierenden Meinungsäußerung jedenfalls dann gezogen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer zum geistigen Meinungskampf gehörenden in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gemacht wird. Eine solche ausfallende Kritik steht hier aber nicht in Frage. Wird die gewerbeschädigende wertende Kritik wie hier nicht in einem solchen Rahmen, sondern im Hinblick auf die Qualität von gewerblichen Leistungen ("Test") geäußert, ist ihre Zulässigkeit zwar auch am Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) zu messen. Die erforderliche Abwägung geht aber teilweise von anderen Bezugspunkten aus. Hier steht dem geschützten Rechtsgut (Gewerbebetrieb) die ebenso geschützte Freiheit einer Meinungsäußerung gegenüber, die sich gerade mit dessen Produkten (Waren) befaßt und die Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit (der Verbraucher) an diesen Waren für sich in Anspruch nimmt. Diese von der Sache her unterschiedliche Lage war denn auch einer der Gründe, weshalb der erkennende Senat bei der Beurteilung von wertender Kritik an gewerblichen Leistungen bereits mehrfach betont hat, daß je nach dem angesprochenen und erreichten Empfängerkreis, der auf die Objektivität der Darstellung vertraut, derjenige, der sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung beruft, zu sorgfältiger Prüfung gehalten ist, ob er mit seiner Äußerung den Boden sachlich gerechtfertigter Kritik verläßt (vgl. Urteil vom 14. Januar 1969

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-- VI ZR 196/67 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 35 a; vom 20. Juni 1969 -- VI ZR 234/67 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 37). Dieser Satz, der für Darstellungen im Fernsehen, Rundfunk und Presse entwickelt worden ist, gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung der Beklagten. Gerade ihr gegenüber vertraut die Öffentlichkeit weitgehend auf die Objektivität ihrer Testpublikationen, die im übrigen für die Beklagte Voraussetzung dafür ist, daß sie ihrer satzungsmäßig übertragenen Aufgabe gerecht werden kann.
dd) Die Anforderungen, die somit hier an die Beklagte zu stellen sind, entsprechen im wesentlichen den Gesichtspunkten, die bereits in der bisherigen Erörterung im Vordergrund gestanden haben: Die Untersuchung muß neutral vorgenommen werden (s. hierzu Wenzel a.a.O. S. 196 ff; Ulmer a.a.O. S. 19; Hefermehl, GRUR 1962, 611, 614; Bofinger, NJW 1965, 1833, 1834); fehlt es daran, so wird die Unzulässigkeit der Testveröffentlichung vielfach schon aus den Regeln des Wettbewerbsrechts folgen (vgl. hierzu v. Köller a.a.O. S. 277; Buchner a.a.O. S. 228) Die Untersuchung muß objektiv sein, wobei allerdings anders, als überwiegend angenommen wird, nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht (so z.B. Baumbach/ Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Nr. 344), sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (vgl. Bofinger, NJW 1965, 1833, 1834; siehe auch Nahme, GRUR 1964, 484, 485). Weitere Voraussetzung ist, daß die der Veröffentlichung zugrunde liegende Untersuchung sachkundig durchgeführt worden ist.
Sind diese Anforderungen erfüllt, so steht nichts entgegen, soweit es um die Angemessenheit der Prüfungsmethoden, die Auswahl der Testobjekte und schließlich die Darstellung der Untersuchungsergebnisse geht, einen erheblichen Spielraum zuzulassen, wie dies dem Einfluß des Rechts der freien Meinungsäußerung auf die rechtliche Beurteilung einer nachteiligen Äußerung im Wertungsbereich entspricht (im Grundsatz ebenso OLG Düsseldorf BB 1965, 685; Ulmer a.a.O. S. 19, 20). Wo die Grenzen des Spielraums liegen, jenseits derer die Veröffentlichung eines Testberichts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB unzulässig wird, hängt im wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Daß sie

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bei bewußten Fehlurteilen und bewußten Verzerrungen, insbesondere auch bei bewußt unrichtigen Angaben und bewußt einseitiger Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen überschritten sind, kann nicht zweifelhaft sein, wenn hier nicht sogar schon die Voraussetzungen für die Anwendung des § 826 BGB erfüllt sind (s. hierzu Ulmer a.a.O. S. 18; vgl. auch Kübler, Wirtschaftsordnung und Meinungsfreiheit S. 23; Arndt, NJW 1964, 1310, 1313; Bofinger, NJW 1965, 1833, 1838). Aus den aufgestellten Kriterien, insbesondere dem der Objektivität, ergibt sich ferner, daß die Grenze der Unzulässigkeit auch dort überschritten ist, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als nicht mehr vertretbar ("diskutabel") erscheinen (s. hierzu für den Bereich des Persönlichkeitsrechts Senatsurteil vom 9. November 1965 -- VI ZR 276/64 = LM GG Art. 5 Nr. 21; vgl. ferner OLG Frankfurt NJW 1974, 1568, 1569 und von Gamm, Wettbewerbsrecht S. 84). Dann, aber auch erst dann, verfehlt der vergleichende Warentest das von ihm angestrebte Ziel.
3. Legt man diese Gesichtspunkte zugrunde, so kann dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, die Beklagte habe den ihr zustehenden "Freiraum" überschritten, nicht gefolgt werden (wird ausgeführt).
Auch den Bedenken, die das Berufungsgericht gegen die Beschränkung der Untersuchung auf ein Prüfmuster erhebt, kann nicht gefolgt werden. Jedenfalls bei Markenartikeln erscheint eine solche Beschränkung im Regelfall zumindest vertretbar (vgl. hierzu: Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Nr. 352; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung S. 203 f.; Hefermehl, GRUR 1962, 611, 616 einerseits; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit S. 221; Völp, WRP 1963, 109, 115; LG Düsseldorf WRP 1965, 144, 145 andererseits). Doch kann diese Frage hier im einzelnen auf sich beruhen. Zumindest dann, wenn keine individuellen Abweichungen des Prüfexemplars ersichtlich sind, ist solche Beschränkung zulässig. Für individuelle Abweichungen des Prüfmusters bestehen hier keine Anhaltspunkte; solche behauptet auch die Klägerin nicht. Im übrigen läßt auch der Prüfbericht den Leser erkennen, daß der Test auf einer solchen, mög

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licherweise als schmal zu bezeichnenden Grundlage durchgeführt wurde.
4. Im Ergebnis wird somit das angefochtene Urteil insoweit von den ihm gegebenen Gründen nicht getragen. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
Der Senat vermag aber auch nicht bereits jetzt abschließend zu befinden (Klagabweisung). Das Berufungsgericht hat nämlich offen gelassen, wie es mit den weiteren von der Klägerin erhobenen Beanstandungen steht. Die Beurteilung des hierzu weitgehend streitigen Vorbringens muß dem Tatrichter überlassen bleiben. Er wird hierbei einmal zu klären haben, ob die Äußerungen im Testbericht in den weiter beanstandeten Punkten auf der Grundlage der oben aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte etwa unzulässig waren, weil die Beklagte die Grenzen ihres richtig verstandenen angemessenen Spielraums überschritten hatte. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß auch erwogen werden kann, ob die weiteren bisher nicht geprüften Beanstandungen sich (ebenso wie die erörterten) gegen Wertungen richten, wofür auf den ersten Blick vieles spricht, und nicht gegen tatsächliche Behauptungen (vgl. § 824 BGB). In jedem Fall wäre aber zu beachten, daß ein Testbericht im allgemeinen als Gesamtheit rechtlich zu beurteilen ist. Liegt wie bei dem vorliegenden Testbericht der Schwerpunkt in wertenden Äußerungen und werden die Grundlagen des Testverfahrens und die bei der Gewichtung berücksichtigten Gesichtspunkte offengelegt, dann wird, wenn sich der Betroffene dadurch beeinträchtigt fühlt, größte Zurückhaltung gegenüber der Behandlung als selbständige tatsächliche Äußerungen im Rechtssinne geboten sein. Nur wenn einer Äußerung jeder Wertungscharakter abgeht und ihr in ihrem tatsächlichen Gehalt im Rahmen des Testberichts eigenständige Bedeutung zukommen sollte, kann das anders sein.
II. Widerrufsanspruch
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, zu erklären, daß sie "die veröffentlichten Bewertungen der Bindungskombination der Klägerin nicht aufrechterhalte"; darin liegt -- im übrigen auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts -- eine

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Verurteilung zum Widerruf einer Meinungsäußerung, wie oben im einzelnen dargelegt worden ist. Eine Verpflichtung zum Widerruf einer Meinungsäußerung besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht.
1. Widerruf kann nur verlangt werden, wenn es sich bei den beanstandeten Äußerungen um eine (unwahre) Tatsachenbehauptung handelt (BGH Urteile vom 17. November 1964 -- VI ZR 181/63 = LM GG Art. 5 Nr. 15; vom 13. Oktober 1964 -- VI ZR 167/63 = LM BGB § 1004 Nr. 75; vom 4. Juni 1974 -- VI ZR 68/73 = VersR 1974, 1080, 1081). Allerdings hat das Berufungsgericht die Erstbeklagte antragsgemäß nur zu einem abgeschwächten Widerruf verurteilt des Inhalts, sie halte die Bewertung der Bindungskombinationen der Klägerin nicht aufrecht. Auch für einen solchen beschränkten Widerruf gilt aber der Rechtssatz, daß nur Tatsachenbehauptungen einem Widerruf zugänglich sind (BGH Urteil vom 4. Juni 1974 -- VI ZR 68/73 = a.a.O.). Diese Form des Widerrufs ist für die Fälle entwickelt worden, in denen das unabdingbare Erfordernis des Widerrufs, die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung, nicht feststeht, wohl aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, so daß es für einen objektiven Beurteiler an ernstlichen Anhaltspunkten für die Wahrheit des Vorwurfs fehlt. Diese Frage ist hier aber ohne Bedeutung.
2. Schon aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil auch in diesem Punkt keinen Bestand haben. Soweit das Berufungsgericht über den Streitstoff entschieden hat, stehen keine widerrufsfähigen Tatsachenbehauptungen in Frage. Da es aber nur teilweise die gegen die Testveröffentlichung erhobenen Beanstandungen erörtert hat, vermag der Senat auch über diesen Klageantrag abschließend nicht zu befinden.
 
Zur Revision der Klägerin
I. Schadensersatzanspruch
1. Obwohl das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten als unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ansieht, hat es das Feststellungs

BGHZ 65, 325 (338):

begehren abgewiesen. Es findet in der Vorschrift des § 824 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Wertung, die über den Bereich der Tatsachenbehauptung hinaus Bedeutung habe, wendet sie daher entsprechend auf Eingriffe in den Gewerbebetrieb durch Meinungsäußerungen (§ 823 Abs. 1 BGB) an. Das Berufungsgericht führt aus, die Erstbeklagte könne sich auf Wahrnehmung berechtigter Interessen entsprechend § 824 Abs. 2 BGB berufen. An einer Testveröffentlichung der vorliegenden Art bestehe ein berechtigtes Interesse. Die den Testbericht im Hinblick auf das Unterlassungs- und Widerrufsbegehren unzulässig machenden Gründe rechtfertigten nicht den Vorwurf, daß die Beklagte es an einer gründlichen, der Bedeutung der Sache entsprechenden Prüfung als weiterer Voraussetzung der Schadensersatzpflicht habe fehlen lassen.
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts könnte allerdings sprechen, daß die Bestimmung des § 824 Abs. 2 BGB sich nach Entstehungsgeschichte (vgl. Kübler, AcP 172, 177, 179 und JZ 1968, 542, 546 m. w. Nachw.; Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, 1967 II S. 65 ff.) und Wortlaut lediglich auf Tatsachenbehauptungen bezieht, was das Berufungsgericht auch nicht verkennt. Andererseits ist aber nicht zu übersehen, daß die -- jedenfalls nach dem Vorhaben des Gesetzgebers gewollte -- Geschlossenheit der Regelung der §§ 823 ff. BGB in Schwierigkeiten geraten ist, weil im Wege der Rechtsentwicklung der Gewerbebetrieb und das Persönlichkeitsrecht in den deliktischen Schutz einbezogen und unter den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gestellt wurden. Jedenfalls bedürfte es einer (entsprechenden) Anwendung des § 824 Abs. 2 BGB (so LG Hamburg GRUR 1966, 275, 277; vgl. auch Referentenentwurf 1967 a.a.O.) nur, wenn eine angemessene Lösung nicht schon auf andere Weise gewährleistet wäre. Das ist aber bei gewerbeschädigenden Meinungsäußerungen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB (Gewerbebetrieb) dann der Fall, wenn der Grundsatz der Meinungsäußerungsfreiheit

BGHZ 65, 325 (339):

ernst genommen und dem Recht des Art. 5 GG im Verhältnis zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die ihm zukommende Stellung eingeräumt wird. Bei dieser Sicht stellt sich die Frage der Haftungsbegrenzung bereits im Bereich der objektiven Verletzungshandlung (vgl. BGH Urteil vom 21. Juni 1966 -- VI ZR 266/64 = LM BGB § 824 Nr. 9; OLG Düsseldorf BB 1964, 1361, 1362 und LG Hamburg GRUR a.a.O.).
3. Auf diese Fragen kommt es im Ergebnis aber nicht an.
Die beanstandeten Äußerungen machen den Testbericht nicht zu einem im Widerspruch zur Rechtsordnung stehenden und daher unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin, wie bereits oben ausgeführt ist. Schon deshalb erweist sich das Berufungsurteil in diesem Punkt jedenfalls im Ergebnis als richtig, soweit das Berufungsgericht über die erhobenen Beanstandungen befunden hat. Soweit es die geltend gemachten Beanstandungen offengelassen hat, fehlt es nach seiner rechtsirrtumsfreien Annahme am Verschulden (wird ausgeführt).
II. Ergänzung des Unterlassungs- und Widerrufsanspruchs
1. Das Berufungsgericht verneint, daß die Klägerin durch die positive Erwähnung der Erzeugnisse der Firmen G. u. L. in ihren Rechten verletzt ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zu folgen.
Soweit das Berufungsgericht den Beanstandungen allerdings nicht nachgegangen ist, weil es nach seiner Auffassung nicht darauf ankam, ist diese Frage offen. Insoweit nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an, daß in der etwaigen zu guten Bewertung von Konkurrenzprodukten keine unzulässige Beeinträchtigung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb liegt. Wenn auch der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB den Gewerbebetrieb nebst seinen Ausstrahlungen, d.h. im gesamten gewerblichen Tätigkeitskreis ergreift

BGHZ 65, 325 (340):

(BGHZ 3, 270, 279; 29, 65, 69), so ist doch immer zu fragen, ob im Einzelfall der Schutzzweck auch Beeinträchtigungen der in Frage stehenden Art erfaßt. Die Hervorhebung eines Konkurrenzprodukts berührt zwar, wie nicht zu verkennen ist, auch den Gewerbebetrieb der Klägerin, indem die Absatzchancen ihrer Produkte herabgesetzt werden. Eine solche Reflexwirkung reicht aber nicht aus, auf der Grundlage des gewährten Schutzes des eigenen Betriebs Dritten außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses eine wertende Beurteilung von Produkten ihrer Konkurrenten zu verbieten. Die positive Herausstellung von Konkurrenzerzeugnissen ist nämlich in dem Sinne "betriebsbezogen", wie das in notwendiger Eingrenzung des Rechts am Gewerbebetrieb zu fordern ist (BGHZ 29, 65, 74; Hauß, Anm. zu LM BGB § 823 [Ai] Nr. 16).
Daher kann auch insoweit die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.