BVerfGE 97, 408 - Gysi I


BVerfGE 97, 408 (408):

Zum Verfahren gemäß § 44b Abgeordnetengesetz
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 1. April 1998 gemäß § 24 BVerfGG
- 2 BvE 1/98 -
in dem Verfahren über die Anträge I. im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen: 1. Der dem Antragsteller unter dem Datum des 24. März 1998 zugeleitete Beschlußentwurf in dem Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz (AbgG) zur Überprüfung des Antragstellers auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verletzt die Rechte des Antragstellers ans Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, 2. der Anspruch des Antragstellers auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör ist durch den ihm am 24. März 1998 zugeleiteten Beschlußentwurf des Antragsgegners zu 2. verletzt; II. im Wege der einstweiligen Anordnung 1. das Ruhen des gegen den Antragsteller eingeleiteten Verfahrens gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache anzuordnen 2. die Geheimhaltung aller iiii Verfahren gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes gegen den Antragsteller gesammelten Informationen und Unterlagen sowie des Beschlußentwurfes vom 24. März 1998 durch den Antragsgegner zu 2. und seine Mitglieder anzuordnen, soweit sie nicht durch Beschluß des Antragsgegners zu 2. bereits veröffentlicht sind. Antragsteller: Dr. Gregor Gysi, Mitglied des Deutschen Bundestages, Walter-Flex-Straße 3, Bonn - Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Helmut Rittstieg, Klein Flottbeker Weg 66, Hainburg, 2. Rechtsanwälte Dr. Heinrich Senfft und Kollegen, Schlüterstraße 6, Hamburg - Antragsgegner: 1. Deutscher Bundestag, vertreten durch die Präsidentin, Bundeshaus, Bonn, 2. Ausschuß des Deutschen Bundestages

BVerfGE 97, 408 (409):

für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, vertreten durch den Vorsitzenden Dieter Wiefelspütz, Bundeshaus, Bonn - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Wolfgang Löwer, Hobsweg 15, Bonn -.
Entscheidungsformel:
Die Anträge in der Hauptsache werden verworfen. Damit erledigen sich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
 
Gründe:
 
A. - I.
1. Der Antragsteller wird seit Anfang 1995 in einem Verfahren gemäß § 44b Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 843), auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik überprüft. Das in Richtlinien und Absprachen näher geregelte Überprüfungsverfahren wurde vom Senat durch Beschluß vom 21. Mai 1996 - BVerfGE 94, 351 - als mit dem Abgeordnetenstatus vereinbar angesehen. In seiner Entscheidung wies der Senat darauf hin, daß das Verfahren von Verfassungs wegen Sicherungen zum Schutz des betroffenen Abgeordneten hinsichtlich seiner Beteiligungsrechte, der Verfahrensgestaltung und der abschließenden Verfahrensfeststellung enthalten müsse.
Diese Feststellung durch den für die Überprüfung zuständigen Ausschuß des Bundestages für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (im folgenden: 1. Ausschuß) ist in Nr. 3 der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BT-Plenarprotokoll 13/1, S. 14; im folgenden: Richtlinien) wie folgt geregelt:
    "Der 1. Ausschuß trifft aufgrund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten und aufgrund sonstiger ihm zugeleiteter oder von ihm beigezogener

    BVerfGE 97, 408 (410):

    Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist."
Beteiligungsrechte des betroffenen Abgeordneten finden sich unter anderem in Nrn. 4 und 5 der Richtlinien. Diese lauten:
    Nr. 4
    "Vor Abschluß der Feststellungen gemäß Nummer 3 sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Bundestages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.
    Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim 1. Ausschuß befindlichen Unterlagen verlangen. Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.
    Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Vorsitzenden derjenigen Fraktion oder Gruppe, der das betroffene Mitglied des Bundestages angehört, über die beabsichtigte Feststellung des 1. Ausschusses.
    Nr. 5
    Die Feststellung des 1. Ausschusses über ein Mitglied des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht.
    In die Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in angemessenem Umfang aufzunehmen."
2. Anfang März 1998 legte der 1. Ausschuß in einem Terminplan den weiteren Ablauf des den Antragsteller betreffenden Überprüfungsverfahrens bis zu seinem Abschluß fest. Danach war für den 23. März 1998 ein Berichterstattergespräch und die Übersendung eines Berichtsentwurfs an die übrigen Ausschußmitglieder vorgesehen. Die Beratung der Berichtsentwürfe durch den 1. Ausschuß war für den 24. März 1998, die Schlußerörterung mit dem Antragsteller gemäß Nr. 4 der Richtlinien für den 25. März 1998 geplant. Am 1. April 1998 sollte die Frist für die Abgabe der Gegenerklärung des Antragstellers enden. Die Beschlußfassung des 1. Ausschusses über die endgültigen Feststellungen war für den 2. April 1998 terminiert.
Am 24. März 1998 lehnte der 1. Ausschuß die Berichtsentwürfe der Berichterstatter der F.D.P. und der PDS ab und nahm einen von

BVerfGE 97, 408 (411):

den Berichterstattern der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten gemeinsamen Berichtsentwurf an. Mit dieser Annahme hat der Ausschuß vorläufig die Feststellung getroffen, daß eine Tätigkeit des Antragstellers für das Ministerium für Staatssicherheit erwiesen sei.
Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtete den Antragsteller am Abend des 24. März 1998 unter Beifügung des Berichtsentwurfs von dieser Feststellung und schlug den Nachmittag des 25. März 1998 als Termin für die Schlußerörterung gemäß Nr. 4 der Richtlinien vor. Der Vorschlag war mit der Bitte verbunden, einen anderen Termin zu benennen, sollte der geplante nicht realisierbar sein. Der Antragsteller lehnte den vorgeschlagenen Termin als zu kurzfristig ab.
II.
Mit seinen am 25. März 1998 eingegangen Anträgen wendet sich der Antragsteller im Wege der Organklage gegen den Berichtsentwurf des 1. Ausschusses vom 24. März 1998. Er ist der Auffassung, daß der 1. Ausschuß hierdurch sowie durch seine Terminierung gegen die Richtlinien und gegen die in der Entscheidung BVerfGE 94, 351 formulierten Grundsätze verstoßen habe. Damit sei er in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und seinem Anspruch auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör verletzt.
Im einzelnen macht der Antragsteller geltend:
Seine Mitwirkungsrechte seien durch die Terminierungen des Ausschusses gefährdet. Nach dem Anfang März beschlossenen Terminplan solle nur einen Tag nach Übersendung der 98 Seiten umfassenden vorläufigen Feststellungen die Anhörung hierzu erfolgen. Eine Vorbereitung auf die in Nr. 4 der Richtlinien vorgesehene Schlußerörterung sei damit kaum möglich.
Seine Mitwirkungsrechte würden auch dadurch verletzt, daß die ihm gewährte Frist für seine Gegenerklärung am 1. April 1998 ablaufe, der Ausschuß aber beabsichtige, bereits am 2. April 1998 den endgültigen, das Verfahren abschließenden Beschluß zu treffen. Das bedeute, daß seine Gegenerklärung bei der Beschlußfassung nicht berücksichtigt werde.


BVerfGE 97, 408 (412):

Ferner beanstandet der Antragsteller, daß sich einzelne Berichterstatter unter Ausschluß der übrigen getroffen hätten und daß allen Beteiligten (außer den Berichterstattern) die Zeit zur inhaltlichen Kenntnisnahme und Beratung der Entwürfe fehle. Die Ausschußmitglieder hätten am 24. März 1998 dem - ihnen erst am Morgen dieses Tages zugestellten - Berichts- entwurf offenbar ungelesen zugestimmt. Der Beschlußentwurf der Berichterstatterin der PDS sei ohne Beratung zurückgewiesen worden; der Beschlußentwurf des Berichterstatters der F.D.P. sei abgelehnt worden, ohne daß er den Ausschußmitgliedern überhaupt vorgelegen hätte.
Der Antragsteller rügt ferner die Beweiswürdigung im Beschlußentwurf vom 24. März 1998. Sie genüge nicht den vom Senat aufgestellten Anforderungen, wonach der Ausschuß von der Verstrickung des Abgeordneten eine so sichere Überzeugung gewinnen müsse, daß auch angesichts der beschränkten Beweismöglichkeiten vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der abschließenden Feststellung ausgeschlossen seien.
Der Antragsteller meint, es könne ihm angesichts der unmittelbar bevorstehenden Verletzung seiner Rechte nicht zugemutet werden, mit seiner Organklage so lange zu warten, bis der 1. Ausschuß den Beschlußentwurf vom 24. März 1998 zur endgültigen Feststellung erhoben habe.
III.
Mit Schreiben vom 25. März 1998 hat der Senat den Vorsitzenden des 1. Ausschusses gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
    - Hat der Antragsteller von Ihrem Angebot, seine für den 25. März 1998 vorgesehene Schlußanhörung um einige Tage zu verlegen, Gebrauch gemacht?
    - Hat (oder - falls der Antragsteller von dem unter 1. erwähnten Angebot keinen Gebrauch gemacht haben sollte - hätte) die Verschiebung der Schlußanhörung Auswirkungen auf den weiteren Terminplan des Ausschusses (gehabt)? Wenn ja, welche?
    - Ist der bisher vorgesehene zeitliche Abstand von weniger als einem Tag zwischen dem Fristende für die Gegenerklärung des Antragstellers und der "Endgültigen Feststellung" (bisher:

    BVerfGE 97, 408 (413):

    1./2. April) feststehend oder ist eine Entzerrung dieser Termine möglich, insbesondere etwa dann, wenn die Gegenerklärung neues Vorbringen enthält?
    - Welche Funktion kommt der Gegenerklärung nach Ansicht des Ausschusses zu? Kann diese inhaltlich über die Schlußanhörung hinausgehen?
In Beantwortung dieser Fragen hat der Vorsitzende des 1. Ausschusses am 30. März 1998 mitgeteilt, er habe den Antragsteller mit Schreiben vom 27. März 1998 davon in Kenntnis gesetzt, daß für die Schlußanhörung sowohl ein Termin in der Sitzungswoche des Bundestages vom 30. März 1998 als auch in der darauffolgenden Sitzungswoche vom 20. April 1998 in Betracht komme. Sobald sich der Antragsteller hierzu erklärt habe, werde der 1. Ausschuß über die weiteren Termine beschließen, dabei werde er flexibel auf die Wünsche des Antragstellers reagieren.
Eine Entzerrung geplanter Termine sei immer möglich. Im Überprüfungsverfahren nach § 44b AbgG gelte das in besonderem Maße für den Fall neuen Vorbringens. Dieses werde in jedem Stand des Verfahrens berücksichtigt. Es führe meist - je nach der Gewichtung dieses Vorbringens - zu mehr oder weniger umfangreichen Änderungen bestehender Beschlußentwürfe und könne deshalb auch Verschiebungen bereits festgelegter Termine zur Folge haben.
Zur Funktion der Gegenerklärung verweist der Ausschußvorsitzende auf Nr. 5 der Richtlinien. Der betroffene Abgeordnete erhalte die Möglichkeit, zu den Feststellungen des 1. Ausschusses eine Erklärung abzugeben. Ihr Inhalt liege allein in der Verantwortung des Betroffenen. In seinem Schreiben an den Antragsteller vom 27. März 1998 hat der Ausschußvorsitzende mitgeteilt, die Feststellungen des Ausschusses würden dem Antragsteller erneut zugeleitet werden, falls seine Anhörung zu Änderungen führen sollte. Der Antragsteller erhalte damit die Möglichkeit, auch zu den geänderten Feststellungen eine Erklärung abzugeben.
 
B.
Die Anträge in der Hauptsache sind zu einem Teil unzulässig, zum anderen Teil jedenfalls offensichtlich unbegründet, so daß nach

BVerfGE 97, 408 (414):

§ 24 BVerfGG verfahren werden kann (vgl. BVerfGE 53, 100 [106]; 79, 223 [231]; 96, 1 [5]). Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
I.
1. Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die Verletzung oder Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, geltend machen. Sein Antrag ist zulässig, wenn er darlegt, daß er durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sein kann (§ 64 Abs. 1 BVerfGG). Dabei muß die beanstandete Maßnahme rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Abgeordneten beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (BVerfGE 57, 1 [5]; 60, 374 [381]). Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben, scheiden als Angriffsgegenstand im Organstreit aus (vgl. BVerfGE 68, 1 [74 f.]).
2. Soweit sich die Anträge gegen den Beschlußentwurf des Antragsgegners zu 2. vom 24. März 1998 ("vorläufige Feststellungen") richten, sind sie demnach unzulässig.
Die vorläufigen Feststellungen des Ausschusses stellen keine rechtserhebliche Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar. Bei ihnen handelt es sich um einen den abschließenden Bericht im Sinne von Nr. 3 der Richtlinien zu § 44b AbgG lediglich vorbereitenden Berichtsentwurf. Diese Feststellungen geben den Erkenntnisstand und die Bewertungen der Ausschußmehrheit vor der Schlußerörterung mit dem Antragsteller wieder und sollen deren Grundlage bilden. Die derzeitigen Feststellungen sind damit vorläufiger Natur, denn ihre Erörterung mit dem betroffenen Abgeordneten soll dem Ausschuß Gelegenheit geben, die zusammengetragenen Tatsachen und ihre Bewertung einer nochmaligen kritischen Prüfung zu unterziehen, bevor er einen endgültigen Beschluß über das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens faßt. Die vorläufigen Feststellungen führen damit zu keiner Bindung des Ausschusses. Vielmehr können sie von diesem unter dem Eindruck der Schlußer

BVerfGE 97, 408 (415):

örterung mit dem Antragsteller in jeder Hinsicht geändert oder ergänzt werden.
Steht aber noch nicht fest, wie die endgültigen Feststellungen des Antragsgegners zu 2. lauten werden, so kann der Antragsteller derzeit keine zulässige Organklage erheben. Die bloße Möglichkeit, daß der Antragsgegner zu 2. den Beschlußentwurf zu seinen endgültigen Feststellungen erheben könnte, begründet keine Antragsbefugnis des Antragstellers.
II.
Ob ein zulässiger Antrag vorliegt, soweit sich der Antragsteller gegen "die Terminierungen" des Antragsgegners zu 2. wendet, kann dahinstehen. Denn ein solcher Antrag wäre offensichtlich unbegründet.
Jedenfalls nachdem der Antragsgegner zu 2. dem Antragsteller angeboten hat, die Schlußerörterung auch in der Woche vom 20. April 1998 durchzuführen, steht dem Antragsteller und allen Ausschußmitgliedern genügend Zeit zur Verfügung, um sich auf die Erörterung vorzubereiten.
Mit dem neuen Terminvorschlag erhält der Antragsteller zudem ausreichend Zeit, seine Erklärung im Sinne der Nr. 5 der Richtlinien vorzubereiten. Diese Gegenäußerung, die dem betroffenen Abgeordneten die Möglichkeit geben soll, der Öffentlichkeit eine zusammenhängende Darstellung seiner Sicht der Sachlage zu geben, läßt sich auf der Grundlage der vorläufigen Feststellungen vorbereiten. Sofern diese infolge der Erörterung mit dem Antragsteller geändert oder ergänzt werden, hat der Vorsitzende des Antragsgegners zu 2. zugesagt, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seine Erklärung entsprechend zu modifizieren.
Limbach, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch, Hassemer