BVerfGE 93, 266 - 'Soldaten sind Mörder'


BVerfGE 93, 266 (266):

Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 10. Oktober 1995
-- 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92 --
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn F... ...

BVerfGE 93, 266 (267):

...
Entscheidungsformel:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Ansbach, Zweigstelle Rothenburg ob der Tauber, vom 11. September 1989 - Ds 5 Js 7751/88 -, das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 17. Juli 1990 - 2 Ns 5 Js 7751/88 - und das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. August 1991 - RReg. 2 St 10/91 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer zu 1) die notwendigen Auslagen zu erstatten.
2. ... ... ...
 
Gründe:
 
A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen strafgerichtliche Verurteilungen wegen Beleidigung der Bundeswehr und einzelner Soldaten durch Äußerungen wie "Soldaten sind Mörder" oder "Soldaten sind potentielle Mörder".
I. Verfahren 1 BvR 1476/91
1. Der Beschwerdeführer, ein zur Tatzeit 30jähriger Student, hielt sich im September 1988 bei Bekannten in Mittelfranken auf, als dort das Nato-Herbstmanöver "Certain Challenge" stattfand.

BVerfGE 93, 266 (269):

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erlebte der Beschwerdeführer, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, dort erstmals ein großes Manöver. In der Nähe seines Aufenthaltsorts waren sieben bis zehn Kettenfahrzeuge der amerikanischen Armee in Stellung gebracht worden. Der Beschwerdeführer zeigte sich darüber bestürzt und schrieb auf ein Bettuch mit roter Farbe den Text:
    "A SOLDIER IS A MURDER".
Das Transparent befestigte er gegen 10.00 Uhr an einer Straßenkreuzung am Ortsrand. Gegen 12.00 Uhr fuhr dort ein Offizier der Bundeswehr, Oberstleutnant Ü., vorbei, der das Transparent bemerkte und die Polizei informierte. Polizeibeamte nahmen das Transparent gegen 14.00 Uhr ab. Oberstleutnant Ü. stellte gegen den Beschwerdeführer Strafantrag.
2. a) Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Beschwerdeführer habe sinngemäß geäußert: "Ein Soldat ist ein Mörder", denn die direkte Übersetzung ("Ein Soldat ist ein Mord") ergebe keinen Sinn. Das Gericht sei deshalb überzeugt, daß der Beschwerdeführer den Ausdruck "murder" statt des Wortes "murderer" nur versehentlich gebraucht habe. Zwar habe er sich in der Hauptverhandlung darauf berufen, es sei ihm um die Doppelrolle des Soldaten als Täter und Opfer gegangen. Er habe aber ausdrücklich auf den sogenannten "Weltbühnen-Prozeß" gegen Carl v. Ossietzky (vgl. KG, Urteil vom 17. November 1932, JW 1933, S. 972 bis 974) Bezug genommen, dessen Gegenstand die Wiedergabe eines Textes von Tucholsky gewesen sei, der gelautet habe: "... Soldaten sind Mörder". Zudem habe der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung in Erwiderung auf den Zeugen Oberstleutnant Ü. geäußert: "Herr Ü. sagt, er müsse im Krieg 'töten'. Ich sage, er muß 'morden'". Zudem habe der Beschwerdeführer eingeräumt, nicht perfekt englisch zu sprechen. Dies und die Ähnlichkeit des deutschen Wortes "Mörder" mit der unzutreffenden englischen Übersetzung lege eine bloß irrtümliche Ausdrucksweise des Beschwerdeführers nahe.
Durch diese Äußerung habe sich der Beschwerdeführer einer Beleidigung des Oberstleutnants Ü. schuldig gemacht. Insoweit schlie

BVerfGE 93, 266 (270):

ße sich das Amtsgericht der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 83) an, daß die Beleidigung aktiver Bundeswehrsoldaten unter der Kollektivbezeichnung "Soldaten" dann möglich sei, wenn ein Unwerturteil mit einem eindeutig allen Soldaten zuzuordnenden Kriterium verbunden sei und die weitergehende Bezeichnung (alle Soldaten schlechthin) auch den engeren, klar abgrenzbaren und überschaubaren Kreis der aktiven Soldaten der Bundeswehr mit umfasse.
Die Äußerung sei so substanzarm, daß sie als Werturteil einzuordnen sei. Nach ihrem objektiven Sinngehalt stelle sie einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre des Oberstleutnants Ü. durch vorsätzliche Kundgabe der Mißachtung dar. Die ohne jeden erklärenden Zusammenhang plakativ in den Raum gestellte Meinung stempele jeden Soldaten - auch die Soldaten der Bundeswehr - in aller Öffentlichkeit zum Schwerstkriminellen. Die rechtliche Tragweite des Mordtatbestandes sei durch die Todesstrafen-Diskussionen so allgemeinkundig, daß sie auch dem überdurchschnittlich gebildeten Beschwerdeführer nicht entgangen sein könne. Die Behauptung sei offensichtlich nicht tatsachenadäquat, da - abgesehen von Unfällen - durch Soldaten der Bundeswehr noch niemand ums Leben gekommen sei. Der überwiegende Teil der derzeit aktiven Nato-Soldaten habe ebenfalls noch niemals im Ernstfall von der Waffe Gebrauch gemacht. Auch aufgrund des bisherigen Laufs der Geschichte und der darauf gründenden Aussichten für die Zukunft sei - auch für den Beschwerdeführer erkennbar - die Gefahr eines Mißbrauchs von Nato-Soldaten eher gering. Damit habe der Beschwerdeführer Kenntnis von der Unwahrheit der wenigen Tatsachen gehabt, die er seinem plakativen Werturteil zugrunde gelegt habe. Der Beschwerdeführer habe also eine vorsätzliche Beleidigung begangen.
Die Äußerung sei auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt. Dabei sei sich das Gericht bewußt, daß bei Beiträgen zum Meinungsstreit in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wegen der besonderen Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG große Freiheit hinsichtlich Inhalt und Form der Meinungsäußerung bestehe und bei der Beja

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hung rechtswidriger Beleidigungen Zurückhaltung geboten sei. Gleichwohl sei festzustellen, daß die ehrverletzende Äußerung des Beschwerdeführers weder zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen noch von Interessen der Allgemeinheit geeignet und erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich einen polemischen Ausfall zuschulden kommen lassen, der jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lasse. Die Äußerung entbehre jedes sachlichen Gehalts und könne deshalb nicht als Beitrag zur Meinungsbildung oder Einstieg in eine fruchtbare Diskussion verstanden werden. Hätte der Beschwerdeführer der Mißbilligung jeglicher Tötungshandlung im Krieg Ausdruck verleihen wollen, so hätte er dies auch zum Ausdruck bringen müssen. Dies habe er aber nicht einmal andeutungsweise getan. Vielmehr habe er unterschiedslos alle Soldaten Schwerstkriminellen gleichgestellt.
b) Das Landgericht hat sowohl die Berufung des Beschwerdeführers als auch die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung des Strafmaßes und eine Verurteilung wegen Volksverhetzung erstrebte, als unbegründet verworfen. Lediglich die Höhe des Tagessatzes hat es ermäßigt.
Im Unterschied zur Vorinstanz hat das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bewußt den Ausdruck "murder" = Mord anstelle des Ausdrucks "murderer" = Mörder verwendet, um die aktive und die passive Rolle des Soldaten als Täter und Opfer auszudrücken, als wahr angesehen.
Der Beschwerdeführer, der undifferenziert jede Tötungshandlung von Soldaten als "Mord" bezeichne, habe durch das Spruchband den am Manöver beteiligten Soldaten, namentlich den nahe seinem Aufenthaltsort in Stellung gegangenen US-Soldaten, und der Bevölkerung einen Denkanstoß geben wollen. Dem Beschwerdeführer sei aber bewußt gewesen, daß das englische Wort "murder" = Mord wie das deutsche Wort "Mörder" klinge und deshalb von Personen, die der englischen Sprache weniger mächtig seien als er, leicht verwechselt werden könne; ihm sei ferner bewußt gewesen, daß ein Mörder ein Schwerstkrimineller sei, der mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht werde.
Darin liege eine Beleidigung des Oberstleutnants Ü. Zwar richte

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sich der Angriff vordergründig nur gegen den Beruf des Soldaten. Gleichzeitig sollten aber auch die Menschen getroffen werden, die diesen Beruf wahrnehmen. Indem der Beschwerdeführer alle Soldaten schlechthin genannt habe, habe er auch den Oberstleutnant Ü. als aktiven Soldaten der Bundeswehr erfaßt. Es sei durch die Rechtsprechung anerkannt, daß die Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung dann möglich sei, wenn mit einem eindeutig allen Soldaten zuzuordnenden Kriterium jedenfalls der klar abgrenzbare und insofern auch überschaubare Kreis der aktiven Soldaten der Bundeswehr angesprochen sein könne. Es sei nicht erforderlich, daß die Äußerung von vornherein auf den engeren Kreis der aktiven Soldaten der Bundeswehr bezogen sei, wenn die weitergehende Bezeichnung den engeren Kreis mitumfasse.
Daß die Äußerung geeignet sei, die am Manöver beteiligten Soldaten - und damit auch Oberstleutnant Ü. - in ihrer Ehre zu kränken, sei offensichtlich. Mit Rücksicht darauf, daß das englische Wort "murder" phonetisch gleichlautend mit dem deutschen Wort "Mörder" sei, stelle die Äußerung eine Kundgabe der Mißachtung dar, da sie - ohne Erläuterung plakativ in den Raum gestellt - jeden Soldaten, und damit auch die Soldaten der Bundeswehr, in aller Öffentlichkeit zu Schwerstkriminellen stempele.
Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Insoweit entspricht die Begründung des Landgerichts fast wörtlich den Ausführungen des Amtsgerichts.
c) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Revisionen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft verworfen. In den Entscheidungsgründen hat es sich nur mit den Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die strafgerichtlichen Entscheidungen an und rügt die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 2 GG.
Die angegriffenen Entscheidungen hätten die grundlegende Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt. Mit seiner Äußerung habe er einen Beitrag in einer die Öffentlichkeit wesentlich berüh

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renden Frage geleistet, da die Thematik im Rahmen der Stationierungsdebatte und als Folge der sogenannten Soldaten-Urteile vehement diskutiert worden sei. Der Schutz des von der Äußerung betroffenen Rechtsgutes müsse um so mehr zurücktreten, je weniger die Äußerung unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtet sei und je mehr es sich um einen Beitrag in einer öffentlichen Auseinandersetzung handele.
Das Landgericht verdrehe im übrigen den Sachverhalt und trage dadurch zur Grundrechtsverletzung bei: Zum einen unterstelle es den bewußten Gebrauch des Wortes "murder" als wahr und stelle den Oberstleutnant Ü. als englischsprachig dar. Gleichwohl stütze es die Verurteilung auch auf den phonetischen Gleichklang des englischen und des deutschen Wortes und die dadurch gegebene Verwechslungsmöglichkeit. Es werde zudem verkannt, daß das Spruchband an amerikanische Soldaten gerichtet gewesen sei.
Das Landgericht habe dadurch schon den Inhalt der Äußerung unzutreffend ausgelegt. Die Äußerung könne gerade nicht so verstanden werden, als habe der Beschwerdeführer erklärt, alle Tötungshandlungen von Soldaten seien Mord im Sinne des Strafgesetzbuches. Die Aussage sei vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß der Soldat sowohl Täter als auch Opfer von Tötungshandlungen sein könne. Die Deutung der Äußerung im Sinn einer Gleichstellung von Soldaten mit Schwerstkriminellen sei deshalb keine denkbare Auslegung. Wenn das Landgericht dem Beschwerdeführer unterstelle, er habe das Wort "murder" in Kenntnis von dessen Bedeutung nach deutschem Strafrecht verwendet, so verkenne es, daß es weder im Englischen noch im Deutschen eine umgangssprachliche Differenzierung zwischen Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag und Mord gebe.
Bei der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB habe das Landgericht - mit Billigung des Bayerischen Obersten Landesgerichts - die erforderliche Abwägung in einseitiger Weise vorgenommen. Es habe sich auf die Feststellung eines Wertungsexzesses beschränkt, ohne zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer erstmals in seinem Leben mit einem Feldmanöver und Soldaten in Kampfausrüstung konfrontiert worden sei. Es

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habe verkannt, daß das Spruchband nicht nur an Dritte, sondern gerade auch an die amerikanischen Soldaten gerichtet gewesen sei. Obwohl das Landgericht festgestellt habe, daß der Beschwerdeführer einen Denkanstoß habe geben wollen, habe es den Aufrüttelungscharakter der Äußerung unberücksichtigt gelassen.
Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, daß das strafrechtliche Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG in zweifacher Weise verletzt werde. Alle Soldaten schlechthin oder alle Nato-Soldaten stellten keine beleidigungsfähige Personenmehrheit dar. Die insoweit erforderliche Individualisierung liege nicht vor, da weder alle Soldaten noch die Nato-Soldaten einen deutlich umgrenzten Kreis von Einzelpersonen bildeten. Dieser Personenkreis sei nicht überschaubar, so daß sich eine eventuelle Beleidigung in diesem großen Personenkreis verliere. Folge man dem Urteil des Landgerichts insoweit, daß der Beschwerdeführer das Spruchband bewußt an die in den Stellungen befindlichen US- amerikanischen Soldaten gerichtet habe, so liege zwar ein überschaubarer Personenkreis vor, es fehle aber an den erforderlichen Strafanträgen.
4. Nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber nicht begründet.
Die angegriffenen Entscheidungen stünden mit § 185 StGB in Einklang. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Beleidigung von Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung möglich sei. Jedenfalls sei das Erfordernis einer abgrenzbaren Personenmehrheit bei den am Manöver beteiligten Soldaten erfüllt.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei nicht verletzt. In nicht zu beanstandender Weise qualifizierten die Gerichte die Äußerung des Beschwerdeführers als Kundgabe der Nichtachtung oder Mißachtung (zumindest) gegenüber den am Manöver beteiligten Soldaten. Sie seien zu Recht davon ausgegangen, daß die Bezeichnung eines anderen als Mörder nichts von ihrem ehrverletzenden Charakter verliere, wenn die Möglichkeit einbezogen werde, daß dieser auch Opfer eines Mordes sein könne. Die Gleichsetzung von Soldaten mit Mördern stelle eine schwerwiegende Ehrverletzung dar. Auch im Alltagsverständnis sei der Begriff "morden" gegenüber dem Begriff "töten" emotional besonders negativ besetzt. Soweit der Beschwer

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deführer einen Denkanstoß habe geben wollen, hätte er seinem Anliegen ohne Substanzverlust auch mit einer anderen Formulierung wie etwa "Krieg ist Mord" Ausdruck verleihen können. Der statt dessen gewählte Weg einer pauschalen Verunglimpfung von Soldaten überschreite den Bereich des nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Zulässigen und sei als Schmähkritik zu werten.
II. Verfahren 1 BvR 1980/91
1. Der 1949 geborene Beschwerdeführer ist Oberstudienrat und anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Als im November 1989 in der Berufsschule seines Wohnorts unter dem Titel "Rührt euch" eine vom Streitkräfteamt der Bundeswehr durchgeführte Ausstellung von Karikaturen über die Bundeswehr stattfand, verfaßte er ein bebildertes Flugblatt mit folgendem Text:
    "Sind Soldaten potentielle Mörder?
    Eines steht fest:
    Soldaten werden zu Mördern ausgebildet. Aus "Du sollst nicht töten" wird "Du mußt töten". Weltweit. Auch bei der Bundeswehr.
    Massenvernichtung, Mord, Zerstörung, Brutalität, Folter, Gnadenlosigkeit, Terror, Bedrohung, Unmenschlichkeit, Rache, Vergeltung, ...
    ... eingeübt im Frieden,
    ... perfekt durchgeführt im Krieg.
    Das ist Soldatenhandwerk.
    Weltweit. Auch bei der Bundeswehr.
    Wenn Soldaten "ihre Pflicht" erfüllen, Befehle erteilen und Befehle befolgen, dann geht es den Zivilisten an den Kragen.
    Militarismus tötet, auch ohne Waffen, auch ohne Krieg.
    Darauf gibt es nur eine Antwort:
    Für Frieden, Abrüstung und Menschlichkeit - Kriegsdienst verweigern! Widerstand gegen den Militarismus!"
Dieses Flugblatt verteilte er in 20 bis 30 Exemplaren in der Aula der Berufsschule und befestigte weitere Exemplare an der Windschutzscheibe mehrerer Kraftfahrzeuge, die vor der Berufsschule geparkt waren.
Wegen des Flugblatts haben der Soldat R. und das Bundesverteidigungsministerium Strafanträge gestellt.


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2. a) Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Soldaten R. und der Bundeswehr zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die schriftlichen Äußerungen des Beschwerdeführers stellten eine Kundgebung der Mißachtung sowohl der gesamten Bundeswehr als auch jedes einzelnen Soldaten dar. Er habe sich deshalb eines Vergehens der Beleidigung gemäß § 185 StGB schuldig gemacht. Seine Äußerungen brächten zum Ausdruck, daß jeder Soldat am Ende seiner Ausbildung ein Mörder sei, jemand, der aus niedriger Gesinnung töte.
Gegenüber diesem objektiven Sinngehalt der Äußerungen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtlich, er habe zum Ausdruck bringen wollen, daß auch Tötungshandlungen im Kriege und im Verteidigungsfall ethisch zu mißbilligen seien. Der objektive Sinngehalt gehe für den Durchschnittsempfänger erkennbar dahin, daß Soldaten der Bundeswehr dazu ausgebildet würden, aus niedrigen, jedenfalls in hohem Maße zu mißbilligenden Gründen andere Menschen zu töten. Dies sei dem Beschwerdeführer beim Verfassen des Flugblattes auch bewußt gewesen, da er die Bedeutung des Wortes "Mörder" im juristischen Sinne gekannt habe.
Die Äußerungen seien auch nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und den § 193 StGB als besondere Ausgestaltung dieses Grundrechts gerechtfertigt. Sein wichtiges Anliegen habe der Beschwerdeführer auch ohne Formulierungen, die die Menschenwürde herabsetzten, darstellen können. Nach Inhalt und Form sei hier die Grenze von der scharfen Kritik zur polemischen Diffamierung überschritten.
b) Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers verworfen und auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft das Strafmaß erhöht.
Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe niemanden beleidigen, sondern auf die verharmlosende Ausstellung reagieren und die todernste Seite militärischer Gewaltanwendung zeigen wollen, habe die Strafkammer nicht zu überzeugen vermocht. Der Sachverhalt sei demjenigen vergleichbar, der den Gegenstand des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. November

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1990 (NJW 1991, S. 1493) gebildet habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich sein Flugblatt mit der Frage "Sind Soldaten potentielle Mörder?" überschrieben und diese Frage dann durch den weiteren Text in Verbindung mit den verwendeten Zeichnungen bejaht. In der Hauptverhandlung habe er diese Auffassung bekräftigt und wie in dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt erklärt, er meine nicht die Bundeswehr und ihre Angehörigen, sondern alle Armeen und alle Soldaten der Welt. Den Begriff "Mörder" habe er im Sinne einer moralischen Verurteilung, nicht aber als strafrechtliche Bewertung verwendet.
Ein Verbotsirrtum komme nicht in Betracht, da das - dem Beschwerdeführer als Kriegsdienstverweigerer sicher bekannte - Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 8. Dezember 1987 (NJW 1988, S. 2683) zum Tatzeitpunkt nicht rechtskräftig gewesen sei.
Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB liege nicht vor. § 193 StGB stelle eine Ausprägung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Im Hinblick auf die wechselseitige Beschränkung der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG und des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG dürfe aber die der ehrverletzenden Äußerung zugrunde liegende pazifistische Grundüberzeugung die Güterabwägung nicht beeinflussen, da diese nicht der Nachprüfung durch die Gerichte unterliege. Es komme allein darauf an, ob dem, der seine Gedanken äußert, mit Rücksicht auf die Ehre anderer zugemutet werden könne, eine andere Formulierung zu wählen. Das sei dann zu bejahen, wenn dies ohne Substanzverlust möglich sei. Der Beschwerdeführer habe im Ergebnis die Soldaten der Bundeswehr als potentielle Mörder bezeichnet. Dies sei - unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze - als unzulässige Schmähkritik zu werten. In diesen Fällen trete der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurück. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung annehme, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamie

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rung der Person im Vordergrund stehe. Bei der Bezeichnung von Soldaten der Bundeswehr als potentielle Mörder stehe jedoch die Herabsetzung ihres Ansehens im Vordergrund. Mord stelle sich im Verständnis der Bevölkerung als Tötung aus einer besonders verwerflichen Gesinnung heraus dar. Insoweit habe auch Berücksichtigung gefunden, daß die Soldaten der Bundeswehr durch ihr Verhalten in keiner Weise Anlaß zur öffentlichen Kritik, insbesondere der Bezeichnung als potentielle Mörder, gegeben hätten.
c) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Revision des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgebot).
Amtsgericht und Landgericht hätten gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen, indem sie seiner Aussage eine Deutung zu seinem Nachteil gegeben hätten, ohne die alternative Deutung unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Die fragende Überschrift des Flugblattes sei als behauptende Äußerung gewertet worden; dadurch sei verkannt worden, daß er diese Aussage für nicht wesentlich erachte, weil es ihm darauf ankomme, daß die Bundeswehr zum Morden ausbilde. Im Widerspruch zu seiner Einlassung hätten die Gerichte den Begriff Mord im Sinne des § 211 StGB interpretiert, obwohl seine Aussage im Sinne einer allgemeinen ethischen Verwerflichkeit des Tötens im Kriege gemeint gewesen sei.
Das Berufungsgericht habe dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen, daß es die Entscheidung auf die Erwägung gestützt habe, der Beschwerdeführer hätte seiner pazifistischen Grundüberzeugung auch mit einer anderen Formulierung Ausdruck verleihen können, ohne anzugeben, welche andere Ausdrucksweise er hätte verwenden können. Insoweit verweist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 143 [150 ff.]) und trägt vor, daß nur erheblich schwächere Formulierungen wie "unrechtmäßige Tötung" zur Wahl stünden, die den wesentlichen Gedanken nicht zum Ausdruck brächten. Es komme

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hinzu, daß eine Formulierung beanstandet werde, aufgrund deren er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sei, und daß es sich um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handele.
Die angegriffenen Entscheidungen stellten an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar seien. Die Einordnung der beanstandeten Äußerung als Schmähkritik sei willkürlich und erfolge durch eine nur formelhafte, nicht auf den konkreten Fall bezogene Begründung. In den angegriffenen Entscheidungen werde verkannt, daß die verharmlosende Ausstellung der Bundeswehr Anlaß der Äußerung des Beschwerdeführers gewesen sei. Die Bundeswehr habe durch die Ausstellung am öffentlichen Meinungskampf teilgenommen, so daß auch entsprechend scharfe Reaktionen in Kauf zu nehmen seien.
Der Beschwerdeführer rügt im übrigen, daß § 185 StGB wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verfassungswidrig sei. § 185 StGB beschreibe nicht ein bestimmtes Verhalten, sondern stelle auf den außerrechtlichen Begriff der Beleidigung ab. Es bestehe aber kein gesellschaftlicher Konsens, was unter einer Beleidigung zu verstehen sei. Diese Unbestimmtheit sei um so unerträglicher, als diese Bestimmung Lückenbüßerfunktion für fehlende Staatsschutznormen habe.
4. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet.
§ 185 StGB sei mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Der Begriff der Beleidigung werde zwar in § 185 StGB nicht näher umschrieben. Er habe aber durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts feste Konturen erhalten und werde allgemein als die Kundgabe der Mißachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung definiert. Auch die Anwendung des § 185 StGB, insbesondere die Annahme der Beleidigungsfähigkeit der aktiven Soldaten der Bundeswehr unter einer Kollektivbezeichnung sowie die Beleidigungsfähigkeit der Bundeswehr als Institution, sei nicht zu beanstanden.
Die angegriffenen Entscheidungen verstießen auch nicht gegen

BVerfGE 93, 266 (280):

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Bezeichnung der Soldaten der Bundeswehr als Mörder werde durch die Verwendung des Zusatzes "potentiell" nicht gemildert, da das Flugblatt durch die weiteren Formulierungen wie "Brutalität, Folter, Terror" seine Sinnrichtung erhalte. Die Gleichsetzung der Soldaten der Bundeswehr mit Mördern stelle deshalb eine schwerwiegende Ehrverletzung dar. Der Beschwerdeführer habe sein Anliegen auch mit einer auf das objektive Geschehen bezogenen Formulierung wie "Krieg ist Mord" verfolgen können. Der von ihm gewählte Weg überschreite den Bereich des nach Art. 5 GG Zulässigen und sei als Schmähkritik an den Soldaten zu werten. Entsprechendes gelte im Verhältnis zur Bundeswehr als Institution.
Auf ein Recht zum Gegenschlag könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da die Soldaten der Bundeswehr keinen Anlaß gegeben hätten, sie als potentielle Mörder zu bezeichnen. Insbesondere sei die Veranstaltung der Bundeswehr in der Berufsschule kein solcher Anlaß gewesen. Äußerungen von Soldaten der Bundeswehr gegen pazifistisch gesinnte Kreise habe es nicht gegeben.
III. Verfahren 1 BvR 102/92
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Leserbrief, den der Beschwerdeführer aus Anlaß des Freispruchs des Arztes Dr. A. im "Frankfurter Soldatenprozeß" geschrieben hatte und der am 2. November 1989 in der in Mainz erscheinenden "Allgemeinen Zeitung" abgedruckt worden war.
Der unter der Überschrift "Ich erkläre mich solidarisch - Zu: 'Freispruch im Soldatenprozeß'" veröffentlichte Leserbrief hat folgenden Wortlaut:
    "Da gab es vier Jahre lang ganze Quadratmeilen Landes, auf denen war der Mord obligatorisch, während er eine halbe Stunde davon entfernt ebenso streng verboten war. Sagte ich: Mord? Natürlich Mord. Soldaten sind Mörder." Dieses Zitat von Kurt Tucholsky aus der Weltbühne 1931, für das im übrigen der Herausgeber, der spätere Friedensnobelpreisträger Carl von Ossietzky, damals auch angeklagt und freigesprochen (!) wurde, ist auch heute, ja vielleicht gerade heute, aktuell. In Zeiten Or-

    BVerfGE 93, 266 (281):

    wellscher 'Neusprach' - da wird die militärische Unsicherheitspolitik zur 'Sicherheitspolitik' umdefiniert, da spricht man nicht mehr vom Krieg, sondern von 'Verteidigung' - ist eine Sprache, die die Sache auf den Punkt bringt, nicht mehr erwünscht.
    Kriegsdienstverweigerer werden bei uns nur anerkannt, wenn sie den Kriegsdienst (dieses Wort steht wirklich noch im Grundgesetz) für sich als verwerflich, als Mord ablehnen. Und was ist denn auch sonst die Aufgabe einer Armee? Die Entscheidung für eine militärische 'Verteidigung', für eine Armee, schließt immer die Bereitschaft zum Krieg, zum staatlich legitimierten Massenmord mit ein. Nur daß heute, im Gegensatz zu obigem Zitat von Tucholsky, dieser ein totaler Krieg mit der Folge der Ausrottung allen höheren Lebens wäre.
    Ich erkläre mich in vollem Umfang mit Herrn A. solidarisch und erkläre hiermit öffentlich: "Alle Soldaten sind potentielle Mörder!"
Wegen dieses Leserbriefs haben ein aktiver und zwei ehemalige Berufssoldaten, ein Reserveoffizier und ein den Grundwehrdienst leistender Soldat Strafanträge gestellt. Das Amtsgericht hat einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach § 185 StGB erlassen.
2. a) Auf den Einspruch des Beschwerdeführers hin hat das Amtsgericht ihn wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Amtsgerichts nicht vorgelegt und auch dessen wesentlichen Inhalt nicht in der Verfassungsbeschwerde wiedergegeben.
b) Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
In den Entscheidungsgründen zeichnet es zunächst den Verlauf des Frankfurter Prozesses und des ihm zugrunde liegenden Falles vom Diskussionsabend am 31. August 1984 bis zum zweiten Freispruch des angeklagten Arztes durch das Landgericht Frankfurt/Main am 20. Oktober 1989 nach. Das Gericht legt sodann dar, daß der Beschwerdeführer von diesem Urteil durch einen Artikel in der Mainzer "Allgemeinen Zeitung" vom 21. Oktober 1989 Kenntnis erlangt habe. Darin sei berichtet worden, daß der angeklagte Arzt anläßlich der Diskussionsveranstaltung zu einem Jugendoffizier der Bundeswehr gesagt habe: "Alle Soldaten sind potentielle Mörder - auch Sie".


BVerfGE 93, 266 (282):

Der Beschwerdeführer habe seinen Leserbrief im Anschluß an den Artikel in der "Allgemeinen Zeitung" verfaßt. Dabei sei er sich darüber im klaren gewesen, daß die Äußerung "Soldaten sind potentielle Mörder" in ihrer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Soldaten der Bundeswehr einen Angriff auf die Ehre jedes einzelnen deutschen Soldaten durch die vorsätzliche Kundgabe der Mißachtung darstelle. Er habe gewollt, daß andere Personen - insbesondere Soldaten der Bundeswehr, auf die seine Äußerung in erster Linie abgezielt habe - von dem Inhalt seiner Leserzuschrift Kenntnis nähmen. Dies sei auch geschehen. Die im Urteil namentlich aufgeführten Zeugen hätten den Leserbrief gelesen und diesen als persönliche Ehrverletzung empfunden.
Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe sich auf die Soldaten aller Armeen der Welt bezogen und insofern auch die Soldaten der Bundeswehr einbezogen, sei widerlegt. Er habe nämlich dem Artikel in der "Allgemeinen Zeitung" vom 21. Oktober 1989 entnommen, daß Dr. A. zu dem Jugendoffizier der Bundeswehr, Hauptmann W., gesagt habe: "Alle Soldaten sind potentielle Mörder - auch Sie". Der Beschwerdeführer habe also gewußt, daß Dr. A. einen namentlich bezeichneten Offizier der Bundeswehr als "potentiellen Mörder" abqualifiziert habe. Unter diesen Umständen könne die Erklärung des Beschwerdeführers, er erkläre sich "in vollem Umfang mit Herrn Peter A. solidarisch", nur so verstanden werden, daß er die Bezeichnung "potentielle Mörder" auf jeden Angehörigen der Bundeswehr - und nicht auf beliebige andere Soldaten beliebiger Armeen - habe bezogen wissen wollen.
Danach habe sich der Beschwerdeführer einer Beleidigung nach § 185 StGB schuldig gemacht. Für den Vorsatz der Ehrverletzung spreche auch ein später in der "Allgemeinen Zeitung" veröffentlichter Leserbrief des Beschwerdeführers, in dem er Soldaten als "bezahlte Killer auf Abruf" bezeichnet habe, deren Aufgabe es sei, "in staatlichem Auftrag zu morden, zu plündern". Auch dadurch werde die Absicht des Beschwerdeführers, jenseits der sachlichen Diskussion durch verletzende Polemik zu beleidigen, zweifelsfrei belegt.
Eine Rechtfertigung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) scheide aus. Die Strafkammer schließt sich inso

BVerfGE 93, 266 (283):

weit den Gründen des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. November 1990 an. Sie macht sich insbesondere folgende Erwägungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu eigen:
Die Bezeichnung der Soldaten als "potentielle Mörder" werde nicht durch § 193 StGB, der eine Ausprägung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit sei, gedeckt. Sie sei vielmehr als unzulässige Schmähkritik zu werten, da nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Die Gleichsetzung mit Mördern stelle eine schwerwiegende Ehrverletzung dar, die durch die Hinzufügung des Wortes "potentiell" nicht wesentlich abgemildert werde. Ein Teil der Mordmerkmale des § 211 StGB sei ausschließlich täterbezogen im Sinne einer Tötung aus einer besonders verwerflichen Gesinnung. Dadurch werde auch das Verständnis des Begriffs "Mörder" in der Bevölkerung wesentlich mitgeprägt. Es handele sich bei der beanstandeten Äußerung um eine pauschale Verunglimpfung, die nicht erforderlich sei, um pazifistische Grundüberzeugungen zu vermitteln. Die Brandmarkung des Krieges und der Tötung von Menschen im Krieg als verwerflich könne auch ohne Verwendung des Wortes Mörder zum Ausdruck gebracht werden. Die Äußerung sei wegen ihrer Mehrdeutigkeit auch nicht dazu geeignet, pazifistische Grundüberzeugungen zum Ausdruck zu bringen. Sie könne nämlich auch in dem Sinne verstanden werden, daß nur derjenige den Soldatenberuf wähle, der die charakterliche Eigenschaft zum Mörder habe, oder daß der Soldatenberuf diese Fähigkeit ausbilde. Bei einer solchen Äußerung, die angesichts ihrer Mehrdeutigkeit geeignet sei, durch mißverständliche Deutung ihres Sinngehalts ihre herabsetzende Wirkung noch zu verstärken, müsse die Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz zurücktreten. Denn insoweit bestehe kein öffentliches Interesse, das Vorrang beanspruche.
c) Das Oberlandesgericht hat die Revision des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die Entscheidung der Strafgerichte an und rügt die Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.


BVerfGE 93, 266 (284):

Insbesondere das Landgericht habe der Verurteilung eine unzutreffende Deutung der Äußerung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Die Entscheidung der Strafkammer beruhe auf der Unterstellung, daß er seine Äußerung insbesondere und in erster Linie auf Soldaten der Bundeswehr bezogen habe. Das sei offensichtlich falsch. Der Text wolle nichts anderes besagen, als daß alle Soldaten der Welt - ohne Bezug auf eine bestimmte Armee - potentielle Mörder seien. Gerade der Hinweis auf die Äußerung Kurt Tucholskys am Anfang des Leserbriefs zeige dies, da sich auch diese Äußerung auf alle Soldaten aller Armeen des Ersten Weltkrieges bezogen habe. Die Auffassung der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe durch die Solidaritätsbekundung mit Dr. A. den Begriff "potentielle Mörder" auf alle Angehörigen der Bundeswehr bezogen, sei überdies schon logisch falsch. Dr. A. habe seine Äußerung nämlich an einen anwesenden und ihm namentlich bekannten Soldaten gerichtet. Die Solidaritätserklärung könne sich deshalb nicht auf alle Soldaten der Bundeswehr beziehen, da sie ansonsten über das hinausginge, was der Zitierte erklärt habe.
IV. Verfahren 1 BvR 221/92
1. Im November 1989 fand in der Münchener Olympiahalle eine Motorradausstellung ("Greger-Racing-Show") statt. Dort befand sich auch ein Informationsstand der Bundeswehr, auf dem militärische Gerätschaften und ein altes Motorrad gezeigt und Videos über Übungen mit Fahrzeugen und Gerätschaften vorgeführt wurden. Vier Soldaten der Bundeswehr waren auf dem Stand tätig.
Gegen 15.40 Uhr erschienen sechs Personen, darunter die Beschwerdeführerin. Während vier von ihnen vor dem Informationsstand der Bundeswehr Flugblätter verteilten, hielt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer weiteren Person ein 1 m x 3 m großes Transparent hoch, auf dem stand:
    "Soldaten sind potentielle MÖRDER."
Das untere Drittel des Wortes "Mörder" war mit dem Wort "Kriegsdienstverweigerer" unterlegt oder überschrieben.
Das von den Demonstranten verteilte Flugblatt enthält auf der ei

BVerfGE 93, 266 (285):

nen Seite einen Text, der sich dagegen wendet, daß die Bundeswehr nur die Faszination der Technik darstelle, die Realität des Krieges aber verschweige. Auf der anderen Seite sind drei Gewehre, eine Kanonenhaubitze, ein Granatwerfer und Munition sowie der Rumpf eines von mehreren Gewehrschüssen getroffenen Menschen und zwei - laut Überschrift - im Vietnam-Krieg getötete Zivilisten abgebildet.
Drei der vier auf dem Informationsstand tätigen Bundeswehrsoldaten haben gegen die Beschwerdeführerin und den Demonstranten, der mit ihr zusammen das Transparent gehalten hatte, Strafantrag wegen Beleidigung gestellt.
Das Amtsgericht hat gegen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl erlassen, gegen den sie rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.
2. a) Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführerin und den weiteren Transparentträger wegen gemeinschaftlicher Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Angeklagten hätten objektiv und subjektiv den Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Rechtsausführungen zur Frage der Kollektivbeleidigung seien nicht erforderlich, da jedenfalls vier Soldaten der Bundeswehr unmittelbar betroffen gewesen seien, von denen drei auch wirksam Strafanträge gestellt hätten. Auch durch die Verwendung der Formulierung "potentielle Mörder" scheide eine Beleidigung nicht von vornherein aus. Sie bringe zum Ausdruck, daß Soldaten generell die Bereitschaft in sich trügen, zum Mörder zu werden. Es werde mit dem Wort "potentiell" also auf eine innere Einstellung der Soldaten hingewiesen. Der Begriff "Mörder" enthalte die Mißachtung einer Person. Unter Mord werde ganz allgemein die ethisch-moralisch auf niederster Stufe stehende, verwerflichste Handlung eines Menschen verstanden. Es treffe zwar zu, daß die Umgangssprache nicht zwischen Totschlag und Mord unterscheide, da es sich um rechtstechnische Begriffe handele. In der Umgangssprache werde aber jede rechtswidrige und verwerfliche Tötung als Mord bezeichnet.
Soldaten würden allerdings auch zum Töten ausgebildet, und es sei jedem Soldaten klar, daß beim Einsatz von modernen Vernichtungswaffen auch Teile der Zivilbevölkerung betroffen werden könnten. Dies sei jedoch nicht das Angriffsziel der Soldaten, son

BVerfGE 93, 266 (286):

dern oftmals nur eine ungewollte Nebenfolge. Das Töten des militärischen Gegners werde sicherlich billigend in Kauf genommen. Dies sei jedoch völkerrechtlich gerechtfertigt, da Soldaten nur im Falle eines Verteidigungskrieges eingesetzt werden dürften. Insoweit liege daher eine völkerrechtlich rechtmäßige Handlung vor.
Das Verhalten der Angeklagten sei auch nicht durch § 193 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt. Zwar müßten die strafrechtlichen Ehrschutzbestimmungen ihrerseits im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG interpretiert werden, und auch der Schutz der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung als einer tragenden Säule der Demokratie müsse Berücksichtigung finden. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantiere außerdem die Freiheit, selbst zu entscheiden, wie Gedanken formuliert werden sollten. Es sei aber von entscheidender Bedeutung, unter welchen Umständen die gedankliche Formulierung erfolge und ob sie unter diesen Umständen angemessen sei. Die Angeklagten hätten mit ihrer Aktion den Militarismus in verschärfter Form anprangern wollen. Dies sei nicht im Rahmen eines Meinungsstreites zur politischen Meinungsbildung geschehen, sondern um gegen die Anwesenheit eines Bundeswehrstandes auf "einer Sportschau" zu demonstrieren. Die kategorische Ablehnung des Militarismus sei aber ohne Schwierigkeit durch Auswechslung der Formulierung darzustellen gewesen. Das Vorgehen der Angeklagten sei deshalb nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt.
b) Das Landgericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin verworfen.
Die Beschwerdeführerin habe durch das längere (wohl 10- bis 15-minütige) Hochhalten des Transparents mit der Aufschrift "Soldaten sind potentielle Mörder" vor dem Informationsstand der Bundeswehr ihre Mißachtung der Soldaten der Bundeswehr zum Ausdruck gebracht. Dies stelle einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre der Soldaten der Bundeswehr dar.
Die Bezeichnung der Soldaten der Bundeswehr als potentielle Mörder sei als eine unzulässige Schmähkritik zu werten, weil nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung des Ansehens der Soldaten und damit deren Diffamierung im Vor

BVerfGE 93, 266 (287):

dergrund stehe. Das Landgericht nimmt insoweit auf das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts Bezug.
Ein Mörder töte nach dem Verständnis der Bevölkerung aus einer besonders verwerflichen Gesinnung heraus. Davon könne bei den Soldaten der Bundeswehr keine Rede sein, da deren Aufgabe und Zielsetzung ausschließlich die Abwehr eines Aggressors sei. Die Tötung eines Gegners im Rahmen eines Verteidigungskrieges sei somit durch Notwehr gedeckt und damit rechtmäßig. Aus der Wortwahl ergebe sich eindeutig, daß es der Beschwerdeführerin darauf angekommen sei, die Soldaten der Bundeswehr in deren Ansehen herabzusetzen. Sie sei nicht daran gehindert gewesen, ihre Gedanken in der gebotenen differenzierenden Form anderweitig zum Ausdruck zu bringen. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen scheide hiernach aus.
c) Die Revision der Beschwerdeführerin hat das Bayerische Oberste Landesgericht als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Sie geht von der Prämisse aus, daß die beanstandete Äußerung auf dem Transparent sowohl als Tatsachenbehauptung als auch als Werturteil eingeordnet werden könne, und begründet ihre Verfassungsbeschwerde deshalb alternativ. Übergreifend rügt sie, die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf einer falschen Deutung ihrer Äußerung, weil sie aus ihrem Zusammenhang gerissen werde.
Werde die Äußerung als Tatsachenbehauptung verstanden, so sei diese wahr und dürfe nicht als Schmähkritik gewertet werden. Die Verurteilung verstoße dann gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die angegriffenen Entscheidungen stellten insoweit ausschließlich auf die täterbezogenen Merkmale des § 211 StGB ab. Dabei werde verschwiegen, daß die Mordmerkmale "mit gemeingefährlichen Mitteln", "grausam" und "heimtückisch" auf das Töten im Kriege in vielen Fällen zuträfen.
Im übrigen sei das in der Transparentaufschrift enthaltene Wort "Mörder" umgangssprachlich zu verstehen und nicht als fachlich-technischer Begriff im Sinne des § 211 StGB. Sie habe nicht an einer

BVerfGE 93, 266 (288):

Diskussion unter Strafrechtlern, sondern am Meinungskampf "auf der Straße" teilgenommen, wo man sich der Umgangssprache bediene. Die Alltagssprache mache aber keinen Unterschied zwischen Mord und Totschlag.
Lege man andererseits die Auffassung der Instanzgerichte zugrunde, wonach die Aussage auf dem Spruchband als Werturteil einzuordnen sei, so sei zuzugeben, daß die Aussage, jemand sei ein Mörder, als Abwertung verstanden werde. Das Landgericht unterstelle ihr jedoch zu Unrecht, es sei ihr nicht um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Herabsetzung der Person gegangen. Diese Auffassung stehe im Widerspruch zu den Feststellungen im Urteil, wonach die Beschwerdeführerin niemanden habe beleidigen, sondern sich lediglich in der Öffentlichkeit zu einem Thema habe äußern wollen. Das Landgericht habe nirgendwo ausgeführt, daß es der Beschwerdeführerin nicht glaube. Auch bei der Strafzumessung habe das Landgericht berücksichtigt, daß es sich bei ihr um eine Überzeugungstäterin handele und daß sie nicht von unehrenhaften Motiven geleitet worden sei. Damit sei die Behauptung, daß es der Beschwerdeführerin um die Herabsetzung des Ansehens der Soldaten und deren Diffamierung gegangen sei, unvereinbar.
4. Die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz entspricht im wesentlichen den Äußerungen, die es zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1476/91 und 1 BvR 1980/91 abgegeben hat.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind im wesentlichen zulässig.
Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3), soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet. Der Beschwerdeführer hat dieses Urteil weder vorgelegt noch in einer Weise wiedergegeben, die eine Beurteilung erlaubt, ob es mit dem Grundgesetz im Einklang steht oder nicht. Unzulässig ist ferner die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4), soweit sie sich gegen den Strafbefehl richtet. Nach ihrem zulässigen Einspruch ist die Beschwerdeführerin durch ihn nicht mehr beschwert.

BVerfGE 93, 266 (289):

 
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, begründet. Die angegriffenen Entscheidungen haben das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in dem erforderlichen Umfang beachtet.
I.
1. Die Äußerungen, deretwegen die Beschwerdeführer wegen Beleidigung bestraft worden sind, genießen den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Diese Verfassungsnorm gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (vgl. zuletzt BVerfGE 90, 241 [247 ff.]). Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 [347]; 33, 1 [14]; 61, 1 [7]). Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form. Daß eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 [138 f.]; 61, 1 [7 f.]). Geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht.
Bei den Äußerungen, aufgrund deren die Beschwerdeführer wegen Beleidigung bestraft worden sind, handelt es sich um Meinungen in diesem Sinn, die stets vom Schutz des Grundrechts umfaßt sind. Die Beschwerdeführer haben mit ihren Äußerungen, Soldaten seien Mörder oder potentielle Mörder, nicht von bestimmten Soldaten behauptet, diese hätten in der Vergangenheit einen Mord began

BVerfGE 93, 266 (290):

gen. Sie haben vielmehr ein Urteil über Soldaten und über den Soldatenberuf zum Ausdruck gebracht, der unter Umständen zum Töten anderer Menschen zwingt. Vom Vorliegen eines Werturteils, nicht einer Tatsachenbehauptung, sind auch die Strafgerichte ausgegangen.
2. In der Bestrafung wegen dieser Äußerungen liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit.
3. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken vielmehr an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB, der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegt. Um die Verurteilung tragen zu können, muß die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und überdies in verfassungsmäßiger Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; stRspr).
II.
Gegen § 185 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Die Strafbestimmung ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.
a) Die Vorschrift schützt in erster Linie die persönliche Ehre. Im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt diese selber grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 54, 148 [153 f.]). Sie kann vor allem durch Meinungsäußerungen verletzt werden. Deswegen ist sie in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich als rechtfertigender Grund für Einschränkungen der Meinungsfreiheit anerkannt. Daraus folgt allerdings nicht, daß der Gesetzgeber die Meinungsfreiheit im Interesse der persönlichen Ehre beliebig beschränken dürfte (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Er muß vielmehr auch dann, wenn er von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 2 GG Gebrauch macht, das eingeschränkte Grundrecht im Auge behalten und übermäßige Einengungen der Meinungsfreiheit vermeiden. Diesem Erfordernis trägt jedoch § 193 StGB Rechnung, indem er eine Bestrafung wegen einer

BVerfGE 93, 266 (291):

Äußerung dann ausschließt, wenn diese in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan worden ist. Diese Vorschrift, die vor jeder Verurteilung nach § 185 StGB zu beachten ist, steht mit ihrer weiten Formulierung dem Einfluß der Meinungsfreiheit in besonderer Weise offen und erlaubt damit einen schonenden Ausgleich der kollidierenden Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 12, 113 [125 f.]).
b) Wie § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zu entnehmen ist, bezieht sich der Schutz von § 185 StGB allerdings nicht nur auf Personen, sondern auch auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Insoweit läßt sich die Norm nicht aus dem Gesichtspunkt der persönlichen Ehre rechtfertigen, denn staatliche Einrichtungen haben weder eine "persönliche" Ehre noch sind sie Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als Schutznorm zugunsten staatlicher Einrichtungen zählt § 185 StGB jedoch zu den allgemeinen Gesetzen im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GG. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 [209]; stRspr). Das ist bei § 185 StGB der Fall. Ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz vermögen staatliche Einrichtungen ihre Funktion nicht zu erfüllen. Sie dürfen daher grundsätzlich auch vor verbalen Angriffen geschützt werden, die diese Voraussetzungen zu untergraben drohen (vgl. BVerfGE 81, 278 [292 f.]). Der strafrechtliche Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik, unter Umständen auch in scharfer Form, abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll (vgl. BVerfGE 28, 191 [202]). Diesem Erfordernis trägt aber wiederum § 193 StGB ausreichend Rechnung, der dem Einfluß von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Raum gibt und gesteigerte Bedeutung erlangt, wenn § 185 StGB zum Schutz öffentlicher Einrichtungen und nicht zum Schutz der persönlichen Ehre eingesetzt wird.
2. § 185 StGB ist auch nicht zu unbestimmt und verstößt damit nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Zwar unterscheidet er sich von den übrigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs dadurch, daß er den

BVerfGE 93, 266 (292):

Straftatbestand lediglich mit dem Begriff der Beleidigung benennt, aber nicht näher definiert. Auch wenn das für eine unter der Geltung des Grundgesetzes erlassene Strafvorschrift als unzureichend anzusehen sein sollte, hat der Begriff der Beleidigung jedenfalls durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben (vgl. BVerfGE 71, 108 [114 ff.]). Soweit es zur Kollektivbeleidigung noch ungeklärte Streitfragen gibt, wird dadurch die Bestimmtheit der Norm nicht berührt.
III.
Auslegung und Anwendung der Strafgesetze sind Sache der Strafgerichte. Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]).
1. Auf der Stufe der Normauslegung erfordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist. Damit ist eine Interpretation von § 185 StGB unvereinbar, die den Begriff der Beleidigung so weit ausdehnt, daß er die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionenschutzes überschreitet (vgl. BVerfGE 71, 162 [181]) oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr läßt (vgl. BVerfGE 43, 130 [139]). Desgleichen verbietet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Auslegung der §§ 185 ff. StGB, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht, der dazu führt, daß aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]; stRspr).
Besonders bei der Auslegung von § 193 StGB fällt ins Gewicht, daß die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheit

BVerfGE 93, 266 (293):

lich-demokratische Ordnung ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Ein berechtigtes Interesse kann daher nicht nur dann bestehen, wenn der Betroffene selber den Anlaß zu der Äußerung gegeben hat oder wenn jemand sich gegen persönliche Angriffe zur Wehr setzt, sondern auch, wenn er sich an einer öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen beteiligt (vgl. BVerfGE 12, 113 [125, 127]). Das ist insbesondere zu beachten, wenn die Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB nicht auf Personen, sondern auf staatliche Einrichtungen bezogen werden. Sie dienen dann nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern suchen die öffentliche Anerkennung zu gewährleisten, die erforderlich ist, damit staatliche Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können. Tritt dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.
2. Auf der Stufe der Anwendung von §§ 185 ff. StGB im Einzelfall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]; stRspr). Das Ergebnis dieser Abwägung läßt sich wegen ihres Fallbezugs nicht generell und abstrakt vorwegnehmen. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben.
So muß die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet. Dieser für die Kunstfreiheit ausgesprochene Grundsatz (vgl. BVerfGE 75, 369 [380]) beansprucht auch für die Meinungsfreiheit Geltung, denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, daß der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt.


BVerfGE 93, 266 (294):

Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 [12]). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]). Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BGH, NJW 1974, S. 1762). Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, daß eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 [281]).
Läßt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dabei spielt es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil "richtig" ist (vgl. BVerfGE 66, 116 [151]; 68, 226 [232]). Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7,

BVerfGE 93, 266 (295):

198 [208, 212]; 61, 1 [11]). Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt.
3. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist allerdings, daß ihr Sinn zutreffend erfaßt worden ist. Fehlt es bei der Verurteilung wegen eines Äußerungsdelikts daran, so kann das im Ergebnis zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, daß sich eine solche Verurteilung nachteilig auf die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit im allgemeinen auswirkt, weil Äußerungswillige selbst wegen fernliegender oder unhaltbarer Deutungen ihrer Äußerung eine Bestrafung riskieren (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]). Da unter diesen Umständen schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Äußerungen fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen.
Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 [52]).
Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen

BVerfGE 93, 266 (296):

Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 [52]). Dabei braucht das Gericht freilich nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden. Lassen Formulierung oder Umstände jedoch eine nicht ehrenrührige Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil, das diese übergangen hat, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dabei muß auch bedacht werden, daß manche Worte oder Begriffe in unterschiedlichen Kommunikationszusammenhängen verschiedene Bedeutungen haben können. Das ist unter anderem bei Begriffen der Fall, die in der juristischen Fachterminologie in anderem Sinn benützt werden als in der Umgangssprache. Es ist daher ebenfalls ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, wenn der Verurteilung der fachspezifische Sinn zugrunde gelegt wird, obwohl die Äußerung in einem umgangssprachlichen Zusammenhang gefallen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [227]; 85, 1 [19]).
Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich wie bei Strafurteilen, um einen intensiven Grundrechtseingriff handelt. Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 129 [136 ff.]; 61, 1 [6, 9 f.]; 82, 43 [50]; 82, 272 [280]; 85, 1 [13 f.]). Darin liegt keine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 85, 248 [257 f.]). Denn auch bei der Verurteilung wegen Äußerungsdelikten prüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob die Gerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt haben. Im übrigen bleibt es bei der alleinigen Zuständigkeit der Fachgerichte. Im Zusammenhang mit Äußerungsdelikten betrifft das Fragen wie die, ob die umstrittene Äußerung tatsächlich gefallen ist, welchen Wortlaut sie hatte, von wem sie stammte und unter welchen Umständen sie abgegeben wurde, zumal wenn die Feststellungen auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der mündlichen Verhandlung beruhen (vgl. BVerfGE 43, 130 [137]).

BVerfGE 93, 266 (297):

Die Ausführungen im Sondervotum, die von dieser ständigen Rechtsprechung abweichen, geben keinen Anlaß, die bisherige Praxis aufzugeben und den Grundrechtsschutz der Meinungsäußerung einzuschränken.
IV.
Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht voll gerecht.
1. Es begegnet allerdings keinen Bedenken, daß die Gerichte in der Bezeichnung eines Soldaten als Mörder einen schwerwiegenden Angriff auf dessen Ehre gesehen haben. Selbst wenn mit dieser Bezeichnung nicht der Vorwurf einhergeht, der Betroffene habe tatsächlich Morde begangen, so bleibt doch die wertende Gleichstellung mit einem Mörder eine tiefe Kränkung. Diese wiegt besonders schwer, wenn der Ausdruck im strafrechtlichen Sinn unter Einschluß der subjektiven Mordmerkmale des § 211 StGB gebraucht wird. Sie besteht aber auch dann, wenn er umgangssprachlich verwendet wird, denn auch in diesem Fall bezeichnet er eine Person, die in einer sittlich nicht zu rechtfertigenden Weise zur Vernichtung menschlichen Lebens beiträgt oder bereit ist. Darin liegt ebenfalls ein Unwerturteil, das geeignet ist, den Betroffenen im Ansehen seiner Umwelt empfindlich herabzusetzen. Das gilt insbesondere, wenn sich der Vorwurf nicht auf ein vereinzeltes Verhalten, sondern auf die gesamte berufliche Tätigkeit bezieht.
Die Gerichte haben sich aber nicht hinreichend vergewissert, daß die mit Strafe belegten Äußerungen diesen Sinn auch wirklich hatten. Sie mußten alternativen Deutungen nachgehen, soweit diese strafrechtlich milder zu beurteilen waren. Andernfalls besteht die Gefahr, daß der sich Äußernde für eine Äußerung bestraft wird, die die angenommene Kränkung nicht enthält. Den Zugang zu solchen Alternativen dürfen sich die Gerichte nicht durch eine isolierte Betrachtung des inkriminierten Teils der Äußerung verschließen. Vielmehr muß der Kontext, soweit er für die Adressaten der Äußerung wahrnehmbar war, berücksichtigt werden. Das gilt zuerst für den sprachlichen Zusammenhang, in dem die umstrittene Äußerung steht, kann aber auch außertextliche Umstände einschließen.


BVerfGE 93, 266 (298):

In den vorliegenden Fällen bestanden Alternativen zu der von den Gerichten angenommenen Deutung, die Soldaten der Bundeswehr würden Mördern im strafrechtlichen oder im umgangssprachlichen Sinn gleichgestellt; damit werde zum Ausdruck gebracht, sie seien zu besonders niederträchtigem Verhalten gegenüber anderen Menschen willens und fähig. Das ergibt sich vor allem aus zwei Umständen.
Zum einen beziehen sich die Äußerungen der Beschwerdeführer ihrem Wortlaut nach durchweg auf Soldaten überhaupt, nicht aber auf einzelne Soldaten oder speziell auf diejenigen der Bundeswehr. Wenn vereinzelt auch die Bundeswehr erwähnt wird, so geschieht das nur, um zu bekräftigen, daß die Aussage über alle Soldaten auch für die Soldaten der Bundeswehr gelte. Dieser Umstand mußte zu der Überlegung Anlaß geben, ob sich die Äußerung nicht gegen Soldatentum und Kriegshandwerk schlechthin richtete, das verurteilt wird, weil es mit dem Töten anderer Menschen verbunden ist, das unter Umständen auf grausame Weise vor sich geht und auch die Zivilbevölkerung trifft. Daß die Beschwerdeführer überwiegend nicht unpersönlich von "Mord", sondern personalisiert von "Mörder" gesprochen haben, ist für sich allein genommen nicht geeignet, diese Deutung auszuschließen. Denn auch in der Verwendung des Wortes "Mörder" muß nicht notwendig der Vorwurf einer schwerkriminellen Haltung oder Gesinnung gegenüber dem einzelnen Soldaten enthalten sein. Vielmehr kann der sich Äußernde auch in besonders herausfordernder Form darauf aufmerksam machen, daß Töten im Krieg kein unpersönlicher Vorgang ist, sondern von Menschenhand erfolgt. Es ist daher nicht von vornherein auszuschließen, daß die Formulierung bei den Wehrdienstleistenden und im Soldatenberuf Stehenden das Bewußtsein der persönlichen Verantwortlichkeit für das insgesamt verurteilte Geschehen wecken und so die Bereitschaft zur Kriegsdienstverweigerung fördern sollte.
Zum zweiten standen die Äußerungen, Soldaten seien Mörder oder potentielle Mörder, bei den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) in einem längeren sprachlichen Kontext, beim Beschwerdeführer zu 2) in Gestalt eines Flugblatts, beim Beschwerdeführer zu 3) in Gestalt

BVerfGE 93, 266 (299):

eines Leserbriefs und bei der Beschwerdeführerin zu 4) in Gestalt eines zusammen mit dem Transparent verwendeten und gleichzeitig an dem Bundeswehrstand verteilten Flugblatts. Darin ging es überwiegend um die Vernichtung von Menschenleben, unter den Soldaten wie in der Zivilbevölkerung, als in Kauf genommene Folge der Unterhaltung von Armeen und der damit verbundenen Bereitschaft zur Kriegsführung, gleich ob zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken. Dagegen ging es nicht um Kritik an einem besonders verwerflichen Individualverhalten oder gar an charakterlichen Mängeln von Soldaten. Anhaltspunkte für die Gleichstellung von Soldaten mit Mördern im Sinn der Erfüllung der subjektiven Mordmerkmale des § 211 StGB sind dem Kontext, in dem die inkriminierten Äußerungen stehen, überhaupt nicht zu entnehmen.
2. Es ist von Verfassungs wegen weiterhin nicht zu beanstanden, daß die Gerichte in einer herabsetzenden Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfaßt, unter bestimmten Umständen auch einen Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sehen.
Die persönliche Ehre eines Menschen, die durch die Strafdrohung des § 185 StGB vor Angriffen geschützt werden soll, läßt sich nicht rein individuell und losgelöst von den kollektiven Bezügen, in denen er steht, betrachten. Der Einzelne bewegt sich in zahlreichen überindividuellen Zusammenhängen, die er teils frei wählt, teils ohne eigenes Zutun akzeptieren muß und die Rollen- und Verhaltenserwartungen begründen, denen er unterworfen ist. Auch von seiner Umwelt wird er mit den Kollektiven, denen er angehört, und den sozialen Rollen, die er ausfüllt, mehr oder weniger identifiziert. Sein Ansehen in der Gesellschaft hängt unter diesen Umständen nicht allein von seinen individuellen Eigenschaften und Verhaltensweisen, sondern auch von den Merkmalen und Tätigkeiten der Gruppen, denen er angehört, oder der Institutionen, in denen er tätig ist, ab. Insofern können herabsetzende Äußerungen über Kollektive auch ehrmindernd für ihre Mitglieder wirken.
Allerdings läßt sich bei herabsetzenden Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung die Grenze zwischen einem Angriff auf die

BVerfGE 93, 266 (300):

persönliche Ehre, die Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt und die nach Art. 5 Abs. 2 GG Beschränkungen der Meinungsfreiheit rechtfertigt, und einer Kritik an sozialen Phänomenen, staatlichen oder gesellschaftlichen Einrichtungen oder sozialen Rollen und Rollenerwartungen, für die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerade einen Freiraum gewährleisten will, nicht scharf ziehen. Einer Bestrafung wegen derartiger Äußerungen wohnt deswegen stets die Gefahr überschießender Beschränkungen der Meinungsfreiheit inne. Verschiedene ausländische Rechtsordnungen, namentlich des angelsächsischen Rechtskreises, kennen daher die Sammelbeleidigung gar nicht und bestrafen nur die ausdrücklich oder erkennbar auf Einzelne bezogene Ehrverletzung (vgl. etwa Robertson/Nicol, Media Law, 3. Aufl. 1992, S. 57).
Ob auch § 185 StGB in dieser Weise ausgelegt werden könnte, ist hier nicht zu entscheiden. Das Grundgesetz gebietet eine derart restriktive Auslegung der Ehrenschutzbestimmungen jedenfalls nicht. Doch muß bei der Anwendung von § 185 StGB auf herabsetzende Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung stets geprüft werden, ob durch sie überhaupt die "persönliche" Ehre der einzelnen Gruppenangehörigen beeinträchtigt wird, und vor allem beachtet werden, daß es nicht zur Unterdrückung kritischer Äußerungen über politische und soziale Erscheinungen oder Einrichtungen kommen darf, für die der Schutz der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gilt. Darauf weist auch die Strafrechtswissenschaft mit Nachdruck hin (vgl. Androulakis, Die Sammelbeleidigung, 1970, m.w.N.).
Die Gerichte haben sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt, die gerade aus Anlaß herabsetzender Äußerungen über Soldaten ergangen ist (vgl. BGHSt 36, 83). Der Bundesgerichtshof geht in dieser Entscheidung davon aus, daß die Anforderungen, die das Reichsgericht an die Strafbarkeit von Sammelbeleidigungen gestellt hatte, nämlich, daß es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Gruppe handeln müsse, den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Eingrenzung von Straftatbeständen nicht genügten. Er fordert deswegen zusätzlich, daß die herabsetzende Äußerung an ein Merkmal anknüpft, das bei allen Angehörigen des Kollektivs vorliegt, während die Anknüp

BVerfGE 93, 266 (301):

fung an Merkmale, die zwar auf einige, offenkundig aber nicht auf alle Mitglieder zutreffen, nach dieser Rechtsprechung die persönliche Ehre jedes einzelnen Mitglieds nicht mindert. Da jedem Adressaten einer solchen Äußerung klar sei, daß nicht alle gemeint sein können, bestimmte Personen aber nicht genannt seien, werde durch eine solche Äußerung niemand beleidigt.
Der Bundesgerichtshof geht allerdings offenbar davon aus, daß auch nach dieser Eingrenzung noch sehr große Kollektive übrig bleiben, deren Mitglieder durch herabsetzende Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung als persönlich beleidigt zu gelten hätten. Um das zu vermeiden, hält er daran fest, daß herabsetzende Äußerungen über unüberschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen) nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Angehörigen der Gruppe durchschlagen. Daß sonst die für notwendig gehaltene Eingrenzung des Straftatbestandes wieder preisgegeben würde, wird auch in der Strafrechtswissenschaft angenommen (vgl. Herdegen, in: Leipziger Kommentar, 10. Aufl., Rn. 20 ff. vor § 185; Lenckner, in: Schönke/ Schröder, StGB, 24. Aufl., Rn. 7 vor §§ 185 ff.; Tenckhoff, JuS 1988, S. 457; Dau, NJW 1988, S. 2650; Maiwald, JR 1989, S. 485; Arzt, JZ 1989, S. 647; Giehring, StV 1992, S. 194; Wehinger , Kollektivbeleidigung - Volksverhetzung, 1994, S. 53 ff.; Ignor, Der Straftatbestand der Beleidigung, 1995, S. 76 ff., 191 f.).
Diese Auslegung trägt dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Rechnung. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wie auch Art. 5 Abs. 2 GG dienen dem Schutz der persönlichen Ehre. Je größer das Kollektiv ist, auf das sich eine herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die

BVerfGE 93, 266 (302):

individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen.
Diese Erwägungen treffen auch auf herabsetzende Äußerungen über Soldaten zu, sofern sie sich auf alle Soldaten der Welt beziehen. Dagegen sind die Strafgerichte von Verfassungs wegen nicht gehindert, in den (aktiven) Soldaten der Bundeswehr eine hinreichend überschaubare Gruppe zu sehen, so daß eine auf sie bezogene Äußerung auch jeden einzelnen Angehörigen der Bundeswehr kränken kann, wenn sie an ein Merkmal anknüpft, das ersichtlich oder zumindest typischerweise auf alle Mitglieder des Kollektivs zutrifft.
Es ist dann allerdings inkonsequent, eine herabsetzende Äußerung, die ohne nähere Eingrenzung alle Soldaten zum Gegenstand hat, nur deswegen speziell auf die Soldaten der Bundeswehr zu beziehen, weil diese Teil der Gesamtheit aller Soldaten sind. Da jedes große Kollektiv in kleinere Untergruppen zerfällt, verwandelt sich durch den Rekurs auf irgend eine von ihnen auch eine völlig unspezifizierte und deswegen straflose Äußerung in eine persönliche und damit strafbare Kränkung. Die vom Bundesgerichtshof aus rechtsstaatlichen Gründen vorgenommene Eingrenzung des Straftatbestandes wird dadurch im Ergebnis wieder aufgehoben.
Diese Inkonsequenz ist auch verfassungsrechtlich erheblich. Da die Meinungsfreiheit nur in dem Maß eingeschränkt werden darf, wie es zum Schutz der persönlichen Ehre erforderlich ist, diese durch herabsetzende Äußerungen über unüberschaubar große Kollektive nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung der Strafgerichte aber nicht berührt wird, liegt in der Bestrafung wegen derartiger Äußerungen eine unzulässige Beschränkung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Soll jemand, der eine herabsetzende Äußerung über Soldaten im allgemeinen getan hat, wegen Beleidigung der Soldaten der Bundeswehr bestraft werden, so genügt es folglich nicht darzutun, daß die Soldaten der Bundeswehr eine Teilgruppe aller Soldaten bilden; es muß vielmehr dargelegt werden, daß gerade die Soldaten der Bundeswehr gemeint sind, obwohl die

BVerfGE 93, 266 (303):

Äußerung sich auf Soldaten schlechthin bezieht. Ein derartiges Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn ist keinesfalls unmöglich. Die Gerichte müssen dann aber die Umstände benennen, aus denen sich das am Wortlaut der Äußerung allein nicht erkennbare anderweitige Verständnis ergibt. Fehlt es daran, so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor.
3. Es begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Gerichte bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz dem Ehrenschutz ohne weiteres den Vorzug geben, wenn in der umstrittenen Äußerung kein Beitrag zur Auseinandersetzung in der Sache liegt, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Schmähkritik.
Voraussetzung ist aber, daß es sich bei der fraglichen Äußerung wirklich um Schmähkritik handelt. Die Gerichte haben dies überwiegend unter Berufung auf die erwähnte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1991, S. 1493) angenommen, die eine ganz ähnliche Äußerung über Soldaten betraf. Diese Entscheidung gibt zwar die in der Verfassungsrechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Schmähkritik zutreffend wieder, richtet die Rechtsanwendung aber nicht genügend daran aus. Auch dem Sondervotum liegt nicht der in der Verfassungsrechtsprechung mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit entwickelte enge Begriff der Schmähung zugrunde.
Merkmal der Schmähung ist die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Den Beschwerdeführern ging es indessen erkennbar um eine Auseinandersetzung in der Sache, und zwar um die Frage, ob Krieg und Kriegsdienst und die damit verbundene Tötung von Menschen sittlich gerechtfertigt sind oder nicht. Das ergibt sich bei den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) aus dem Kontext der inkriminierten Äußerung, den die Gerichte bei der Qualifizierung als Schmähkritik zu beachten hatten. Bei dem Beschwerdeführer zu 1) deuten zumindest die Wortwahl "murder" statt "murderer" sowie der situative Kontext darauf hin. Bei dem Widerstreit von Wehrbereitschaft und Pazifismus handelt es sich um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, bei

BVerfGE 93, 266 (304):

der eine Vermutung zugunsten der Redefreiheit spricht. Angesichts dessen hätten die Gerichte darlegen müssen, daß in den konkreten Äußerungen auch unter Berücksichtigung ihres Kontexts die Sachauseinandersetzung von der Personendiffamierung in den Hintergrund gedrängt worden war.
Daran bestehen aber gerade deswegen Zweifel, weil sich die Äußerungen ihrem Wortlaut nach nicht auf bestimmte Personen bezogen, sondern unterschiedslos alle Soldaten erfaßten. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß auch bei herabsetzenden Äußerungen über große Kollektive die Diffamierung der ihnen angehörenden Personen im Vordergrund steht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Äußerungen an ethnische, rassische, körperliche oder geistige Merkmale anknüpfen, aus denen die Minderwertigkeit einer ganzen Personengruppe und damit zugleich jedes einzelnen Angehörigen abgeleitet wird. In der Regel werden aber nur Äußerungen über bestimmte Personen oder Personenvereinigungen als Schmähkritik in Betracht kommen. Nur in diesem Sinn ist der Begriff auch bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verwendet worden (vgl. BVerfGE 61, 1 [12]; 82, 272 [284]; BGH, NJW 1974, S. 1762; NJW 1977, S. 626; LM Nr. 42 zu § 847 BGB). Geht es dagegen um Personengruppen, die durch eine bestimmte soziale Funktion geeint sind, so ist eher zu vermuten, daß die Äußerung nicht von der Diffamierung der Personen geprägt wird, sondern an die von ihnen wahrgenommene Tätigkeit anknüpft. Die Äußerung kann dann gleichwohl ehrverletzend sein. Sie unterfällt aber nicht mehr dem Begriff der Schmähkritik, der eine konkrete Abwägung mit den Belangen der Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles überflüssig macht.
Eine andere Beurteilung ist entgegen dem Sondervotum auch nicht deshalb geboten, weil die Äußerung Soldaten betrifft. Insbesondere macht der Umstand, daß Soldaten Waffendienst leisten, als Wehrpflichtige hierzu vom Staat herangezogen werden und dabei Gehorsam üben müssen, ihre persönliche Ehre nicht schutzwürdiger als diejenige von Angehörigen ziviler Bevölkerungsgruppen. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, wonach bestimmte Gehorsamspflichten durch erhöhten Ehrenschutz zu kompensieren sind, be

BVerfGE 93, 266 (305):

steht nicht. Daß jemand, der geschmäht wird, Anspruch auf staatlichen Schutz seiner Ehre hat, ist vielmehr Ausfluß des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, der allen Menschen in gleicher Weise zukommt. Der Schutz macht freilich den Nachweis, daß die umstrittene Äußerung ehrverletzend oder sogar schmähend ist, nicht entbehrlich, sondern setzt ihn voraus.
V.
Für die einzelnen zulässigerweise angegriffenen Entscheidungen gilt folgendes:
1. Verfahren 1 BvR 1476/91
a) Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer das Wort "murder" nur versehentlich verwendet und in Wahrheit von "murderer" gesprochen habe. Die so aufgefaßte Äußerung hat es dahin gedeutet, daß sie jeden Soldaten einschließlich jedes Soldaten der Bundeswehr zu einem Schwerstkriminellen stempele. Zu dieser Auffassung ist es gekommen, weil es die eingangs zutreffend als Werturteil charakterisierte Äußerung in der Folge wie eine - bewußt unwahre - Tatsachenbehauptung behandelt hat. Das ergibt sich daraus, daß es den Begriff "Mörder" im strafrechtlichen Sinn gedeutet und dann festgestellt hat, daß er "nicht tatsachenadäquat" sei, weil "durch einen Soldaten der Bundeswehr bisher noch niemand ums Leben gekommen" sei. Alternative Deutungen, zu denen in diesem Fall insbesondere auch wegen der ungewöhnlichen sprachlichen Fassung "A soldier is a murder" Anlaß bestanden hätte, hat es nicht erwogen und den ehrverletzenden Charakter der Äußerung aus ihrer Unrichtigkeit entnommen, auf die es bei Werturteilen nicht entscheidend ankommt. Es hat seiner Verurteilung damit die zur Strafbarkeit führende Deutung zugrunde gelegt, ohne hinreichend geklärt zu haben, ob die Äußerung in der Tat so zu verstehen ist oder auch einen Sinn haben könnte, der die Tatbestandsmerkmale des § 185 StGB nicht erfüllt.
Das Amtsgericht hat die Äußerung ferner unter Berufung auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs auf den Strafantragsteller Oberstleutnant Ü. bezogen, weil der Beschwerdeführer alle Soldaten schlechthin als Mörder bezeichnet und damit auch Oberstleut

BVerfGE 93, 266 (306):

nant Ü. als aktiven Soldaten der Bundeswehr erfaßt habe. Daß der Beschwerdeführer selber seine Äußerung nicht auf den engen Kreis der Bundeswehr-Soldaten gemünzt habe, sei unerheblich, wenn die weitergehende Bezeichnung den engeren Kreis mitumfasse. Damit fehlt es an einer hinreichenden Feststellung, daß die Äußerung gerade die Angehörigen der Bundeswehr unter Ausschluß der Soldaten anderer Armeen meinte.
Auf der Grundlage seines Textverständnisses hat das Amtsgericht schließlich die Wahrnehmung berechtigter Interessen mit der Begründung ausgeschlossen, die Äußerung habe nicht zur Meinungsbildung beitragen können. Das wird aus der Annahme abgeleitet, daß es sich bei der Äußerung um einen "polemischen Ausfall", der "jedes Maß an Sachlichkeit vermissen ließ", und einen Wertungsexzeß gehandelt habe, der keinen Denkanstoß oder Einstieg in eine fruchtbare Diskussion über die Notwendigkeit oder Verzichtbarkeit des Militärs biete. Es trifft zwar zu, daß die Äußerung nicht, wie in den übrigen Verfahren, in einem sprachlichen Kontext stand, der näheren Aufschluß über das Anliegen des Beschwerdeführers geben konnte. Das ändert aber nichts daran, daß er mit ihr ein Thema anschlug, das die Öffentlichkeit wesentlich berührt. Indem das Amtsgericht dies verkannte, hat es sich die konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz versperrt, die in Fällen, in denen weder eine Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik vorliegt, stets erforderlich ist.
b) Im Gegensatz zum Amtsgericht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer das Wort "murder" bewußt statt des Wortes "murderer" gewählt hat, um auf die Doppelrolle des Soldaten als Täter und Opfer aufmerksam zu machen und den am Manöver beteiligten Soldaten, namentlich den in der Nähe befindlichen amerikanischen, einen Denkanstoß zu geben. Dessen ungeachtet hat das Landgericht daraus keine Konsequenzen gezogen, sondern die Äußerung wegen der Klangähnlichkeit von "murder" und "Mörder" dem Beschwerdeführer so zugerechnet, als habe er den Ausdruck "murderer" gebraucht und damit die Soldaten Schwerstkriminellen gleichgestellt. Darin hat es wie das Amtsgericht eine Beleidigung des Oberstleutnants Ü. erblickt, weil er als

BVerfGE 93, 266 (307):

Soldat von einer herabsetzenden Äußerung über alle Soldaten miterfaßt sei. Schließlich hat es die Wahrnehmung berechtigter Interessen aus denselben Überlegungen und weitgehend mit denselben Worten abgelehnt wie das Amtsgericht. Damit ist im Ergebnis auch hier Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt.
c) Da das Bayerische Oberste Landesgericht die Revision des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet verworfen hat, leidet sein Urteil an denselben Mängeln wie das Berufungsurteil.
2. Verfahren 1 BvR 1980/91
a) Nach Auffassung des Amtsgerichts bringt die Äußerung des Beschwerdeführers zum Ausdruck, "daß jeder Soldat am Ende seiner Ausbildung ein Mörder ist, jemand, der aus niedriger Gesinnung tötet". Worauf diese Deutung beruht, hat das Gericht ebensowenig dargelegt, wie es alternative Deutungsmöglichkeiten des Flugblatts erwogen hat. Es hat die vom Beschwerdeführer vorgetragene Deutung vielmehr als "unbeachtlich" bezeichnet, weil die Äußerung keinen anderen Sinn als den angenommenen haben könne. Indessen hätte gerade das vom Beschwerdeführer verfaßte Flugblatt Anhaltspunkte für andere Deutungen geboten. Er verwendet zwar im Zusammenhang mit dem Ausbildungsziel des Militärs das Substantiv "Mörder", geht bei der Charakterisierung der soldatischen Tätigkeit aber sogleich zum Verb "töten" über, dem in der deutschen Sprache kein Substantiv entspricht. Aus diesem Grund ist in der Umgangssprache auch für Personen, die getötet haben, ohne die Mordmerkmale des § 211 StGB zu erfüllen, der Begriff des Mörders gebräuchlich. Auch der folgende Text läßt es mit dem Abstellen auf das "Soldatenhandwerk" und den "Militarismus" als möglich erscheinen, daß der Beschwerdeführer nicht Soldaten den Vorwurf des Tötens aus niedriger Gesinnung gemacht, sondern auf die möglichen Folgen der Soldatenausbildung und der Kriegsführung hingewiesen hat.
Inwiefern sich die Äußerung gerade auf den strafantragstellenden Soldaten R. als Angehörigen der Bundeswehr bezog und nicht als Äußerung über die unüberschaubare Gruppe aller Soldaten dessen persönliche Ehre unberührt ließ, hat das Gericht nicht begründet.
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist dem Beschwerde

BVerfGE 93, 266 (308):

führer mit der Behauptung abgesprochen worden, daß sein Text die Menschenwürde herabsetze und die Grenze von der scharfen Kritik zur polemischen Diffamierung überschreite. Für beides fehlt es an einer Begründung. Damit hat sich das Gericht der Notwendigkeit einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz entzogen.
Für die weitere Annahme, daß die Äußerung nicht nur die einzelnen Soldaten, sondern die Bundeswehr im Ganzen beleidige, hat sich das Gericht auf den Hinweis beschränkt, daß die Beleidigungsfähigkeit der Bundeswehr anerkannt sei. Es hat aber weder dargelegt, inwiefern diese tatsächlich beleidigt worden ist, noch ausgeführt, warum die Herabsetzung ihres Ansehens schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit.
b) Auch das Landgericht hat sich um eine Deutung der Äußerung nicht bemüht, sondern es bei der Feststellung bewenden lassen, daß der Beschwerdeführer die von ihm selbst gestellte Frage, ob Soldaten potentielle Mörder seien, bejaht habe. Es hat zwar das Verständnis, das der Beschwerdeführer mit seiner Äußerung verband, ausführlich wiedergegeben, sich damit aber nicht auseinandergesetzt.
Im Unterschied zum Amtsgericht hat das Landgericht allerdings dargelegt, daß die herabsetzende Äußerung gerade auf die Soldaten der Bundeswehr und damit auch auf den strafantragstellenden Soldaten R. bezogen gewesen sei. Das wird daraus geschlossen, daß in dem Text des Flugblatts "zweimal mit dem Satz 'bei der Bundeswehr' ausdrücklich die Bundeswehr angesprochen" worden sei. Diese Bedeutung ergibt sich aus dem Text des Flugblatts aber nicht. Das Landgericht hat übergangen, daß in beiden Fällen allgemeine Aussagen über Soldaten sowie über das Soldatenhandwerk gemacht wurden. Die universale Gültigkeit dieser Aussagen hat der Beschwerdeführer durch das beidemal den Worten "auch bei der Bundeswehr" unmittelbar vorangehende Wort "weltweit" zum Ausdruck gebracht. Es bedurfte also einer Begründung, warum sich die Äußerung gleichwohl nicht auf alle Soldaten der Welt, sondern gerade auf diejenigen der Bundeswehr bezog.
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen hat das Landgericht verneint, weil es die Äußerung als Schmähung angesehen hat, bei

BVerfGE 93, 266 (309):

der die Meinungsfreiheit stets hinter dem Persönlichkeitsschutz zurücktritt. Zur Begründung hat es angeführt, daß die Herabsetzung des Ansehens der Soldaten im Vordergrund stehe, weil Mord als Tötung aus verwerflicher Gesinnung anzusehen sei und die Gleichsetzung von Soldaten mit Mördern durch die "angebliche" Ausdehnung auf sämtliche Soldaten der Welt und durch die Beifügung des Wortes "potentiell" nicht wesentlich gemildert werde. Indessen hätte sowohl der gesamte Inhalt des Flugblatts als auch der Anlaß seiner Verteilung Grund zu der Überlegung geben müssen, ob es im wesentlichen eine Diffamierung von Personen enthielt oder ob es um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage ging, der die Annahme einer Schmähkritik regelmäßig ausschließt.
Eine Begründung dafür, daß die Bundeswehr insgesamt beleidigt worden sei, fehlt in dem Urteil.
c) Der Beschluß des Revisionsgerichts leidet an denselben Mängeln wie das Berufungsurteil.
3. Verfahren 1 BvR 102/92
a) Das landgerichtliche Urteil enthält keine Ausführungen zum Sinn der umstrittenen Äußerung. Das Landgericht ist vielmehr ohne weiteres davon ausgegangen, daß es sich um eine Ehrenkränkung handele.
Dagegen hat es dem Einwand des Beschwerdeführers, seine Äußerung beziehe sich auf alle Soldaten der Welt und damit auf ein wegen seiner Unüberschaubarkeit nicht beleidigungsfähiges Kollektiv, offensichtlich rechtliche Erheblichkeit beigemessen und sich mit ihm auseinandergesetzt. Es hat ihn jedoch mit dem Argument zu widerlegen versucht, daß der Beschwerdeführer sich in seinem Leserbrief mit Dr. A., dem Angeklagten im sogenannten Frankfurter Soldatenprozeß, solidarisch erklärt habe, der seine Äußerung, jeder Soldat sei ein potentieller Mörder, auch auf den anwesenden Hauptmann W. bezogen hatte, weil dieser ebenfalls Soldat sei. Abgesehen davon, daß sich der Schluß, damit habe der Beschwerdeführer seine Äußerung auf die Soldaten der Bundeswehr gemünzt, daraus nicht ergibt, hält die Begründung auch im übrigen einer Nachprüfung nicht stand. Bezieht sich eine herabsetzende Äußerung auf alle Sol

BVerfGE 93, 266 (310):

daten der Welt und damit auf einzelne Soldaten nur insofern, als diese einen Teil der Gesamtheit aller Soldaten bilden, so werden sie gerade nicht näher bestimmt. Die Annahme, entgegen dem Text des Leserbriefs seien nicht alle Soldaten der Welt von der Äußerung umfaßt, sondern speziell die Soldaten der Bundeswehr, hätte also weiterer Feststellungen bedurft.
Eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz hat das Landgericht mit dem Hinweis unterlassen, es handele sich um Schmähkritik. Eine eigene Begründung dafür enthält das Urteil nicht. Es gibt vielmehr die Erwägungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in der erwähnten Entscheidung wieder und erklärt, dem sei nichts hinzuzufügen. Eine Subsumtion unter die dort entwickelten Grundsätze wird nicht vorgenommen. Die Annahme, es handele sich um Schmähkritik, verbot sich im vorliegenden Fall aber schon wegen des Kontexts, in dem die umstrittene Äußerung stand. Dieser machte deutlich, daß es dem Verfasser um das Sachproblem der Unterhaltung von Militär und der damit verbundenen Bereitschaft zum Töten im Krieg ging. Ob er das in einer den Anforderungen des Ehrenschutzes Rechnung tragenden Weise vorgebracht hatte, mußte also durch eine fallbezogene Abwägung geklärt werden.
b) Der Beschluß des Oberlandesgerichts weist dieselben Mängel wie das Berufungsurteil auf.
4. Verfahren 1 BvR 221/92
a) Das Amtsgericht hat in der Äußerung der Beschwerdeführerin eine Beleidigung erblickt, weil der Begriff "Mörder" stets die Mißachtung der so bezeichneten Person enthalte. Es hat zwar berücksichtigt, daß in der Umgangssprache nicht zwischen Mord und Totschlag unterschieden wird, in dem Ausdruck aber eine Bezeichnung für die rechtswidrige und verwerfliche Tötung gesehen. Diese Bedeutung werde weder durch den Zusatz "potentiell" noch durch die graphische Verbindung des Wortes "Mörder" mit dem Wort "Kriegsdienstverweigerer" aufgehoben. "Potentiell" deute lediglich auf die generelle Bereitschaft aller Soldaten hin, zum Mörder zu werden; "Kriegsdienstverweigerer" stelle die Soldaten vor die Alternative, entweder zu Kriegsdienstverweigerern oder zu Mördern zu werden. Der beleidigende Charakter der Äußerung ergibt sich

BVerfGE 93, 266 (311):

für das Amtsgericht unter diesen Umständen daraus, daß Soldaten nicht rechtswidrig töten. Ob die Äußerung auch einen anderen Sinn gehabt haben könnte, hat das Gericht nicht erwogen. Dazu hätte indessen schon der Text des gleichzeitig verteilten Flugblatts Anlaß gegeben, das im Zusammenhang mit dem Transparent stand und kritisierte, daß auf dem Stand nur die Faszination der Technik geschildert, die tödliche Realität des Krieges aber ausgeblendet werde. Auf dieses Flugblatt, dessen Text im Tatbestand wiedergegeben wird, ist das Gericht nicht eingegangen.
Das Amtsgericht hat angenommen, daß die am Stand anwesenden Soldaten der Bundeswehr von der Äußerung direkt betroffen gewesen seien. Diese Betroffenheit ergab sich aber nicht aus der Äußerung selbst, sondern lediglich aus ihrer Anwesenheit. Feststellungen, daß sich die Äußerung gerade auf sie als individuelle, von allen übrigen Soldaten unterscheidbare Gruppe bezog, hat das Gericht nicht getroffen.
Den Vorrang des Ehrenschutzes vor der Meinungsfreiheit hat das Gericht damit begründet, daß die Formulierung außerordentlich scharf gewesen und nicht im Rahmen eines Meinungsstreits zur politischen Meinungsbildung, sondern aus Protest gegen die Anwesenheit eines Bundeswehrstandes auf einer Sportschau erfolgt sei. Indessen hängt die Frage, ob eine Äußerung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellt, nicht davon ab, ob sie auf einer Veranstaltung zur politischen Bildung fällt. Vielmehr kann gerade auch ein vermeintlich unpolitischer Kontext zur Aufdeckung seiner politischen Implikationen genutzt werden.
b) Das Landgericht hat in der Äußerung eine Gleichsetzung von Soldaten mit Mördern erblickt und den Begriff des Mörders durch die Tötung aus besonders verwerflicher Gesinnung charakterisiert, die bei Soldaten fehle, weil diese nur zur Abwehr eines Aggressors tätig werden dürften und die dabei vorkommenden Tötungen rechtmäßig seien. Ob die Äußerung auch einen anderen Sinn haben konnte, hat es nicht erwogen und auch nicht auf das zusammen mit dem Zeigen des Transparents verteilte Flugblatt abgestellt, das geeignet gewesen wäre, den Sinn der Transparentaufschrift näher zu erhellen.


BVerfGE 93, 266 (312):

Aus welchem Grund trotz der alle Soldaten erfassenden Transparentaufschrift gerade die Bundeswehr-Soldaten gemeint waren, hat das Gericht nicht weiter dargelegt.
Eine Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und des Ehrenschutzes hat es unterlassen, weil es in dem Transparent eine Schmähkritik gesehen hat. Bei der Transparentaufschrift habe nicht die Auseinandersetzung in der Sache, nämlich die Verbreitung pazifistischen Gedankenguts, sondern die Diffamierung der Soldaten im Vordergrund gestanden. Zur Begründung hat das Gericht lediglich darauf verwiesen, daß es sich um eine schwere Kränkung handele. Auf das zugleich verteilte Flugblatt ist es nicht eingegangen. Das reicht zur Begründung von Schmähkritik aber nicht aus.
c) Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist aus denselben Gründen wie das Berufungsurteil zu beanstanden.
VI.
In keinem der vier Fälle ist auszuschließen, daß die Gerichte, wenn sie naheliegende anderweitige Deutungsmöglichkeiten der Äußerungen erwogen, den Unterschied zwischen einer herabsetzenden Äußerung über alle Soldaten der Welt und die Soldaten der Bundeswehr beachtet und den Begriff der Schmähkritik verfassungskonform verwendet hätten, zu anderen Ergebnissen gekommen wären. Die angegriffenen Entscheidungen müssen daher aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen werden. Damit werden jedoch weder die Beschwerdeführer freigesprochen noch Kränkungen einzelner Soldaten oder der Angehörigen bestimmter Streitkräfte durch Äußerungen wie "Soldaten sind Mörder" für zulässig erklärt. Vielmehr müssen die jeweiligen Äußerungen unter Beachtung der dargelegten Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erneut gewürdigt werden.
Diese Entscheidung ist hinsichtlich der Verfassungsbeschwerden zu 1), 3) und 4) mit fünf zu drei Stimmen, hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde zu 2) im Ergebnis einstimmig ergangen.
Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas
 


BVerfGE 93, 266 (313):

Abweichende Meinung der Richterin Dr. Haas zum Beschluß des Ersten Senats vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 und 102, 221/92 -
Die Auffassung der Senatsmehrheit, daß die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Koblenz sowie die Urteile der Landgerichte als der letztinstanzlichen Tatsachengerichte verfassungswidrig sind, teile ich nicht. Das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Freiheit der Meinungsäußerung findet ihre Schranke im Recht der persönlichen Ehre.
1. Zutreffend haben die Gerichte der Ausgangsverfahren auf der Grundlage der von ihnen getroffenen Feststellungen den Sachverhalt rechtlich dahin gewürdigt, daß die Äußerung "Soldaten sind Mörder" bzw. "Soldaten sind potentielle Mörder" ein Unwerturteil über Soldaten der Bundeswehr enthält, das einer anderen als der von ihnen gegebenen Deutung bei Berücksichtigung des umgangssprachlichen Gehalts des Ausdrucks nicht zugänglich ist. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich gilt: Die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts obliegt den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können, daß insbesondere die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, aber auch die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und seiner Nachprüfung entzogen sind (so bereits BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [99 f.]; 30, 173 [196 f.]; 42, 143 [148]; 76, 143 [161]; 82, 6 [11]; 89, 276 [285]). Unter Betonung seiner besonderen Funktion und Stellung im Verhältnis zu anderen Trägern der rechtsprechenden Gewalt hat das Bundesverfassungsgericht von jeher Wert darauf gelegt, daß es selbst dann nicht seine Aufgabe sein könne, seine eigene Wertung der Umstände des Einzelfalls nach Art eines Rechtsmittelgerichts (vgl. BVerfGE 30, 173 [197]) an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen, wenn die verfassungsrechtliche Be

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urteilung maßgeblich von der Bewertung der festgestellten Umstände abhängt (vgl. BVerfGE 22, 93 [97 f.]).
Soweit der Senat bei der Auslegung von Äußerungen einen anderen Prüfungsmaßstab anlegt, bisweilen sogar die "volle" verfassungsgerichtliche Nachprüfung (vgl. BVerfGE 42, 143 [149]) beansprucht oder die Forderung erhebt, der Tatrichter müsse unter mehreren möglichen Deutungen eine "überzeugend" (vgl. BVerfGE 82, 272 [280 f.] m.w.N.; 86, 122 [129]) oder "schlüssig" (so auch die Senatsmehrheit, S. 295 f.*) begründete Auswahl treffen, vermag ich dem nicht zu folgen. Die "Überzeugung" (wessen?) ist kein verfassungsrechtlicher Maßstab; "Schlüssigkeit" kann bei der Würdigung von Erklärungen nicht verlangt werden, weil das Verständnis seinen eigenen Gesetzen, nicht ohne weiteres denen der Logik folgt (vgl. Gerhard Herdegen, NJW 1994, 2933). Letztlich hat der weitere Prüfungsmaßstab dazu geführt, daß das Bundesverfassungsgericht die tatrichterliche Deutungskompetenz weitgehend für sich beansprucht und in Entscheidungsspielräume eingreift, die der sachnäheren Fachgerichtsbarkeit mit ihren spezifischen Aufklärungsmöglichkeiten, zumal auch ihren Erkenntnismöglichkeiten in der mündlichen Verhandlung, vorbehalten sind. Dies stößt in zunehmendem Maße auf Kritik (vgl. Bertrams, DVBl. 1991, S. 1226; Hillgruber/Schemmer, JZ 1992, S. 949; Kiesel, NVwZ 1992, S. 1131; Isensee, AfP 1993, S. 629; Sendler, NJW 1993, S. 2157 f.; Herdegen, NJW 1994, S. 2934; Krey, JR 1995, S. 226 f.; Ossenbühl, JZ 1995, S. 640; Tröndle, in: Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 47. Aufl. [1995], Rn. 14 d zu § 193; Campbell, NStZ 1995, S. 328; s. auch OLG Bamberg, NStZ 1994, S. 406). Welche Besonderheiten hier eine eingehendere Prüfung rechtfertigen oder gar gebieten könnten, ist nicht erkennbar. Die Tatsache, daß vom Ergebnis der Sachverhaltswürdigung die verfassungsrechtliche Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 5 Abs. 1 GG abhängt, genügt als solche jedenfalls nicht; sie gilt für andere Grundrechte in gleicher Weise. Hier wie dort muß sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle auf Verstöße gegen spezifisches Verfassungsrecht beschränken. Die Ver

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fassungsbeschwerde eröffnet dem Bundesverfassungsgericht zwar die Prüfung, ob die für die Auslegung bedeutsamen Umstände vom Gericht zur Kenntnis genommen, erwogen und unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben gewichtet worden sind. Ob der Fachrichter den Sinn einer mehrdeutigen Äußerung in jeder Hinsicht zutreffend gedeutet hat, ist hingegen keine Frage des Verfassungsrechts. Die Auffassung der Senatsmehrheit, daß das Bundesverfassungsgericht gleichwohl prüfen kann, ob alle von ihm als denkbar erkannten Deutungsmöglichkeiten vom Fachgericht ebenfalls erwogen worden sind, teile ich daher nicht.
2. Wenn die Fachgerichte in Rücksicht auf die von ihnen getroffenen Tatsachenfeststellungen dem Begriff "Mörder" den Sinn eines Unwerturteils von erheblichem Gewicht beilegen, so leuchtet das unmittelbar ein. Auch auf der Grundlage der Auffassung der Senatsmehrheit ist diese Auslegung nicht zu beanstanden. In der Umgangssprache wird mit dem Wort "Mörder" ein besonders negativ herausgehobener Verbrechertyp assoziiert. Mörder bilden die verabscheuungswürdigste Täterkategorie. Eine andere Deutung, die dem Vorwurf, ein Mörder zu sein, den zutiefst ehrverletzenden Gehalt nehmen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch die Senatsmehrheit zeigt eine solche Deutungsvariante, die dem Verständnis des objektiven, unvoreingenommenen Betrachters nahegebracht werden könnte, nicht auf. Daß das Wort "murder" (= Mord) im Verfahren 1 BvR 1476/91 die Aussage vermittelt, der Soldat sei Täter und Opfer zugleich, erscheint kaum wahrscheinlich; wäre aber im übrigen auch unerheblich, weil diese Auslegung ebenfalls Soldaten mit Mördern gleichsetzt (so zutreffend: Herdegen, a.a.O., S. 2934). Der Gesamtzusammenhang schließlich, in dem die Äußerung jeweils steht, erlaubt gleichfalls keine andere Deutung. So erfährt im Falle der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 221/92 die diskriminierende Aussage des weithin sichtbaren Transparents für einzelne Flugblattleser keine Abschwächung. Ungeachtet dessen kommt hier eine den Flugblattext berücksichtigende Deutung ohnehin schon deshalb nicht in Betracht, weil das Fachgericht nicht festgestellt hat und nach aller Lebenserfahrung auch nicht feststellen kann, daß alle Betrachter des Transparents auch den Flugblattext zur Kenntnis genommen

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hätten. Denn ein von ihm nicht festgestellter Sachverhalt eröffnet dem Fachgericht auch keine Deutungsalternative.
Für die Deutung des Begriffs "Mörder" ist schließlich auch unerheblich, was der Äußernde sagen wollte, solange dies keinen Ausdruck in der Äußerung gefunden hat. In Frage steht zunächst nur, was er tatsächlich gesagt hat; entscheidend ist der objektive Sinn, wie die Äußerung für den Durchschnittsbetrachter in der Lage des Äußerungsempfängers im Zeitpunkt der Aufnahme zu verstehen war. Deshalb kann die mögliche Absicht der Beschwerdeführer, durch die Wortwahl bei den Betroffenen das Bewußtsein persönlicher Verantwortlichkeit zu wecken, entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit (vgl. S. 298*) die Sinnhaftigkeit der Äußerung nicht beeinflussen; denn an Inhalt und Sinn des gewählten Wortes ändert dies nichts. Überdies hätte die Berücksichtigung einer derartigen Absicht zur Voraussetzung, daß das Fachgericht entsprechende Feststellungen überhaupt getroffen hat; daran fehlt es etwa im Verfahren 1 BvR 102/92.
3. Auf der Grundlage des von ihnen festgestellten Sachverhalts, wonach die ehrverletzende Äußerung sich ausdrücklich oder aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich auf Soldaten der Bundeswehr bezog, konnten die Gerichte auch bejahen, daß die Soldaten der Bundeswehr und damit jeder einzelne Angehörige der Streitkräfte Adressat der Äußerung war. Inwieweit den Ausführungen der Senatsmehrheit zur Kollektivbeleidigung gefolgt werden kann, kann hier dahinstehen. Bedenken bestehen bereits insoweit, als die Senatsmehrheit die zustimmend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 83 [87]) dahin versteht, daß ein bei allen Angehörigen der Gruppe vorliegendes Merkmal zusätzlich noch zum Kriterium der Überschaubarkeit der Gruppe hinzutreten muß.
4. Die Meinungsäußerungen der Beschwerdeführer werden auch nicht mehr von dem unter dem Schrankenvorbehalt des Rechts der persönlichen Ehre stehenden Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. Daß die angegriffenen Entscheidungen insoweit die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts verkannt hätten, ist nicht ersichtlich.


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Die Fachgerichte haben die herabsetzende Gleichstellung von Soldaten und Mördern als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), nicht aber als Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gewürdigt; obwohl zu erwägen wäre, ob der Vorwurf, ein Mörder zu sein, nicht den sittlichen Wert des Einzelnen in Frage stellt und mithin auf das Wesen des so Angesprochenen schlechthin durchgreift. Jedenfalls haben die Fachgerichte die zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bestehende Spannungslage in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise aufgelöst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt in Fällen der Schmähkritik die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (BVerfGE 82, 43 [51] m.w.N.). Schmähkritik ist stets anzunehmen, wenn die herabsetzende Äußerung im Vordergrund steht. Danach kann allein schon das Vorhandensein eines Sachbezugs, soweit er als solcher überhaupt den die Äußerung wahrnehmenden Personen erkennbar ist, den Vorwurf der Schmähkritik nicht ausräumen (OLG Bamberg, NStZ 1994, S. 406). Bei der ihnen zukommenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in tatsächlicher Hinsicht sind die Fachgerichte zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schmähung der Soldaten das übrige Geschehen in einer Weise dominiert, daß ein etwa gleichfalls zum Ausdruck gebrachtes sachliches Anliegen zurücktritt. Wenn - wie im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1476/91 - mangels jeglichen über den ehrverletzenden Wortlaut des Transparents hinausgehenden Zusatzes ein bestimmtes oder auch nur bestimmbares Sachanliegen für den vorbeifahrenden Betrachter nicht erkennbar wird, versteht sich dies von selbst und bedarf keiner besonderen Begründung mehr. Auch in den beiden anderen Verfahren ist die von den Fachgerichten vorgenommene Abwägung unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
Das Grundgesetz hat nicht von ungefähr als Schranke der Meinungsfreiheit ausdrücklich das Recht auf persönliche Ehre genannt. Auch ohne diese besondere Heraushebung käme dem Recht auf persönliche Ehre als Ausdruck der Persönlichkeit und als Ausfluß der Menschenwürde, die zu schützen und zu achten Verpflichtung

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aller staatlichen Gewalt ist (Art. 1 Abs. 1 GG) schrankensetzende Bedeutung zu, und das insbesondere auch bei Äußerungen in der Öffentlichkeit. Dem Verfassungsgeber genügte dies nicht. Sein Anliegen war, mit der im Grundgesetz verankerten Begrenzung der Meinungsfreiheit nachdrücklich einer Ausuferung des politischen Meinungskampfes in den persönlichen Bereich hinein entgegenzuwirken. Weil der bisherige Ehrenschutz vor dem Hintergrund der vor allem in der Zeit der Weimarer Republik gemachten Erfahrungen (vgl. Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band VII [1984], S. 534 f., 544 [Magdeburger Prozeß des Reichspräsidenten]) allerseits als ungenügend angesehen wurde, wurde im Jahre 1949 das Recht der persönlichen Ehre als ausdrückliche Schranke der Meinungsfreiheit in das Grundgesetz aufgenommen und damit eine Grundlage für einen Ehrenschutz geschaffen, der diesen Namen verdient (vgl. H. von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 1953, S. 67). Dieser "Ehrenschutz" ist bei den Beratungen des Parlamentarischen Rates von Anfang bis Ende unumstritten gewesen (vgl. JöR n.F. Band 1 [1951], S. 79 f.). Was damals selbstverständlich war, verdient auch heute noch Beachtung. Der Verzicht auf persönliche Diffamierungen im politischen Meinungsbildungsprozeß kann diesen nur befördern, indem er die politische Streitkultur hebt.
Für öffentliche Äußerungen mit Bezug auf die Angehörigen der deutschen Streitkräfte muß dies um so mehr deshalb gelten, als die Soldaten verpflichtet sind, den verfassungsrechtlich vorgegebenen Verteidigungsauftrag nach besten Kräften zu erfüllen. Sie setzen ihr Leben ein, um von der Zivilbevölkerung die Greuel des Krieges fernzuhalten und deren Leben und nicht zuletzt auch das derjenigen zu schützen, die ihr Tun geringschätzen und sie in der Öffentlichkeit verächtlich machen. Eine Rechtsordnung, die junge Männer zum Waffendienst verpflichtet und von ihnen Gehorsam verlangt, muß denjenigen, die diesen Pflichten genügen, Schutz gewähren, wenn sie wegen dieses Soldatendienstes geschmäht und öffentlich als Mörder bezeichnet werden. Dabei geht es nicht um die Konstruktion einer besonderen "Soldatenehre". Es geht um die schlichte Selbstverständlichkeit, daß die Verfassung, will sie ihre Glaub

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würdigkeit nicht verlieren, diejenigen nicht schutzlos stellen darf, die ihre Gebote befolgen und (ausschließlich) gerade deshalb angegriffen werden. Die Wechselbeziehung zwischen Schutz und Gehorsam gehört zu den elementaren Grundsätzen einer Rechtsordnung. Dies kann und darf nicht unberücksichtigt bleiben.
Haas