BVerfGE 89, 359 - Herzog


BVerfG 89, 359 (359):

Daß ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von einer politischen Partei für die Wahl des Bundespräsidenten vorgeschlagen wird und seine Zustimmung hierzu erklärt, führt weder zu seinem Ausschluß vom Richteramt noch begründet es für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG).
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 27. Januar 1994
-- 1 BvR 1693/92 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn E..., 2. des Herrn W... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph Kremer, Eschersheimer Landstraße 69, Frankfurt -- gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 1992 -- 19 U 108/87 --, hier: Anzeige nach § 19 Abs. 3 BVerfGG und Antrag nach § 19 Abs. 1 BVerfGG.
Entscheidungsformel:
1. Der von Präsident Herzog mit dienstlicher Erklärung vom 13. Januar 1994 angezeigte Sachverhalt hindert ihn nicht an der Ausübung des Richteramtes.
2. Die Ablehnung des Richters Herzog durch die Beschwerdeführer ist unbegründet.
 


BVerfG 89, 359 (360):

Gründe:
I.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer ein Urteil an, in dem es im wesentlichen um einen unter Verstoß gegen § 5 WiStG a.F. vereinbarten Mietzins geht.
1. Präsident Herzog hat in diesem Verfahren am 13. Januar 1994 folgende dienstliche Erklärung abgegeben:
    Gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG mache ich dem Senat Mitteilung von einem Sachverhalt, der möglicherweise den äußeren Anschein meiner Befangenheit in dem vorliegenden Verfahren wie auch in anderen Verfahren während der kommenden Monate begründen könnte.
    Es handelt sich um die sich mehr und mehr abzeichnende Absicht der Unionsparteien CDU und CSU, mich zur Wahl als Bundespräsident vorzuschlagen.
    Zwar sind die satzungsmäßigen Beschlüsse, soweit ich sehe, noch nicht gefaßt. Der Bundesvorstand der CDU wird dazu aber am kommenden Wochenende (14./15. Januar 1994) beraten und wohl auch beschließen. In der CSU hat sich deren Landesgruppe im Bundestag bereits eindeutig für mich ausgesprochen; an einer ähnlichen Entscheidung des Landesvorstands ist m.E. nicht zu zweifeln. Ich selbst habe mich während der Weihnachtsferien nach gründlicher Überlegung entschlossen, bei Anerkennung einiger Bedingungen durch die beiden Parteien dem Vorschlag, mich zum Bundespräsidenten zu wählen, zuzustimmen.
    Das alles ist m.E. aber gar nicht entscheidend. Die Wirkung der ganzen Diskussion in den Medien geht schon heute dahin, daß ich der "Präsidentschaftskandidat" der Unionsparteien sei, und so muß es daher auch den (normalen) Bürgern erscheinen, nicht zuletzt jenen, über deren Sachen der Erste Senat zu entscheiden hat. Da in den Medien zudem auch schon diskutiert wird, ob und in welcher Form ich mein Richteramt während der kommenden Monate führen kann, werden sich viele die Frage stellen, ob ich noch neutral und unbefangen genug sein kann, über ihr Begehren mitzuentscheiden.
    Nach der gestern in meiner Abwesenheit beschlossenen Tagesordnung für die nächste Senatssitzung ist das vorliegende Verfahren das erste, in dem sich diese Frage stellen kann. Ich bitte den Senat daher, auf Grund des § 19 Abs. 3 BVerfGG darüber zu entscheiden, ob ich gehindert bin, an der Entscheidung dieses Falles mitzuwirken.
    Ich selbst -- das will ich hier hinzufügen -- fühle mich nicht befangen. Daß ich Mitglied der CDU bin, ist seit je bekannt. Dadurch, daß ich nunmehr für ein Amt vorgeschlagen werden soll, in dem ich mich ähnli

    BVerfG 89, 359 (361):

    cher Neutralität zu befleißigen hätte, kann sich daran eigentlich nichts ändern; abgesehen davon beabsichtige ich mich im Falle meiner Benennung strikt aller Verhaltensweisen zu enthalten, die als "Wahlkampf" interpretiert werden könnten. Dennoch könnte es sein, daß bei einzelnen Prozeßbeteiligten Zweifel an meiner Neutralität auftreten. Ich bitte den Senat daher um Prüfung und Entscheidung.
Inzwischen hat Präsident Herzog den Parteivorsitzenden von CDU und CSU mitgeteilt, daß er bereit sei, sich der Wahl zum Bundespräsidenten zu stellen.
2. Die dienstliche Erklärung ist den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugeleitet worden. Daraufhin haben die Beschwerdeführer Präsident Herzog wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dazu ausgeführt:
In der Verfassungsbeschwerde gehe es um die verfassungsgemäße Auslegung des § 5 WiStG und die sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Konsequenzen. Die genannte Vorschrift sei Gegenstand parteipolitischer Kontroversen. Hierbei vertrete die F.D.P. die am weitesten gehende mietrechtspolitische Forderung, § 5 WiStG aufzuheben, zumindest aber dessen Wesentlichkeitsgrenze deutlich anzuheben. Damit befürworte diese Partei die von der Rechtspraxis vorgezeichnete und mit der Verfassungsbeschwerde bekämpfte Tendenz, § 5 WiStG wirkungslos zu machen. Die Wahl von Präsident Herzog zum Bundespräsidenten werde letztlich von den Stimmen der F.D.P.- Vertreter in der Bundesversammlung abhängen. Aus der Sicht des vernünftigen Rechtsuchenden sei es zwar nicht wahrscheinlich, liege aber im Rahmen des konkret Möglichen, daß ein Richter nicht unabhängig von einer rechtspolitischen Tendenz derjenigen Mitglieder der Bundesversammlung urteilen könnte, von deren Stimmen seine Wahl abhängig sei. Hierbei komme es nicht auf die Einschätzung des abgelehnten Richters und die seiner Berufskollegen, sondern auf das Bild von Politik an, das vernünftige Bürger hätten oder haben könnten.
3. Präsident Herzog hat zu diesem Ablehnungsantrag mitgeteilt, er habe keine über seine Erklärung vom 13. Januar 1994 hinausgehende Stellungnahme abzugeben.


BVerfG 89, 359 (362):

II.
Präsident Herzog ist nicht an der weiteren Ausübung des Richteramtes gehindert (1.); seine Zustimmung zum Vorschlag der CDU und der CSU für die Wahl zum Bundespräsidenten begründet nicht die generelle Besorgnis der Befangenheit (2.); der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführer ist unbegründet (3.).
1. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, ob die Richterbank ordnungsgemäß besetzt ist, soweit Anlaß zu Zweifeln bestehen kann (vgl. BVerfGE 40, 356 [360]; 65, 152 [154]).
Gründe, die einer weiteren Ausübung des Richteramtes durch Präsident Herzog entgegenstehen, liegen nicht vor. Mit seiner Zustimmung zu einem Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung) übt er noch keine andere berufliche Tätigkeit aus, die mit seiner richterlichen Tätigkeit unvereinbar wäre (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG). Andere Ausschlußgründe sieht das Gesetz nicht vor.
Die Inkompatibilitätsvorschrift des Art. 55 GG greift ebenfalls nicht ein. Sie regelt eindeutig nur die Unvereinbarkeit des Amtes des Bundespräsidenten mit anderen Ämtern und Berufen, betrifft also nicht die Stellung eines "Kandidaten" für dieses Amt (zum Meinungsstand für die Zeit nach der Annahme der Wahl vgl. Schlaich, in: HdBStR II, S. 531 Rdnr. 5 m.N.).
Die analoge Anwendung einer der genannten Vorschriften scheidet ebenfalls aus. Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet nicht die Erstreckung der Regelungen auf den davon zeitlich und sachlich nicht erfaßten Sachverhalt. Denn die Gefahr einer Funktionsvermischung oder Funktionsverschiebung, der dieser Grundsatz vorbeugen soll, wird durch die Kandidatur nicht begründet. Die Bereitschaft, sich der Wahl zum Bundespräsidenten zu stellen, ist auch nicht ihrem Wesen nach mit dem Amt eines Richters des Bundesverfassungsgerichts unvereinbar. Beide Ämter verpflichten nach ihrer verfassungsrechtlichen Ausgestaltung und nach der gewachsenen Tradition seit Bestehen der Bundesrepublik zur partei

BVerfG 89, 359 (363):

politischen Neutralität. Das strahlt auf das Vorfeld der Wahl des Bundespräsidenten aus. Insbesondere entspricht ein Wahlkampf um dieses Amt nicht der bisherigen Staatspraxis.
2. Die Tatsache, daß ein Richter des Bundesverfassungsgerichts bereit ist, sich der Wahl zum Bundespräsidenten zu stellen, rechtfertigt nicht generell die Besorgnis seiner Befangenheit. Maßstab hierfür ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ohne Rücksicht auf Besonderheiten einzelner Verfahren Anlaß besteht, allgemein an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. auch BVerfGE 82, 30 [38]; 88, 1 [4]; 88, 17 [23]).
a) Die Neutralität, die das Richteramt fordert, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich ein Bundesverfassungsrichter der Wahl zum Amt des ebenfalls zur Neutralität verpflichteten Bundespräsidenten stellt. Um dieses Amt wird kein Wahlkampf geführt. Auch der Umstand, daß mehrere Bewerber zur Wahl anstehen und die Wahl von der Unterstützung der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung abhängt, begründet für sich allein keine Zweifel an der Unabhängigkeit des Richters. Für eine generelle Besorgnis der Befangenheit bietet die Art der vom Bundesverfassungsgericht hauptsächlich behandelten Verfahren keinen Anlaß. Das Bundesverfassungsgericht ist ganz überwiegend mit Verfassungsbeschwerden befaßt, in denen die Unvereinbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung mit Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten geltend gemacht wird. Sie haben in ihrer großen Mehrzahl keinen Bezug zu politischen Konflikten. Organstreitigkeiten nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, bei denen es um Stellung und Befugnisse des Bundespräsidenten im Verhältnis zu den übrigen Staatsorganen gehen könnte, fallen nicht in die Zuständigkeit des Ersten Senats, dem Präsident Herzog angehört.
b) Besondere Umstände, die gerade in Bezug auf die Person von Präsident Herzog die Besorgnis der Befangenheit auslösen könnten, sind nicht ersichtlich. Daß er von Mitgliedern bestimmter politischer Parteien für die Wahl vorgeschlagen wird und diese auf eine gewisse Übereinstimmung seiner politischen Vorstellungen mit ihren eigenen Wert legen dürften, genügt hierfür nicht (vgl. § 18 Abs. 2 BVerfGG und dazu BVerfGE 82, 30 [37 f.]), zumal die

BVerfG 89, 359 (364):

Mitgliedschaft von Präsident Herzog in der CDU allgemein bekannt ist.
Generelle Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Neutralität werden auch nicht dadurch begründet, daß einzelne Äußerungen von Präsident Herzog aus jüngerer Zeit als "Wahlkampf" gewertet worden sind. Die Beantwortung von Fragen zur Kandidatur befriedigt Informationsbedürfnisse der Öffentlichkeit und trägt zur Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger über einen der Bewerber um das höchste Staatsamt der Bundesrepublik Deutschland bei. Zudem hat Präsident Herzog in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, er werde im Falle seiner Benennung keinen Wahlkampf führen und alles vermeiden, was als Wahlkampf interpretiert werden könnte.
3. Die von den Beschwerdeführern in ihrem Ablehnungsantrag dargelegten Umstände rechtfertigen auch nicht die Besorgnis, Präsident Herzog sei in dem vorliegenden Verfahren befangen. Das gilt schon deshalb, weil weder über die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 5 WiStG a.F. noch über die mit Wirkung vom 1. September 1993 gültige Neufassung dieser Vorschrift zu entscheiden ist. Im Kern betrifft die Verfassungsbeschwerde vielmehr die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß die Beschwerdeführer gegenüber solchen Mietern schlechter gestellt werden, die sich vertraglich nur zur Zahlung des ortsüblichen Mietzinses verpflichtet haben. Daß Präsident Herzog infolge seiner Bereitschaft, sich der Wahl zum Bundespräsidenten zu stellen, schon wegen des von den Beschwerdeführern dargelegten rechtspolitischen Hintergrundes an einer unabhängigen und unvoreingenommenen Beurteilung dieser Frage gehindert sein könnte, ist weder im Befangenheitsantrag deutlich gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dieterich, Kühling, Seibert