BVerfGE 81, 242 - Handelsvertreter |
1. Art. 12 Abs. 1 GG kann gebieten, daß der Gesetzgeber im Zivilrecht Vorkehrungen zum Schutz der Berufsfreiheit gegen vertragliche Beschränkungen schafft, namentlich wenn es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt. |
2. Der generelle Ausschluß einer Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverboten für Handelsvertreter in den Fällen des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB war jedenfalls bis zur Novellierung des Handelsvertreterrechts durch Gesetz vom 23. Oktober 1989 mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 7. Februar 1990 |
-- 1 BvR 26/84 -- |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Sch... ... |
Entscheidungsformel: |
1. § 90a Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl I Seite 771) war jedenfalls bis zum 1. Januar 1990 mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. |
2. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 1983 - I ZR 127/81 - und des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 1981 - 6 U 3258//80 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer zur Unterlassung verurteilt worden ist (Nr. III des Urteils des Oberlandesgerichts). Die Sache wird in diesem Umfang an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. |
3. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird verworfen. |
4. Der Freistaat Bayern und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer je ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. |
Gründe: |
A. |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das entschädigungslose Wettbewerbsverbot für einen Handelsvertreter; mittelbar richtet sie sich gegen § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB.
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1. Das Recht der Handelsvertreter ist in den §§ 84 bis 92c des Handelsgesetzbuchs geregelt. Die Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 771) eingefügt und beschränken die Vertragsfreiheit der Handelsvertreter und der Unternehmer, für die sie tätig werden. Die maßgebende Vorschrift lautet: |
"§ 90a HGB
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(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
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(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird. Kündigt der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters, so hat dieser keinen Anspruch auf Entschädigung.
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(3) Kündigt der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Unternehmers, so kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.
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(4) Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können nicht getroffen werden."
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Die vergleichbaren Wettbewerbsverbote für Handlungsgehilfen sind in den §§ 74 bis 75d HGB geregelt. § 75 Abs. 3 HGB stimmt im wesentlichen mit § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB überein. Diese Vorschrift betrachtet das Bundesarbeitsgericht als Verfassungswidrig (BAGE 29, 30 = AP Nr. 6 zu § 75 HGB).
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2. Das Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910), das am 1. Januar 1990 in Kraft getreten ist, hat unter anderem § 90a HGB ergänzt. Nach Art. 1 Nr. 7 des Änderungsgesetzes wird im Absatz 1 an Satz 2 folgender Halbsatz angefügt: |
"Sie (die Wettbewerbsabrede) darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat."
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II. |
1. Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1979 als Handelsvertreter für die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Wein und Sekt erzeugt und vertreibt. Nach dem - vorgedruckten - Handelsvertretervertrag war er verpflichtet, im Rahmen von "Anweisungen für Außendienstmitarbeiter" ausschließlich für die Klägerin tätig zu werden und über alle Geschäftsgeheimnisse, zu denen auch Kundenanschriften gehören sollten, Stillschweigen zu bewahren. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und konnte in den ersten drei Jahren nur mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres ordentlich gekündigt werden. § 13 des Vertrages enthielt folgendes Wettbewerbsverbot:
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"Für den Fall, daß das Vertragsverhältnis beendet ist, weil ein von dem Mitarbeiter verschuldeter wichtiger Grund vorgelegen hat, vereinbaren die Parteien folgendes:
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Nach Auflösung des Vertrages ist der Mitarbeiter für die Dauer von 2 Jahren verpflichtet, jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen, gleichgültig, ob diese Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis oder selbständig oder durch eine Mittelsperson ausgeführt wird.
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Der Mitarbeiter darf sich in dem vorgenannten Zeitraum an einem solchen Unternehmen auch nicht direkt oder indirekt beteiligen oder es auf andere Weise fördern.
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Mit Schreiben vom 11. November 1979 kündigte der Beschwerdeführer den Vertrag fristgerecht zum 31. Dezember 1979. Am 21. November 1979 schloß er einen Anstellungsvertrag mit einer Konkurrentin der Klägerin. Dort sollte seine Tätigkeit am 1. Januar 1980 beginnen und mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich kündbar sein. Der Klägerin gelang es jedoch, den Beschwerdeführer durch eine Reihe vertraglicher Zugeständnisse zur Rücknahme seiner Kündigung zu bewegen. Am 4. Dezember 1979 setzte er auf sein Kündigungsschreiben vom 11. November 1979 den Vermerk: "Hiermit ziehe ich die Kündigung zurück." Zugleich unterschrieb er eine Vereinbarung, durch die seine Provision erhöht und die Position eines Verkaufsleiters bei einer Tochterfirma der Klägerin vorgesehen wurde. Gleichwohl nahm der Beschwerdeführer am 2. Januar 1980 die Tätigkeit bei der Konkurrentin auf, ohne den entsprechenden Anstellungsvertrag zu kündigen. Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 1980 den Handelsvertretervertrag fristlos.
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2. Im Ausgangsverfahren verklagte die Klägerin den Beschwerdeführer auf Wettbewerbsunterlassung. Sie beantragte, ihm zu untersagen, für die Zeit bis zum Januar 1982 innerhalb der Bundesrepublik und Berlin (West) beim Weinverkauf tätig zu sein. Dabei berief sie sich auf das vertragliche Wettbewerbsverbot, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Zur fristlosen Beendigung des Vertreterverhältnisses sei sie gezwungen gewesen, weil dessen Fortsetzung unzumutbar geworden sei. Der Beschwerdeführer bestritt, der Klägerin schuldhaft Grund zur fristlosen Kündigung gegeben zu haben. Damit fehle die entscheidende Voraussetzung für die vereinbarte Pflicht zur Wettbewerbsunterlassung.
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Das Landgericht wies die Unterlassungsklage ab. Im Berufungsrechtszuge erweiterte die Klägerin ihre Klage. Sie beantragte nunmehr zusätzlich festzustellen, daß ihre fristlose Kündigung wirksam sei und ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Auflösungsschadens zustehe. Das Oberlandesgericht sah die Klageerweiterung als zulässig an und gab der Klage in vollem Umfange statt. Die Voraussetzungen der Unterlassungspflicht seien erfüllt, weil die Klägerin aus Anlaß schuldhafter Vertragspflichtverletzungen des Beschwerdeführers außerordentlich gekündigt habe. Der Ausschluß einer Karenzentschädigung sei nach § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB zulässig. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesarbeitsgerichts gegen § 75 Abs. 3 HGB seien nicht übertragbar, weil bei Handelsvertretern der Gedanke der Privatautonomie insoweit Vorrang habe. |
Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts einstweilen ein. Mit dem angegriffenen Beschluß vom 23. Juli 1981 stellte der Bundesgerichtshof die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils wieder her.
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3. Der Bundesgerichtshof wies mit dem ebenfalls angegriffenen Urteil vom 6. Oktober 1983 die Revision des Beschwerdeführers zurück.
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Die Klägerin habe das Vertragsverhältnis am 7. Januar 1980 fristlos beendet. Der Beschwerdeführer sei deshalb nach § 13 des Handelsvertretervertrages zur Wettbewerbsunterlassung für die Dauer von zwei Jahren verpflichtet gewesen. Die umstrittene Konkurrenzklausel sei formgültig vereinbart worden und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Daß ihr Anwendungsbereich von vornherein auf Fallgestaltungen beschränkt worden sei, für die nach § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB keine Karenzentschädigung geschuldet werde, beeinträchtige zwingende Schutzvorschriften nicht, halte sich vielmehr im Rahmen des vom Gesetzgeber gewollten Interessenausgleichs. Im Schrifttum werde allerdings die Verfassungsmäßigkeit von § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB angezweifelt, und das Bundesarbeitsgericht habe die gleichlautende Vorschrift des § 75 Abs. 3 HGB für verfassungswidrig erklärt. Eine Vertiefung und abschließende Beurteilung dieser Frage sei jedoch im Streitfall entbehrlich. Selbst wenn der Ausschluß einer Karenzentschädigung in den Fällen des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB verfassungswidrig sein sollte, würde dadurch die Gültigkeit der vereinbarten Wettbewerbsabrede nicht berührt. Als selbständiger und von der Klägerin beruflich und wirtschaftlich unabhängiger Kaufmann sei der Beschwerdefüh rer frei gewesen, die Risiken und Vorteile gegeneinander abzuwägen, die ihm der Vertrag insgesamt geboten habe. Dementsprechend müsse er sich auch an die getroffene Wettbewerbsabrede in § 13 des Handelsvertretervertrages halten. |
III. |
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus den Artikeln 1, 2, 3, 12 und 14 GG sowie Verstöße gegen die Rechtsweggarantie und gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.
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1. Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof gingen zu Unrecht davon aus, daß er ein beruflich und wirtschaftlich unabhängiger Kaufmann gewesen sei, der die Vertragsbedingungen frei habe aushandeln können. Bei Abschluß des Vertrages sei er 25 Jahre alt und bis dahin nur als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Die Klägerin habe lediglich den vorgedruckten Formularvertrag zum Abschluß angeboten, so daß jedwede Verhandlungsmöglichkeit ausgeschlossen gewesen sei. Die Wirkung des Wettbewerbsverbotes sei für ihn nicht abschätzbar gewesen. Im Ergebnis führe sie bis zur Existenzvernichtung. Diese Sanktion treffe ihn nur dafür, daß er seine Berufsfreiheit nutzen wolle. Das sei als sittenwidrige Knebelung zu werten (§ 138 BGB).
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Die angegriffenen Entscheidungen verletzten eine Reihe von Grundrechten. Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof hätten verkannt, daß die existenzvernichtende Sanktion mit dem Ziel der Verhinderung beruflicher Betätigung in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, seine Berufsfreiheit und sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) eingreife. Auch das Sozialstaatsprinzip und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seien verkannt worden.
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Darüber hinaus verletzten die angegriffenen Entscheidungen Art. 3 Abs. 1 GG. Indem sie es ausdrücklich ablehnten, die arbeitsrechtliche Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Vergleich heranzuziehen, benachteiligten sie wirtschaftlich abhängige Einfirmen-Vertreter. Diese seien beim Abschluß des Vertrages und wäh rend der Dauer des Vertragsverhältnisses ebenso schutzwürdig wie Arbeitnehmer. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sei ihr Schutzbedarf sogar weitaus größer, weil sie keine Arbeitslosenunterstützung beanspruchen könnten, unter der Geltung eines Wettbewerbsverbotes also noch dringlicher auf die Zahlung einer Karenzentschädigung angewiesen seien. |
Soweit sich die angegriffenen Entscheidungen auf § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB stützten, übersähen sie, daß diese Vorschrift verfassungswidrig sei. Wie das Bundesarbeitsgericht überzeugend ausgeführt habe, gebe es keine vernünftigen Gründe, die es rechtfertigen könnten, für schuldhafte Vertragsbrüche der beiden Vertragspartner völlig unterschiedliche Sanktionen vorzusehen. Während dem Handelsvertreter nur ein Wahlrecht eingeräumt werde, könne der Unternehmer in vergleichbarer Lage die Erfüllung des Wettbewerbsverbotes fordern, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Das verstoße gegen den Gleichheitssatz.
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2. Ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers darin, daß in der Berufungsinstanz eine Klageerweiterung zugelassen wurde. Er habe seine Verteidigung in der ersten Instanz auf die Abwehr des damals allein anhängigen Unterlassungsanspruchs beschränken können. Erst in der Berufungsinstanz habe die Klägerin darüber hinaus Feststellungen zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung und zum Ersatz des Auflösungsschadens begehrt. Dadurch habe seine Verteidigungsmöglichkeit erheblich gelitten, weil der äußerst umfangreiche Prozeßstoff insoweit auf eine Tatsacheninstanz zusammengedrängt worden sei.
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3. Schließlich sei auch der Beschluß des Bundesgerichtshofs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils in verfassungswidriger Weise zustande gekommen. Der Bundesgerichtshof habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.
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IV. |
Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen: Der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung, das Bundesarbeitsgericht, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft und die Klägerin des Ausgangsverfahrens.
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1. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis für begründet. Allerdings sei § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB nicht zu beanstanden. Eine ausnahmslose Entschädigungspflicht sei von Verfassungs wegen nicht geboten. Deshalb habe der Gesetzgeber für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch den Unternehmer eine Ausnahme vorsehen dürfen. Allerdings müsse sichergestellt sein, daß diese Ausnahme nur in engen Grenzen wirksam werde. Das zu bewirken sei Aufgabe der Rechtsprechung, die bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften ausreichenden Spielraum habe. Sie könne eine Konkurrenzklausel im Einzelfall als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB bewerten und dadurch verhindern, daß sich § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB verfassungswidrig auswirke.
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Diese Aufgabe hätten die angegriffenen Entscheidungen vernachlässigt. Insbesondere hätten sie die Prüfung versäumt, welche Folgen das Wettbewerbsverbot für die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers gehabt und ob es im Hinblick auf die beiderseitigen Interessen und das Verhalten der Beteiligten unverhältnismäßig gewirkt habe. Für diese Möglichkeit sprächen verschiedene Anhaltspunkte, insbesondere der Umfang der Unterlassungspflicht, die Stellung des Beschwerdeführers als Einfirmen-Vertreter, das Vorliegen eines Formularvertrages und der Geschehensablauf im Zusammenhang mit der außerordentlichen Kündigung.
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2. Das Bundesarbeitsgericht hat auf seine Rechtsprechung zur Verfassungswidrigkeit des § 75 Abs. 3 HGB hingewiesen. Soweit der Bundesgerichtshof eine Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB vermieden habe, erscheine dessen Begründung wenig überzeugend. Eine weitere Divergenz zeichne sich ab, soweit der Bundesgerichtshof die Beschränkung der Wettbewerbsklausel auf den Fall einer außerordentlichen Kündigung als rechtmäßig angesehen habe. |
3. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG komme nicht in Betracht, weil Grundrechte keine Drittwirkung entfalteten. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 75 Abs. 3 HGB sei abzulehnen und auch nicht auf Fallgestaltungen des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB übertragbar.
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4. Demgegenüber hält der Deutsche Gewerkschaftsbund § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB für verfassungswidrig. Es sei willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die wettbewerbsrechtlichen Folgen einer außerordentlichen Kündigung aus Anlaß einer Vertragspflichtverletzung ganz unterschiedlich zu regeln, je nachdem welcher Vertragspartner fristlos gekündigt habe. Darüber hinaus verletze § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB das Grundrecht der Berufsfreiheit. Es gelte der Grundsatz, daß eine entschädigungslose Beschränkung in der Verwertung beruflicher Fertigkeiten nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei. Dieser Grundsatz der bezahlten Karenz müsse auch für Handelsvertreter gelten und dulde keine Ausnahme.
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5. Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft stellt entscheidend darauf ab, daß der Beschwerdeführer ein sogenannter Einfirmen-Vertreter war. Diese Personengruppe stehe in ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit den Arbeitnehmern sehr nahe. Deshalb sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 75 Abs. 3 HGB auf sie übertragbar.
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6. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Weder die vereinbarte Wettbewerbsklausel noch § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB seien verfassungsrechtlich zu beanstanden.
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B. |
Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.
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1. Soweit der Beschwerdeführer den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1981 angreift, hat er die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde wurde erst am 5. Januar 1984 erhoben, nachdem auch das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs ergangen war. |
2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde ferner, soweit sie sich dagegen richtet, daß die angegriffenen Urteile aufgrund der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung und die Verpflichtung zum Ersatz des Auflösungsschadens festgestellt haben. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt insoweit nicht den Mindestanforderungen, die nach § 23 Abs. 1 und § 92 BVerfGG erfüllt sein müssen.
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Das Oberlandesgericht hat zu den Feststellungsklagen ausgeführt, daß die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung schon in der ersten Instanz geklärt werden mußte, weil es sich dabei wegen der besonderen Ausgestaltung der Konkurrenzklausel um eine Vorfrage für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs handelte. Soweit dem Grunde nach die Ersatzpflicht in bezug auf den Auflösungsschaden festzustellen war, kann nichts anderes gelten. Die Klageerweiterung änderte also den entscheidungserheblichen Streitstoff und damit die prozessuale Lage des Beschwerdeführers kaum. Bei dieser Sachlage hätte dargelegt werden müssen, welche Angriffs- oder Verteidigungsmittel durch die Zulassung der Klageerweiterung abgeschnitten worden sein sollen.
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C. |
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Unterlassung von Wettbewerb angreift. Insoweit verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie stützen sich auf eine vertragliche Wettbewerbsklausel, die die Zahlung von Karenzentschädigung ausdrücklich ausschließt. Die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB ist jedoch mit Art. 12 Abs. 1 GG insofern unvereinbar, als sie ein solches Wettbewerbsverbot uneingeschränkt gestattet. Das hat das Oberlandesgericht verkannt und der Bundesgerichtshof zu Unrecht offengelassen.
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I. |
1. Die angegriffenen Urteile beschränken den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Sie unterliegen der verfassungsrechtlichen Kontrolle, da die Rechtsprechung wie jede staatliche Gewalt an die Grundrechte gebunden ist (Art. 1 Abs. 3 GG). Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die Fachgerichte nur in eingeschränktem Umfange nachzuprüfen. Ihm obliegt insoweit keine allgemeine und umfassende Rechtskontrolle, sondern lediglich die Prüfung, ob die Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt dann vor, wenn Entscheidungen der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).
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Die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers wird durch die angegriffenen Entscheidungen in einer Weise beschränkt, die einer Beeinträchtigung der Berufswahl nahekommt. Dem Beschwerdeführer wird aufgrund der Verurteilung zur Wettbewerbsunterlassung seine berufliche Tätigkeit in einem Ausmaß verschlossen, das seine Existenzgrundlage berührt. Die Unterlassungspflicht ist räumlich und gegenständlich so weit gefaßt, daß der Beschwerdeführer in seiner Branche zwei Jahre lang nicht mehr arbeiten konnte. Da er als Handelsvertreter ausschließlich im Weinhandel tätig gewesen war und sich entsprechend spezialisiert hatte, konnte er eine gleichwertige Vertretertätigkeit kaum erwarten. Der Zwang zu einem Berufswechsel lag nach dem Umfang des Wettbewerbsverbotes zumindest im Bereich der Möglichkeit. Dennoch war eine Entschädigung für die daraus folgenden beruflichen Nachteile generell ausgeschlossen.
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2. Diese weitreichende berufliche Beschränkung findet ihre rechtliche Grundlage allerdings nicht primär in staatlichem Handeln. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst einer entsprechen den Verpflichtung vertraglich zugestimmt. Eine solche rechtsgeschäftliche Selbstbindung führt zwar zu einer Beschränkung beruflicher Mobilität, ist aber zugleich Ausübung individueller Freiheit. |
Berufliche Tätigkeit, für die Art. 12 Abs. 1 GG den erforderlichen Freiraum gewährleistet, dient nicht nur der personalen Entfaltung des arbeitenden Menschen in der Gesellschaft (vgl. BVerfGE 50, 290 [362]), den meisten Bürgern gewährleistet sie vor allem die Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Grundlage ihrer Existenz zu schaffen. Dazu ist es regelmäßig erforderlich, Bindungen auf Zeit oder auf Dauer einzugehen. Im Rahmen des Zivilrechts geschieht das typischerweise durch Verträge, in denen sich beide Vertragsteile wechselseitig in ihrer beruflichen Handlungsfreiheit beschränken, und zwar im Austausch mit der ausbedungenen Gegenleistung. Auf der Grundlage der Privatautonomie, die Strukturelement einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung ist, gestalten die Vertragspartner ihre Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich. Sie bestimmen selbst, wie ihre gegenläufigen Interessen angemessen auszugleichen sind, und verfügen damit zugleich über ihre grundrechtlich geschützten Positionen ohne staatlichen Zwang. Der Staat hat die im Rahmen der Privatautonomie getroffenen Regelungen grundsätzlich zu respektieren. Von diesem Ansatz gehen die angegriffenen Entscheidungen zutreffend aus.
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3. Die Feststellung und Beachtung des Vertragsinhalts reicht jedoch nicht aus, um die Verurteilung zur Wettbewerbsunterlassung zu rechtfertigen. Privatautonomie besteht nur im Rahmen der geltenden Gesetze, und diese sind ihrerseits an die Grundrechte gebunden. Das Grundgesetz will keine wertneutrale Ordnung sein, sondern hat in seinem Grundrechtsabschnitt objektive Grundentscheidungen getroffen, die für alle Bereiche des Rechts, also auch für das Zivilrecht, gelten. Keine bürgerlichrechtliche Vorschrift darf in Widerspruch zu den Prinzipien stehen, die in den Grundrechten zum Ausdruck kommen. Das gilt vor allem für diejenigen Vorschriften des Privatrechts, die zwingendes Recht enthalten und damit der Privatautonomie Schranken setzen (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 f.]; st. Rspr.).
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Solche Schranken sind unentbehrlich, weil Privatautonomie auf dem Prinzip der Selbstbestimmung beruht, also voraussetzt, daß auch die Bedingungen freier Selbstbestimmung tatsächlich gegeben sind. Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, daß er vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Wo es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt, ist mit den Mitteln des Vertragsrechts allein kein sachgerechter Ausgleich der Interessen zu gewährleisten. Wenn bei einer solchen Sachlage über grundrechtlich verbürgte Positionen verfügt wird, müssen staatliche Regelungen ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern (vgl. Hesse, Verfassungsrecht und Privatrecht, 1988, S. 37 f.; Badura, Arbeit als Beruf [Art. 12 Abs. 1 GG], in: Festschrift für Wilhelm Herschel, 1982, S. 21 [34]). Gesetzliche Vorschriften, die sozialem und wirtschaftlichem Ungleichgewicht entgegenwirken, verwirklichen hier die objektiven Grundentscheidungen des Grundrechtsabschnitts und damit zugleich das grundgesetzliche Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). |
Der Verfassung läßt sich nicht unmittelbar entnehmen, wann Ungleichgewichtslagen so schwer wiegen, daß die Vertragsfreiheit durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzt oder ergänzt werden muß. Auch lassen sich die Merkmale, an denen etwa erforderliche Schutzvorschriften ansetzen können, nur typisierend erfassen. Dem Gesetzgeber steht dabei ein besonders weiter Beurteilungs- und Gestaltungsraum zur Verfügung. Allerdings darf er offensichtlichen Fehlentwicklungen nicht tatenlos zusehen. Er muß dann aber beachten, daß jede Begrenzung der Vertragsfreiheit zum Schutze des einen Teils gleichzeitig in die Freiheit des anderen Teils eingreift. Wird die Zulässigkeit von Vertragsklauseln mit Rücksicht auf die Berufsfreiheit der für einen Unternehmer tätigen Vertragspartner eingeschränkt, bewirkt das einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung des Unternehmers. Der Gesetzgeber muß diesen konkurrierenden Grundrechtspositionen ausgewogen Rechnung tragen. Auch insoweit besitzt er eine weite Gestaltungsfreiheit.
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Selbst wenn der Gesetzgeber davon absieht, zwingendes Vertragsrecht für bestimmte Lebensbereiche oder für spezielle Vertragsformen zu schaffen, bedeutet das keineswegs, daß die Vertrags praxis dem freien Spiel der Kräfte unbegrenzt ausgesetzt wäre. Vielmehr greifen dann ergänzend solche zivilrechtlichen Generalklauseln ein, die als Übermaßverbote wirken, vor allem die §§ 138, 242, 315 BGB. Gerade bei der Konkretisierung und Anwendung dieser Generalklauseln sind die Grundrechte zu beachten (grundlegend BVerfGE 7, 198 [206]). Der entsprechende Schutzauftrag der Verfassung richtet sich hier an den Richter, der den objektiven Grundentscheidungen der Grundrechte in Fällen gestörter Vertragsparität mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen hat und diese Aufgabe auch auf vielfältige Weise wahrnimmt (zu Wettbewerbsklauseln in Lebensbereichen, für die spezielle Schutzvorschriften fehlen, vgl. BGHZ 91, 1 [4] = NJW 1984, S. 2366 [2367]; NJW 1986, S. 2944). |
Nach diesen Grundsätzen mußten die Zivilgerichte im Ausgangsverfahren prüfen, ob die Parteien die umstrittene Wettbewerbsklausel wirksam vereinbaren konnten. Die zivilrechtliche Lage war dabei im Lichte der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit zu würdigen.
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II. |
1. Der Gesetzgeber hat die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und den für sie tätigen Handelsvertretern nicht unbeschränkt der vertraglichen Gestaltung überlassen. Das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 771) hat zwingende Rechtsvorschriften in das Handelsgesetzbuch eingefügt, die nicht zur Disposition der Vertragspartner stehen. Der tragende Gedanke wird in der Begründung des Regierungsentwurfs wie folgt umschrieben (BTDrucks. 1/3856, S. 10 f. zu Nr. 3):
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"Die wirtschaftliche Lage der Handelsvertreter als selbständige Kaufleute hat sich durch die sozialen Umwälzungen seit 1918 von Grund auf geändert. Gegenüber den wirtschaftlich unabhängigen Handelsvertretern überwiegt die Zahl der von den Unternehmern mehr oder weniger wirtschaftlich abhängigen Handelsvertreter erheblich. Diese Handelsvertreter vermögen, obwohl sie rechtlich ebenfalls selbständige Kaufleute sind, den wirtschaftlich überlegenen Unternehmern gegen- über nicht gleichberechtigt aufzutreten. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der das Handlungsagentenrecht des HGB beherrscht, wirkt sich vielfach zu ihrem Nachteil aus. Es wird deshalb anstelle der Vertragsfreiheit eine gesetzliche Regelung angestrebt, die der im allgemeinen schwächeren Stellung der Handelsvertreter Rechnung trägt. Zwingende gesetzliche Vorschriften sollen ihn in wesentlichen Punkten des Vertragsverhältnisses vor Vereinbarungen schützen, die ihn benachteiligen. Dies bedeutet zwar eine Beschränkung des für Kaufleute geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit. Diese Einschränkung ist aber unumgänglich, weil die Mehrzahl der Handelsvertreter nicht die Stellung eines "königlichen Kaufmannes" hat, der keines Schutzes bedarf, sondern vielfach schlechter gestellt ist als ein Angestellter." |
Als besonders regelungsbedürftig sah der Gesetzgeber das Recht der nachvertraglichen Wettbewerbsverbote an, das in § 90a HGB durch eine Reihe zwingender Vorschriften festgelegt wurde. Dazu heißt es in der genannten Begründung des Regierungsentwurfs (a.a.O., S. 37 zu E. § 90a):
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"Bei der wirtschaftlichen Überlegenheit der Unternehmer kann es vorkommen, daß den Handelsvertretern bei Vertragsabschluß Wettbewerbsabreden aufgezwungen werden. Sie bedürfen dagegen eines Schutzes. ..."
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Dieses Schutzbedürfnis besteht dann, wenn sich Handelsvertreter schon vor oder während der Vertragsbeziehungen für die Zeit nach deren Beendigung binden sollen. Zu dieser Zeit können sie häufig weder die Entwicklung der vertraglichen Zusammenarbeit noch ihre künftigen beruflichen Chancen abschätzen und deshalb auch nicht wissen, wie sich die Konkurrenzklausel auswirken wird. Macht jedoch der Unternehmer den Abschluß eines Handelsvertretervertrages oder die Fortsetzung der Zusammenarbeit von der Unterwerfung unter eine Konkurrenzklausel abhängig, bleibt dem Handelsvertreter vielfach kaum ein Verhandlungsspielraum. Das gilt besonders bei sogenannten Einfirmen-Vertretern, die ihre gesamte Arbeitskraft in den Dienst eines einzigen Unternehmens stellen. Andererseits hat auch der Unternehmer je nach den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ein legitimes Interesse, seine Handelsvertreter daran zu hindern, nach Beendigung der Zusammenarbeit seine Kenntnisse von den Verhältnissen des Un ternehmers (hier etwa vom Kundenstamm) für die Konkurrenz nutzbar zu machen. |
Um diesen Interessengegensatz auszugleichen, sieht § 90a Abs. 1 HGB drei Beschränkungen der Vertragsfreiheit vor: Zunächst bedürfen nachvertragliche Wettbewerbsabreden der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde (Satz 1). Sodann ist die zulässige Dauer der Wettbewerbsunterlassungspflicht auf zwei Jahre nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt (Satz 2). Vor allem aber wird der Unternehmer gesetzlich verpflichtet, dem Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung zu zahlen (Satz 3). Abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können nicht getroffen werden (§ 90a Abs. 4 HGB). Dazu heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs (a.a.O., S. 38):
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"... Da kein sachlich berechtigter Grund dafür besteht, daß der Handelsvertreter eine ihn einseitig bindende Verpflichtung übernimmt, ohne hierfür eine angemessene Entschädigung zu erhalten, verpflichtet Satz 3 den Unternehmer zur Zahlung einer Entschädigung für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung. ...
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Absatz 4 läßt mit Rücksicht auf wirtschaftlich schwache Handelsvertreter abweichende Abreden nicht zu."
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Das Gesetz schafft allerdings in § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB eine Ausnahme von der Karenzentschädigungspflicht: Kündigt der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters, so soll der Entschädigungsanspruch wegfallen. Zur Begründung dieser Ausnahmevorschrift verwies der Regierungsentwurf lediglich auf § 75 Abs. 3 HGB, wo die gleiche Ausnahme für Wettbewerbsvereinbarungen mit kaufmännischen Angestellten geregelt ist. Diese Vorschrift wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung der §§ 74, 75 und des § 76 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Juni 1914 (RGBl. S. 209) eingefügt und war im Gesetzgebungsverfahren stark umstritten. In der Begründung des Regierungsentwurfs hieß es dazu lediglich: Da der Handlungsgehilfe nach § 75 Abs. 1 und 2 HGB bei einer Vertragspflichtverletzung des Prinzipals geschützt sei, könne auf der anderen Seite dem Prinzipal nicht zugemutet werden, bei einem vergleichbaren Fall Karenzentschädigung zu zahlen (Verhandlungen des Reichstages, XIII. Legislaturperiode, I. Session, Bd. 300, Anlagen zu d. Stenographischen Berichten Nr. 534 bis 652, S. 730). In den Kommissionsberatungen stieß das auf Widerspruch. Es wurde eingewandt, ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung sei für den Angestellten "von ausgesuchter Härte" und durch die unterschiedliche Behandlung der beiden Vertragspartner "werde die Rechtsgleichheit in ärgster Weise verletzt" (Verhandlungen des Reichstages, XIII. Legislaturperiode, I. Session, Bd 303, Anlagen zu den Stenographischen Berichten Nr. 1171 bis 1397, S. 2832). Schließlich wurde über d. Absatz im Reichstag getrennt abgestimmt (Verhandlungen des Reichstages, XIII. Legislaturperiode, I. Session, Stenographische Berichte, Bd. 294, S. 8449). |
2. Die umstrittene Wettbewerbsvereinbarung der Parteien das Ausgangsverfahrens ist durch zwei Besonderheiten gekennzeichnet, die ohne die Ausnahmeregelung des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB nicht verständlich wären. Zum einen sollte das Wettbewerbsverbot nicht im Normalfall der Ordnungsmäßigen Vertragsbeendigung gelten, sondern nur dann eingreifen, wenn die Voraussetzungen des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB erfüllt sind. Zum anderen wurde die Zahlung einer Karenzentschädigung ausdrücklich ausgeschlossen, wie es der gesetzlichen Ausnahmeregelung des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB ohnehin entspricht. Beide Besonderheiten sind miteinander verknüpft. Nach den angegriffenen Entscheidungen ist davon auszugehen, zumindest aber nicht auszuschließen, daß das Wettbewerbsverbot nur zusammen mit dem vereinbarten Ausschluß eines Entschädigungsanspruchs gelten sollte (§ 139 BGB).
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Damit hängt die Wirksamkeit der Wettbewerbsklausel von der Verfassungsmäßigkeit des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB ab. Nur diese Vorschrift durchbricht die Regel des § 90a Abs. 1 Satz 3 HGB, daß der Unternehmer stets verpflichtet ist, dem Handelsvertreter für seine Wettbewerbsunterlassung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Ein Ausschluß dieses Anspruchs ist eine für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarung. Sie wäre folglich durch § 90a Abs. 4 HGB verboten und nach § 134 BGB nichtig, wenn es die Vorschrift des § 90a Abs. 2 Satz 1 HGB nicht gäbe. Deshalb mußten die Zivilgerichte des Ausgangsverfahrens auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB eingehen, die der Beschwerdeführer in allen Instanzen vorgebracht hatte. |
3. Die angegriffenen Urteile lassen die erforderliche verfassungsrechtliche Würdigung vermissen.
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Der Bundesgerichtshof hält eine verfassungsrechtliche Prüfung des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB überhaupt für entbehrlich. Das Oberlandesgericht beschränkt sich darauf, die Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Handelsvertretern hervorzuheben. Aus diesen leitet es die Folgerung ab, daß bei Handelsvertretern der Gedanke der sozialen Schutzwürdigkeit zurücktrete und der Gedanke der Privatautonomie insoweit Vorrang habe. Damit wird der Schutzzweck des § 90a HGB im Zusammenhang mit der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit grundsätzlich verkannt. Wie bereits ausgeführt wurde, geht es keineswegs nur um die soziale Sicherung abhängig Beschäftigter. Gesetzliche Beschränkungen der Privatautonomie sind zum Schutz und Ausgleich von Grundrechtspositionen auch dann erforderlich, wenn die Vertragsparität auf andere Weise nachhaltig gestört ist (oben C I 3*). Davon geht der Gesetzgeber bei Handelsvertretern aus (oben C II 1*); diese Einschätzung muß auch der Richter bei der Auslegung und Anwendung der entsprechenden Vorschriften beachten.
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III. |
Der generelle Ausschluß des Anspruchs auf Karenzentschädigung im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Unternehmers ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.
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1. Auszugehen ist von der Einschätzung des Gesetzgebers, daß Handelsvertreter in ihrer Mehrzahl wirtschaftlich abhängig sind und deshalb - bei typisierender Betrachtungsweise nicht über ausreichende Verhandlungsstärke verfügen, um ihre Rechte und Pflichten mit den Unternehmern frei aushandeln zu können. Insbe sondere besteht nach der Begründung des Regierungsentwurfs die Gefahr, daß ihnen bei Vertragsschluß Wettbewerbsabreden aufgezwungen werden. Diese Annahme ist vertretbar und hält sich im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. |
Dem Gesetzgeber stellte sich danach die Aufgabe, das Recht der nachvertraglichen Wettbewerbsverbote für Handelsvertreter so zu regeln, daß einerseits für die Interessenwahrung auf Seiten der Unternehmer ausreichender Spielraum bleibt, andererseits aber die Verhandlungsschwäche auf seiten der Handelsvertreter ausgeglichen wird. Die weitreichende Gestaltungsfreiheit, die dem Gesetzgeber bei der Lösung dieser Aufgabe zusteht, ist nach beiden Seiten begrenzt, weil es sowohl für die Unternehmer als auch für die Handelsvertreter um grundrechtlich geschützte Positionen geht. Weder Freiheitsbeschränkung noch Freiheitsschutz dürfen in einer solchen Wechselbeziehung unverhältnismäßig sein.
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2. a) Im Regelungskonzept des § 90a HGB hatte die Schaffung eines gesetzlichen Anspruchs auf Karenzentschädigung jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 1989 entscheidende Bedeutung. Ein solcher Vergütungsanspruch ist besonders geeignet, die gegenläufigen Interessen auszugleichen, ohne übermäßig in die Vertragsfreiheit einzugreifen. Zugunsten des Handelsvertreters wird damit berücksichtigt, daß dieser auf die Nutzung seiner Berufsfreiheit zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage angewiesen ist, bei weitgehenden beruflichen Beschränkungen also eines finanziellen Ausgleichs bedarf. Zugunsten des Unternehmers wird dieser Ausgleich auf das Angemessene beschränkt und damit den Umständen des Einzelfalles angepaßt. Vor allem aber bleibt dem Unternehmer die freie Entscheidung, ob die Wettbewerbsunterlassung des Handelsvertreters im Hinblick auf dessen Stellung im Unternehmen so große Bedeutung hat, daß sie ihm eine Entschädigung überhaupt wert ist. Die wirtschaftliche Belastung des Entschädigungsanspruchs beeinflußt das Eigeninteresse des Unternehmers und damit dessen Vertragspraxis mit der Folge, daß übermäßige Beschränkungen der Berufsfreiheit vermieden werden.
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Als Begründung für den völligen Ausschluß der Karenzentschädigung finden sich in den Gesetzesmaterialien nur sehr allgemeine Zumutbarkeitserwägungen. Anzuerkennen ist, daß ein Unternehmer sich schützen können muß, wenn er durch schuldhaftes Verhalten eines Handelsvertreters zur außerordentlichen Kündigung gezwungen wird, weil eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar wäre. Eine Ausnahmeregelung für diese Fallgestaltung liegt nahe, zumal auch der spiegelbildliche Fall einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers in einer Ausnahmeregelung erfaßt wird (§ 90a Abs. 3 HGB). Dabei kann es aber nicht um einen Ausgleich für den Auflösungsschaden gehen, weil dieser ohnehin und unabhängig von der Wettbewerbsunterlassungspflicht nach § 628 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist. Auch der Beschwerdeführer ist im Ausgangsverfahren dem Grunde nach verurteilt worden, den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages entstanden ist und noch entstehen wird. Dem spezifischen Schutzbedürfnis des Unternehmers kann daher im Rahmen des § 90a HGB nur durch die Regelung der wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten einer außerordentlichen Vertragsbeendigung Rechnung getragen werden. Das gilt zum Beispiel für Wettbewerbsnachteile des Unternehmens, die nicht durch einen Schadensersatzanspruch auszugleichen sind. Zu denken ist ferner an Wettbewerbsvorteile des vertragsbrüchigen Handelsvertreters, die sich durch einen korrespondierenden Schadensersatzanspruch des Unternehmers nicht abschöpfen lassen und deshalb als Anreiz wirken könnten, eine fristlose Kündigung gezielt zu provozieren.
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Um solchen Besonderheiten der Interessenlage gerecht zu werden, kommen verschiedene Lösungswege in Betracht. Der Gesetzgeber könnte entweder durch eine Generalklausel Differenzierungen ermöglichen oder selbst eine differenzierte Regelung schaffen, sei es für bestimmte Fallgestaltungen oder für bestimmte Gruppen besonders Schutzbedürftiger Handelsvertreter. Denkbar ist ferner, dem Unternehmer ein Lossagungsrecht einzuräumen, wie es dem Handelsvertreter nach § 90a Abs. 3 HGB in einer vergleichbaren Lage zur Verfügung steht. Schließlich wäre auch eine sachbezogene Beschränkung des Anspruchs auf Karenzentschädigung möglich. Hingegen findet die undifferenzierte und vollständige Verweigerung einer Vergütung für jedwede Fallgestaltung und für die höchstmögliche Dauer der Karenzzeit von zwei Jahren keine sachliche Grundlage in den Besonderheiten einer vorzeitigen und verschuldeten Vertragsbeendigung. Eine solche Sanktion ist nicht erforderlich, um wettbewerbsrechtlichen Nachteilen des kündigenden Unternehmers zu begegnen; dem Handelsvertreter ist sie wegen ihrer einschneidenden Folgen vielfach unzumutbar; sie wirkt also in dieser Allgemeinheit unverhältnismäßig. |
3. Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist. Das gilt jedoch dann nicht, wenn dem Gesetzgeber - wie hier - mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit zur Verfügung stehen. Demnach ist nur die Verfassungswidrigkeit des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB festzustellen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 28, 324 [362 f]). Mit Rücksicht auf die inzwischen geänderte Rechtslage, über die hier nicht zu befinden ist, muß diese Feststellung auf die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 1989 beschränkt werden.
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Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben, soweit sie auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB beruhen. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zunächst zu prüfen haben, ob den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG im Rahmen des geltenden Zivilrechts Rechnung getragen werden kann. Anderenfalls müßte es das Verfahren bis zu einer Abhilfe durch den Gesetzgeber aussetzen.
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Herzog, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dieterich, Kühling, Seibert |