BVerfGE 77, 137 - Teso


BVerfGE 77, 137 (137):

1. Aus dem Gebot der Wahrung der Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 116 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 GG), das eine normative Konkretisierung des im Grundgesetz enthaltenen Wiedervereinigungsgebots ist, folgt, daß dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen ist.


BVerfGE 77, 137 (138):

2. Erst wenn eine Trennung der Deutschen Demokratischen Republik von Deutschland durch eine freie Ausübung des Selbstbestimmungsrechts besiegelt wäre, ließe sich die in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübte Hoheitsgewalt aus der Sicht des Grundgesetzes als eine von Deutschland abgelöste fremdstaatliche Gewalt qualifizieren.
3. Dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zufolge eines Erwerbs der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik stehen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland weder aus allgemeinem Völkerrecht noch aus ihren vertraglichen Bindungen zur Deutschen Demokratischen Republik entgegen.
4. Der völkerrechtlichen Beurteilung der Rechtslage Deutschlands durch die zuständigen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland könnte das Bundesverfassungsgericht nur entgegentreten, wenn sie offensichtlich völkerrechtswidrig wäre (vergleiche BVerfGE 55, 349 [368 f.]).
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 21. Oktober 1987
-- 2 BvR 373/83 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn T... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Gisela Becker-Blonigen, Belfortstraße 15, Köln 1 -- gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1982 -- 1 C 72.78 -, b) das Urteil des Verwaltungsgericht Köln vom 4. Februar 1976 -- 9 K 914/75 -, c) den Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt Köln vom 10. Dezember 1974 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. März 1975.
Entscheidungsformel:
1. Der Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt Köln vom 10. Dezember 1974, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Februar 1976 -- 9 K 914/75 -- und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1982 -- 1 C 72.78 -- verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 16 Absatz 1, 116 Absatz 1 sowie aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1, 9 Absatz 1, 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 


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Gründe:
Im vorliegenden Verfahren geht es wesentlich um die Frage, ob eine Einbürgerung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zur Rechtsfolge hat, daß der Eingebürgerte damit auch die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne der Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG erwirbt.
 
A. -- I.
1. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Dezember 1940 in Meißen/ Sachsen ehelich geboren. Sein Vater war italienischer Staatsangehöriger, wurde aber später von der Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik als Staatenloser geführt. Aufgrund des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) verlor seine Mutter ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung mit dem Vater des Beschwerdeführers am 7. Oktober 1940, erwarb sie aber nach der Ehescheidung durch Einbürgerung im Jahre 1944 zurück. Diese Einbürgerung erstreckte sich nicht auf Familienangehörige. Der Beschwerdeführer wuchs in Sachsen bei seiner Mutter auf, der das Sorgerecht übertragen worden war. Nach Abschluß seiner Ausbildung war er zunächst als Betonbauer in Dresden beschäftigt. Vom 1. Mai 1959 bis zum 25. Mai 1961 war er freiwillig Mitglied der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik. Anschließend studierte er an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig und war dann als Sportlehrer tätig. Der Beschwerdeführer war bereits von 1955 bis 1959 Mitglied der Juniorennationalmannschaft der Deutschen Demokratischen Republik -- Abteilung Boxen -- gewesen; 1955 war er als deutscher Jugendmeister, 1964 als deutscher Studentenmeister hervorgetreten.
Nach Vollendung des 14. Lebensjahres hat der Beschwerdeführer im Jahre 1954 einen "Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik für deutsche Staatsangehörige" erhalten. Anläßlich seines Eintritts in die Nationale Volksarmee mußte er diesen Personalausweis abgeben und erhielt dafür den Wehrausweis der Nationalen Volksarmee. Nach seiner Entlassung erhielt er einen

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neuen Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik. Der Beschwerdeführer hat 1962 in Leipzig eine in Eschweiler bei Aachen geborene deutsche Staatsangehörige geheiratet; aus dieser Ehe entstammen zwei 1965 und 1966 in Leipzig geborene Kinder.
Im Jahre 1967 wandte sich der Beschwerdeführer an das italienische Generalkonsulat in Berlin (West). Dieses stellte fest, daß er italienischer Staatsangehöriger sei und erteilte ihm einen italienischen Reisepaß. Mit diesem Paß kam er 1968 vorübergehend und 1969 endgültig in die Bundesrepublik Deutschland. Hier erhielt er zunächst den Flüchtlingsausweis C und im Notaufnahmeverfahren die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt. Außerdem erhielt er vom Oberstadtdirektor der Stadt Köln einen deutschen Reisepaß. Am 17. August 1970 wurde dem Beschwerdeführer von der Gemeinde Lövenich ein Personalausweis erteilt, der von den zuständigen Behörden, zuletzt am 16. Juli 1980 bis zum 17. August 1985, verlängert wurde. In der Bundesrepublik war der Beschwerdeführer als Sportlehrer an Haupt- und Berufsschulen tätig. Seit dem 9. September 1974 ist er Lehrer an einer Kreisberufsschule. Er nahm an Kommunalwahlen und Wahlen zum Deutschen Bundestag teil.
2. In seinem Verwaltungsverfahren auf Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz wurde die deutsche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vom Oberstadtdirektor der Stadt Köln in Zweifel gezogen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 27. September 1974 einen Antrag auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Auf Anfrage teilte das italienische Generalkonsulat in Berlin (West) mit, der Beschwerdeführer sei italienischer Staatsangehöriger. Am 10. Dezember 1974 entschied der Oberstadtdirektor der Stadt Köln, daß der Beschwerdeführer weder deutscher Staatsangehöriger noch Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sei.
3. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Beschwerdeführer Klage. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage durch Urteil vom 4. Februar 1976 ab. Auf Berufung änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das erstinstanzliche Urteil ab und verpflichtete unter Aufhebung der entgegenstehen

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den Bescheide den Oberstadtdirektor der Stadt Köln, dem Beschwerdeführer einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen (Urteil vom 5. September 1978, DVBl. 1979, S. 429 ff.; JZ 1979, S. 136 ff.).
Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913, wohl aber nach dem in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Staatsangehörigkeitsrecht erworben. Der Erwerb sei nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik (StBG) vom 3. August 1967 (GBl. DDR 1967 II S. 681) durch Aushändigung des für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik bestimmten Personalausweises erfolgt. Die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vermittle ihm im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag (BVerfGE 36, 1 ff.) seien die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik weiterhin deutsche Staatsangehörige im Sinne des Grundgesetzes; daher sei die Frage, wer zum Kreis der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gehöre, nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften zu beantworten. Das Identitätsverständnis des Bundesverfassungsgerichts schließe nicht ein, die Entscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in beiden Staaten allein den Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu überlassen. Wenn das Bundesverfassungsgericht fordere, "jeden Bürger der Deutschen Demokratischen Republik" im Schutzbereich der Grundgesetzes als "Deutschen im Sinne des Grundgesetzes" anzusehen, dann bedeute dies, daß die Organe der Bundesrepublik Deutschland auch diejenigen Personen als Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG betrachten müßten, die nach -- vom Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz abweichenden -- Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsrechts der Deutschen Demokratischen Republik die Staatsangehörigkeit erworben hätten. Nur in dieser Weise sei es tatsächlich möglich, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, die ge

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meinsame deutsche Staatsangehörigkeit aufrechtzuerhalten. Jede der im Grundlagenvertrag gleichberechtigt nebeneinander gestellten Jurisdiktionssphären der beiden Staaten in Deutschland bestimme die Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts. Dem stehe nicht entgegen, daß die Behörden der Deutschen Demokratischen Republik beim Erlaß ihrer Staatsangehörigkeitsakte subjektiv nicht eine gesamtdeutsche, sondern lediglich eine separate Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik verleihen wollten; die rechtlichen Bindungen des gesamtdeutschen Staatsangehörigkeitswesens ließen das subjektive Moment in den Hintergrund treten.
Zur Begründung seines Berufungsvortrages hatte der Beschwerdeführer auch eine vor einem Notar am 29. Oktober 1976 abgegebene eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vorgelegt; darin wird erklärt, daß er bereits vor Aushändigung seines Personalausweises in den Ausweis der Mutter als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen worden sei. Dieser Vorgang sei durch die Unterschrift der Mutter im Beisein mehrerer Amtspersonen beglaubigt worden. Eine zusätzliche Einbürgerung sei nach den damaligen Aussagen der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik nicht nötig gewesen.
4. Auf Revision des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. November 1982 das erstinstanzliche Urteil wieder her:
Wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 36, 1 ff.) ausführe, die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik seien im Schutzbereich des Grundgesetzes weiterhin als Deutsche zu behandeln, so beziehe es diese Aussage auf Personen, die nach Bundesrecht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes seien. Hingegen sei dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, wer deutscher Staatsangehöriger sei. Das Grundgesetz halte in seinen Art. 16, 116 Abs. 1 an der deutschen Staatsangehörigkeit fest, die zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland sei. Die deutsche Staatsangehörigkeit sei demnach ein Rechtsinstitut der Bundesrepublik Deutschland. Die Frage, ob jemand deutscher Staatsangehöriger sei, beurteile sich daher nach dem Recht der Bundesrepublik

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Deutschland. Es bestehe kein der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland vorgehender oder in ihr enthaltener Rechtssatz, daß auch Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik mit Wirkung für die Bundesrepublik diese deutsche Staatsangehörigkeit regelten. Das Grundgesetz gehe zwar von der Einheitlichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit aus. Darin liege aber nicht zugleich eine Aussage über die Voraussetzungen, unter denen diese Staatsangehörigkeit erworben wird. Wenn sich unter Umständen das Staatsangehörigkeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland in Einzelfragen anders entwickle als das Staatsangehörigkeitsrecht in der Deutschen Demokratischen Republik, so läge darin nicht notwendigerweise ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Die Möglichkeit, daß eine unterschiedliche Rechtsentwicklung die staatsangehörigkeitsrechtliche Einheit mindere, rechtfertige für sich allein nicht den Schluß, das Grundgesetz ordne für Personen mit einer Anknüpfung in der Deutschen Demokratischen Republik für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausschließlich oder ergänzend die Anwendung von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik an. Eine solche Rechtsfolge ergebe sich auch nicht aus dem Wiedervereinigungsgebot. Ein solches Ergebnis wäre weiterhin unvereinbar damit, daß das Staatsangehörigkeitsrecht ein Stück der staatlichen Selbstorganisation des Bundes bilde. Auch durch Einzelakt der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik werde die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls dann nicht begründet, wenn das Bundesrecht einen entsprechenden Erwerbsgrund nicht kenne. Der Beschwerdeführer erfülle nicht einen Erwerbstatbestand des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Staatsangehörigkeitsrechts; er sei mithin nicht deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes.
II.
Mit seiner gegen die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus den Art. 2 Abs. 1,

BVerfGE 77, 137 (144):

3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 116 Abs. 1, 33 Abs. 1, 38 Abs. 2 und 3, 103 Abs. 1 GG geltend. Er beantragt, daß ihm ein Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt werde. Hilfsweise beantragt er, die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln und des Bundesverwaltungsgerichts unter Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde aufzuheben.
Zur Begründung führt er aus, er habe die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik spätestens mit Aushändigung des Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik für deutsche Staatsangehörige nach Vollendung seines 14. Lebensjahres im Jahre 1954 zufolge § 1 c des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1967 i.V.m. § 3 der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung erworben. Damit sei ihm gleichzeitig die "allgemeine deutsche Staatsangehörigkeit" vermittelt worden. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag entfalte bindende Wirkung dahin, daß die Staatsangehörigkeitsregelungen der Deutschen Demokratischen Republik in den Schranken des Telos der Verfassung und eines eng auszulegenden ordre public anzuerkennen seien. Nicht erforderlich sei, daß die Staatsbürgerschaftsregelungen der Deutschen Demokratischen Republik dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz entsprächen. Beiden Staaten in Deutschland sei das Recht zuzuerkennen, gleichberechtigt in ihrem Jurisdiktionsbereich die deutsche Staatsangehörigkeit zu regeln. Dabei werde die Anknüpfung für die Zuständigkeit über den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt vorgenommen. Stelle man ausschließlich auf die bundesdeutsche Gesetzgebung als Maßstab für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ab, so bedeute dies einen rechtswidrigen Übergriff auf die Jurisdiktionshoheit des anderen deutschen Staates, eine Absage an die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit und damit einen Verstoß gegen das Wiedervereinigungsgebot.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei seit seiner Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland am 14. April 1969 von sämtlichen Behörden stets als deutscher Staatsangehöriger be

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handelt worden. Er sei insbesondere auch stets zur Teilnahme an Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen berechtigt gewesen. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) könne ausnahmsweise als Grund für den Erwerb der Staatsangehörigkeit angesehen werden.
III.
Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich für die Bundesregierung der Bundesminister des Innern geäußert.
Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer sei auch bei Zugrundelegung des Staatsbürgerschaftsrechts der Deutschen Demokratischen Republik nicht Deutscher geworden. In der Deutschen Demokratischen Republik habe, als der Beschwerdeführer das ausweispflichtige Alter erreichte, die "Verordnung über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik" vom 29. Oktober 1953 (GBl. DDR 1953 I S. 1090) gegolten. Hiernach hätten -- im Gegensatz zu der vorher geltenden "Verordnung der Deutschen Verwaltung des Innern über die Ausgabe einheitlicher Personalausweise an die Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands" vom 18. November 1948 (ZVOBl. 1948, S. 548 ff.) -- Personen deutscher Nationalität ohne deutsche Staatsangehörigkeit einen Personalausweis nicht mehr erhalten können. Lediglich Personen, die sie bereits innegehabt hätten, hätten Anspruch auf Aushändigung eines Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik gehabt. Nur wenn diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, habe § 3 der Durchführungsverordnung vom 3. August 1967 zum Staatsbürgerschaftsgesetz Anwendung finden können, wonach die Staatsbürgerschaft gemäß § 1 c StBG auch durch Aushändigung eines für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik bestimmten Personalausweises habe erworben werden können. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erstmaligen Aushändigung eines Personalausweises im Jahre 1954 die deutsche Staatsangehörigkeit unstreitig nicht besessen habe, habe er durch diesen Verwaltungsakt nicht die Staatsbür

BVerfGE 77, 137 (146):

gerschaft der Deutschen Demokratischen Republik erwerben können.
Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er mit einem italienischen Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sei.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzinteresse hinreichend dargetan. Im Rahmen des von ihm angestrengten Verfahrens auf Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. 1969 I S. 1897) kommt es darauf an, ob er deutscher Staatsangehöriger zum gesetzlich erheblichen Zeitpunkt war; seine Einbürgerung nach den Vorschriften der §§ 8 ff. RuStAG, zu der die zuständigen Behörden sich bereit gezeigt haben, gewährte ihm, da nur für die Zukunft wirksam, nicht die gewünschte Rechtsstellung.
Der Beschwerdeführer begehrt nicht lediglich eine behördliche Auskunft oder Meinungsäußerung zur Rechtslage, sondern einen feststellenden Verwaltungsakt über seine Staatsangehörigkeit. Die Verwaltungsgerichte haben das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an dieser Feststellung bejaht; hiervon ist auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auszugehen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesverfassungsgericht selbst möge seine deutsche Staatsangehörigkeit feststellen, ist unstatthaft und daher zu verwerfen. Mit der Verfassungsbeschwerde können nur Ziele nach Maßgabe des § 95 BVerfGG verfolgt werden. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur befugt, die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und gegebenenfalls die Sache an das zuständige Gericht zurückzuverweisen; dieses Begehren verfolgt der Beschwerdeführer mit seinem Hilfsantrag.
 


BVerfGE 77, 137 (147):

C.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 116 Abs. 1 GG sowie in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den den Deutschen vorbehaltenen Grundrechten.
Der Beschwerdeführer war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes. Die Ablehnung der Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit wirkt sich wie eine Entziehung der Staatsangehörigkeit aus (vgl. BVerwG DÖV 1967, S. 94 f.).
I.
1. Der Beschwerdeführer hat die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Einbürgerung seitens der Bundesrepublik Deutschland noch unmittelbar kraft des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, das nach Art. 123 Abs. 1 GG für den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland fortgilt, erworben. Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer im Jahre 1970 ein Personalausweis und im Jahre 1972 ein Reisepaß der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden, bewirkte keine Einbürgerung. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz kennt eine Einbürgerung durch bloße Aushändigung eines deutschen Personalausweises oder Reisepasses nicht.
2. Der Beschwerdeführer hat die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik jedenfalls innerhalb des hier entscheidungserheblichen Zeitraums erworben. Auch das Oberverwaltungsgericht hat diesen Erwerb angenommen; das Bundesverwaltungsgericht hat diese Annahme aus revisionsrechtlichen Gründen im Ergebnis nicht in Frage gestellt.
Dabei kann für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde dahinstehen, ob dieser Erwerb erfolgte unmittelbar kraft Gesetzes
    - zufolge des 1 c StBG i.V.m. § 3 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. August 1967 (GBl. DDR 1967 II S. 681) (DVOStBG), i.V.m. § 3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung der Deutschen Verwaltung des Innern über die Ausgabe einheitlicher Personalaus

    BVerfGE 77, 137 (148):

    weise an die Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 18. November 1948 (ZVOBl. 1948, S. 548) und § 7 Abs. 2 Satz 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. November 1953 (GBl. DDR 1953 I S. 1091) bereits zufolge der Eintragung des Beschwerdeführers in den Personalausweis seiner Mutter im Jahre 1948, wofür gute Gründe sprechen mögen (vgl. Zieger, NJW 1984, S. 699 ff.; Riege, Die Staatsbürgerschaft der DDR, 2. Aufl., 1986, S. 308 ff.);
    -- erst mit Aushändigung des Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik für deutsche Staatsangehörige an den Beschwerdeführer im Jahre 1954 kraft § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 der Verordnung über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Oktober 1953 (GBl. DDR 1953 I S. 1090);
    -- mit Wirkung zum 7. Oktober 1949 kraft § 3 der Anordnung über die Gleichberechtigung der Frau im Staatsangehörigkeitsrecht vom 30. August 1954 (ZBl. DDR 1954, S. 431) i.V.m. Art. 7 und 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949, jeweils i.V.m. § 1 c StBG und § 3 DVO-StBG von 1967 (vgl. dazu Riege, a.a.O., S. 298 f., und Lehrbuch des Staatsrechts der DDR, 2. Aufl., 1984, S. 165;
oder durch Verleihung kraft Einzelakts in Form der Bewilligung und Aushändigung eines Personalausweises im Jahre 1954, wie es bis zur Verordnung über das Verfahren in Staatsangehörigkeitsfragen vom 28. November 1957 (GBl. DDR 1957 I S. 616) möglich war (vgl. Riege, a.a.O., S. 308 f.).
Der Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik ist jedenfalls zufolge eines dieser Tatbestände erfolgt. Für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde begründet es keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik unmittelbar kraft Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik oder durch einen Einzelakt ihrer Behörden erworben hat.
3. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik durch den Beschwerdeführer bewirkte, daß er zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne der Art. 16 Abs. 1, 116 Abs. 1 GG erworben hat. Diese Rechtswirkung trat nicht kraft oder aufgrund eines Erwerbstatbestandes des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes ein; der Tatbestand, zufolge des

BVerfGE 77, 137 (149):

sen der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat, findet keine Entsprechung in den Erwerbstatbeständen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes oder sonstigen gesetzlichen Normen der im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung. Indes folgt aus dem Gebot der Wahrung der Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG), das eine normative Konkretisierung des im Grundgesetz enthaltenen Wiedervereinigungsgebots ist, daß dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen ist.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat der Präambel des Grundgesetzes rechtliche Bedeutung zugemessen und darin insbesondere ein verfassungsrechtliches "Wiedervereinigungsgebot" verankert gesehen (vgl. BVerfGE 5, 85 [127 f.; 36, 1 [17 f.]]. Den politischen Organen kommt ein weiter Gestaltungsspielraum zu, um das Ziel der Wiedervereinigung anzustreben; vor allem kann auf das Wiedervereinigungsgebot nicht das Verlangen gestützt werden, die Organe der Bundesrepublik müßten bestimmte Handlungen zu diesem Zwecke vornehmen [vgl. BVerfGE 5, 85 [127 f.]]. Sie müssen in eigener Verantwortung entscheiden, mit welchen politischen Mitteln und auf welchen politischen Wegen sie dieses Ziel zu erreichen oder ihm wenigstens näherzukommen suchen [vgl. BVerfGE 36, 1 [18 ff.]]. So könnte das Bundesverfassungsgericht etwa dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn seine Maßnahme rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegenstünde [BVerfGE 5, 85 [128]; 12, 45 [51 f.]; 36, 1 [17 ff.]].
b) Der Senat hat aus dem Wiedervereinigungsgebot neben der Pflicht der Verfassungsorgane, "in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken", auch ein Wahrungsgebot abgeleitet, nämlich "alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde" (BVerfGE 36, 1 [18]). Dieses für den Bereich des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Staatsangehörigkeitsrechts in Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG von der Verfassung selbst konkre

BVerfGE 77, 137 (150):

tisierte Wahrungsgebot hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall verkannt.
Der Parlamentarische Rat hat das Grundgesetz nicht als Akt der Neugründung eines Staates verstanden; er wollte "dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung" geben, bis die "Einheit und Freiheit Deutschlands" in freier Selbstbestimmung vollendet sei (Präambel des Grundgesetzes). Präambel und Art. 146 GG fassen das gesamte Grundgesetz auf dieses Ziel hin ein: der Verfassungsgeber hat dadurch den Willen zur staatlichen Einheit Deutschlands normiert, der wegen der zwischen den Besatzungsmächten ausgebrochenen weltpolitischen Spannungen ernsthafte Gefahr drohte. Er wollte damit einer staatlichen Spaltung Deutschlands entgegenwirken, soweit dies in seiner Macht lag. Es war die politische Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates, nicht einen neuen ("westdeutschen") Staat zu errichten, sondern das Grundgesetz als Reorganisation eines Teilbereichs des deutschen Staates -- seiner Staatsgewalt, seines Staatsgebiets, seines Staatsvolkes -- zu begreifen. Dieses Verständnis der politischen und geschichtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland liegt dem Grundgesetz zugrunde. Das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG und damit an der bisherigen Identität des Staatsvolkes des deutschen Staates ist normativer Ausdruck dieses Verständnisses und dieser Grundentscheidung.
c) Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten. Diese Pflicht ist nicht statisch auf den Kreis derjenigen Personen begrenzt, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes deutsche Staatsangehörige waren, und auf jene, die später zufolge des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und noch erwerben werden.
Schon Art. 116 Abs. 1 Halbsatz 2 GG zeigt, daß das Grundgesetz von einer Regelungskompetenz über Fragen der deutschen Staatsangehörigkeit von Personen ausgeht, für die eine Anknüpfung an den Gebietsstand des Deutschen Reiches am 31. Dezember 1937 -- und damit auch über den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes hinaus -- gegeben ist.


BVerfGE 77, 137 (151):

Die im Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes enthaltene Wahrungspflicht gebietet es auch, die Einheit des deutschen Volkes als des Trägers des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zukunftsgerichtet auf Dauer zu bewahren (vgl. E. Klein, NJW 1983, S. 2289 ff.; derselbe, JuS 1987, S. 279 ff.). Die statische Betrachtungsweise des Bundesverwaltungsgerichts stellt diese Einheit des ganzen deutschen Volkes in seinem jeweiligen Bestand als des Trägers des Selbstbestimmungsrechts grundsätzlich in Frage; sie läuft dem Gebot des Grundgesetzes zuwider, die Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit zu wahren.
d) Mithin bewirkt der Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik auch zufolge von Tatbeständen, die keine Entsprechung im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 finden, grundsätzlich zugleich den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswirkung für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland tritt gleichermaßen ein bei einem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik unmittelbar kraft einer dortigen Rechtsnorm oder zufolge eines die Staatsbürgerschaft verleihenden Einzelakts.
e) Dieser Rechtswirkung auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland steht nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht meint, entgegen, daß die in der Deutschen Demokratischen Republik hierbei geübte Hoheitsgewalt nicht dem Grundgesetz unterfällt. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das Grundgesetz vom Fortbestand des deutschen Staatsvolkes ausgeht (BVerfGE 36, 1 [16 ff., 29 ff.]) und die Bundesrepublik, was ihr Staatsvolk und Staatsgebiet angeht, nicht ganz Deutschland umfaßt. Auch nach Abschluß des Grundlagenvertrages ist die Deutsche Demokratische Republik "ein anderer Teil Deutschlands", sind etwa ihre Gerichte "deutsche Gerichte" (BVerfGE 37, 57 [64]). Erst wenn eine Trennung der Deutschen Demokratischen Republik von Deutschland durch eine freie Ausübung des Selbstbestimmungsrechts besiegelt wäre, ließe sich die in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübte Hoheitsgewalt aus der Sicht des Grundgesetzes als eine von Deutschland abgelöste fremdstaatliche Gewalt qualifizieren.


BVerfGE 77, 137 (152):

f) Dieser Rechtswirkung von Einbürgerungen in der Deutschen Demokratischen Republik auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland mit der Folge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1, 16 GG wird durch den ordre public der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland eine verfassungsrechtliche Grenze gezogen.
aa) In seiner Entscheidung vom 31. Mai 1960 (BVerfGE 11, 150 [158 ff.]), die die Frage der Vollstreckung eines Strafurteils des Bezirksgerichts Erfurt vom 2. Februar 1953 wegen fortgesetzten Verbrechens gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 21. April 1950 in der Bundesrepublik Deutschland betraf, hat der Senat festgestellt, daß die sowjetische Besatzungszone "im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden" könne und daß das Rechtshilfegesetz der Bundesrepublik davon ausgehe, daß Strafurteile von Gerichten in dieser Zone "als Urteile deutscher Gerichte" auch in der Bundesrepublik Deutschland Wirkung haben können, "daß aber der Schutz, den die Grundrechte und die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes dem Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt gewähren, auch gegenüber der Zulassung der Vollstreckung solcher Urteile eingreift". Auch im Wege der Rechtshilfe dürfe nichts geschehen, was dem Grundgesetz widerspricht; das verbiete der ordre public (a.a.O., S. 158 ff.; vgl. auch schon BVerfGE 1, 332 [341, 345 ff.]).
Auch im Brückmann-Verfahren, in dem es um die Zulieferung der Beschwerdeführerin an die Strafverfolgungsbehörden der Deutschen Demokratischen Republik ging, hat der Senat ausdrücklich den ordre public als verfassungsrechtlichen Maßstab für die Zulässigkeit von Zulieferungen nach dem Rechtshilfegesetz zugrundegelegt (BVerfGE 37, 57 [64 ff., 66]).
bb) Im Zusammenhang des Staatsangehörigkeitsrechts bestimmen sich Inhalt und Wirkungsweise des ordre public in erster Linie aus den rechtlichen Grundwertungen eben dieses Rechtsbereichs und insbesondere aus dem Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Grenzen näher zu bestimmen, die der ordre public dem Erwerb der deutschen

BVerfGE 77, 137 (153):

Staatsangehörigkeit zufolge des Erwerbs der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik zu ziehen vermag; im Falle des Beschwerdeführers begegnet dieser Erwerb unter den Gesichtspunkten des ordre public der Bundesrepublik Deutschland keinen Bedenken.
II.
Dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Beschwerdeführer zufolge seines Erwerbs der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik stehen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland weder aus allgemeinem Völkerrecht noch aus ihren vertraglichen Bindungen zur Deutschen Demokratischen Republik entgegen.
1. Nach allgemeinem Völkerrecht unterliegt die Bestimmung des Kreises seiner Staatsangehörigen durch einen Staat bestimmten Grenzen, die sich unter anderem aus der Existenz und der Personalhoheit anderer Staaten ergeben (vgl. Dahm, Völkerrecht, Bd. 1 [1958], § 79 III, 2, S. 448 f.). Der Staat darf die Staatsangehörigkeit insbesondere nicht an sachfremde, mit ihm nicht in hinreichender Weise verbundene Sachverhalte anknüpfen (vgl. BVerfGE 1, 322 [329]; BVerwGE 23, 274 [278]; BGHSt 5, 230 [234]; 9, 53 [59]). Es überschreitet diese Grenzen nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik als zum Kreis der deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Grundgesetzes gehörend betrachtet, den damit gegebenen Status aber immer erst dann aktualisiert, wenn diese in den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland gelangen und die Aktualisierung hinnehmen oder begehren. Eine solche Anknüpfung, die das aus der Staatsangehörigkeit folgende Rechte- und Pflichtenverhältnis gegenüber den in der Deutschen Demokratischen Republik als deren Bürger lebenden deutschen Staatsangehörigen in keiner Weise aktualisiert, ist der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich jedenfalls nicht verwehrt. Sie findet ihren sachlichen Anknüpfungspunkt an der bestehenden Rechtslage Deutschlands, insbesondere daran, daß dem deutschen Volk seit der Niederlage des deutschen

BVerfGE 77, 137 (154):

Staates im Zweiten Weltkrieg versagt geblieben ist, in freier Selbstbestimmung über seine politische Form zu entscheiden.
a) Der deutsche Staat ist weder mit der Kapitulation seiner Streitkräfte, der Auflösung der letzten Reichsregierung im Mai 1945 noch durch die Inanspruchnahme der "obersten Gewalt in Bezug auf Deutschland", einschließlich aller Befugnisse der deutschen Staatsgewalt, durch die vier Hauptsiegermächte am 5. Juni 1945 (vgl. Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 7 ff.) völkerrechtlich erloschen; die Vier Mächte erklärten vielmehr ausdrücklich, daß die Inanspruchnahme dieser Gewalt nicht die Annektierung Deutschlands bewirke. Auf der Potsdamer Konferenz vom August 1945 beschlossen die Staats- und Regierungschefs Großbritanniens, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von Amerika, einen Rat der Außenminister einzusetzen u.a. zum Zwecke des "preparation of a peace settlement for Germany to be accepted by the Government of Germany when a government adequate for the purpose ist established" (vgl. Report on the Tripartite Conference of Berlin, II. 3. II, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, a.a.O., S. 13; Frankreich ist den Potsdamer Beschlüssen später beigetreten). So wurde auch die Regelung von Gebietsfragen, wie der "final delimitation of the western frontier of Poland" einer Friedensregelung vorbehalten (a.a.O., IX. b). Versuchen der Sowjetunion, die Potsdamer Beschlüsse insoweit als endgültige Entscheidung zu werten, sind die Vereinigten Staaten entgegengetreten (vgl. z.B. die Ausführungen des amerikanischen Außenministers Marshall auf der Moskauer Außenministerkonferenz 1947, Documents on American Foreign Relations, vol. IX, January 1-December 31, 1947 [1949], S. 49).
Soweit es sich um Deutschlands auswärtige Angelegenheiten handelte, übten die Regierungen der vier Hauptsiegermächte selbst die "oberste Gewalt in Bezug auf Deutschland" aus (vgl. F. A. Mann, JZ 1967, S. 585 ff.). So wurden mit einer Reihe im Krieg neutral gebliebener Staaten Abkommen über die Liquidierung deutschen Vermögens geschlossen. Dabei traten die drei westlichen Hauptsiegermächte auch im Namen des "Government of the German Reich" auf (vgl. Präambel und Art. XII, XV des Abkommens

BVerfGE 77, 137 (155):

mit Spanien vom 10. Mai 1948, United Nations Treaty Series, vol. 140 [1952], S. 130 ff., in Kraft getreten am Tage der Unterzeichnung).
Auch im Rahmen von internationalen Organisationen, denen Deutschland vor dem Zweiten Weltkrieg beigetreten war, nahmen die Besatzungsmächte die Rechtsstellung Deutschlands wahr (vgl. die Verhandlungen auf der Konferenz des Weltpostvereins von 1947 in Paris, in: Union Postale Universelle, Documents du Congres de Paris 1947, Tome II, [Berne 1948], p. LX, 902 ff., 906).
In Ziffer 2 c) des Besatzungsstatuts der drei westlichen Besatzungsmächte vom 12. Mai 1949 wurden "die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der von Deutschland oder in seinem Namen getroffenen internationalen Abkommen" den Besatzungsmächten vorbehalten (Amtsblatt der AHK, Anlage zu Nr. 1).
Diese rechtlichen Vorgänge belegen, daß die beteiligten Staaten vom Fortbestehen des deutschen Staates bis zu diesem Zeitpunkt ausgingen.
b) Das Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 und der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 änderte am Fortbestand des deutschen Staates nichts; beide Vorgänge erfüllten nicht einen völkerrechtlichen Tatbestand des Staatsuntergangs.
aa) Weder das Grundgesetz selbst (s. o. C I 3 c) noch die auf seiner Grundlage gebildeten Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland haben diesen Vorgang als Untergang des deutschen Staates bewertet. Die Bundesrepublik Deutschland betrachtete sich vielmehr von Beginn an als identisch mit dem Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich. An dieser Subjektsidentität hat nichts zu ändern vermocht, daß sich die gebietsbezogene Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland auf den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes beschränkt. Selbst eine endgültige Statusänderung von Teilen seines Staatsgebiets ändert nach Völkerrecht die Identität eines staatlichen Völkerrechtssubjekts nicht.
Die Identität der Bundesrepublik Deutschland -- in diesen ge

BVerfGE 77, 137 (156):

bietsbezogenen Begrenzungen -- mit dem deutschen Staat ist auf der völkerrechtlichen Ebene von zahlreichen Staaten anerkannt worden. So sind etwa die Parteien des Londoner Schuldenabkommens vom 27. Februar 1953 (BGBl. II S. 333 ff.) davon ausgegangen, daß die Bundesrepublik Deutschland die Verbindlichkeiten "Deutschlands" schuldet (vgl. zahlreiche Erwägungen der Präambel) -- es wurde nicht eine Schuld- oder gar bloße Haftungsübernahme für die Verbindlichkeiten eines untergegangenen Schuldners vereinbart. Im gleichen Sinne ist die Wiederanwendung zahlreicher Vorkriegsverträge Deutschlands zu werten, die die Bundesrepublik Deutschland mit den Vertragspartnern dieser durch den Zweiten Weltkrieg unterbrochenen Verträge praktiziert hat; sie bedeuteten nicht den Neuabschluß eines Vertrages mit einem Rechtsnachfolger auf deutscher Seite -- wie es, abgesehen von gebietlich verankerten und gewissen Status-Verträgen, den Regeln der völkerrechtlichen Staatennachfolge entsprochen hätte --, sondern die Fortführung desselben, lediglich suspendierten Vertragsverhältnisses zwischen denselben ursprünglichen Parteien. Dementsprechend sind die Wiederanwendungserklärungen von den Staatsorganen der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den verfassungsrechtlichen Regeln des Abschlusses von völkerrechtlichen Verträgen (vgl. Art. 59 GG) behandelt worden. Auch im übrigen sind die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich von der völkerrechtlichen Subjektsidentität der Bundesrepublik mit dem 1871 gegründeten deutschen Staat ausgegangen.
    Siehe hierzu die Erklärungen des Bundeskanzlers bei den Beratungen des Deutschlandvertrages im Deutschen Bundestag (Sitzung vom 15. Dezember 1954, Sten. Ber., S. 3122 (B); vgl. auch die Regierungsbegründung zu dem Vertrag in der Fassung vom 26. Mai 1952, BTDrucks. 3500, I. WP, Anlage 4, S. 6), die Regierungserklärungen des Bundeskanzlers vom 22. und 23. September 1955 (Deutscher Bundestag, Sten. Ber., S. 5643 ff. und 5659) und des Bundesministers des Auswärtigen vom 28. Juni 1956 (Deutscher Bundestag, Sten. Ber., S. 8412 ff., 8421) sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 266 [277]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363 f.]).


BVerfGE 77, 137 (157):

bb) Auch die Sowjetunion und die Deutsche Demokratische Republik sind im Jahre 1949 vom Fortbestand des deutschen Staates ausgegangen. Dies bekundet deutlich die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949, die bis zur Verfassung vom 6. April 1968 in Kraft war.
Darin heißt es in Art. 1 Abs. 1:
    Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf;
in Abs. 4:
    Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit
und in Art. 118 Abs. 1:
    Deutschland bildet ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.
Im Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 25. Januar 1955 über die Beendigung des Kriegszustandes mit "Deutschland" heißt es u.a.:
    "1. Der Kriegszustand zwischen der Sowjetunion und Deutschland wird beendet, und zwischen ihnen werden friedliche Beziehungen hergestellt...
    3. Die Verkündung der Beendigung des Kriegszustandes mit Deutschland ändert nichts an seinen internationalen Verpflichtungen und berührt nicht die Rechte und Pflichten der Sowjetunion, die sich aus den bestehenden, Deutschland als Ganzes betreffenden internationalen Abkommen der vier Mächte ergeben" (deutsche Übersetzung in H. Mosler/K. Doehring, Die Beendigung des Kriegszustandes mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg (1963), S. 397)."
Die Sowjetunion hat sich auch nach 1949 gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik stets ihre vertraglichen Rechtspositionen aus dem Viermächtestatus in bezug auf Deutschland als Ganzes und Berlin sowie in bezug auf eine Friedensregelung für Deutschland vorbehalten.
    So in der Erklärung der Regierung der Sowjetunion über die Gewährung der Souveränität an die Deutsche Demokratische Republik vom 25. März 1954 (von Münch, Dokumente des geteilten Deutschland,

    BVerfGE 77, 137 (158):

    Bd. 1 (1968), S. 329); in der Präambel des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 20. September 1955 (GBl. DDR 1955 I S. 918); in Art. 9 des Vertrages über Freundschaft, gegenseitigen Beistand und Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 12. Juni 1964 (GBl. DDR 1964 I S. 132 ff.), in Art. 10 des Vertrages vom 7. Oktober 1975 zwischen beiden Staaten (GBl. DDR 1975 II S. 238). Auch in der Präambel des Viermächteabkommens über Berlin vom 3. September 1971 (von Münch, a.a.O., Bd. 2 (1974), S. 102 ff.) und in der Erklärung der Vier Mächte vom 9. November 1972 zum Beitritt der beiden deutschen Staaten zur Organisation der Vereinten Nationen (vgl. International Legal Materials, vol. XII, 1973, S. 217) wird der Viermächtestatus Deutschlands vorbehalten.
cc) Auch die drei westlichen Hauptsiegermächte gingen weiterhin vom Fortbestehen des deutschen Staates aus. In ihrer New Yorker Erklärung vom 18. September 1950 (vgl. hierzu Frowein in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts [1983], S. 29 ff., 35) heißt es, daß sie
    "die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als die einzige deutsche Regierung ansehen, die frei und legitim gebildet und daher berechtigt ist, als Repräsentantin des deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten für Deutschland zu sprechen". In einer zugleich übermittelten, unveröffentlichten "interpretative minute" (vgl. hierzu Mann, a.a.O., S. 622 und Bathurst/Simpson, Germany and the North Atlantic Community (1956), S. 188) wird ausgeführt, daß die Erklärung "was based on the premise that the German state continues to exist; that the formula recognised the provisional character of the Federal Republic by stating that the status which is recognised is 'pending the peaceful reunification of Germany'; and that it did not therefore constitute recognition of the Government of the Federal Republic as the de jure government of all Germany".
Auch die Westmächte beendeten im Laufe des Jahres 1951 den Kriegszustand mit Deutschland (vgl. Mosler/Doehring, a.a.O., S. 33 ff., 40 ff., 54 ff.). Ihre Rechtsauffassung, daß Deutschland als Völkerrechtssubjekt fortbestehe, bekundete sich in zahlreichen weiteren Vorgängen.


    BVerfGE 77, 137 (159):

    So in der Erklärung des amerikanischen Außenministers Herter auf der Genfer Außenministerkonferenz von 1959 (Department of State Bulletin 1959, vol. 40, S. 819 ff.). In ihrer Erklärung vom 26. Juni 1964 zu dem Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR vom 12. Juni 1964 über Freundschaft, gegenseitigen Beistand und Zusammenarbeit (GBl. DDR 1964 I S. 132 ff.) stellten die Drei Mächte u.a. fest:
    "2. West-Berlin is not an 'independent political unit'...
    3. The Three Governments consider that the Government of the Federal Republic of Germany is the only German government freely and legitimately constituted and therefore entitled to speak for the German people in international affairs. The Three Governments do not recognize the East German regime nor the existence of a state in eastern Germany. As for the provisions related to the 'frontiers' of this so-called state, the Three Governments reiterate that within Germany and Berlin there are no frontiers but rather a 'demarcation line' and the 'sector borders' and that, according to the very agreements to which the agreement of June 12 refers, the final determination of the frontiers of Germany must await a peace settlement for the whole of Germany" (Dept. of State Bull., vol. 51, 1964, No. 1307, p. 44 f.) Der britische Außenminister gab 1985 in dem Gerichtsverfahren The Queen v. Secretary of State for Foreign Affairs -- Ex parte Günther Trawnik and Louise Reimelt (QBDCF 59/85) folgende förmliche Erklärung ab: "I, Sir Richard Edward Geoffrey Howe, Knight, Her Majesty's Principal Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs hereby certify pursuant to section 21 of the State Immunity Act 1978, that Germany is a state for the purposes of Part I of the State Immunity Act 1978, and that the persons to be regarded for the purposes of Part I of the said Act as the Government of Germany include the members of the Allied Kommandantura of Berlin, including the British Military Commandant..." (Zitiert nach W. Heidelmeyer, Immunität und Rechtsschutz gegen Akte der Besatzungshoheit in Berlin, ZaöRV Bd. 46 [1986], S. 520 ff., 530).
dd) Die drei Westmächte haben, zumal in ihrem Verhältnis zur Sowjetunion wie gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, bis in die Gegenwart an ihren Rechtspositionen in bezug auf Deutschland als Ganzes und Berlin festgehalten.


    BVerfGE 77, 137 (160):

    So z.B. gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in den Art. 2 und 4 des Deutschlandvertrages mit der gleichzeitigen Verpflichtung aus Art. 7; gegenüber der Sowjetunion z.B. in der Entschließung der Vier Mächte und der NATO-Staaten vom 14. und 16. Dezember 1958 sowie der Note der USA an die Sowjetunion vom 31. Dezember 1958 aus Anlaß der damaligen Berlinkrise (vgl. Documents on Germany, 1944-1959, (Washington, GPO, 1959), S. 333, 347 ff.; vgl. ferner Statement by the Department of State, on Legal Aspects of the Berlin Situation, December 20, 1958, a.a.O., S. 336; in der Erklärung der Außenminister der drei Westmächte vom 28. September aus Anlaß der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der DDR und der Sowjetunion vom 20. September 1955 (a.a.O., S. 158) und ihrer Erklärung vom 26. Juni 1964 (a.a.O.). Vgl. ferner die Notenwechsel mit der Bundesrepublik Deutschland aus Anlaß der Verhandlungen über die Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit der Sowjetunion vom 12. August 1970 (BGBl. 1972 II S. 354 [356 f.]) und mit Polen vom 7. Dezember 1970 (BGBl. 1972 II S. 362 [364 ff.]) und die Erklärung der Vier Mächte vom 9. November 1972 zum UNO-Beitritt der beiden deutschen Staaten (a.a.O.).
ee) Angesichts dieser Vorgänge und Rechtsauffassungen ist kein völkerrechtlicher Tatbestand des Staatsuntergangs ersichtlich, aus dem geschlossen werden könnte, daß der deutsche Staat im Jahre 1949 bei Bildung der Bundesrepublik Deutschland oder bei Erlaß der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik untergegangen wäre.
c) Wie immer man den Rechtsstatus der Deutschen Demokratischen Republik in den folgenden Jahren bis hin zum Abschluß des Grundlagenvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Aufnahme in die Organisation der Vereinten Nationen bewerten mag, dieser Status und seine Entwicklung vermochten völkerrechtlich nichts an der Subjektsidentität der Bundesrepublik Deutschland mit dem deutschen Staat zu ändern. Selbst wenn es sich bei dieser Entwicklung um eine vollendete völkerrechtliche Sezession aus dem deutschen Staatsverband gehandelt hätte -- was allein schon wegen des fortbestehenden Viermächte-Status Deutschlands als Ganzen ausgeschlossen ist --, hätte dies den Fortbestand des deutschen Staates nicht beenden können; die Sezession eines Teilgebiets beendet nicht die Subjektsidentität des verblei

BVerfGE 77, 137 (161):

benden Teils, sofern dessen Staatlichkeit -- was bei der Bundesrepublik Deutschland unstreitig ist -- erhalten bleibt.
d) Ausschlaggebend dafür, daß es nicht dem allgemeinen Völkerrecht widerspricht, wenn für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes auch die Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik auf die oben bezeichnete Weise umfaßt, ist indes der Umstand, daß die Spaltung Deutschlands nicht vom Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes gedeckt ist. Vielmehr hält das deutsche Volk in seiner überwältigenden Mehrheit sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Deutschen Demokratischen Republik an dem Willen fest, die Spaltung Deutschlands auf friedliche Weise zu überwinden und die volle staatliche Einheit wiederherzustellen.
aa) Das Selbstbestimmungsrecht ist nach dem Zweiten Weltkrieg als Grundsatz des universalen Völkerrechts anerkannt worden. Diese Geltungsgrundlage bekundet sich zumal in zahlreichen vertraglichen Festlegungen wie auch in zahlreichen Bekundungen der Staatenpraxis außerhalb vertraglicher Rahmen.
In Art. 1 Abs. 2 der Satzung der Vereinten Nationen wird es als "Ziel", in Art. 55 als "Grundsatz" angesprochen. In den beiden UN-Pakten über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, jeweils vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534 und S. 1570), heißt es jeweils in Art. 1 Abs. 1:
    Alle Völker haben das Recht auf Stelbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (vgl. ferner die Deklaration der UN-Generalversammlung vom 24. Oktober 1970 über die Prinzipien des Völkerrechts, UN-GA Res. 2625 [XXV]).
bb) Die Bundesrepublik Deutschland hat von Anbeginn das Selbstbestimmungsrecht des ganzen deutschen Volkes geltend gemacht, nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem Abschluß der sogenannten Ostverträge.


    BVerfGE 77, 137 (162):

    In den Briefen zur deutschen Einheit, die der Sowjetregierung wie der DDR-Regierung bei Vertragsschluß jeweils übermittelt wurden, heißt es, daß diese Verträge nicht im Widerspruch zu dem politischen Ziel der Bundesrepublik Deutschland stehen, "auf einen Zustand des Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt". Der Bundesaußenminister hat in seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 1979 (Bulletin der Bundesregierung 1979, S. 1057), der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes zum Abschluß des KSZE-Folgetreffens in Belgrad im März 1978 auf diesem Recht bestanden (Bull. 1978, S. 253); aus Anlaß des 25. Jahrestages des Inkrafttretens der Pariser Verträge vom 5. Mai 1955 haben die Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Großbritanniens und der USA in einem Briefwechsel versichert, daß es ihre Politik bleibe, "auf einen Zustand des Friedens hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt" (Bull. 1980, S. 417 f.); in dem Kommunique der Ministertagung des Nordatlantikrates vom 25./26. Juni 1980 findet sich dieselbe Wendung (Bull. 1980, S. 648).
Die Bundesregierung hat zumal auch nach Abschluß des Grundlagenvertrages gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik am Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes festgehalten.
    So erklärte bei Gelegenheit des offiziellen Besuchs des Vorsitzenden des Staatsrats der Deutschen Demokratischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland der Bundeskanzler am 7. September 1987:
    "An den unterschiedlichen Auffassungen der beiden Staaten zu grundsätzlichen Fragen, darunter zur nationalen Frage, kann und wird dieser Besuch nichts ändern. Für die Bundesregierung wiederhole ich: Die Präambel unseres Grundgesetzes steht nicht zur Disposition, weil sie unserer Überzeugung entspricht. Sie will das vereinte Europa, und sie fordert das gesamte deutsche Volk auf, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden" (Bull. 1987, S. 705 f.).
cc) Das deutsche Volk ist Träger des Selbstbestimmungsrechts im Sinne des allgemeinen universalen Völkerrechts. Es stellt keine nach Maßgabe des Völkerrechts sachwidrige Anknüpfung dar, wenn durch staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Form und Gestalt dieses Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts bis zu dem Zeitpunkt gewahrt bleiben soll, in dem ihm die freie Ausübung dieses

BVerfGE 77, 137 (163):

Rechts ermöglicht wird. Dabei kann hier offenbleiben, in welcher Art und Weise dieses Recht wahrzunehmen ist, um den Anforderungen an seine freie Ausübung zu genügen.
    In seinem Gutachten vom 3. Januar 1975 über die West-Sahara hat der Internationale Gerichtshof nachdrücklich betont, daß bei Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts dem "freely expressed will of peoples" und den "wishes of the people concerned" Rechnung zu tragen sei (vgl. International Court of Justice, Reports 1975, S. 3 ff., (33); vgl. ferner die Deklaration der UN-Generalversammlung vom 24. Oktober 1970 über die Prinzipien des Völkerrechts, UN-GA Res. 2625 [XXV]).
2. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972 oder gegen einen sonstigen Vertrag zwischen diesen Parteien vor.
    a) Wie in seinem Vorspruch bekundet, wurde der Grundlagenvertrag von den Parteien u.a. "in dem Bewußtsein" geschlossen, "daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und der Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten in Europa in ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind", und "ausgehend von den historischen Gegebenheiten und unbeschadet der unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu grundsätzlichen Fragen, darunter zur nationalen Frage".
    Nach Art. 2 des Vertrages werden sich die Parteien "von den Zielen und Prinzipien leiten lassen, die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, insbesondere der souveränen Gleichheit aller Staaten, der Achtung der Unabhängigkeit, Selbständigkeit und territorialen Integrität, dem Selbstbestimmungsrecht, der Wahrung der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung".
    Nach Art. 6 gehen sie "von dem Grundsatz aus, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten".
    Gemäß Art. 9 stimmen sie "darin überein, daß durch diesen Vertrag die von ihnen früher abgeschlossenen oder sie betreffenden zweiseitigen oder mehrseitigen internationalen Verträge und Vereinbarungen nicht berührt werden".


BVerfGE 77, 137 (164):

Zugleich hat die Bundesrepublik Deutschland bei Vertragsunterzeichnung zu Protokoll erklärt: "Staatsangehörigkeitsfragen sind durch den Vertrag nicht geregelt worden." Die Deutsche Demokratische Republik hat zu Protokoll erklärt: "Die Deutsche Demokratische Republik geht davon aus, daß der Vertrag eine Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen erleichtern wird."
Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Grundlagenvertrages hat der Bundesminister für besondere Aufgaben beim Bundeskanzler am 21. Dezember 1972 einen Brief an den Staatssekretär beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet, in dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland feststellt,
    daß dieser Vertrag nicht im Widerspruch zu dem politischen Ziel der Bundesrepublik Deutschland steht, auf einen Zustand des Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt.
Die völkervertragsrechtliche Wirkung dieser Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Protokoll und des Briefes zur deutschen Einheit ist, daß die Bundesrepublik Deutschland mit dem Abschluß des Grundlagenvertrages keine Verpflichtungen gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik übernommen hat, die in Widerspruch zu dieser Erklärung und diesem Brief stünden.
b) Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes beizumessen, widerspricht weder der Protokollerklärung der Bundesrepublik Deutschland noch ihrem Brief zur deutschen Einheit. Der Deutschen Demokratischen Republik war bei Vertragsschluß bekannt, daß das Grundgesetz an der einen deutschen Staatsangehörigkeit festgehalten hat.
c) Auch ungeachtet dieser Erklärung und dieses Briefes verletzte die hier in Rede stehende Rechtswirkung für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Grundlagenvertrag. Sie widerspricht

BVerfGE 77, 137 (165):

nicht der nach Maßgabe des Grundlagenvertrags zu respektierenden Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Deutschen Demokratischen Republik.
Sie stellt weder die Ziele und Prinzipien in Frage, von denen sich die Parteien in Art. 2 leiten lassen, noch bedeutet sie Ausübung von Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder eine Mißachtung ihrer Unabhängigkeit und Selbständigkeit. Sie hindert oder beeinträchtigt die Deutsche Demokratische Republik nicht, die Staatsangehörigkeit ihrer Bevölkerung zu regeln. Sie bedeutet auch nicht, daß die Bundesrepublik Deutschland Pflichten der deutschen Staatsangehörigen aus diesem Status im Hoheitsbereich der Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch nehmen dürfte.
d) Der Deutschen Demokratischen Republik war bei Vertragsschluß auch die im Vorspruch des Vertrages erwähnte unterschiedliche Auffassung der Bundesrepublik Deutschland "zur nationalen Frage" bekannt. Ihr war bekannt, daß die Bundesrepublik Deutschland in dieser Frage vom Bestehen zweier Staaten in Deutschland ausgeht, die für einander nicht Ausland sind.
Im Zeitraum vor wie auch nach Abschluß des Grundlagenvertrages haben die Bundesregierungen wiederholt erklärt, daß im Abschluß dieses Vertrages eine völkerrechtliche Anerkennung der Deutschen Demokratischen Republik durch die Bundesrepublik Deutschland nicht erblickt werden könne.
    Vgl. die Regierungserklärung des Bundeskanzlers vom 28. Oktober 1969; seine Erklärungen gegenüber dem Vorsitzenden des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Erfurter und Kasseler Treffen im März und im Mai 1970 (Bull. 1970, S. 377 ff.; 681 ff.). In der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates aus Anlaß der Beratung des Grundlagenvertrages im Gesetzgebungsverfahren (BTDrucks. 7/153, S. 23, Anlage 3, B. II, III zu 3. und 4.) erklärte die Bundesregierung, sie habe stets betont, daß die beiden Staaten in Deutschland in ihrem Verhältnis zueinander kein Ausland seien. Es komme ausschließlich auf den souveränen Willen der Bundesrepublik Deutschland an, die Deutsche Demokratische Republik nicht

    BVerfGE 77, 137 (166):

    anerkennen zu wollen. Diesen Willen habe sie bei den Vertragsverhandlungen von Anfang an klar zum Ausdruck gebracht; er habe auch Eingang in das Vertragswerk gefunden. Der Ausschuß für innerdeutsche Beziehungen pflichtete diesem Standpunkt bei (vgl. BTDrucks. 7/500, S. 4).
Auch der gleichzeitige Beitritt der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu den Vereinten Nationen wurde von der Bundesregierung nicht als Anerkennung der Deutschen Demokratischen Republik gewertet. In dem Bericht des Auswärtigen Ausschusses des Bundestages zum Gesetzentwurf über den Beitritt zu den Vereinten Nationen (Bericht der Abgeordneten Dr. Carstens und Dr. Corterier) heißt es dazu:
    Zur Frage, ob der Beitritt der beiden Staaten in Deutschland eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR durch die Bundesrepublik Deutschland impliziere, hat der Auswärtige Ausschuß die Feststellung der Bundesregierung zustimmend zur Kenntnis genommen, daß nach der herrschenden völkerrechtlichen Lehre und Praxis aus dem Beitritt zweier Staaten zu einer internationalen Organisation wie den Vereinten Nationen nicht auf eine völkerrechtliche Anerkennung des einen durch den anderen Staat geschlossen werden könne. Die Bundesregierung hat zudem erklärt, sie verbinde mit dem mit der DDR abgestimmten VN-Beitritt keinesfalls die Absicht, die DDR völkerrechtlich anzuerkennen. Auch betrachte sie die bestehende Zweistaatlichkeit in Deutschland nicht als eine endgültige Lösung der deutschen Frage. Sie wird auch weiterhin an dem politischen Ziel der Bundesrepublik Deutschland festhalten, auf einen Zustand des Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt" (vgl. BTDrucks. 7/502).
Bei diesen Bekundungen handelte es sich nicht um bloße Verbalvorbehalte, die am Tatbestand einer völkerrechtlichen Anerkennung nichts zu ändern vermöchten; sie verwahren vielmehr den Rechtsstandpunkt der Bundesrepublik Deutschland, daß sich ihr Rechtsverhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik -- auch nach Abschluß des Grundlagenvertrages -- nicht ausschließlich nach Völkerrecht bemißt. Die Souveränität beider Staaten im Verhältnis zu dritten Staaten wird hiervon nicht berührt oder in Frage gestellt.
3. Die für die Außen- und Deutschlandpolitik zuständigen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland haben von Beginn

BVerfGE 77, 137 (167):

an am Fortbestand des deutschen Staates auch nach der Niederlage im Zweiten Weltkrieg, an der Subjektsidentität der Bundesrepublik Deutschland mit dem deutschen Staat und an der einen deutschen Staatsangehörigkeit festgehalten. Sie gehen spätestens seit dem Abschluß des Grundlagenvertrages von dem Bestehen zweier Staaten in Deutschland, die für einander nicht Ausland sind, sowie vom Fortbestand des Viermächte-Status über Deutschland als Ganzes aus. Sie haben gegenüber der Völkerrechtsgemeinschaft den Anspruch des deutschen Volkes auf freie Selbstbestimmung geltend gemacht. Die Beurteilung der völkerrechtlichen Lage Deutschlands und seiner Teile mag zwischen den Staaten umstritten sein; der völkerrechtlichen Beurteilung der Rechtslage Deutschlands durch die zuständigen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland könnte das Bundesverfassungsgericht nur entgegentreten, wenn sie offensichtlich völkerrechtswidrig wäre (vgl. BVerfGE 55, 349 [367 f.]). Davon kann hier keine Rede sein.
III.
Der Beschwerdeführer besitzt mithin die deutsche Staatsangehörigkeit. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen ihn in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 116 Abs. 1 GG sowie in seinem grundrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten, § 34 Abs. 4 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist mit sechs Stimmen gegen zwei Stimmen ergangen.
Zeidler Niebler Steinberger Träger Mahrenholz Böckenförde Klein Graßhof
 


BVerfGE 77, 137 (168):

Abweichende Meinung des Richters Niebler zum Beschluß des Zweiten Senats vom 21. Oktober 1987 -- 2 BvR 373/83 -.
Der Entscheidung des Senats vermag ich im Ergebnis und teilweise auch in der Begründung nicht zuzustimmen.
1. a) Mit dem Senat bin ich der Auffassung, daß sich aus dem in der Präambel des Grundgesetzes verankerten Wiedervereinigungsgebot auch die Verpflichtung ergibt, alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde (C I 3 a und b des Beschlusses). Auch die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu wahren (C I 3 c des Beschlusses), bejahe ich.
b) Aus den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Pflichten muß jedoch nicht gefolgert werden, daß jede gesetzliche Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik mit ihren Auswirkungen im Einzelfall von den Gerichten und Behörden der Bundesrepublik Deutschland -- bis zur Grenze des ordre public -- unbesehen anerkannt werden müsse.
Es ist sicher mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, daß die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit fortbesteht, daß sie für die Bundesrepublik Deutschland insbesondere nicht durch die staatsangehörigkeitsrechtliche Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik berührt worden ist und daß der Status des Deutschen im Sinne der Art. 16, 116 Abs. 1 GG für denjenigen, "der die in diesem Grundgesetz statuierte Staatsangehörigkeit besitzt", durch den Grundlagenvertrag auch dann nicht gemindert oder verkürzt wird, wenn er Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist. Es ist nicht zweifelhaft, daß Bürger der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Staatsangehörigkeitsrecht der Bundesrepublik Deutsch

BVerfGE 77, 137 (169):

land in aller Regel den Status eines Deutschen im Sinne der Art. 16, 116 Abs. 1 GG besitzen (vgl. z.B. Hailbronner, JuS 1981, 712 [713]).
c) Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erfolgt zweifelsfrei dann, wenn der Erwerb in der Deutschen Demokratischen Republik sich auf Grund von Tatbeständen vollzieht, die dem nach 1945 zunächst in beiden deutschen Staaten weitergeltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz entsprechen. Es kann hier dahinstehen, ob auch Tatbestände ausreichen, die bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Gesetzes eine Anerkennung rechtfertigen.
Eine Anerkennung von Erwerbstatbeständen in der Deutschen Demokratischen Republik, die wesentlich vom Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz abweichen, wird jedenfalls vom Grundgesetz nicht gefordert. Das würde im Ergebnis bedeuten, daß die Deutsche Demokratische Republik durch entsprechende Gesetzesänderungen oder Einbürgerungspraktiken den Kreis der Deutschen im Sinne des Grundgesetzes -- praktisch unbegrenzt -- einseitig erweitern könnte, mit voller Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland!
Mit dem Bundesverwaltungsgericht bin ich der Auffassung, daß sich das weder aus einem Rechtssatz der Bundesrepublik Deutschland noch aus dem Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes ableiten läßt.
d) Die vom Senat mit dem ordre public gezogenen Grenzen halte ich nicht für ausreichend.
Es kann hier unerörtert bleiben, ob im Strafrecht, bei dem es um Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen durch die Vollstreckung von Strafurteilen geht und bei dem durch Herabsetzung von Strafen differenzierte und damit dem Einzelfall angemessene Lösungen möglich sind, der ordre public zu gerechten Ergebnissen zu führen vermag.
Im Bereich der Staatsangehörigkeit gibt es nur ein "ja" oder ein "nein". Hier vermag der ordre public meines Erachtens nicht Ergebnisse zu verhindern, die auch mit den Grundgedanken der

BVerfGE 77, 137 (170):

Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland schwerlich oder überhaupt nicht zu vereinbaren sind.
2. Die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz hat der Beschwerdeführer unstreitig nicht erfüllt.
Ob beim Beschwerdeführer durch großzügige entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes die Voraussetzungen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes hätten bejaht werden können, ist keine verfassungsrechtliche Frage; dies haben die Fachgerichte bei der Auslegung des Gesetzes jeweils zu prüfen und zu entscheiden.
Verfassungsrechtlich ist die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb meines Erachtens nicht zu beanstanden.
3. Im übrigen könnte bei auftretenden Härtefällen -- neben einer großzügigen Anwendung der einzelnen Gesetze -- auch durch Einbürgerung geholfen werden. Insoweit hätte es für den Beschwerdeführer sicher keine Schwierigkeiten gegeben.
Niebler