BVerfGE 76, 143 - Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft


BVerfGE 76, 143 (143):

Zur Asylgewährung bei Einschränkungen der Freiheit des religiösen Bekenntnisses.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 1. Juli 1987
-- 2 BvR 478, 962/86 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn A .. -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Busch, Sohlstättenstr. 121, Ratingen-Tiefenbroich -- gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1986 -- 9 B 17.85 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1984 -- 19 A 10962/82 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 1982 -- 17 K 12444/80 -, d) den Beschluß des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. September 1980 -- Pak.-S-17.755 -, - 2 BvR 478/86 -; 2. des Herrn A .. -- Bevollmächtigter:

BVerfGE 76, 143 (144):

Rechtsanwalt Klaus Eckart Wente, Hermannstraße 38, Frankfurt/Main 1 -- gegen a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1986 -- 19 B 20315/86 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 1986 -- 2 K 10596/85 -, c) den Beschluß des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. April 1985 -- 461/04831/84 -, - 2 BvR 962/86 -.
Entscheidungsformel:
1. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1984 -- 19 A 10 962/82 -- und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 1982 -- 17 K 12 444/80 -- verletzen den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1986 -- 9 B 17.85 -- wird damit gegenstandslos.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 1986 -- 2 K 10 596/85 -- verletzt den Beschwerdeführer zu 2 in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 9. Juli 1986 -- 19 B 20 315/86 -- wird damit gegenstandslos.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden gegen die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, mit denen ihnen die Asylanerkennung versagt wurde. Sie berufen sich darauf, sie hätten im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan asylrelevante Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zu gewärtigen.


BVerfGE 76, 143 (145):

I.
Die Ahmadiyya-Bewegung ging Ende des 19. Jahrhunderts aus dem sunnitischen Islam hervor. Im Gegensatz zu dieser in Pakistan vorherrschenden Glaubensrichtung glauben die Ahmadis nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität (im Sinne von finality = Letztendlichkeit) des Prophetentums in der Person Mohammeds, sondern halten diesen lediglich für den letzten "gesetzgebenden" Propheten. Als weiteren späteren Propheten sehen sie Mirza Ghulam Ahmad an, der die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya begründete. Sie halten sich allein für die Moslems mit der richtigen Erkenntnis, während umgekehrt die sunnitischen Moslems sich selbst als die Rechtgläubigen und die Ahmadis als Apostaten ansehen.
Die Ahmadis gliedern sich in die Mehrheitsgruppe der Qadianis, die Mirza Ghulam Ahmad für einen neuen Propheten nach Mohammed halten, während die Lahoris in ihm lediglich einen "wiederneubelebten" (revivalist) Mohammed sehen.
In den Jahren 1952/53 und 1974/75 waren die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan pogromartigen Ausschreitungen durch sunnitische Moslems ausgesetzt. Auch seither haben die Ahmadis - zumindest gelegentliche - übergriffe zu gewärtigen.
II.
In der Verfassung Pakistans vom 10. April 1973 wurde festgelegt, daß der Islam die Staatsreligion sei und das pakistanische Recht mit dem islamischen Recht, wie es im Koran und in der Sunnah festgelegt ist, in Einklang gebracht werden solle (Art. 2 und Art. 227 Abs. 1 der Verfassung). Der pakistanische Staat erließ zahlreiche Sonderregelungen für die nicht-moslemischen Staatsbürger z. B. im Wahlrecht (Gruppenwahlrecht mit je eigenen Kandidaten) sowie für den Zugang zu den Ausbildungsstätten und den öffentlichen Dienst (Zugangsquoten gemäß dem Anteil der Gruppe an der Gesamtbevölkerung). Diese Regelungen waren zunächst auf die Christen, Hindus, Sikhs, Buddhisten und Parsen zugeschnitten. Im Jahr

BVerfGE 76, 143 (146):

1974 erklärte der pakistanische Staat durch Verfassungsgesetz alle diejenigen, die nicht an die absolute und uneingeschränkte Endgültigkeit des Prophetentums Mohammeds glauben, zu Nicht-Moslems (Ergänzung der Art. 106 und 260 Abs. 3 vom September 1974) und unterstellte damit die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft den für nicht-moslemische Staatsbürger geltenden Sonderregelungen. Als Nicht-Moslems war den Ahmadis in religiöser Hinsicht untersagt, nach Mekka zu pilgern und Gebäude zu errichten, die architektonisch wie Moscheen aussehen, sowie bei behördlichen Anträgen - z. B. auf Ausstellung eines Passes - sich als Moslems zu bezeichnen.
Zusätzlich zu der Vorschrift 298-A, die bereits im Jahr 1980 in das Strafgesetzbuch (Pakistan Penal Code, Act XLV von 1860) eingefügt worden war, setzte der Staat - angesichts der Drohung aus sunnitisch-moslemischen Kreisen, neue "Massenbewegungen" gegen die Ahmadis zu entfachen - durch die ordinance vom 26. April 1984 noch außerdem die Vorschriften 298-B und 298-C in Kraft: (Nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche durch den Spra

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chendienst des Bundesministeriums für Justiz siehe S. 146, 147, Fn. 1)
    298-A. Use of derogatory remarks, etc. in respect of holy personages. - Whoever by words, either spoken or written, or by visible representation or by any imputation, innuendo or insinuation, directly or indirectly, defiles the sacred name of any wife (Ummul Mumineen), or members of the family (Able-bait), of the Holy Prophet (peace be upon him), or any of the righteous Caliphs (Khulafa-e-Rashideen) or companions (Sahaabs) of the Holy Prophet (peace be upon him) shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to three years, or with fine, or with both.
    298-B. Misuse of epithets, descriptions and titles, etc reserved for certain holy personages or places. - (I) Any person of the Qadiani group or the Lahori group (who call themselves 'Ahmadis' or by any other name) who by words either spoken or written or by visible representation -
    a) refers to or addresses, any person, other than a Caliph or companion of the Holy Prophet Muhammad (peace be upon him), as 'Ameerul Mumineen', 'Khalifat-ul-Mumineen', 'Khalifat-ul- Muslimeen', 'Sahaabi' or 'Razi-Allah-Anho';
    (b) refers to, or addresses, any person, other than a wife of the Holy Prophet Muhammad (peace be upon him), as 'Ummul-Mumineen';


    BVerfGE 76, 143 (148):

    (c) refers to, or addresses, any person, other than a member of the family (Able-bait) of the Holy Prophet Muhammad (peace be upon him), as Able-bait; or
    (d) refers to, or names, or calls, his place of worship as 'Masjid'; shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to three years, and shall also be liable to fine.
    (2) Any person of the Qadiani group or Lahori group (who call themselves 'Ahmadis' or by any other name) who by words, either spoken or written, or by visible representation, refers to the mode or form of call to prayers followed by his faith as 'Azan', or recites Azan as used by the Muslims, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to three years, and shall also be liable to fine.
    298-C. Any persons of Qadiani group etc. calling himself a Muslim or preaching or propagating his faith. - Any person of the Qadiani group or the Lahori group (who call themselves 'Ahmadis' or by any other name), who, directly or indirectly, poses himself as a Muslim, or calls, or refers to, his faith as Islam, or preaches or propagates his faith, or invites others to accept his faith, by words either spoken or written, or by visible representations, or in any manner whatsoever outrages the religious feelings of Muslims, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to three years and shall also be liable to fine.
Weiterhin wurden Bestimmungen erlassen, wonach Publikationen und Dokumente, die gegen jene Strafbestimmungen verstoßen, beschlagnahmt und Druckereien, die solche Druckwerke herstellen, geschlossen werden können und ihnen die Lizenz entzogen werden kann. Im Oktober 1986 - nach Abschluß der von den Beschwerdeführern betriebenen verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren - hat der pakistanische Staat noch weitere Bestimmungen erlassen, durch welche die Lästerung des Namens Mohammeds mit der Todesstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe (Vorschrift 295-C des Pakistan Penal Code) sowie Übersetzungen und Interpretationen des Koran, die dem Glauben der Moslems widersprechen, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind (Einfügung der Vorschrift 5-B in das Gesetz betreffend Publication of the Holy Quran [Elimination of Printing Errors], Act. LIV vom 28. Juli 1973).


BVerfGE 76, 143 (149):

III.
1. Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 478/86 gelangte im Jahre 1979 in die Bundesrepublik Deutschland. In seinem Asylverfahren machte er geltend, er sei im August 1974 wegen des unberechtigten Verdachts, mit einer Bombe einen Moslem getötet zu haben, für drei Jahre inhaftiert, dann aber freigesprochen worden. Seither trachteten der Bruder jenes Moslems und dessen Parteigänger ihm nach dem Leben. Deshalb sei er noch im Jahre 1977 nach Karachi geflohen, dort aber im Juni 1979 von jenen Leuten aufgespürt worden und habe deshalb Pakistan verlassen. Im weiteren Verfahren machte er ergänzend geltend, die im April 1984 erlassenen Strafbestimmungen beschränkten mit asylerheblicher Intensität seine Möglichkeiten freier Religionsausübung.
Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ab; die Asylklage hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führte in seinem Urteil vom 30. November 1984, in dem es großenteils auf sein früheres Urteil vom 6. Juli 1984 Bezug nahm, aus:
Asylerhebliche Beeinträchtigungen brauche der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nicht zu befürchten.
Am fünfmaligen täglichen Gebet sei er nicht gehindert. Er könne die Gebete auch ohne den Gebetsruf "Azan" verrichten oder diesen Aufruf zum Gebet anders formulieren als die orthodoxen Moslems. Die Verbote, die Gebetshäuser Moscheen zu nennen und die Bezeichnungen, die nach orthodoxer Auffassung dem Propheten Mohammed vorbehalten seien, auf ihren Gründer Mirza Ghulam Ahmad anzuwenden, beträfen ohnehin nur äußere Formalien. Das Verbot, sich selbst als Moslem und seinen Glauben als Islam zu bezeichnen, sei ebenfalls nicht gravierend; denn nach dem Selbstverständnis der Ahmadis liege in der Umschreibung mit "Ahmadi" und "Ahmadiyya-Bewegung" schon das Bekenntnis der Zugehörigkeit zur islamischen Gemeinschaft des Moslems. Auch das Bekehrungs- und Predigtverbot treffe ihn nicht mit asylerheblicher Intensität, er sei von der Glaubensgemeinschaft weder zum Missionar noch zum Schriftgelehrten oder Murrabbi ausgebildet und be

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stimmt worden, sondern sei ein einfaches, sich zu seinem Glauben bekennendes Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung. Ebensowenig seien die Presse- und Publikationsbeschränkungen für ihn relevant, weil er nicht Journalist, Schriftsteller, Drucker oder Verleger sei.
Entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs enthalte die Strafvorschrift 298-C keinen selbständigen Tatbestand, der ganz allgemein Verletzungen der religiösen Gefühle der Moslems unter Strafe stelle. Die Strafvorschrift zeige mit dem Doppelpunkt hinter den einleitenden Worten "Any persons... his faith" an, daß nachfolgend lediglich unterschiedliche Handlungsformen aufgezählt würden. Deshalb könne eine Verletzung der religiösen Gefühle der Moslems nur dann strafbar sein, wenn sie dadurch eintrete, daß ein Ahmadi sich als Moslem bezeichne, seinen Glauben verkünde oder verbreite.
Handlungen und Äußerungen, die für (orthodoxe) Moslems nicht bestimmt seien, deren Zeuge ein Moslem lediglich mehr oder weniger zufällig werde, seien nicht strafbar. Denn in solchen Fällen fehle es an der erforderlichen Zielgerichtetheit. Verbotszweck des Gesetzes sei es, die öffentlich-propagandistische Religionsausübung der Ahmadis zu unterbinden; dies hebe auch der Federal Shariat Court in seiner Entscheidung vom 12. August 1984 hervor, wie sich aus der Verlautbarung über diese Entscheidung im Aktuellen Informationsdienst Moderner Orient Nr. 17/84, S. 53 und dem dort wiedergegebenen Pressebericht der Zeitung "Dawn", Karachi, vom 13. August 1984 ergebe.
Weitergehende asylerhebliche Beeinträchtigungen der Religionsfreiheit seien auch für die absehbare Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Der Forderung religiösfundamentalistischer Kreise, generell die Apostasie und/oder Beleidigungen des Propheten Mohammed mit schwerer Strafe zu bedrohen, habe der Staat schon bei der Schaffung der strafrechtlichen Vorschriften 298-A, 298-B und 298-C von 1980 und 1984 widerstanden. Seit dem Erlaß der Strafvorschriften von 1984, mit denen er jenen Forderungen "den Wind aus den Segeln genommen" habe, hielten sich jene Kreise zurück. Weitergehende Strafbestimmungen seien auch nicht im Zuge einer weiteren Islamisierung zu erwarten,

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weil das Regime damit nur seine Herrschaft legitimieren und stabilisieren wolle, die ihm die Ahmadiyya aber nicht streitig machten.
Eine asylerhebliche Verfolgung, die von privaten Dritten ausgehe, dem Staat aber zuzurechnen sei, drohe den Ahmadis ebenfalls nicht. Der Ausbruch erneuter pogromartiger Ausschreitungen wie in den Jahren 1952/53 und 1974/75 sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Zwar komme es heute ebenso wie früher zu gelegentlichen Anschlägen gegen Ahmadis und zu Behinderungen bei der Religionsausübung. Selbst wenn der Militäradministration insoweit eine tolerierende Haltung nachgesagt werde, sei aufs Ganze gesehen der Staat nachdrücklich und auch mit Erfolg bemüht, im ganzen Land Ausschreitungen und Gewalt größeren Umfangs - gleichgültig von welchen Kräften sie getragen würden - zu verhindern. Dies zeige sein gesamtes Verhalten in den verschiedensten kritischen Situationen. Eine Änderung dieser Haltung sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen; das Regime könne sie sich auch wegen der Annäherungen zwischen der Ahmadiyya- Bewegung und der Pakistan People's Party nicht erlauben.
Die vom Staat den Ahmadis auferlegten Beschränkungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet seien ebenfalls nicht asylerheblich, denn sie verletzten nach ihrer Intensität und Schwere nicht die Menschenwürde. Dies gelte gleichermaßen für die Beschränkungen des Zugangs zu den Hochschulen durch Festsetzung von Quoten nach dem Anteil der Gruppe an der Gesamtbevölkerung und für die Benachteiligungen, die die Ahmadis auf dem Arbeitsmarkt bei der Einstellungspraxis orthodox-moslemischer Arbeitgeber oder als Gewerbetreibende durch Boykottmaßnahmen gewärtigen müßten.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer unter anderem, daß die Auslegung der Strafbestimmungen vom April 1984 insoweit fehlerhaft sei, als das Oberverwaltungsgericht nur die von der Öffentlichkeit wahrnehmbare, nach außen gerichtete Religionsausübung als strafbar ansehe. Dies verletze die bekannten juristischen Auslegungsmethoden. Zudem liege der Auslegung ein unrichtiger Text zugrunde; der vom Ober

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verwaltungsgericht angenommene Doppelpunkt sei in der Vorschrift nicht enthalten.
Mit Beschluß vom 18. März 1986 wies das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde zurück: Seit seinen Grundsatzurteilen vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und 74, 41, letzteres vollständig abgedruckt in DVBl. 1986, S. 834) sei geklärt, daß ein asylerheblicher Eingriff in die Religionsfreiheit nur dann vorliege, wenn ein religiös ausgerichtetes Leben nicht einmal mehr im Sinne eines "religiösen Existenzminimums" möglich sei. Das Berufungsurteil habe diese Maßstäbe zutreffend angewendet. Schließlich verkenne die Nichtzulassungsbeschwerde, daß die Feststellung und Auslegung ausländischen Rechts und also auch des pakistanischen Strafrechts den Tatsachengerichten vorbehalten sei. Zulässige und begründete Verfahrensrügen habe der Beschwerdeführer insoweit nicht erhoben.
2. Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 962/86 begab sich im Jahre 1977 in die Bundesrepublik Deutschland. In seinem Asylverfahren machte er geltend, er sei in Pakistan ständigen Übergriffen fanatischer Moslems ausgesetzt gewesen. Nachdem sein erstes Asylverfahren erfolglos geblieben war, beantragte er im September 1983 erneut seine Asylanerkennung, für die er sich im weiteren Verfahren auch auf die religiösen Beschränkungen durch die Strafbestimmungen vom April 1984 berief. Seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wies das Verwaltungsgericht Köln ab. In seinem Urteil vom 18. März 1986 nahm es im wesentlichen Bezug auf die - im vorstehenden Abschnitt 1. wiedergegebene - Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gegen sein Urteil nicht zu (vgl. § 32 Abs. 1 und 2 AsylVfG). Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 4 AsylVfG) machte der Beschwerdeführer vor allem die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, die im Hinblick auf die Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates bestehe; außerdem rügte er, daß dem Urteil eine einseitige Auswahl von Auskünften des Auswärtigen Amtes und Gutachten zugrunde liege. Diese Nichtzulassungsbeschwerde wies

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das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 9. Juli 1986 zurück: Die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen seien zwischenzeitlich durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und BVerwGE 74, 41 = DVBl. 1986, S. 834) geklärt. Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht; diese Vorschrift erfasse nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur solche Verfahrensmängel, die absolute Revisionsgründe im Sinne des § 138 VwGO darstellten, zu denen der Mangel der Sachaufklärung nicht gehöre.
IV.
1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer im wesentlichen eine Verletzung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG: Die Verwaltungsgerichte hätten die für das Asylrecht maßgebliche, an der Menschenwürde ausgerichtete Wertsystematik des Grundgesetzes verkannt und im Hinblick auf die Strafbestimmungen vom April 1984 falsch angewendet. Durch diese Vorschriften sei jede Verletzung der religiösen Gefühle der Moslems unter Strafe gestellt, und nicht etwa nur dann, wenn sie dadurch eintrete, daß ein Ahmadi sich als Moslem bezeichne, seinen Glauben verkünde oder verbreite. Dies ergebe sich aus dem grammatischen Gefüge der Vorschrift 298-C; der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Doppelpunkt sei in der Vorschrift nicht enthalten. Auch treffe die Auslegung nicht zu, daß nur die von der Öffentlichkeit wahrnehmbaren, nach außen gerichteten Religionsausübungsmodalitäten strafbar seien. Aber selbst dann wäre das religiöse Existenzminimum nicht mehr gewahrt; denn zum Wesen des Glaubens gehöre gerade im Islam auch die Möglichkeit, den Glauben zu leben und zu praktizieren und sich dadurch zu seinem Glauben zu bekennen. Das Verbot der religiösen Betätigung in der Öffentlichkeit verletze nicht nur die Prediger und Missionare, sondern auch die ernstlich gläubigen einfachen Ahmadis in dem Kern der freien Religionsausübung, denn vom Selbstverständnis der Ahmadiyya-Glaubensgemein

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schaft her seien grundsätzlich alle ihre Angehörigen zur Missionierung aufgerufen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Nichtzulassungsbeschluß vom 18. März 1986 in Bezug genommenen Urteile vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und BVerwGE 74, 41 = DVBl. 1986, S. 834) widersprächen den Maßstäben des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch insofern, als darin den Strafbestimmungen vom April 1984 die Qualität einer "politischen" Verfolgung abgesprochen werde. Das pakistanische Regime ziele nach seinen eigenen Erklärungen darauf ab, das "Krebsgeschwür des Qadianismus" auszulöschen.
Die angegriffenen Entscheidungen seien ferner insoweit zu beanstanden, als sie die Gefahr asylerheblicher Verfolgung von seiten Dritter, die dem Staat zuzurechnen sei, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für ausgeschlossen hielten. Die für eine solche Schlußfolgerung nötigen zuverlässigen Feststellungen seien nicht gegeben. Eine ausreichende Fähigkeit und Bereitschaft des Staates, die Ahmadis zu schützen, liege nicht vor, wie schon der Erlaß der Strafbestimmungen vom April 1984, aber auch die weiteren zahlreichen Gewalttätigkeiten zeigten.
2. Als weiteren Beleg dafür, daß seine Auslegung der Strafbestimmungen vom April 1984 zutreffe und diese in zentrale Religionsgrundsätze der Ahmadis eingriffen, sieht der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 478/86 die Entscheidung des Federal Shariat Court vom 12. August 1984 (mit ausführlicher Begründung vom 28. Oktober 1984, abgedruckt in: All Pakistan Legal Decisions, 1984, S. 136 f., und 1985, S. 8 bis 120) an, die den Beschwerdeführern vom Bundesverfassungsgericht zugeleitet worden ist: Diese Entscheidung erweise die Behauptung des Oberverwaltungsgerichts als falsch, daß die Strafbestimmungen vom April 1984 nur die öffentlich-propagandistische Religionsausübung beträfen. Sie ergebe, daß den Ahmadis verboten sei, sich selbst als Moslems und ihren Gründer als Propheten zu bezeichnen, und aus ihr ergebe sich auch, daß die betroffenen Glaubensbezeichnungen, -symbole und -inhalte zu den fundamentalen Glaubensaussagen des Islam und damit auch der Ah

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madis gehörten, die ihren Glauben als den eigentlichen wahren Islam ansähen.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 478/86 sieht ferner die im Oktober 1986 neu eingeführten Straftatbestände für Beleidigungen Mohammeds und für Übersetzungen und Interpretationen des Korans als Beweis dafür an, daß die Prognose des Oberverwaltungsgerichts, die Ahmadis bräuchten weitergehende asylerhebliche Beeinträchtigungen für die absehbare Zukunft nicht zu befürchten, nicht auf ausreichend zuverlässige Feststellungen gegründet gewesen sei. Schließlich weist er noch auf eine Gesetzesvorlage hin, die sog. "Shariat-Bill", die das sunnitische Kirchenrecht allgemeinverbindlich festschreiben wolle und die Ahmadis als Ungläubige bzw. Apostaten qualifiziere, denen die Köpfe abgeschlagen und Frauen, Kinder und Besitztümer weggenommen werden könnten.
V.
In dem Verfahren 2 BvR 478/86 hat sich der Bundesminister des Innern namens der Bundesregierung geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, seien nicht zu beanstanden. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei nicht verletzt. Verfolgungshandlungen Dritter stellten nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für sie verantwortlich sei, was die Gerichte ohne Verfassungsverstoß verneint hätten. Ebensowenig sei zu beanstanden, daß das Bundesverwaltungsgericht eine Asylberechtigung im Hinblick auf die Strafbestimmungen vom April 1984 verneint habe. Es habe in zulässiger Weise auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen einfachen und führenden Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft differenziert; jedenfalls den einfachen Mitgliedern blieben ausreichende Freiräume für eine nicht verbotene Religionsausübung. Ebenfalls zutreffend habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 74, 41, [44 f.] = DVBl. 1986, S. 834 [836]) die hinter den Strafbestimmungen stehende Motivation als nicht politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG angesehen; denn sie zielten nicht darauf ab, die

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Ahmadis gerade in ihrer Religionszugehörigkeit zu treffen, sondern dienten der äußeren Abgrenzung zwischen den verschiedenen religiösen Richtungen; sie sollten gerade den weitergehenden Forderungen der Mullahs zuvorkommen, die innere Ruhe im Lande erhalten und damit die Herrschaftsstruktur sichern, ohne dem einzelnen Ahmadi die erforderlichen Freiräume für die Religionsausübung zu nehmen.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführer haben alle Rechtsmittel ergriffen, die nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen statthaft waren, und sie auch in der vorgeschriebenen Form eingelegt (vgl. BVerfGE 16, 124 [127]; 51, 386 [395 f.]). Keinem der Beschwerdeführer kann entgegengehalten werden, seine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision bzw. der Berufung sei offensichtlich ungeeignet gewesen, in verfahrensrechtlicher oder inhaltlicher Hinsicht die Überprüfung der asylversagenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu eröffnen (vgl. BVerfGE 16, 124 [127]; 28, 314 [319 f.]; 54, 53 [65]).
I.
Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht.
1. Das Grundgesetz hat den Begriff des politisch Verfolgten nicht näher abgegrenzt. Diese Abgrenzung kann auch nicht allein dem lapidaren Wortlaut des Grundrechts entnommen werden. Der Verfassungsgeber knüpfte mit der Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG inhaltlich an das völkerrechtliche Institut des Asylrechts an. Mit ihr sollte dasjenige als individuelles subjektives Grundrecht ausgestaltet werden, was zur damaligen Zeit als Asyl und Asylgewährung begriffen wurde; hierin spiegelte sich das unmittelbare

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Erlebnis ungezählter Verfolgungs- und Vertreibungsschicksale vor allem auch während der NS-Zeit und nach 1945 wider (vgl. BVerfGE 74, 51 [57]; auch BVerwGE 67, 184 [185 f.]). Als Grundgedanke des Asylrechts war allgemein anerkannt, daß es - wie im Parlamentarischen Rat gesagt wurde - "dem Ausländer gewährt wird, der in seinem eigenen Land nicht mehr leben kann, weil er durch das politische System seiner Freiheit, seines Lebens oder seiner Güter beraubt wird" (Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, Sten. Ber., 74. Sitzung vom 19. Januar 1949, S. 582 [Wagner]; vgl. auch BVerfGE 9, 174 [180]). Diesem Grundgedanken gemäß hat die Rechtspraxis und insbesondere die Rechtsprechung - auch in der Erkenntnis, daß das Adjektiv "politisch" nicht einen abgegrenzten Gegenstandsbereich von Politik, sondern eher eine Eigenschaft bezeichnen soll, die alle Sachbereiche unter bestimmten Umständen jederzeit annehmen können (vgl. BVerwGE 67, 184 [188]) - die nähere inhaltliche Bestimmung und Abgrenzung des Begriffs politisch Verfolgter wiederholt in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) vorgenommen. Dieser knüpft seinerseits an geschichtlich erfahrene politische Verfolgungen und Verfolgungsschicksale an, die zu dem Flüchtlingsproblem in Europa geführt hatten, das die Konvention lösen helfen sollte; indem er sich auf die begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung bezieht, benennt er jene menschlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die nach geschichtlicher Erfahrung die häufigsten und entscheidenden Anknüpfungs- und Bezugspunkte für die Unterdrückung und Verfolgung Andersartiger und Andersdenkender bildeten und auch weiterhin noch bilden.
Diesem Aufsuchen der "politischen" Verfolgungsgründe liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen lie

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gen (vgl. BVerwGE 67, 184 [187]; siehe auch BVerfGE 54, 341 [357]). Diese Rechtsüberzeugung hat die Schaffung des grundgesetzlichen Asylrechts maßgeblich mit hervorgebracht und prägt auch seinen Inhalt.
2. Auch religiöse oder religiös motivierte Verfolgung kann politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sein (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]).
a) Sie ist dies allerdings nicht schon dann, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält (vgl. dazu BVerfGE 24, 236 [245 f., 248]), Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Vielmehr müssen die Eingriffe und Beeinträchtigungen eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]): Sie müssen ein solches Gewicht haben, daß sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muß, sollen nicht die metaphysischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden (vgl. auch BVerwGE 74, 31 [40]). Diese Eingrenzung widerstreitet nicht, sondern entspricht der humanitären Intention des Asylrechts; diese ist darauf gerichtet, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 74, 51 [64]).
b) Politische Verfolgung ist demnach etwa dann gegeben, wenn vom Heimat- oder Aufenthaltsstaat des Verfolgten ergriffene oder ihm zurechenbare Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe sei es physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen, sei es ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen zum Beispiel unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich -privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und

BVerfGE 76, 143 (159):

zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerwGE 74, 31 [38, 40]; vgl. auch BVerwG, DVBl. 1986, S. 834 [836], insoweit in BVerwGE 74, 41 nicht abgedruckt); sie gehören zu dem unentziehbaren Kern seiner Privatsphäre ("privacy"), gehen aber nicht darüber hinaus. Eine Befugnis des Staates zu Eingriffen in diese religiösen Betätigungsformen könnte nur angenommen werden, sofern etwa die besondere Art und Weise des Bekenntnisses oder der Glaubensbekundung in erheblich friedenstörender Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger hinübergriffe oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar wäre (z. B. Witwenverbrennungen oder Kindesopfer). Weitergehende Verbote oder sonst eingreifende Maßnahmen würden die Grenze zur politischen Verfolgung grundsätzlich überschreiten; das gilt jedenfalls dann, wenn sie mit Strafsanktionen für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit verbunden sind.
c) Hingegen kann von einer politischen Verfolgung dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet (Staatsreligion), wie das in islamischen Ländern vielfach der Fall ist, sind Maßnahmen, die er zur näheren Definition und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz -

BVerfGE 76, 143 (160):

auch gegenüber einer internen Glaubensspaltung - ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit solange nicht als politische Verfolgung anzusehen, als sie den zuvor (oben b) beschriebenen Grad der Intensität des Eingriffs nicht erreichen und - etwa den Angehörigen der ausgegrenzten Minderheit - das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen.
Es kommt mithin darauf an, daß der Staat bei Maßnahmen dieser Art sich seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d. h. den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift, d. h. in das Haben- und Bekennenkönnen ihres Glaubens, wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen.
3. Werden durch eine vom Staat erlassene Verbots- und Strafnorm, die in den von der Menschenwürde geforderten Mindestbestand der Religionsfreiheit eingreift, bestimmte religiöse Anschauungen oder Bekenntnisse im Sinne einer politischen Verfolgung diskriminiert, so ist den dadurch Betroffenen das Asylrecht gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zuzuerkennen. Eine Betroffenheit in diesem Sinne ergibt sich allerdings nur dann schon aus der bloßen Mitgliedschaft in der betroffenen religiösen Gruppe, wenn die Rechtsnorm die Gruppenzugehörigkeit als solche unter Strafe stellt. Werden hingegen lediglich bestimmte Verhaltensweisen, Äußerungen oder Bekenntnisse untersagt, so ist nicht ohne weiteres auch jedes einzelne Mitglied der Gruppe aktuell betroffen und asylberechtigt. Dies ist vielmehr nur bei denjenigen Mitgliedern der Fall, die durch das Verbot auch selbst in ihrer religiös-personalen Identität betroffen sind. Ob es sich bei dem Asylsuchenden um einen in solcher Weise Betroffenen handelt, hängt auch maßgeblich davon ab, wie er den Glauben lebt. Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende und für eher am Rande stehende Gläubige unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Asylrelevanz ergeben.


BVerfGE 76, 143 (161):

II.
1. Die Bewertung, ob eine staatliche Verbotsnorm, insbesondere eine Strafnorm, eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt und asylbegründend wirkt, setzt voraus, daß die zuständigen Behörden und Gerichte zunächst Inhalt und Reichweite dieser Rechtsnorm bestimmen. Dies muß anhand ihres Wortlauts auf der Grundlage eines authentischen Textes erfolgen. Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewendet wird, als ihr Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite des Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich. Diese wird sich vielfach schon aus Leitentscheidungen dortiger oberinstanzlicher Gerichte ergeben. Soweit solche Entscheidungen nicht vorliegen oder nicht auffindbar sind, kann es notwendig sein, ein Gesamtbild aus vielen Einzelentscheidungen dortiger unterinstanzlicher Gerichte zu gewinnen.
2. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt es im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu prüfen, ob die mit dem Asylverfahren befaßten Behörden und Gerichte den Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (in materieller und verfahrensmäßiger Hinsicht) Rechnung getragen haben.
a) Zwar ist die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seiner Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte; das Bundesverfassungsgericht kann hier erst eingreifen, wenn dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt (BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Anders als bei der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht, die sie als Elemente objektiver Ordnung in alle Rechtsbereiche hinein entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 [205]; 73, 261 [269]; st. Rspr.), kann die verfassungsrechtliche Prüfung sich beim Asylrecht aber nicht lediglich darauf beschränken, ob etwa die Auslegung und Anwendung des Asylverfah

BVerfGE 76, 143 (162):

rensgesetzes auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieses Grundrechts beruht. Ob jemand asylberechtigt ist oder nicht, betrifft die unmittelbare Anwendung der Grundrechtsbestimmung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, ja die Trägerschaft dieses Grundrechts. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in bezug auf den Tatbestand "politisch Verfolgter" sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfGE 52, 391 [407 f., 410]; 54, 341 [356]; 63, 197 [214 vor IV.]; 63, 215 [225]).
b) Diese Prüfungspflicht bedeutet nicht, daß das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung, ob die Asylberechtigung im Einzelfall gegeben ist, neu und selbst treffen muß, wenngleich unter Berücksichtigung der gerichtlichen Vorentscheidungen; die Verfassungsbeschwerde eröffnet auch hier keine weitere Tatsachen- oder Revisionsinstanz. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorentscheidungen lediglich auf Fehler hin zu überprüfen, die geeignet sind, die Geltung des Grundrechts in Frage zu stellen.
Darin liegt keine Anerkennung eines verfassungsgerichtlich nicht überprüfbaren Spielraums der Gerichte bei der Interpretation des Grundrechts selbst, wohl aber die Zuerkennung eines gewissen "Wertungsrahmens" bei der Anwendung eines gefundenen Rechtssatzes auf den festgestellten Sachverhalt. Dieser Wertungsrahmen bezieht sich einerseits auf die rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts, andererseits auf die Einschätzung von Sachverhaltselementen selbst, die gerade im Asylrecht nicht selten mit Prognosen über die absehbare Entwicklung gegebener Verhältnisse, über zu erwartende Verschärfungen oder Abmilderungen beeinträchtigender Maßnahmen u. ä. verbunden ist.
Ermittlungen zum Tatbestand "politisch Verfolgter" sind vom Bundesverfassungsgericht daraufhin zu überprüfen, ob sie einen hinreichenden Grad an Verläßlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach, bezogen auf die besonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sind.


BVerfGE 76, 143 (163):

III.
Die angegriffenen Urteile werden der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit nicht gerecht, als sie die gegen die Ahmadis gerichteten Strafbestimmungen vom April 1984 aufgrund nicht hinreichender Sachaufklärung als asylunerheblich einstufen.
1. Durch die Strafbestimmungen vom April 1984 wurden den Ahmadis bei Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zahlreiche Verhaltensweisen verboten. Ihnen ist durch die Vorschrift 298-C des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code) untersagt, sich als Moslems und ihren Glauben als Islam zu bezeichnen, für ihren Glauben zu werben und andere zur Annahme ihres Glaubens aufzufordern oder sonstwie die religiösen Gefühle der Moslems zu verletzen. Weiterhin ist ihnen durch die Vorschrift 298-B verboten, den Gebetsruf Azan zu verwenden (Abs. 2) und ihre Gebetsstätten als Moscheen zu bezeichnen (Abs. 1 Buchst. d). Ferner ist ihnen untersagt - in Fortführung der Linie der schon im Jahre 1980 geschaffenen Strafvorschrift 298-A -, diejenigen besonderen Bezeichnungen, die nach herkömmlichem islamischem Verständnis den Kalifen, den Begleitern und den Familienangehörigen des Propheten Mohammed vorbehalten sind, für andere Personen zu verwenden (298-B Abs. 1 Buchst. a bis c).
Weil diese Verbotsbestimmungen erst nach der Einreise der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland erlassen wurden, ist insoweit ein Nachfluchttatbestand gegeben. Es handelt sich aber um einen sogenannten objektiven Nachfluchttatbestand; denn die Beschwerdeführer gehörten der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft schon vor dem Erlaß der Strafvorschriften und vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an. Die Anerkennung eines solchen objektiven Nachfluchttatbestandes unterliegt keinen besonderen Einschränkungen (vgl. BVerfGE 74, 51 [64 f.]).
2. Ob die Strafbestimmungen vom April 1984 eine politische Verfolgung beinhalten, ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die für Eingriffe im Bereich des Glaubens und der religiösen Betätigung

BVerfGE 76, 143 (164):

gelten (vgl. oben I 2). Allein der Umstand, daß in den Strafvorschriften die Verhängung einer Freiheitsstrafe angedroht wird, führt nicht dazu, daß statt der für religiöse Beschränkungen geltenden Maßstäbe diejenigen anzuwenden sind, die für Eingriffe in die Freiheit der Person maßgebend sind; denn deren Anwendung setzt voraus, daß eine unmittelbare Gefahr für die Freiheit der Person gegeben ist (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]). Die Beschwerdeführer sind im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan aber zunächst nur mit den religiösen Verboten konfrontiert; keiner von ihnen hätte unmittelbar einen Eingriff in seine persönliche Freiheit zu befürchten, denn eine Straftat kann ihnen bisher nicht angelastet werden, weil sie sich seit dem Erlaß der Strafbestimmungen nur außerhalb von deren Geltungsbereich aufhielten.
3. Entscheidend für die Asylberechtigung der Beschwerdeführer ist somit, ob ihnen trotz der genannten Strafbestimmungen noch der geforderte Mindestfreiraum für eine religiöse Betätigung (vgl. oben I 2) verblieben ist.
a) Das Oberverwaltungsgericht und ihm folgend das Verwaltungsgericht gehen zwar davon aus, daß die Strafbestimmungen vom April 1984 lediglich die öffentlich-propagandistische Religionsausübung verbieten. Von dieser einengenden Auslegung her wäre die Bewertung unbedenklich, daß ein asylerheblicher Eingriff nicht gegeben sei (vgl. oben I 2). Die enge Auslegung hält aber bei Berücksichtigung der dafür herangezogenen Grundlagen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Oberverwaltungsgericht legte bei seiner Bestimmung der Reichweite der Verbotsbestimmungen schon nicht einen authentischen Text zugrunde, ging vielmehr unter Zugrundelegung eines dort nicht vorhandenen Doppelpunktes von einer engen Auslegung der Vorschrift 298-C (letzte Tatbestandsvariante) aus. Für die Frage, ob die Strafbestimmungen nur das Hineinwirken in die Öffentlichkeit verbieten oder auch den von der Menschenwürde geforder

BVerfGE 76, 143 (165):

ten Freiraum im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie innerhalb der Glaubensgemeinschaft erfassen, zog das Oberverwaltungsgericht überdies lediglich einen Pressebericht über die Entscheidung des Federal Shariat Court vom Herbst 1984 heran, wertete aber nicht die Entscheidung selbst aus.
Ob das Ergebnis, zu dem das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage dieser unvollständigen Ermittlungen gelangt ist, sachlich zutrifft, ist zweifelhaft. Die Auslegung, daß die Strafbestimmungen sich nur auf Verhaltensweisen bezögen, die für die Öffentlichkeit bestimmt und von ihr wahrnehmbar seien, kann nämlich weder dem Wortlaut oder Regelungszusammenhang der Strafbestimmungen selbst noch ohne weiteres der Entscheidung des pakistanischen Shariat Court vom 12. August 1984 (abgedruckt in: All Pakistan Legal Decisions, 1984, S. 136 f., und 1985, S. 8 bis 120) entnommen werden. Für jene enge Auslegung bildet allein die Wahl des Begriffs "profess" in der Gerichtsentscheidung schwerlich eine hinreichend tragfähige Grundlage; denn dieser Begriff erfaßt nach anerkanntem Sprachgebrauch immerhin auch das Glaubensbekenntnis innerhalb der Glaubensgemeinschaft, wenn deren Angehörige unter sich ihren Glauben im Gottesdienst oder gemeinsamen Gebet bekennen. Andere Gesichtspunkte, die eine enge, auf öffentlichkeitswirksame Verhaltensweisen beschränkte - Auslegung rechtfertigen könnten, sind in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht genannt. Demgegenüber besagt eine neuere Auskunft des Auswärtigen Amtes, es sei davon auszugehen, daß die Verbote der Strafbestimmungen vom April 1984 auch für die Betätigung des Glaubens der Ahmadis in ihren Moscheen gelten, da sie keine Ausnahmeregelung erkennen ließen, und ferner, daß die Ahmadis ihre Religion im Umgang untereinander und in ihren Moscheen nur dann nach altem Stil ausüben könnten, wenn sie sicher seien, daß niemand dabei sei, von dem sie dafür angezeigt werden könnten (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. März 1987 an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - 514-516/8290 -, S. 5).
Um zu einer hinreichend fundierten und abgesicherten Auslegung der Strafbestimmungen zu gelangen, bedarf es somit noch weiterer Ermittlungen zur inhaltlichen Reichweite der in Frage

BVerfGE 76, 143 (166):

stehenden Strafvorschriften. Dabei werden die Verwaltungsgerichte neben deren authentischem Text auch die Entscheidung des Federal Shariat Court heranziehen müssen (vgl. oben II 1). Für die Frage, ob die den Ahmadis vom Staat auferlegten religiösen Beschränkungen asylerheblich sind, werden ferner die inzwischen - im Oktober 1986 - erlassenen zusätzlichen Strafbestimmungen zu berücksichtigen sein. Sollten zwischenzeitlich die Entscheidungen des pakistanischen Supreme Court ergehen, der mit Rechtsbehelfen gegen die Entscheidung des Federal Shariat Court und unmittelbar gegen die Strafbestimmungen vom April 1984 befaßt ist, könnten auch diese möglicherweise weitere Aufschlüsse für die Auslegung der Strafbestimmungen enthalten.
Bei der rechtlichen Bewertung der staatlichen Beschränkungen werden die Gerichte ihre Aufmerksamkeit vor allem auf die Frage zu richten haben, ob nur öffentlichkeitswirksame Verhaltensweisen mit Strafe bedroht sind und der oben näher umschriebene Mindestfreiraum für die religiöse Betätigung straffrei geblieben ist (vgl. oben I 2). Reichen die Verbote weiter, so ist noch bei dem einzelnen Asylsuchenden zu prüfen, ob und in wie weit er mit der Ahmadiyya-Glaubenslehre in einer Weise verbunden ist, daß die Strafbestimmungen ihn auch selbst in seiner religiösen Identität treffen (vgl. oben I 3).
b) Nähere Ermittlungen der Verwaltungsgerichte zur Reichweite der Strafbestimmungen erübrigen sich nicht etwa deshalb, weil ohnehin keine politische Verfolgung gegeben sei. Mit der Begründung, der pakistanische Staat habe mit dem Erlaß der Strafvorschriften vom April 1984 in erster Linie drohende Ausschreitungen verhindern und die Ruhe und Ordnung im Lande erhalten wollen (vgl. hierzu BVerwGE 74, 41 [44 f.]), läßt sich das Vorliegen einer politischen Verfolgung nicht verneinen. Maßgeblich ist insofern, wie oben dargelegt, ob die Maßnahme eine bestimmte religiöse Gruppe oder ihre Anschauungen oder Verhaltensweisen diskriminiert und diese Diskriminierung ein asylerhebliches Ausmaß erreicht. Auch wenn eine solche Maßnahme in das Gewand einer

BVerfGE 76, 143 (167):

polizei- oder strafrechtlichen Norm gekleidet ist, kann sie eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darstellen (vgl. auch BVerwGE 67, 184 [189]).
c) Wollte der Staat mit dem Erlaß der Strafbestimmungen vom April 1984 zugleich oder vorrangig seinerzeit drohende Ausschreitungen verhindern und die Ruhe und Ordnung im Lande erhalten, könnte dies darauf hindeuten, daß ein - in der Regel vorauszusetzendes - staatliches Interesse, die Strafvorschriften in der Praxis auch im vollen Umfang anzuwenden, nicht oder nur begrenzt gegeben ist. Ermittlungen in dieser Richtung werden allerdings erst dann veranlaßt sein, wenn dafür besondere Anhaltspunkte bestehen. Solche sind indes im Falle der Strafbestimmungen vom April 1984 gegeben.
IV.
Soweit die von den Beschwerdeführern angegriffenen Urteile im Hinblick auf deren Asylberechtigung andere Fragen als die Beurteilung der staatlichen Beschränkungen der Religionsausübung zum Gegenstand haben, gilt folgendes:
1. Die Auffassung der Gerichte, der Erlaß noch weitergehender Strafbestimmungen z.B. für Apostasie oder für Beleidigungen Mohammeds sei - ausgehend von dem Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung (vgl. BVerfGE 54, 341 [359 f.]) - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen gewesen, erscheint zweifelhaft:
a) Soweit die Gefahr künftiger asylerheblicher Eingriffe in Frage steht, ist die Einschätzung nötig, ob eine politische Verfolgung in absehbarer Zeit mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht bzw. - wenn der Betroffene bereits einmal politische Verfolgung erlitten hatte - ob eine Wiederholung gleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 54, 341, [359 ff.] und BVerwGE 55, 82 [83]; 70, 169 ff.; 71, 175 [178 f.]). Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob die Verwaltungsgerichte den zutreffenden (Wahrscheinlichkeits-)Maßstab zu

BVerfGE 76, 143 (168):

grunde gelegt haben und ob ihre Prognose sich innerhalb des ihnen vorbehaltenen Wertungsrahmens hält (vgl. oben II 2 b). Letzteres ist der Fall, wenn die Prognose - ausgehend von einem fehlerfrei ermittelten Sachverhalt - einleuchtend begründet ist.
b) Ob die Darlegungen in den angegriffenen Urteilen diesen Anforderungen genügen, ist zweifelhaft. Das Oberverwaltungsgericht und - in Anlehnung daran - das Verwaltungsgericht Köln haben nicht abschließend entschieden, ob die Beschwerdeführer bereits einmal politische Verfolgung erlitten hatten, und - von daher folgerichtig - den für den Fall einer solchen Verfolgung geltenden strengeren Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt. Inwieweit dies geboten war, kann dahingestellt bleiben. Ob aber die Prognose der Gerichte, der Erlaß weitergehender Strafbestimmungen z.B. für Apostasie oder für Beleidigungen Mohammeds sei - ausgehend von dem Zeitpunkt der bei ihnen durchgeführten mündlichen Verhandlung - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, tragfähig ist, erscheint angesichts des Umstandes fragwürdig, daß die bisherige Entwicklung durch ständige kontinuierliche Straferweiterungen gekennzeichnet war (Einfügung der Vorschrift 298-A im Jahre 1980 und der Vorschriften 298-B sowie 298-C im Jahre 1984 in den Pakistan Penal Code). Angesichts dessen dürfte sich eine dem strengeren Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügende, hinreichende plausible Prognose aus den allgemeinen Darlegungen zur Lage in Pakistan und zur bisherigen Haltung der staatlichen Organe gegenüber den Ahmadis noch nicht ergeben. Einer abschließenden Entscheidung dieser Fragen bedarf es hier indes nicht, denn die Prognose der Verwaltungsgerichte ist nunmehr angesichts der neueren Entwicklung - dem Erlaß weiterer Strafbestimmungen im Oktober 1986 - ohnehin neu zu erstellen.
2. Gegen die Auffassung der Gerichte, asylerhebliche Eingriffe des Staates in andere Rechtsgüter als die freie Religionsausübung seien nicht gegeben, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder die Gliederung des Wahlrechts nach religiösen Gruppen noch die Beschränkung des Zugangs zu den Ausbildungsstätten und dem öffentlichen Dienst nach Maßgabe von Quoten gemäß

BVerfGE 76, 143 (169):

dem Anteil der Gruppe an der Gesamtbevölkerung stellen Diskriminierungen von asylrelevanter Intensität und Schwere dar (vgl. oben I 2 a und BVerfGE 54, 341 [357]). Nichts anderes gilt für das Verbot der wechselseitigen Beerbung im Verhältnis zwischen Moslems und den zu Nicht-Moslems erklärten Ahmadis.
3. Die Verwaltungsgerichte haben schließlich auch die Übergriffe und Benachteiligungen, die die Ahmadis im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan von seiten orthodoxer Moslems möglicherweise gewärtigen müssen, ohne Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe als nicht asylerheblich bewertet.
a) Übergriffe Dritter, die nach ihrer Intensität und Zielrichtung die Merkmale politischer Verfolgung erfüllen, können grundsätzlich nur dann einen Asylanspruch begründen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind (vgl. BVerfGE 54, 341 [358]). Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung ist zu beachten, daß den Verwaltungsgerichten wegen der hierfür erforderlichen Einschätzung ein Bewertungsspielraum vorbehalten ist (vgl. oben II 2 b).
b) Die Übergriffe orthodoxer Moslems gegen Leib und Leben der Ahmadis nach 1974 haben das Oberverwaltungsgericht und - in Anlehnung daran - das Verwaltungsgericht Köln dem pakistanischen Staat deshalb nicht zugerechnet, weil dieser aufs Ganze gesehen nachdrücklich bemüht sei, Gewalt größeren Umfangs zu verhindern. Dies zeige sein gesamtes Verhalten in verschiedenen kritischen Situationen. So sei die Regierung im November 1979 nach Übergriffen auf einen zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehörigen Professor weiteren Ausschreitungen durch Schließung der Universität begegnet. Auch der Erlaß der Strafbestimmungen vom April 1984 habe - neben massivem Polizeieinsatz - letztlich dem Ziel gedient, Ausschreitungen zu verhindern und den öffentlichen Frieden zu gewährleisten. Eine Änderung dieser Haltung der pakistanischen Staatsgewalt sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen; die Regierung könne sie sich auch wegen der Annäherungen zwischen der Ahmadiyya-Bewegung und der Pakistan People's Party nicht leisten.


BVerfGE 76, 143 (170):

Diese Ausführungen lassen insgesamt Verfassungsverstöße nicht erkennen. Soweit sie Prognosen enthalten, beruhen diese auf hinreichend ermitteltem Sachverhalt und sind - nicht zuletzt angesichts des Umstandes, daß der Staat seit 1974 Übergriffen von dritter Seite stets begegnet ist und das Gesetz des Handelns sich insoweit bewahrt hat - auch im Hinblick auf den zugrunde gelegten strengeren Wahrscheinlichkeitsmaßstab noch hinreichend begründet.
c) Soweit die Beschwerdeführer im übrigen geltend machen, die Ahmadis hätten im beruflichen Bereich Diskriminierungen durch Moslems zu gewärtigen, konnten die Verwaltungsgerichte die Asylerheblichkeit ebenfalls ohne Verfassungsverstoß verneinen.
V.
Nach alledem sind die angegriffenen Urteile der Verwaltungsgerichte bei der asylrechtlichen Beurteilung der staatlichen Beschränkungen der freien Religionsausübung den Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gerecht geworden. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Damit sind die Beschlüsse, mit denen die Beschwerden wegen der Nichtzulassung der Revision bzw. Berufung gegen jene Urteile zurückgewiesen wurden, gegenstandslos; ihrer Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihnen keine selbständige Beschwer ausgeht.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
 
C.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
(gez.) Zeidler, Dr. Dr. h. c. Niebler, Steinberger, Träger, Mahrenholz, Böckenförde, Klein, Graßhof