BVerfGE 72, 296 - Teststrecke


BVerfGE 72, 296 (296):

Zur Selbstablehnung eines Richters des Bundesverfassungsgerichts.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 4. Juni 1986
-- 1 BvR 1046/85 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn E... und der Frau E..., 2. des Herrn E... und der Frau E..., 3. des Herrn F..., 4. des Herrn H... und der Frau H..., 5. des Herrn H... und der Frau H..., 6. des Herrn H... und der Frau H..., 7. des Herrn H... und der Frau H..., 8. des Herrn H..., 9. des Herrn K... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Siegfried de Witt und Hansjörg Wurster, Kaiser-Joseph-Straße 247, Freiburg i.Br. - gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 130.83 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 1983 - 7 S 2751/82 -, c) den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Flurbereinigung und Siedlung Baden-Württemberg vom 5. November 1982 - RV-Nr. 57/1/82 A -, d) den Bescheid des Landesamtes für Flurbereinigung und Siedlung Baden-Württemberg vom 25. Juni 1982 - Verfahrens-Nr. 1914 -, hier: Selbstablehnung des Vizepräsidenten Professor Dr. Herzog.
Entscheidungsformel:
Die Selbstablehnung des Vizepräsidenten Professor Dr. Herzog wird für begründet erklärt.
 
Gründe:
I.
1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen. Mit der Flurbereinigung sollen die Voraussetzungen zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge durch die Firma Daimler- Benz AG geschaffen werden. Die Regierung des Landes Baden- Württemberg hat sich im Februar 1978 für den Standort der Teststrecke im Raum der Stadt Boxberg und der Gemeinde Assamstadt entschieden und im weiteren das Vorhaben befürwortet und unterstützt.


BVerfGE 72, 296 (297):

2. Vizepräsident Professor Dr. Herzog hat Umstände mitgeteilt, die die Besorgnis seiner Befangenheit begründen könnten.
Seines Wissens seien die wesentlichen Entscheidungen der Landesregierung über die Teststrecke vor seinem Eintritt in diese am 9. Mai 1978 gefällt worden. In der Folgezeit habe es aber immer wieder Beschlüsse gegeben, in denen sich der fortbestehende Wille der Landesregierung zur Durchführung und Förderung des Projektes manifestiert habe und an denen er sowohl als Mitglied des Ministerrats als auch als Mitglied des Landtags beteiligt gewesen sei. Neben anderen Entscheidungen handele es sich um einen Kabinettsbeschluß vom 19. Dezember 1979, mit dem das Finanzministerium zu der Zusage an die Firma Daimler-Benz AG ermächtigt wurde, ihr im Falle des Scheiterns des Projektes landwirtschaftlichen Grundbesitz bis zum Preis von 25 Millionen DM abzukaufen. Dieser Beschluß sei während seiner Amtszeit als Kultusminister des Landes Baden-Württemberg gefaßt worden.
II.
Die Selbstablehnung ist begründet.
1. Für die Beurteilung der Frage, ob im Falle des § 19 Abs. 3 BVerfGG ein Ablehnungsgrund vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Richter sich für befangen hält oder nicht. Maßgebend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 43, 126 [127], st.Rspr.). Ob dies der Fall ist, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nach einem strengen Maßstab beurteilt. Ein wesentlicher Grund hierfür lag darin, daß mangels entsprechender gesetzlicher Regelung im verfassungsgerichtlichen Verfahren kein neuer Richter an die Stelle des Abgelehnten treten konnte. Jede begründete Ablehnung hatte somit eine Verkleinerung der Richterbank zur Folge, und schon wenige erfolgreiche Ablehnungen konnten zur Beschlußunfähigkeit des zuständigen Senats führen (vgl. BVerfGE 43, 126 [128] m.w.N.).
Diese Rechtslage hat das Gesetz zur Änderung des Gesetzes

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über das Bundesverfassungsgericht und zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2226) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 geändert. Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird nunmehr durch Los ein Richter des anderen Senates als Vertreter bestimmt (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG n.F.). Die Gefahr der Beschlußunfähigkeit des zuständigen Senats ist damit weitgehend gebannt. Es ist daher fraglich, ob die bisherige, vielfach kritisierte Rechtsprechung aufrechterhalten werden kann. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung; denn auch bei Anwendung eines strengen Maßstabs liegt ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 3 BVerfGG vor.
2. Der Kabinettsbeschluß vom 19. Dezember 1979 hat gegenüber den vorangegangenen Entscheidungen der Landesregierung zum Bau des Prüfgeländes selbständige Bedeutung. Er begründet eine Art "Einstandspflicht" des Landes Baden-Württemberg; der Firma Daimler-Benz AG soll ein Teil des wirtschaftlichen Risikos abgenommen werden, das mit dem Projekt "Prüfgelände" in Boxberg/Assamstadt verbunden ist.
Mit Unsicherheiten ist die Verwirklichung des Projekts aber auch durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren belastet. Unter dem -- hier allein wesentlichen -- Blickwinkel eines verständigen Beschwerdeführers könnte die Mitwirkung von Vizepräsident Professor Dr. Herzog an dem Kabinettsbeschluß Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit aufkommen lassen. Auf die von ihm weiter vorgetragenen Umstände kommt es hiernach nicht an.
Simon Hesse Katzenstein Niemeyer Heußner Henschel