BVerfGE 57, 1 - NPD
 


BVerfGE 57, 1 (1):

Beschluß
des Zweiten Senats vom 25. März 1981
-- 2 BvE 1/79 --
in dem Verfahren über den Antrag festzustellen, die Bundesregierung habe durch eine Erklärung des Bundesministers des Innern vor dem Deutschen Bundestag gegen Art. 21 Abs. 1 GG verstoßen; Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands, Rötestraße 4, Stuttgart 1, vertreten durch das Parteipräsidium, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Huber, Sonnenstraße 14/IV, München 2 -, Antragsgegnerin: Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler, Adenauerallee 139/141, Bonn 1.
Entscheidungsformel:
Der Antrag wird verworfen.
 
Gründe:
 
A. -- I.
Am 9. November 1978 richteten 13 Abgeordnete des Deutschen Bundestages und die Fraktion der CDU/CSU eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung. Die Anfrage hat, soweit sie die Antragstellerin und ihre Jugendorganisation "Junge Nationaldemokraten" (JN) betrifft, folgenden Wortlaut (BTDrucks. 8/2268):
    Welche Tatsachen, insbesondere welche programmatischen Aussagen und welche Aktivitäten der Organisationen und ihrer führenden Funktionäre, tragen im einzelnen die Feststellung, daß
    a) die Nationaldemokratische Partei Deutschlands und die JN,
    b) ... verfassungsfeindliche Ziele verfolgen?
Für die Bundesregierung beantwortete der Bundesminister des

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Innern die Anfrage mit Schreiben vom 11. Januar 1979 (BT- Drucks. 8/2463):
    Die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD ist durch einen der nationalsozialistischen Ideologie entliehenen völkischen Kollektivismus geprägt, der biologisch gerechtfertigt wird und deutlich auch rassistische Züge aufweist (vgl. Verfassungsschutzberichte 1974, S. 20 f.; 1975, S. 18 f.; 1976, S. 23; 1977, S. 28). Die pauschale Überbewertung der "Volksgemeinschaft" zielt letztlich auf eine Unterordnung der Einzelinteressen unter die nicht näher definierten Gemeinschaftsinteressen und ist daher mit der Achtung der in den Grundrechten konkretisierten Menschenrechte nicht vereinbar. Darüber hinaus verherrlichen die Verlautbarungen der Partei immer wieder das NS-Regime. Sie dokumentieren die mangelnde Distanz zum Nationalsozialismus und lassen erkennen, welche Staatsform hinter der angestrebten "volksgemeinschaftlichen Neuordnung" steht (vgl. Verfassungsschutzberichte 1974, S. 22; 1975, S. 19; 1976, S. 24; 1977, S. 28). In letzter Zeit strebt die NPD einen kämpferischen Kurs an. Wie in der Antwort zur Kleinen Anfrage der Fraktionen der SPD und F.D.P. (Drucksache 8/2184 S. 3) bereits ausgeführt, forderte die "Strategiekommission" der Partei eine "Umschichtung der Partei von einer Partei der Wähler, einer auf den Erlöser wartenden Partei zur Kaderpartei, einer Kampfgemeinschaft" (vgl. Verfassungsschutzbericht 1977, S. 26). Die "Jungen Nationaldemokraten" (JN), die Jugendorganisation der NPD, vertreten die Ideen der Mutterpartei, nehmen aber eine aggressive Haltung ein. Sie halten den Kurs der NPD für zu wenig kämpferisch. In Teilbereichen der JN sind auch neonazistische Tendenzen deutlich erkennbar....
II.
Mit der am 12. Februar 1979 erhobenen Organklage wendet sich die NPD gegen die Äußerung des Bundesministers des In

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nern, die dieser für die Bundesregierung abgegeben hat. Sie beantragt, festzustellen,
    die Bundesregierung habe dadurch gegen Art. 21 Abs. 1 GG verstoßen, daß sie am 15. Januar 1979 (oder um den 15. Januar 1979) durch den Innenminister vor dem Bundestag die Erklärung habe abgeben lassen, die NPD und deren Jugendorganisation verfolgten verfassungsfeindliche Ziele, sie verherrlichten das nationalsozialistische Gewaltregime, ihre Zielsetzung sei durch einen völkischen Kollektivismus geprägt, der deutlich rassistische Züge aufweise.
Hilfsweise beantragt sie, die Organklage als Verfassungsbeschwerde anzusehen.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor:
Die Erklärung verletze sie in ihren Rechten als Partei nach Art. 21 GG; insbesondere sei sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit willkürlich verletzt. Es handle sich bei der Antwort des Ministers im wesentlichen um unsachliche und falsche Tatsachenbehauptungen, die mit Werturteilen in einer Weise vermengt seien, daß die Äußerung insgesamt bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sei und sich der Schluß aufdränge, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die der Äußerung zugrunde gelegten Quellen seien zweifelhaft; insbesondere seien Meinungsäußerungen einzelner Parteimitglieder oder Gliederungen der Partei und der Jugendorganisation nicht der NPD insgesamt zuzurechnen. Es treffe nicht zu, daß sie verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Im Gegenteil trete sie für die Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes ein. Weder verherrliche sie das nationalsozialistische Gewaltregime noch habe sie eine mangelnde Distanz zur NS-Zeit. Dies schließe nicht aus, daß man einzelne Fakten der Vergangenheit als vorbildlich beschreibe. Die Zielsetzung der NPD sei auch nicht durch einen völkischen Kollektivismus geprägt, der deutlich rassistische Züge aufweise. Das Menschenbild der NPD decke sich mit dem Menschenbild des Grundgesetzes. Den Vorrang der Interessen der Gemeinschaft

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betonten auch andere Parteien. Insbesondere sei der Vorwurf des Rassismus falsch.
Zur Zulässigkeit ihres Antrages meint die NPD, es handle sich bei der Äußerung des Ministers nicht um einen parlamentsinternen Vorgang, sondern um eine Maßnahme mit Außenwirkung. Als Beleg für die ihrer Meinung nach vorhandene Außenwirkung führt sie u.a.eine dienstliche Maßnahme an, von der eines ihrer Mitglieder betroffen sei: Ein der NPD angehöriger Soldat sei durch Verfügung des Amtschefs des Personalstammamtes der Bundeswehr von der Offiziersprüfung ausgeschlossen und in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt worden. Zur Begründung der Maßnahme habe sich der Amtschef auf die Bundestagsdrucksache bezogen, in der die Antwort des Ministers auf die Kleine Anfrage abgedruckt sei.
Der Antrag sei zulässig auch für den Fall, daß er als Verfassungsbeschwerde zu behandeln sei.
III.
Die Bundesregierung hält den Antrag für unzulässig und unbegründet.
 
B.
Der Antrag ist unzulässig.
I.
Der Umfang der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht wird im Verfahren der Organklage durch den -- hier frist- und formgerechten -- Antrag bestimmt (BVerfGE 40, 287 [290]; 24, 252 [257 f.]). Dieser begrenzt den Streitgegenstand. Im vorliegenden Verfahren sind mithin die im Antragstenor bezeichneten und beanstandeten Äußerungen des Bundesministers des Innern zu prüfen.
II.
Nach § 64 Abs. 1 BVerfGG ist ein Antrag im Organstreit nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unter

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lassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die zur Nachprüfung gestellte Maßnahme muß rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung der Antragstellerin beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (BVerfGE 13, 123 [125] unter Hinweis auf BVerfGE 2, 143 [168]; 3, 12 [17]); die Verletzung oder Gefährdung der Rechte und Pflichten muß sich aus dem Sachvortrag als mögliche Rechtsfolge ergeben (BVerfGE 13, 123 [125] unter Hinweis auf BVerfGE 2, 347 [366]).
Eine derartige Verletzung oder Gefährdung der Antragstellerin in ihren ihr durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten ist weder dargetan noch ersichtlich.
1. Die Beantwortung einer Kleinen Anfrage durch den zuständigen Minister vollzieht sich im parlamentarischen Raum. Antworten der Bundesregierung auf schriftliche Anfragen dienen ebenso wie mündliche Antworten auf Fragen in der Fragestunde des Bundestages (vgl. BVerfGE 13, 123 [125]) dazu, dem einzelnen Abgeordneten die für seine Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen. Sie sind Teil des Frage- und Interpellationsrechts des Parlaments, das den Mitgliedern der Bundesregierung die verfassungsrechtliche Verpflichtung auferlegt, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen und den Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats erforderliche Information zu verschaffen.
Die Antwort auf eine parlamentarische Anfrage erschöpft sich in aller Regel in der Mitteilung von Tatsachen und in der Äußerung einer Meinung, die -- wie auch im vorliegenden Fall -- eine rechtliche Außenwirkung nicht erzeugt.
2. Die in Beantwortung einer Kleinen Anfrage abgegebene Äußerung des Bundesministers des Innern stellt weder ein administratives Einschreiten gegen die NPD dar, noch wird durch diese Äußerung eine Verfassungswidrigkeit der NPD rechtlich geltend gemacht.


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Die verbindliche Feststellung, daß eine Partei verfassungswidrig ist, kann nach Art. 21 Abs. 2 GG nur das Bundesverfassungsgericht in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§§ 43 ff. BVerfGG) treffen. Das Entscheidungsmonopol des Gerichts schließt ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus. Weder der Bundesminister des Innern noch die Bundesregierung haben die verfassungsrechtliche Möglichkeit, von sich aus die Antragstellerin an der Ausübung der in Art. 21 GG umschriebenen Rechte und Pflichten zu hindern. Diese Bestands- und Schutzgarantie ("Parteienprivileg") des Grundgesetzes wird durch die Äußerung des Bundesministers des Innern auch für die NPD nicht in Frage gestellt.
Bei den von der Antragstellerin beanstandeten Äußerungen, die NPD und deren Jugendorganisation verfolgten verfassungsfeindliche Ziele, sie verherrlichten das nationalsozialistische Gewaltregime, ihre Zielsetzung sei durch einen völkischen Kollektivismus geprägt, der deutlich rassistische Züge aufweise, handelt es sich vielmehr um Werturteile, die der Bundesminister des Innern zur Beantwortung einer seinen Geschäftsbereich betreffenden parlamentarischen Anfrage abgegeben hat. An diese Werturteile sind keinerlei rechtliche Auswirkungen geknüpft. Die Antragstellerin kann sich weiterhin -- wie jede andere Partei -- auf die verfassungsrechtlich verbürgten Prinzipien der Gründungs- und Betätigungsfreiheit berufen und die in § 1 Abs. 2 Parteiengesetz umschriebenen Tätigkeiten ungehindert ausüben. Ihr Recht und die faktische Möglichkeit, sich zur Wahl zu stellen, bleiben unangetastet. Ihr bleibt auch unbenommen, sich öffentlich gegen die von ihr für falsch gehaltene Beurteilung des Bundesministers des Innern zur Wehr zu setzen und sich dem Bürger so darzustellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspricht. Ungeschmälert bleiben ferner ihr Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß § 5 Parteiengesetz, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sowie

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ihr Anspruch auf Erstattung der Wahlkampfkosten (§§ 18, 20 Parteiengesetz). Ihre Anhänger, Mitglieder und Funktionäre sind nicht gehindert, mit allgemein erlaubten Mitteln für die Ziele der Partei zu werben, an Wahlen teilzunehmen und bei entsprechendem Wahlerfolg ein Abgeordnetenmandat wahrzunehmen. Bei Beeinträchtigungen dieser Rechte steht der NPD oder ihren Mitgliedern der Rechtsweg offen.
Auf die Maßnahme des Amtschefs des Personalstammamtes der Bundeswehr gegenüber einem der NPD angehörigen Soldaten kann sich die NPD mit der Behauptung, durch die Äußerung des Ministers in ihren verfassungsmäßigen Rechten als Partei verletzt zu sein, im vorliegenden Verfahren nicht berufen. Die Maßnahme ist nicht eine Rechtsfolge der angegriffenen Äußerung, sondern eine vom Amtschef des Personalstammamtes der Bundeswehr in eigener Verantwortung und Wertung getroffene Entscheidung, gegen die sich der Betroffene mit den für ihn als Soldaten vorgesehenen Rechtsmitteln wehren kann.
3. Soweit die Antragstellerin sich für die Zulässigkeit ihres Antrages unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1975 -- 2 BvE 1/75 -- (BVerfGE 40, 287) auf eine angebliche Verletzung des Willkürverbots beruft, fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung, die die Verbreitung eines Verfassungsschutzberichtes im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesinnenministeriums betraf, klargestellt, daß es der Regierung untersagt wäre, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn diese Maßnahme bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr nachvollziehbar wäre und sich daher der Schluß aufdrängte, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhte. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Bundesregierung bei der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage gehindert ist, ihre Beurteilung der Ziele und der Betätigung einer politischen Partei offenzulegen. Wenn die Bundesre

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gierung im Rahmen ihrer Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und zu verteidigen, einerseits berechtigt und gehalten ist, mit dem Grundgesetz unvereinbare Bestrebungen zu beobachten und die mit ihnen verbundenen Gefahren einzuschätzen, wenn sie andererseits verpflichtet ist, dem Parlament auch über diese Tätigkeit Rede und Antwort zu stehen, so kann es ihr nicht verwehrt werden, im Parlament auf eine diesen Sachbereich betreffende Anfrage von Abgeordneten ihre -- freilich rechtlich unverbindliche -- Auffassung über die mehr oder minder ausgeprägte Unvereinbarkeit der Ziele und der Bestrebungen einer politischen Partei mit dem Grundgesetz klar zum Ausdruck zu bringen und zu belegen.
Zwar ist das alle Staatsorgane bindende Willkürverbot von der Bundesregierung auch im parlamentarischen Raum zu beachten und verpflichtet sie insbesondere, mitgeteilte Tatsachen korrekt wiederzugeben und deren Beurteilung in sachlicher Form vorzutragen. Daß die Beantwortung der Kleinen Anfrage durch den Bundesminister des Innern diese äußersten Grenzen in der Form oder in der Sache mißachtet, hat die Antragstellerin indes nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin hätte nicht nur behaupten, sondern im einzelnen darlegen müssen, daß und warum die Äußerungen des Bundesministers des Innern sie in ihren ihr durch das Grundgesetz übertragenen Rechten willkürlich beeinträchtigten. Die Bundesregierung hat sich bei der Darstellung der tatsächlichen Grundlagen für ihre Beurteilung auf bereits früher veröffentlichte Materialien bezogen. Die Antwort selbst enthält keine neuen tatsächlichen Behauptungen. Sie würdigt lediglich ein bereits an anderer Stelle dokumentiertes und belegtes Verhalten. Die Antwort erschöpft sich also in Werturteilen, die selbst für den Fall, daß sie nicht in allem zuträfen, jedenfalls -- was Inhalt, Ausdrucksweise und Form anbetrifft -- weder als besonders aggressiv noch als unsachlich charakterisiert werden können. Ansatzpunkte dafür, sie als willkürlich zu qualifizieren, sind nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu erkennen, zumal sie die von der Bundesregie

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rung als Grundlage ihrer Bewertung aufgeführten Tatsachen (wie Äußerungen von Vorstands- und Parteimitgliedern, Teilnahme an Veranstaltungen anderer Organisationen, Veröffentlichungen in Zeitschriften und Flugblättern usw.) nicht bestreitet, sondern lediglich der Bundesregierung vorwirft, daraus falsche Schlußfolgerungen hergeleitet zu haben.
4. Der Antrag der NPD wäre, wollte man ihn entsprechend dem Hilfsantrag als Verfassungsbeschwerde behandeln, ebenfalls unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde ist kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Verfassungsorganen (BVerfGE 15, 298 [303]; 43, 142 [148]). Die Anerkennung der politischen Parteien als verfassungsrechtliche Institutionen hat zur Folge, daß sie eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch ein anderes Verfassungsorgan nur im Wege der Organklage geltend machen können (vgl. BVerfGE 4, 27; 27, 10 [17]).
Zeidler Rinck Rottmann Niebler Steinberger Träger