BVerfGE 46, 266 - Krankenhausaufnahme


BVerfGE 46, 266 (266):

Zur Angabe der Konfessionszugehörigkeit bei der Aufnahme in ein Städtisches Krankenhaus.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 25. Oktober 1977
- 1 BvR 323/75 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn L ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Kurt Krüger, Blütenstraße 10a, Nürnberg - gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1975 - BVerwG VII B 114.74 -, b) das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 1974 - Nr. 104 IV 72 -, c) das Urteil des Verwaltungsgericht Ansbach vom 15. Juni 1972 - Nr. 563/64-V (I) 71 -, d) den Beschluß des Stadtrates der Stadt Nürnberg vom 15. April 1970.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
 
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß Patienten bei der Aufnahme in ein Städtisches Krankenhaus ent

BVerfGE 46, 266 (267):

sprechend einem Stadtratsbeschluß gefragt werden - unter Hinweis darauf, daß die Frage nicht beantwortet zu werden brauche -, ob sie ihre Konfession angeben möchten und welche sie gegebenenfalls haben. Den Verwaltungsgerichten ist jedenfalls im Ergebnis darin zuzustimmen, daß diese Art der Befragung keine Grundrechte solcher Patienten verletzt, die ihre religiöse Überzeugung verschweigen wollen (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1975, DÖV 1976, S. 273).
Daß die durch Art. 4 GG garantierte "negative" Religionsfreiheit und die in Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG besonders hervorgehobene Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verschweigen (vgl. BVerfGE 30, 415 [426]; 41, 29 [49]), nicht jede Frage nach der Religionszugehörigkeit ausschließen, folgt aus der ausdrücklichen Regelung in Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV. Im Bereich der Krankenhausbehandlung ist diese Freiheit abzustimmen mit der institutionellen Gewährleistung von Krankenhausseelsorge gemäß Art. 141 WRV und der durch Art. 4 GG garantierten "positiven" Religionsfreiheit derjenigen Patienten, die diese Seelsorge in Anspruch nehmen wollen. Dabei gebieten die "negative" Religionsfreiheit und ebenso das ausdrückliche Gebot des Art. 141 WRV, jegliche Form von Zwang zu vermeiden.
Diesen Anforderungen genügt die strittige Befragung, mag es auch - wie das Bundesverwaltungsgericht hervorhebt - Formen geben, die die Patienten in noch angemessenerer Weise auf die Möglichkeit der seelsorgerischen Betreuung hinweisen, etwa in Gestalt von Merkblättern des Krankenhauses oder der Religionsgemeinschaften. Nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Verwaltungsgerichte bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß einem Patienten durch die Nichtbeantwortung der Frage Nachteile erwachsen könnten oder daß er auch nur subjektiv die (unbestimmte) Befürchtung haben könne, Nachteile zu erleiden. Bei dieser Sachlage ist die strittige Art der Befragung als ein für alle zumutbarer Kompromiß zu beurteilen, der sowohl den kollidierenden verfassungs

BVerfGE 46, 266 (268):

rechtlich geschützen Belangen der verschiedenen Beteiligten als auch dem grundgesetzlichen Toleranzgebot und dem Grundsatz der weltanschaulichen Neutralität des Staates und seiner Behörden gerecht wird.
Soweit der Beschwerdeführer in einem nachgereichten Schriftsatz zusätzlich geltend macht, es komme immer wieder vor, daß Patienten abweichend vom Stadtratsbeschluß ohne Hinweis und ohne Vorfrage nach ihrer Konfession gefragt würden, ist das Vorbringen schon deshalb nicht zulässig, weil es insoweit sowohl an der eigenen Betroffenheit des Beschwerdeführers als auch an der Erschöpfung des Rechtswegs fehlt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Haager Simon Katzenstein