BVerfGE 33, 42 - Deutscher Osten
 


BVerfGE 33, 42 (42):

Beschluss
des Zweiten Senats vom 11. April 1972 gemäß § 24 BVerfGG
- 2 BvF 2/72 -
in dem Verfassungsrechtsstreit über die Klage der "Notverwaltung des Deutschen Ostens Vereinigte Landesregierungen der selbständigen Länder: Memelland, Ostpreußen, Westpreußen-Danzig, Pommern, Brandenburg, Niederschlesien, Oberschlesien, Sudetenland, Südböhmen und

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Südmähren", vertreten durch deren "Länderrat", dieser vertreten durch den Generalsekretär Dr. Hoffmann-Günther - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Helmut Zwick, Mannheim 1, P 7, 4 - gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Entscheidungsformel:
Die Anträge werden verworfen.
 
Gründe
I.
Die Antragsteller haben am 4. März 1972 mit einem als Klage bezeichneten Schriftsatz beantragt festzustellen, daß 140 Vertreter der Antragsteller an den Beratungen des Bundestags über die Verträge von Moskau und Warschau und 30 Vertreter an den Beratungen des Bundesrats über dieselben Verträge stimmberechtigt teilzunehmen haben und weiter festzustellen, daß alle parlamentarischen Maßnahmen, diese Verträge betreffend, ohne Beteiligung dieser Vertreter rechtsunwirksam sind. Sie haben ferner eine einstweilige Anordnung dahingehend beantragt, daß bis zur Entscheidung über diese "Klage" die Beratungen des Bundestags und des Bundesrats über die Verträge einstweilen eingestellt werden.
Sie nehmen in Anspruch, für die "Vereinigten Landesregierungen" der im Rubrum aufgeführten ostdeutschen "Länder", die sie als Bestandteile der Bundesrepublik bezeichnen, zu handeln. Sie stützen dies auf Beschlüsse und Erklärungen verschiedener, von ihnen näher bezeichneten Versammlungen und Ausschüsse.
Die Antragsteller haben ihre Klage zunächst als Antrag im "Organstreit zwischen den ostdeutschen Ländern und dem Bund" bezeichnet. Auf Rückfrage haben sie erklärt, daß ihre Anträge nach § 13 Nr. 6, 7 und 8 BVerfGG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 GG) gestellt seien.
II.
Die Anträge sind unzulässig.
Die Antragsteller gehören offensichtlich nicht zu denjenigen,

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die Anträge im Organstreit oder nach § 13 Nr. 6, 7 oder 8 BVerf-GG stellen können.
Damit erledigt sich auch der Antrag auf einstweilige Anordnung.
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