BVerfGE 7, 129 - lex Schörner


BVerfGE 7, 129 (129):

1. Soweit das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 "Dienstvergehen" aus der Zeit vor Inkrafttreten des G 131 betrifft, die von Beamten zur Wiederverwendung und ihnen gleichstehenden Berufssoldaten begangen worden sind, handelt es sich um ein nachträgliches individuelles Ausleseverfahren.  Die Rechtsstellung eines Betroffenen in diesem Verfahren entspricht sachlich derjenigen eines Beamten, dessen Ernennung nach §§ 12, 13 BBG zurückzunehmen ist.
2. Die Rechte und Chancen aus dem G 131 sind von vornherein mit dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 liegenden Vorbehalt gewährt, daß sie in einem mit besonderen Garantien versehenen gerichtlichen Verfahren im Einzelfalle nachträglich aberkannt werden können.
3. Das Gesetz vom 5. August 1955 (BGBI. I S. 497) ist weder ein "Einzelfall"- noch ein "Einzelperson"-Gesetz.
4. Ergänzende gesetzliche Regelungen, die Irrtümer des Gesetzgebers mit Rückwirkung beseitigen und Lücken schließen wollen, sind unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Grundgesetz auch dann vereinbar, wenn sie in Rechtspositionen eingreifen, die durch das ergänzte Gesetz gewährt waren.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 16. Oktober 1957
-- 1 BvL 13/56, 46/56 --
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1 Ziff. 2 und § 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 497) auf Vorlage der Bundesdisziplinarkammer IV - München - in den Disziplinarverfahren a) gegen den Generalfeldmarschall a.D. Ferdinand Sch... (IV BK 13/55) b); gegen den Zollsekretär z. Wv. Ferdinand St... (IV VL 5/56)
Entscheidungsformel:
§ 1 Ziff. 2 und § 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 497) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

BVerfGE 7, 129 (130):

Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) gegen Beamte zur Wiederverwendung und die ihnen gleichgestellten Berufssoldaten betreffen.
 
Gründe:
 
A. -- I.
Die Bundesdisziplinarkammer IV -- München -- hat durch Beschlüsse vom 27. Oktober 1955 und vom 14. September 1956 (IV BK 13/55) in dem Disziplinarverfahren gegen den Generalfeldmarschall a. D. Ferdinand Sch. und durch Beschluß vom 14. September 1956 (IV VL 5/56) in dem Disziplinarverfahren gegen den Zollsekretär z. Wv. Ferdinand St. das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 1 Ziff. 2 und § 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung zur Ergänzung des Dienststrafrechts vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 497) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307; im folgenden: G 131) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) und des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) kann "gegen einen Beamten zur Wiederverwendung, einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Beamten, der vor oder nach dem 8. Mai 1945 ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung begangen hat, wegen deren die Entfernung aus dem Dienst oder der Verlust des Ruhegehalts gerechtfertigt wäre,... das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung eingeleitet und durchgeführt werden". Gemäß § 9 Abs. 2 G 131 hat der Bundesminister des Innern die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens durch die "Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen"

BVerfGE 7, 129 (131):

vom 7. März 1952 (BGBI. I S. 142; im folgenden: DVO IV) geregelt. § 3 DVO IV bestimmt, daß für die Höhe der Einbehaltung von Übergangsgehalt § 79 Abs. 3 der Reichsdienststrafordnung (jetzt Bundesdisziplinarordnung; im folgenden: BDO) entsprechend gelten soll. Danach kann die Einleitungsbehörde bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel des Ruhegehalts, einbehalten wird.
Die von der Bundesdisziplinarkammer IV -- München -- für verfassungswidrig gehaltenen Bestimmungen ergänzen das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749), indem sie ihm mit rückwirkender Kraft vom 1. Januar 1953 (§ 3 a.a.O.) folgende Bestimmung (§ 1 Ziff. 2 a.a.O.) als Artikel 14 a einfügen:
    "Artikel 14 a
    Einbehaltung von Bezügen bei Disziplinarverfahren gemäß § 9
    des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes
    (1) Wird gegen eine Person, auf die Kapitel 1 oder § 62 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen Anwendung findet, wegen eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangenen Dienstvergehens oder einer vor Inkrafttreten des Gesetzes begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 des Gesetzes eingeleitet, so gelten die nach dem Gesetz zu zahlenden Bezüge in voller Höhe als einbehalten. Die Einleitungsbehörde kann jederzeit zur Vermeidung besonderer Härten die Einbehaltung anderweitig regeln.
    (2) Übersteigen die einbehaltenen Bezüge die in § 79 der Bundesdisziplinarordnung bezeichneten Höchstbeträge, so entscheidet auf Antrag des Beschuldigten die zuständige Bundesdisziplinarkammer. Der Beschuldigte kann diesen Antrag nach Zustellung der Anordnung stellen."
2. a) Den Aussetzungsbeschlüssen in der Sache Sch. liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Als Berufsoffizier mit einer Dienstzeit von mehr als zehn Jahren gehört der am 12. Juni 1892 geborene Ferdinand Sch. zu den unter Kapitel 1 G 131 fallenden Personen. Nachdem er Ende

BVerfGE 7, 129 (132):

Januar 1955 aus russischer Kriegsgefangenschaft heimgekehrt war, wurde gegen ihn durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 31. März 1955 das förmliche Disziplinarverfahren wegen eines vor Erlaß des G 131, und zwar noch vor dem 8. Mai 1945 begangenen Dienstvergehens eingeleitet; eine Anordnung auf Einbehaltung von gemäß § 79 Abs. 3 erging nicht. Mit Verfügung vom 16. August 1955 teilte der Bundesminister des Innern dem Beschuldigten mit, daß die ihm zu zahlenden Bezüge vom 1. Januar 1953 ab auf Grund des am 9. August 1955 verkündeten Gesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 497) in voller Höhe als einbehalten gelten. Am 31. August 1955 beantragte der Beschuldigte, gemäß Art. 14 a Abs. 2 anzuordnen, daß von seinen Bezügen nicht mehr als die in § 79 Abs. 3 bezeichneten Beträge einbehalten werden dürften. Durch Beschluß vom 27. Oktober 1955 setzte die Bundesdisziplinarkammer IV das Verfahren aus, da sie die Bestimmung des Gesetzes vom 5. August 1955 über die volle Einbehaltung der Bezüge und ihre Rückwirkung für verfassungswidrig hielt und sich daher nicht in der Lage sah, in der in Art. 14 a vorgesehenen Weise die Einbehaltung der Bezüge anderweitig zu regeln; sie ordnete jedoch durch einen weiteren Beschluß vom 27. Oktober 1955 im Wege einer einstweiligen Verfügung an, daß dem Beschuldigten bis zur Entscheidung über seinen nach dem Gesetz vom 5. August 1955 gestellten Antrag bestimmte Beträge auszuzahlen seien.
Auf Beschwerde des Bundesministers des Innern und des Bundesdisziplinaranwalts hob der Erste Disziplinarsenat des Bundesdisziplinarhofs durch Beschluß vom 19. April 1956 (I DB 4/ 56) die einstweilige Verfügung auf, da das Verfahren noch nicht "in gesetzlich zulässiger Weise an das Disziplinargericht herangebracht worden" sei. Voraussetzung hierfür sei eine besondere Anordnung des Bundesministers des Innern, mit der er eine anderweitige Regelung der Bezüge verfüge oder ablehne; die bloße Mitteilung, daß die Bezüge auf Grund des Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, sei keine geeignete Grundlage zur

BVerfGE 7, 129 (133):

Einleitung eines Verfahrens nach Art. 14 a Abs. 2. Die Bundesdisziplinarkammer habe daher schon aus Verfahrensgründen weder über den Antrag des Beschuldigten auf anderweitige Regelung der Bezüge entscheiden noch eine einstweilige Verfügung erlassen dürfen; im übrigen seien einstweilige Verfügungen im Disziplinarverfahren grundsätzlich unzulässig.
Durch Bescheid vom 22. Juni 1956 (II 3 -- 23 331 -- 2. 5. Sch.) lehnte nunmehr der Bundesminister des Innern einen Antrag Sch. auf anderweitige Regelung der Einbehaltung seiner Bezüge ab. Daraufhin beantragte Sch. am 6. Juli 1956, die Bundesdisziplinarkammer möge ihm diejenigen Bezüge zusprechen, die ihm bei Anwendung des § 79 Abs. 3 mindestens verbleiben müßten. Die Bundesdisziplinarkammer setzte durch Beschluß vom 14. September 1956 das Verfahren wiederum auf Grund des Art 100 Abs. 1 GG aus und ordnete erneut durch einstweilige Verfügung die vorübergehende Zahlung bestimmter Bezüge an. Auf Beschwerde des Bundesministers des Innern und des Bundesdisziplinaranwalts hob der Bundesdisziplinarhof durch Beschluß vom 29. Januar 1957 (I DB 35/56) die Entscheidung des Bundesministers des Innern vom 22. Juni 1956 und die einstweilige Verfügung der Bundesdisziplinarkammer auf, bestimmte jedoch, daß dem Beschuldigten ein Viertel seines Übergangsgehalts zu belassen sei. In den Gründen wird erneut betont, daß eine einstweilige Verfügung im Disziplinarverfahren unzulässig sei. Der Bundesdisziplinarhof hält sich jedoch trotz des auf Art. 100 Abs. 1 GG gestützten Aussetzungsbeschlusses der Bundesdisziplinarkammer für befugt, sich "im Rahmen der durch Art. 14 a eingeräumten Mindestrechte und des dadurch gegebenen entscheidungsfreien Raumes mit der Sache selbst zu befassen" und dem Beschuldigten einen Betrag zuzusprechen, den er bei Verfassungsmäßigkeit des Art. 14 a schon jetzt zu erhalten hätte. Es wäre nach Ansicht des Bundesdisziplinarhofs mit einem geordneten Rechtswesen nicht vereinbar, einen Mindestschutz auf nicht absehbare Zeit zu versagen, "in der Erwartung, daß dem Beschuldigten möglicherweise auf Grund einer Entscheidung des

BVerfGE 7, 129 (134):

Bundesverfassungsgerichts noch weitergehende Rechte zustehen könnten". Da die Bundesdisziplinarkammer den unzulässigen Weg einer einstweiligen Verfügung nur beschritten habe, weil sie sich zu einer Entscheidung auf Grund des Art. 14 a überhaupt nicht in der Lage gesehen habe, könne nunmehr der Bundesdisziplinarhof wenigstens in dem angegebenen Umfang entscheiden, ohne dadurch den Aussetzungsbeschluß der Bundesdisziplinarkammer hinfällig zu machen.
b) Dem Aussetzungsbeschluß in der Sache St. liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der am 31. Oktober 1904 geborene Ferdinand St. trat am 3. November 1922 in die damalige Reichswehr ein, schied 1934 freiwillig mit Zivilversorgungsschein aus, wurde nach vorübergehender anderweitiger Tätigkeit am 1. Juli 1937 als Zollanwärter in den Staatsdienst übernommen und am 8. April 1938 zum Zollassistenten und Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Mai 1943 wurde er zur Wehrmacht einberufen; 1944 geriet er in französische Kriegsgefangenschaft, aus der er im August 1948 entlassen wurde. Seine verschiedenen Wiedereinstellungsgesuche wurden abschlägig beschieden, zuletzt  am 14. Januar 1954 mit dem Bemerken, im Hinblick auf seine kriegsgerichtliche Bestrafung im Jahre 1944 müsse unbescholtenen Bewerbern der Vorrang gegeben werden. Seit dem 1. April 1951 bezog St. ein Übergangsgehalt von 265,22 DM nach dem G 131.
Durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer IV -- München vom 15. Juni 1956 wurden St. die Rechte aus dem G 131 aberkannt, da er mehrfach wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 Ziff. 3, § 73 StGB) bestraft worden war; die Taten hatte er zum Teil vor der Kapitulation, im wesentlichen aber im Jahre 1949 begangen. Das Urteil über die Aberkennung der Rechte aus dem G 131 ist am 19. August 1956 rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 7. Juli 1956 hatte der Präsident der Oberfinanzdirektion München als Einleitungsbehörde des dem Beschuldigten St. mitgeteilt, daß er ihm die Dienstbezüge, die er ihm bisher im Wege des Härteausgleichs belassen

BVerfGE 7, 129 (135):

habe, vom 1. August 1956 ab gemäß Art. 14 a des Änderungsgesetzes und Ergänzungsgesetzes vom 28. November 1952 in der Fassung des Gesetzes vom 5. August 1955 einbehalten müsse. Mit Schreiben vom 10. August 1956 hat der Beschuldigte die Entscheidung der Disziplinarkammer gemäß Art. 14 a Abs. 2 beantragt. Er hält die Einbehaltung sämtlicher Bezüge für die Zeit vom 1. bis 19. August 1956 für unzulässig.
3. Nach Ansicht der Bundesdisziplinarkammer ist die rückwirkende Bestimmung über die Einbehaltung der Bezüge aus folgenden Gründen verfassungswidrig:
a) Das Gesetz verstoße gegen hergebrachte Grundsätze des (Art. 33 Abs. 5 GG), weil es die auf der Treu- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhende Alimentationspflicht verletze, dem Beamten für die Dauer des Beamtenverhältnisses einen angemessenen, mindestens aber den notwendigen Unterhalt zu gewähren. Da es im freien Ermessen der Verwaltungsbehörde stehe, die Einbehaltung der Bezüge zur Vermeidung besonderer Härten anderweitig zu regeln, biete diese Möglichkeit keinen angemessenen Ausgleich; insbesondere sei der Ermessensspielraum der Behörde so weit, daß das Disziplinargericht kaum jemals eine ermessensfehlerhafte Willkürhandlung werde feststellen können.
Hergebrachte Grundsätze des würden auch dadurch verletzt, daß die Behörde den Beamten durch Einbehaltung aller Bezüge praktisch schon vor Rechtskraft der disziplinargerichtlichen Entscheidung als aus dem Beamtenverhältnis ausgeschlossen behandeln könne. Eine solche Behandlung sei gerade nach dem G 131 nicht gerechtfertigt; denn das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, daß die Ansprüche der unter das G 131 fallenden Personen "im Gegensatz zum Beamtenverhältnis während der nationalsozialistischen Zeit mit echten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet" seien. Die soziale Tat, als welche das Bundesverfassungsgericht das G 131 werte, würde durch das Gesetz vom 5. August 1955 rückwirkend wieder entwertet.


BVerfGE 7, 129 (136):

b) Das Gesetz verstoße ferner gegen Art. 14 GG, da es "bereits entstandene Ansprüche" rückwirkend beseitige, was wohl auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1953 der Eigentumsgarantie widerspreche.
c) Art. 103 Abs. 2 GG werde verletzt, weil die Einbehaltung der Bezüge Strafcharakter habe, das Gesetz also rückwirkend eine Strafe einführe.
d) Das Gesetz verstoße schließlich gegen den Gleichheitssatz, da es die volle Einbehaltung der Dienstbezüge auf die unter das G 131 fallenden Personen beschränke. Sachlich gerechtfertigt wäre dagegen ihre Besserstellung gewesen; denn sie hätten gar nicht wissen können, daß sie nach dem 8. Mai 1945 noch Beamte geblieben seien; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien sie überhaupt nicht Beamte gewesen; sie würden also rückwirkend für Taten besonders scharf bestraft, die sie nicht als Beamte begangen hätten.
II.
1. Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat der Beschuldigte Sch. sich der Auffassung des vorlegenden Gerichts angeschlossen, daß das zu prüfende Gesetz verfassungswidrig sei. Der Bundesminister des Innern hat namens der Bundesregierung die entgegengesetzte Auffassung vertreten. Er hat betont, der Bund sei weder nach Art. 131 GG noch nach dem G 131 "Dienstherr" der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, auf die sich Art. 14a beziehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Dienstverhältnisse der Beamten und Berufssoldaten mit dem 8. Mai 1945 erloschen seien; denn Art. 131 GG gebe die Befugnis zu konstitutiver Regelung; im übrigen sei das Verfahren nach § 9 G 131 kein Disziplinarverfahren im üblichen Sinne, sondern ein negatives Ausleseverfahren, in dem erst geprüft werden solle, ob den betreffenden Beamten Rechte aus dem G 131 wirklich zustünden. Verstöße gegen Art. 3, 14 und 103 GG seien zu verneinen.


BVerfGE 7, 129 (137):

Äußerungen von anderer Seite sind nicht eingegangen.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat eine amtliche Auskunft des Bundesministers des Innern eingeholt, aus der sich folgendes ergibt (Schreiben des Bundesministers des Innern vom 11. Mai 1957 -13 600 A -178 II/57 -):
Vor der Verkündung des Gesetzes vom 5. August 1955 waren von den Bundesministern des Innern, der Finanzen, für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen 431 Disziplinarverfahren gemäß § 9 G 131 eingeleitet worden; 201 Verfahren haben mit einem rechtskräftigen Urteil auf Aberkennung der Rechte aus dem G 131 geendet.
Nach Verkündung des Gesetzes sind 190 Disziplinarverfahren eingeleitet worden; 326 Fälle sind noch in Bearbeitung; mit einem monatlichen Neueingang von 12 bis 15 Sachen ist zu rechnen. In 12 Fällen wurde die volle Einbehaltung der Bezüge angeordnet.
In 9 der vor Verkündung des Gesetzes vom 5. August 1955 anhängig gewesenen Verfahren wurde die volle Einbehaltung der noch nicht ausgezahlten Bezüge angeordnet; in 13 weiteren Fällen wurde nachträglich die Einbehaltung von mehr als einem Drittel der Bezüge verfügt, also eine über § 79 Abs. 3 BDO hinausgehende Maßnahme getroffen.
 
B. -- I.
Die Vorlagen, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (BVerfGE 2, 213 [217]), sind zulässig.
1. In beiden Fällen sieht sich die Bundesdisziplinarkammer nicht in der Lage, ohne Klärung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 5. August 1955 über den auf Grund dieses Gesetzes gestellten Antrag in angemessener Weise zu entscheiden. Das Verfahren Sch. hat sich auch nicht dadurch erledigt, daß der Bundesdisziplinarhof dem Beschuldigten ein Viertel seiner Bezüge nach dem G 131 belassen hat. Denn Sch. hat beantragt,

BVerfGE 7, 129 (138):

ihm gemäß § 9 G 131 in Verbindung mit § 3 DVO IV und § 79 Abs. 3 BDO mindestens zwei Drittel seiner Bezüge zu belassen.
Ob der erste Aussetzungsbeschluß vom 27. Oktober 1955 im Verfahren Sch. zulässig war, obwohl damals nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs noch kein ordnungsmäßiger Antrag auf Einleitung des Verfahrens vorlag, kann dahinstehen. Denn die Bundesdisziplinarkammer hat nach Einreichung eines ordnungsmäßigen Antrages den Aussetzungsbeschluß am 14. September 1956 vorsorglich wiederholt.
2. Die mit den Vorlagen gestellte Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG) muß jedoch dahin eingeschränkt werden, daß § 1 Ziff. 2 und § 3 des Gesetzes vom 5. August 1955 verfassungsrechtlich nur insoweit zu prüfen sind, als sie sich auf Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 gegen Beamte zur Wiederverwendung und die ihnen gleichstehenden Berufssoldaten beziehen (vgl. BVerfGE 3, 208 ff. [211, 212]).
a) In § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 wird hinsichtlich der Verfolgung von Dienstvergehen und der als Dienstvergehen geltenden Handlungen danach unterschieden, ob sie von einem Beamten zur Wiederverwendung, einem Ruhestandsbeamten oder einem früheren Beamten begangen worden sind. Diese Unterscheidung kann auch für das Gesetz vom 5. August 1955 Bedeutung gewinnen. Im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 ff. [152]) konnte das Bundesverfassungsgericht die Frage dahingestellt sein lassen, ob die versorgungsrechtlichen Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten mit dem 8. Mai 1945 erloschen seien; aus den Ausführungen des Urteils ergibt sich, daß hier möglicherweise danach zu unterscheiden ist, ob ein Versorgungsverhältnis auf einem nationalsozialistischen oder im wesentlichen auf einem vornationalsozialistischen Beamtenverhältnis beruht. Soweit danach ein Versorgungsverhältnis über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestehen konnte, kann ein gegen einen solchen Ruhestandsbeamten eingeleitetes Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 und die Einwirkung des Gesetzes vom 5. August 1955 auf ein solches Verfahren möglicherweise rechtlich anders beurteilt

BVerfGE 7, 129 (139):

werden als ein Disziplinarverfahren gegen einen Beamten zur Wiederverwendung oder einen früheren Beamten. Das vorlegende Gericht hat allein über die Wirkung des Gesetzes auf Beamte zur Wiederverwendung und die ihnen gleichstehenden Berufssoldaten zu entscheiden. Die verfassungsrechtliche Frage der Vorlagen muß daher insoweit eingeschränkt werden.
b) Während des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) dem § 9 Abs. 1 G 131 eine neue Fassung gegeben. Nunmehr kann gegen Beamte zur Wiederverwendung oder an der Unterbringung teilnehmende frühere Beamte das Disziplinarverfahren auch wegen eines minder schweren Dienstvergehens mit dem Ziele eingeleitet und durchgeführt werden, daß sich die Rechte aus dem Gesetz nach einem Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt richten oder das Übergangsgehalt gekürzt wird. Da es sich hier um solche Disziplinarverfahren nicht handelt, bedarf es auch insoweit einer Einschränkung der Vorlagefrage. Das von der Bundesdisziplinarkammer für verfassungswidrig gehaltene Gesetz spricht allgemein von "Disziplinarverfahren nach § 9 G 131". Zwar darf angenommen werden, daß Art. 14 a trotz seines -- nicht geänderten -- Wortlauts auch in Zukunft nicht für die Disziplinarverfahren wegen minder schwerer Dienstvergehen gelten soll; trotzdem ist es der Deutlichkeit halber geboten, die Vorlagefrage dahin einzuschränken, daß sie nur die Anwendung des Art. 14 a auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 eingeleiteten Verfahren zum Gegenstand hat, also die Verfahren, deren Ziel die Aberkennung aller Rechte aus dem G 131 ist.
II.
§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 und § 3 des Gesetzes vom 5. August 1955 sind in dem sich aus den Ausführungen zu B I 2 ergebenden Umfange mit dem Grundgesetz vereinbar.


BVerfGE 7, 129 (140):

1. Bei der rechtlichen Beurteilung des "förmlichen Disziplinarverfahrens" gegen Beamte zur Wiederverwendung und die ihnen gleichstehenden Berufssoldaten (§§ 9, 53 Abs. 1 G 131) ist zu beachten, daß die Beamtenverhältnisse und die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten mit dem 8. Mai 1945 erloschen waren (BVerfGE 3, 58 ff.; 3, 288 ff.; 6, 132 ff.). Daraus folgt jedoch noch nicht ohne weiteres, daß diesen Gruppen gegenüber der § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 wegen etwaiger Verfehlungen in der Zeit zwischen der Kapitulation und dem Inkrafttreten des G 131 nicht angewandt werden könne, weil sie zur Zeit der Tat nicht Beamte oder Soldaten gewesen seien. Dabei braucht nicht zu der in der Disziplinarrechtsprechung umstrittenen Frage (vgl. die Zitate in BDHE 1, 55 [61]) Stellung genommen zu werden, ob zum subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens das Bewußtsein der Beamten-(Soldaten-)eigenschaft gehöre, das in der Zeit zwischen der Kapitulation und dem Inkrafttreten des G 131 nicht vorgelegen haben kann, oder ob die Beamteneigenschaft nicht Tatbestandsmerkmal sei, sondern nur als eine Prozeßvoraussetzung zu gelten habe (BDHE 1, 55 [63] und Urteil vom 29. Mai 1956 -- I D 37/55 S. 25 -), die für den betroffenen Personenkreis durch § 5 Abs. 2, § 53 Abs. 1 G 131 nachträglich mit Wirkung vom 8. Mai 1945 ab geschaffen worden sei. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes dient nämlich das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 wegen aller vor Inkrafttreten des G 131 begangenen "Dienstvergehen" lediglich dazu, Personen, die der Gewährung neuer Rechte nach dem G 131 unwürdig sind, von der endgültigen Aufnahme in den Kreis der Berechtigten auszuschließen (im Ergebnis gleicher Ansicht: Anders, Kommentar zum G 131, 3. Aufl. S. 70; Bayerischer Dienststrafhof und Württemberg-Badischer Dienststrafhof in BDHE 1, 177 ff. und 192 ff.; Bundesdisziplinarkammer III -- Stuttgart -- in DVBl. 1953, 731).
Mit dem G 131 wollte der Gesetzgeber die Masse der aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Personen im Sinne des Art. 131 Satz 1 GG wieder in ein öffentlich- rechtliches Rechtsverhält

BVerfGE 7, 129 (141):

nis zum Staate bringen, aus dem ihnen Versorgungsansprüche und gewisse Anwartschaften auf Wiederbeschäftigung erwachsen sollten. Dabei entsprach es dem Zweck des Verfassungsauftrages, die besondere Fürsorge möglichst bald und allgemein zu gewähren, andererseits aber zu verhindern, daß unwürdige Personen in den Genuß der neuen Vergünstigungen kämen. Die Gefahr einer Berücksichtigung nicht geeigneter Personen bestand vor allem deshalb, weil die früheren Beamten (Soldaten) seit 1945 außerhalb staatlicher Dienstaufsicht und Disziplinargewalt gestanden hatten, während sie gleichzeitig durch die damalige allgemeine Lage in Deutschland besonders großen Versuchungen ausgesetzt waren. Außerdem bot die Handhabung der Disziplinargewalt durch die Verwaltungsbehörden und Dienststrafgerichte des nationalsozialistischen Regimes vor dem 8. Mai 1945 keine Gewähr dafür, daß man Handlungen, die bei rechtsstaatlicher Beurteilung als Dienstvergehen anzusehen gewesen wären, auch dann ernsthaft verfolgt hätte, wenn sie aus nationalsozialistischer Gesinnung oder im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen begangen worden waren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich bemüht, dem Sinn des Verfassungsauftrages gerecht zu werden, einerseits also schnelle Hilfe möglichst generell -- ohne individuelles Ausleseverfahren zu gewähren, andererseits unwürdige Elemente von dem Genuß staatlicher Mittel auszuschließen. Er hat daher eine Regelung getroffen, die aus der Natur der Sache heraus zugleich gerecht und zweckmäßig ist: sie schließt bestimmte eindeutig abzugrenzende Kategorien von jeder Berücksichtigung aus, weil ihre Unwürdigkeit von vornherein feststand (§ 3 Nr. 2 und 4 G 131); im übrigen werden die Rechte und Chancen aus dem G 131 generell gewährt, jedoch von vornherein mit dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 liegenden Vorbehalt, daß in einem mit besonderen Garantien versehenen gerichtlichen Verfahren im Einzelfalle alle Rechte aus dem Gesetz nachträglich aberkannt werden können. Jeder Beamte zur Wiederverwendung, dessen persönliches Verhalten vor Inkrafttreten des G 131 beamtenrechtlichen Anforderungen

BVerfGE 7, 129 (142):

besonders kraß widersprach, wußte also von vornherein, daß sein neuer Status und alle ihm gewährten Leistungen unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 standen -- gleichgültig, ob es sich um sein Verhalten vor oder nach dem 8. Mai 1945 handelte.
Mit dieser Auslegung, die allein dem Sinn und Zweck des Verfassungsauftrages in Art. 131 GG gerecht wird, ist die Rechtsauffassung des Bundesdisziplinarhofs unvereinbar, daß es sich in § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 schlechthin und allgemein um "echte Disziplinarverfahren" handele, die "echte Dienstvergehen im Sinne des Beamtenrechts betreffen" (BDHE 1, 55). Diese Auffassung beruht auf der Voraussetzung, daß die Beamtenverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden hätten (aaO S. 57). Aber schon bei der rechtlichen Bewertung der Disziplinarverfahren gegen Berufssoldaten zeigt sich, zu welchen Schwierigkeiten diese Auffassung führen muß. Auch der Bundesdisziplinarhof nimmt das Erlöschen des öffentlich- rechtlichen Rechtsverhältnisses der Berufssoldaten an, wobei er freilich in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die alleinige Rechtsgrundlage hierfür im Kontrollratsgesetz Nr. 34 erblickt (Entscheidung vom 29. Mai 1956 -- I D 37/55 -). Er begründet jedoch die Annahme "echter Disziplinarverfahren" gegenüber den Berufssoldaten mit dem Hinweis darauf, daß § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 hinsichtlich der Berufssoldaten die "entsprechende" Anwendung der für die Beamten geltenden Vorschriften angeordnet habe; da allgemein gesehen für die Soldaten die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen anders gelegen hätten als für die Beamten, habe das Gesetz sich nicht mit einer generellen Unterstellung der Soldaten unter seine Vorschriften begnügen können, sondern die "entsprechende" Anwendung vorsehen müssen. Wäre § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht auf gewisse von Berufssoldaten begangene Verfehlungen anzuwenden, die bei einem Beamten ohne weiteres ein nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 verfolgbares Dienstvergehen darstellten, so würde darin nach Auffassung des Bundesdisziplinarhofs eine Verletzung des Gleichheitssatzes zu erblicken sein. Bei den Soldaten müsse da

BVerfGE 7, 129 (143):

her nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 das als Dienstvergehen gewertet werden, was bei einem Beamten ein Dienstvergehen darstelle (vgl. auch wegen volksdeutscher früherer slowakischer Beamter das Urteil vom 29. Mai 1956 -- I D 112/54 -).
Das Bundesverfassungsgericht vermag sich dieser Auslegung nicht anzuschließen, da sie dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 in Verbindung mit Art. 131 GG nicht entspricht und auch vom Wortlaut nicht gefordert wird. Das "förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung" ist vom G 131 allgemein gewählt worden, um ein einheitliches, rechtsstaatlichen Sicherungen entsprechendes Verfahren für die verschiedenen vom Gesetz erfaßten Personengruppen zu ermöglichen. Dabei ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, daß die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung nicht für alle Gruppen und nicht für alle Handlungen der betroffenen Personen vor und nach Inkrafttreten des G 131 in gleicher Weise unmittelbar, sondern gegebenenfalls nur sinngemäß angewendet werden können; gerade deshalb hat er in § 9 Abs. 2 G 131 für die Einleitung und Durchführung der Verfahren eine besondere Rechtsverordnung vorgesehen. Auch der Bundesdisziplinarhof betont, daß nicht alle Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung unmittelbar anwendbar sind, indem er das Verbot des § 107 BDO, gegen einen Beamten auf Widerruf ein förmliches Disziplinarverfahren zu eröffnen, im Rahmen des § 9 G 131 für unbeachtlich erklärt (vgl. a.a.O.; auch Anders, § 9 Anm. 1 Abs. 2 am Ende).
Erst das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBI. I S. 1275) läßt mit Wirkung vom 14. September 1957 ab (Art. I Nr. 8 in Verbindung mit Art. IX Abs. 1 Nr. 12) gegen Beamte zur Wiederverwendung und die an der Unterbringung teilnehmenden früheren Beamten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch mit dem Ziele zu, daß sich die Rechte aus dem Gesetz nach einem Amt derselben

BVerfGE 7, 129 (144):

Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt richten sollen oder daß das Übergangsgehalt gekürzt wird. Diese Neuregelung ändert jedoch den Charakter des Verfahrens nach § 9 Abs. 1 Satz I G 131 als Ausleseverfahren nicht. Sie schafft vielmehr zusätzlich für die Zukunft die Möglichkeit, wegen leichter Dienstvergehen Disziplinarverfahren durchzuführen, die -- unter Wahrung des Status aus dem G 131 -- lediglich zu finanziellen Einbußen führen können. Das wurde möglich, weil dasselbe Gesetz die ursprünglich verhältnismäßig geringen Bezüge aus dem G 131 für die Zukunft erheblich erhöhte. Eben deshalb gilt die Ergänzung des § 9 Abs. 1 G 131 erst von demselben Zeitpunkt an, mit dem die Erhöhung der Bezüge in Kraft tritt, läßt also die Bezüge aus der Zeit vorher ungeschmälert.
2. Die Ausführungen zu 1 ergeben, daß § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 jedenfalls insoweit, als er "Dienstvergehen" aus der Zeit vor Inkrafttreten des G 131 betrifft, die von Beamten zur Wiederverwendung und gleichgestellten Berufssoldaten begangen worden sind, kein Disziplinarverfahren im üblichen Sinne, sondern ein nachträgliches individuelles Ausleseverfahren anordnet. Deshalb kann in der Regelung des Gesetzes vom 5. August 1955, soweit sie hier zur Nachprüfung steht, kein Verstoß gegen das Grundgesetz erblickt werden.
a) Die nach § 79 BDO für das Disziplinarverfahren geltenden Bestimmungen über die teilweise Einbehaltung von Gehaltsbezügen mögen einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums entsprechen; der Beamte, der seine Arbeitskraft ausschließlich seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen hat, soll nicht ohne die erforderlichen Mittel für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt gelassen, insbesondere nicht auf die allgemeine öffentliche Fürsorge verwiesen werden, solange er Beamter, also noch nicht durch rechtskräftiges Disziplinarurteil aus dem Dienst entfernt worden ist.
Anders liegt es jedoch bei den Beamten zur Wiederverwendung und den ihnen gleichstehenden Berufssoldaten. Nach Verlust ihrer früheren Rechtsstellung hat der Bundesgesetzgeber ihnen

BVerfGE 7, 129 (145):

generell, also ohne Einzelauswahl, einen neuen und neuartigen beamtenrechtlichen Status verliehen, jedoch unter dem Vorbehalt seiner nachträglichen Aberkennung im Einzelfalle, sofern der Betreffende wegen seines früheren Verhaltens der Verleihung nicht würdig gewesen sein sollte. Zur beschleunigten Nachprüfung sind nach § 6 DVO IV alle Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen verpflichtet, dem Bundesminister des Innern unverzüglich Mitteilung zu machen, falls sich bei ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Verfahren auf Aberkennung der Rechte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 eingeleitet werden muß. Hält danach die Einleitungsbehörde (§ 2 DVO IV) einen Beamten zur Wiederverwendung wegen seines Verhaltens vor Inkrafttreten des G 131 für unwürdig, endgültig in den Kreis der begünstigten Personen aufgenommen zu werden, so leitet sie ein Verfahren auf nachträgliche Aberkennung seiner Rechte ein. Die Rechtsstellung des Betroffenen in diesem Verfahren entspricht nicht etwa derjenigen eines Beamten, gegen den wegen eines Dienstvergehens ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird, ohne daß seine ordnungsmäßige und endgültige Aufnahme in den beamtenrechtlichen Status -- sei es der Status des Beamten im üblichen Sinne, sei es der Status des Beamten zur Wiederverwendung -- angezweifelt wird. Die Rechtsstellung eines Wiederverwendungsbeamten im Aberkennungsverfahren wegen seines Verhaltens vor Inkrafttreten des G 131 ist viel eher mit derjenigen eines Beamten zu vergleichen, dessen Ernennung nach §§ 12, 13 BBG zurückzunehmen ist, weil sie durch arglistige Täuschung erwirkt oder wegen einer bei der Ernennung nicht bekannten früheren Straftat und daraus folgender Unwürdigkeit des Ernannten von Anfang an nicht gerechtfertigt war. In diesen Fällen verliert der zu Unrecht ernannte Beamte unmittelbar mit der Zustellung der Rücknahmeerklärung seine Gehaltsansprüche -- selbstverständlich vorbehaltlich verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung. Er hat

BVerfGE 7, 129 (146):

jedoch keinen Rechtsanspruch auf Belassung bestimmter Bezüge für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Dem Grundgedanken der §§ 12, 13 BBG, nach dem ein zu Unrecht ernannter Beamter seine Ansprüche unmittelbar mit der Rücknahme der Ernennung durch die zuständige Behörde verliert, entspricht es, daß die Bezüge eines von vornherein zu Unrecht in den Kreis der Beamten zur Wiederverwendung Aufgenommenen einbehalten werden, sobald das Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet wird. Wenn auch die Aberkennung der Rechte nach § 9 Abs. 1 Satz 1- G 131 allgemein einem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehalten ist, so darf nicht übersehen werden, daß Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens verschieden sind, je nachdem, ob die Aberkennung wegen eines vor oder nach Inkrafttreten des G 131 begangenen "Dienstvergehens" bezweckt wird. Im zweiten Falle dient freilich das Verfahren dem Ziele, einen nach dem Gesetz einwandfrei erlangten beamtenrechtlichen Status wegen nachträglich begangener Dienstvergehen für die Zukunft abzuerkennen. Im ersten Falle dagegen soll der in § 9 Abs. 1 Satz 1 GG 131 liegende Vorbehalt der nachträglichen Aberkennung der Rechte auf Grund der inzwischen durchgeführten Ermittlungen verwirklicht, also eine von Anfang an nicht gerechtfertigte Aufnahme des Betroffenen in den neuen beamtenrechtlichen Status wieder beseitigt werden.
Nur Fälle solcher Art, in denen das Dienstvergehen vor Inkrafttreten des G 131, als vor Aufnahme in den Status zur Wiederverwendung, begangen war, betrifft das Gesetz vom 5. August 1955. Ihre Ähnlichkeit mit den Fällen der Rücknahme einer Ernennung zeigt, daß der erwähnte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums für sie nicht gelten kann. Denn er setzt voraus, daß die wirksame und einwandfreie Begründung eines gegenseitigen Treue- und Fürsorgeverhältnisses unbestrittene Grundlage des einzuleitenden Disziplinarverfahrens bildet. Wenn jedoch die Ernennung wegen früheren Verhaltens zurückgenommen (§ 12 Abs. 1 BBG) oder ein Verfahren auf Aberkennung der Rechte wegen früheren, d. h. vor Inkrafttreten des

BVerfGE 7, 129 (147):

G 131 begangenen "Dienstvergehens" eingeleitet wird, dann bestreitet gerade der Staat, und zwar in der Regel die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 2 BBG; § 2 DVO IV), der Sache nach eine einwandfreie Begründung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses. Die gesetzliche Regelung beider Fälle unterscheidet sich freilich dadurch, daß die Rücknahme -- vorbehaltlich verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung -- unmittelbar mit Zustellung der Erklärung wirksam wird, während es zur Aberkennung der Rechte aus dem G 131 einer rechtskräftigen disziplinargerichtlichen Entscheidung bedarf. Der mit dieser Regelung bezweckten stärkeren verfahrensrechtlichen Sicherung der Beamten zur Wiederverwendung trägt aber auch das Gesetz vom 5. August 1955 Rechnung. Denn anders als in den Fällen einer Rücknahme der Ernennung sieht es für die Dauer des gesetzlichen Verfahrens eine Härteregelung und für diejenigen Fälle, in denen trotz der Härteregelung mehr als die in § 79 BDO vorgesehenen Höchstbeträge einbehalten werden, eine besondere richterliche Entscheidung vor.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 5. August 1955 zeigt, daß der Gesetzgeber sich der besonderen rechtlichen Ausgangslage des Verfahrens nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 für diejenigen Fälle bewußt war, in denen der zunächst generell und unter Vorbehalt verliehene neue Status zur Wiederverwendung im individuellen Verfahren aberkannt werden soll. In der 65. Sitzung des 16. Ausschusses des Bundestages (Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht; 2. Wahlperiode 1953, Protokoll Nr. 65), die der Erörterung der mit dem Gesetz zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Fragen galt, haben sowohl der Berichterstatter als auch der Regierungsvertreter darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die früheren Beamtenverhältnisse erloschen und neue Rechtsverhältnisse begründet worden seien, ferner darauf, daß mit dem generellen Zahlungsbeginn nach dem G 131 der Rechtsstatus "noch nicht vollinhaltlich anerkannt", also einer Nach

BVerfGE 7, 129 (148):

prüfung wegen früherer "Dienstvergehen" vorbehalten sei. Außerdem hat der Regierungsvertreter hervorgehoben,
    "daß § 9 des Gesetzes zu Artikel 131 kein echtes Disziplinarverfahren statuiere, sondern eine Art Filterverfahren darstelle zur Entscheidung der Frage, welcher Personenkreis Bezüge nach dem Gesetz erhalten solle. Nachdem § 3 des Gesetzes zu Artikel 131 besonders grobe Tatbestände aufgestellt habe, auf Grund deren die Ansprüche der Betroffenen auch ohne Verfahren verwirkt seien, nenne § 9 einen minderen Tatbestand, und bei den hierfür in Betracht kommenden Personen sei ein formelles Verfahren vorgeschaltet, als das das Disziplinarverfahren am geeignetsten erscheine. Während aber das Disziplinarverfahren, das gegen aktive Beamte oder Wartestandsbeamte durchgeführt werde, ein völlig anderes Verfahren sei, da es in bestehende Rechte eingreife, solle nach der Vorlage der Betroffene nur eine gewisse Zeit, nämlich bis zum Abschluß des Verfahrens, keine Bezüge erhalten."
Der Gesetzgeber hat also seine Regelung zutreffend der rechtlichen Ausgangslage angepaßt, die dem Verfassungsauftrag des Art. 131 Satz 1 GG zugrunde lag. Er war durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht daran gehindert. Die Bemerkung der Bundesdisziplinarkammer, das Gesetz vom 5. August 1955 beseitige rückwirkend die soziale Tat, als welche das Bundesverfassungsgericht das G 131 bewerte, zeigt, daß das vorlegende Gericht die rechtliche Ausgangslage unrichtig beurteilt. Wenn der Gesetzgeber im Interesse der Gesamtheit des betroffenen Personenkreises den generellen Zahlungsbeginn anordnet und nur für diejenigen Fälle ein individuelles Nachprüfungsverfahren vorbehält, in denen die oberste Dienstbehörde nachträglich von schwerwiegenden Hinderungsgründen erfährt, wenn ferner die individuelle Nachprüfung dem Schutze eines besonderen gerichtlichen Verfahrens anvertraut wird, die bisher geleisteten Zahlungen nicht zurückverlangt, sondern nur die noch nicht gezahlten Beträge "einbehalten" und auch hier noch besondere Härtefälle gemildert werden, so ergibt sich daraus doch folgendes:


BVerfGE 7, 129 (149):

Jeder aus dem G 131 einwandfrei erlangte Status ist mit besonderen rechtsstaatlichen Garantien versehen. Eine besondere Regelung gilt nur für diejenigen Fälle, in denen wegen eines früheren Verhaltens, das hergebrachten Grundsätzen eines einwandfreien Berufsbeamtentums in besonderem Maße widerspricht, eine individuelle Überprüfung erforderlich wird. Da sie angesichts der gesamten Verhältnisse, deren Regelung der Verfassungsauftrag und das G 131 dienen soll, immer erst nachträglich einsetzen kann, hat das Gesetz diese individuelle Prüfung dem rechtsstaatlichen Schutz eines richterlichen Verfahrens unterworfen, für dessen Dauer überdies Vorsorge zur Vermeidung besonderer Härten getroffen ist.
b) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, das Gesetz vom 5. August 1955 beseitigte "bereits bestehende Ansprüche" und verstoße daher gegen Art. 14 GG, bedarf keiner weiteren eingehenden Widerlegung. Sie übersieht den gesetzlichen Vorbehalt des § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 und würdigt diese Bestimmung unzutreffend, indem sie davon ausgeht, daß der beamtenrechtliche Status und die aus ihm sich ergebenden Ansprüche bereits mit dem generellen Zahlungsbeginn vorbehaltlos gesichert seien.
Aus einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung ergibt sich zugleich, daß von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG keine Rede sein kann, da weder eine kriminelle noch auch nur eine echte Disziplinarstrafe in Frage steht.
c) Auch die Ausführungen des vorlegenden Gerichts über eine Verletzung des Gleichheitssatzes gehen fehl. Sie beruhen auf der irrigen Annahme, daß § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 gegenüber den Beamten zur Wiederverwendung und den ihnen gleichstehenden Berufssoldaten wegen ihres Verhaltens vor Inkrafttreten des G 131 echte Disziplinarstrafen vorsehe und das Gesetz vom 5. August 1955 sie in diesem Verfahren schlechter stelle als die sonstigen Beamten, obgleich sie bei ihrem früheren Verhalten nicht hätten wissen können, daß sie noch Beamte gewesen seien. In der Tat konnten die betreffenden Personen, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 "Dienstvergehen" begangen hatten, ihre Beamten

BVerfGE 7, 129 (150):

eigenschaft unmöglich kennen, da sie objektiv nicht gegeben war. Aber auch wegen ihres Verhaltens vor dem 8. Mai 1945, also zu einer Zeit, in der sie Beamte oder Berufssoldaten unter dem nationalsozialistischen Regime waren, werden sie nunmehr nicht disziplinarisch "bestraft". Vielmehr führt lediglich die Feststellung besonders krasser Fälle dazu, daß die Betreffenden aus dem ihnen unter Vorbehalt späterer individueller Nachprüfung verliehenen neuen Status ausscheiden, die ihnen unter Vorbehalt gewährten Rechte aus dem Gesetz nachträglich aberkannt werden müssen. Da das förmliche Disziplinarverfahren in dem hier in Betracht kommenden Umfang sich von dem üblichen Disziplinarverfahren nach Sinn und Zweck deutlich unterscheidet und die Stellung der ihm unterworfenen Personen wesentlich anders ist als die der ordnungsmäßig ernannten Beamten oder der einwandfrei in den neuen Status übernommenen Beamten zur Wiederverwendung, kann die von § 79 BDO abweichende Regelung unter dem Gesichtspunkt eines Vergleichs mit dem üblichen Disziplinarverfahren nicht beanstandet werden.
d) Das Gesetz vom 5. August 1955 verstößt auch nicht aus anderen, vom vorlegenden Gericht nicht ausdrücklich erwähnten Gründen gegen das Grundgesetz.
aa) In der Literatur sind Bedenken vor allem daraus hergeleitet worden, daß es sich in Wahrheit um eine lex Schörner, also um ein Einzelfall-Gesetz und ein Einzelperson-Gesetz handle. Solche Gesetze seien grundsätzlich, insbesondere aber bei Einschränkung von Grundrechten (Art. 33 Abs. 5 GG) gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, unzulässig (vgl. Hildegard Krüger in DVBl. 1955 S. 758 ff. und 791 ff.; 1956 S. 399 ff.).
Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG -- gleichgültig, ob und in welchem Umfang er etwa Einzelgrundrechte der Beamten gewährt -- oder Einschränkungen derartiger Grundrechte kommen jedoch nicht in Betracht. Darüber hinaus ist auch die Annahme unzutreffend, daß es sich um ein Einzelfall- oder ein Einzelperson-Gesetz handle. Die amtliche Auskunft des Bundesministers des Innern über die praktische Anwendung des Gesetzes ergibt

BVerfGE 7, 129 (151):

das mit aller Deutlichkeit. Aber selbst wenn man unterstellt, daß der "Fall Schörner" den Anstoß zur gesetzlichen Regelung gegeben habe, so folgt daraus doch nur, daß sich der Gesetzgeber erst aus Anlaß dieses Einzelfalles dessen bewußt geworden ist, daß die ursprüngliche Regelung eine Lücke aufwies, die auszufüllen war. Da der Gesetzgeber im Interesse der Gesamtheit des betroffenen Personenkreises von einer individuellen vorherigen Prüfung und der mit ihr notwendig verbundenen Zahlungsverzögerung absah, konnte er dem Verfassungsauftrag des Art. 131 GG überhaupt nur dadurch gerecht werden, daß er die Zahlungen lediglich unter Vorbehalt einer individuellen Überprüfung gewährte. Denn daß der Verfassungsauftrag nicht dahin gehen konnte, im Zuge einer generellen Regelung auch solchen Personen einen neuen beamtenrechtlichen Status und neue Rechte vorbehaltlos zu gewähren, die vom beamtenrechtlichen Standpunkt aus wegen ihres früheren Verhaltens dessen unwürdig waren, bedarf keiner näheren Ausführung. Im Gegenteil kann Art. 131 GG bei verfassungstreuer Auslegung nur dahin verstanden werden, daß generelle Leistungen nur unter Vorbehalt zu gewähren und solche Zahlungen jedenfalls dann grundsätzlich einzustellen seien, wenn eine nachträgliche Überprüfung die Würdigkeit eines einzelnen so zweifelhaft erscheinen lassen sollte, daß ihm gegenüber ein individuelles Überprüfungsverfahren mit dem Ziele seines völligen Ausschlusses eingeleitet werden muß.
Wenn der Gesetzgeber in Erfüllung seiner allgemeinen Pflicht zur Sorge für die Wohlfahrt der Bürger oder auf Grund eines konkreten Verfassungsauftrages zur Fürsorge für einen bestimmten Personenkreis ein umfangreiches und schwieriges Gesetz erläßt, indem dem einzelnen bestimmte Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, so ist es nicht zu beanstanden, wenn gewisse, in der Gesamtkonzeption des Gesetzes von vornherein angelegte einschränkende Einzelregelungen, die zunächst übersehen worden sind, später nachgeholt werden, sobald der Gesetzgeber aus dem Vollzug des Gesetzes Klarheit über die Notwendigkeit solcher Regelungen erlangt hat. Solche neuen Bestim

BVerfGE 7, 129 (152):

mungen mit Rückwirkung zu erlassen, kann unter Umständen aus Gründen der Gerechtigkeit geradezu geboten sein. Es wäre eine falsche Auffassung vom Rechtsstaat und seinen Erfordernissen, wollte man annehmen, dem Gesetzgeber sei es verboten solche Mängel zu korrigieren, wenn sich das in irgendeiner Weise zuungunsten eines von der ursprünglichen Regelung Begünstigten auswirke Ja, die Vorstellung, eine "Gläubigerposition" der Gemeinschaft gegenüber, die der einzelne nicht durch sein Verdienst oder aus einwandfreien Sachgründen, sondern infolge eines Versehens bei der Gesetzgebung erlangt hat, sei für den Gesetzgeber ein für allemal unantastbar, ist im Grunde für die Würde gerade des demokratischen Gesetzgebers verletzend und übrigens auch mit dem Prinzip des sozialen Rechtsstaats unvereinbar, in dem der Gedanke lebendig bleiben muß, daß eine formale Rechtsstellung, die dem einzelnen sachlich nicht gerechtfertigte Ansprüche auf Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt, nicht zum Nachteil der anderen und des Ganzen durch die Rechtsordnung geschützt und aufrechterhalten werden darf. Soweit es sich dabei um beamtenrechtliche Positionen handelt, wäre ein Verlangen nach Aufrechterhaltung eines solchen nur formalen Rechtsvorteils übrigens auch mit der Idee eines integeren Berufsbeamtentums unverträglich -- und nur dieses ist in Art. 33 Abs. 5 GG gemeint.
Selbstverständlich sind dem Gesetzgeber Grenzen gezogen, die -vor allem im Interesse der Rechtssicherheit -- nicht überschritten werden dürfen. Ergänzende gesetzliche Regelungen, die solche Irrtümer nachträglich beseitigen und Lücken schließen wollen, sind jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie sich ohne Bruch dem ursprünglichen System des Gesetzes, seinem Sinn und Zweck harmonisch einfügen, wenn sie nicht in sich Verfassungsverstöße enthalten und wenn es sich auch nicht etwa darum handelt, daß der Gesetzgeber unter dem Anschein einer nachträglichen Ergänzung in Wahrheit eine wesensfremde Gesetzesänderung lediglich für den Rest der nachträglich noch zu regelnden Fälle vornehmen will (vgl. hierzu BVerfGE 4, 219 [243-2461]).

BVerfGE 7, 129 (153):

Von einer solchen Absicht aber kann bei dem Gesetz vom 5. August 1955 keine Rede sein.
bb) Aus denselben Gründen ist die Rückwirkung des Gesetzes auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts nicht zu beanstanden. Das Gesetz betrifft nach § 1 Nr. 2 lediglich Verfahren wegen eines Verhaltens vor dem Inkrafttreten des G 131, also nur Fälle, in denen es sich darum handelt, zu prüfen, ob der einzelne nach seinem früheren Verhalten von vornherein zu Unrecht in den Kreis der begünstigten Personen aufgenommen worden ist. Es ordnet nicht die Rückzahlung bereits gezahlter Bezüge an, sondern nur die "Einbehaltung" noch nicht gezahlter Beträge. Diese Einbehaltung kann, wenn sie über die in § 79 BDO allgemein festgelegte Höchstgrenze hinausgeht, richterlich korrigiert werden; sie geschieht außerdem vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung durch die Disziplinargerichte. Eine solche Regelung ist verfassungsrechtlich einwandfrei.
cc) Bedenken lassen sich auch nicht aus Art. 3 GG deshalb herleiten, weil die Beamten zur Wiederverwendung, deren Disziplinarverfahren bereits vorher abgeschlossen war, abweichend, nämlich günstiger behandelt worden sind. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG könnte zwar dann gegeben sein, wenn es sich insoweit um eine neuartige, aus System, Sinn und Zweck des bisherigen Gesetzes herausfallende abweichende Regelung handeln würde (vgl. BVerfGE 4, 219 [243-246]). Das aber ist -- wie oben dargelegt -- nicht der Fall. Wenn es daher zulässig ist, daß der Gesetzgeber eine irrigerweise unterlassene sachgerechte Ergänzungsregelung vornimmt, dann wird sie sich aus rechtsstaatlichen Gründen auf die noch nicht abschließend behandelten Fälle zu beschränken haben. Bei solcher Voraussetzung verlangt der Gleichheitssatz weder einen nachträglichen Eingriff in abgeschlossene Fälle, noch schließt er -- wegen solcher abgeschlossener Fälle -- die nachträgliche Berichtigung eines Versehens des Gesetzgebers aus, wenn sie dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung von vornherein entsprochen hätte.


BVerfGE 7, 129 (154):

e) Schließlich ist das Gesetz auch nicht deshalb aus rechtsstaatlichen Gründen zu beanstanden, weil es der Behörde einen zu weiten Ermessensspielraum zur anderweitigen Regelung der Einbehaltung von Bezügen einräume und dadurch eine Überprüfung durch die Disziplinargerichte unmöglich mache.
Das Gesetz stellt die anderweitige Regelung der Bezüge nicht etwa in das freie Ermessen der Verwaltungsbehörde. Diese ist vielmehr "zur anderweitigen Regelung" verpflichtet, wenn sonst eine besondere Härte einträte Die Formulierung "kann jederzeit... regeln" soll lediglich klarstellen, daß die Behörde ihre Anordnung jederzeit, also auch nach Eröffnung des Verfahrens erlassen kann. In ähnlicher Weise hat die Rechtsprechung bisher auch den § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 zutreffend dahin ausgelegt, daß das Aberkennungsverfahren bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eingeleitet werden muß, obgleich es nach dem ursprünglichen Wortlaut nur eingeleitet werden kann; erst das Zweite Änderungsgesetz hat nunmehr die Pflicht der Einleitungsbehörde ausdrücklich klargestellt (vgl. Art. I Nr. 8; hierzu Protokoll Nr. 147 des Bundestagsausschusses für Beamtenrecht 2. Wahlperiode 1953 S. 5 -).
Im übrigen trifft es nicht zu, daß der Begriff der besonderen Härte zu unbestimmt sei, als daß man ihn der richterlichen Entscheidung zugrunde legen könne. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts hat das Disziplinargericht nicht etwa nur die Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde nach den Grundsätzen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Ermessensfehlern nachzuprüfen, sondern auf Antrag des Beschuldigten seine eigene richterliche Auffassung an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu setzen. Wo aber der Richter einen allgemeinen, übrigens auch in der sonstigen Rechtsordnung gebräuchlichen Begriff anzuwenden und selbst die richtige Entscheidung zu treffen hat, gelten nicht die Regeln über die nur begrenzte Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörden. Daß im übrigen der Begriff der besonderen Härte im Rahmen eines nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 eingeleiteten Verfahrens

BVerfGE 7, 129 (155):

der richterlichen Auslegung durchaus zugänglich ist, beweisen die Ausführungen des Bundesdisziplinarhofs in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1957 -- I DB 35/56 --, mit der er Sch. ein Viertel des Übergangsgehalts belassen hat.