BGHSt 11, 169 - Schädliche Neigungen I


BGHSt 11, 169 (169):

Die "schädlichen Neigungen" müssen nicht unbedingt auf einer schon vor der Tat (oder der ersten Tat) bestehenden Anlage beruhen. Sie können auch im Verlauf der zur Aburteilung stehenden Straftaten durch Verführung, Gewöhnung (oder beides) geweckt worden sein.
JGG § 19 Abs. 1
4. Strafsenat
 
Urteil
vom 9. Januar 1958 g.H.
- 4 StR 514/57 -
I. Landgericht Essen
 


BGHSt 11, 169 (170):

Aus den Gründen:
Der Angeklagte ist als Heranwachsender wegen schweren Raubes, wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, wegen einfachen Diebstahls und wegen Hehlerei zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt worden.
§ 19 Abs. 1 JGG setzt u. a. voraus, daß wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen des Täters eine Jugendstrafe von höchstens vier Jahren geboten ist. Der Tatrichter hat nun zwar die schädlichen Neigungen des Angeklagten nicht näher bezeichnet, sondern nur den Gesetzeswortlaut wiederholt. Darin liegt jedoch hier, wie noch darzulegen sein wird, kein Rechtsfehler. Schädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher oder Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung (§§ 91, 92 JGG) durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (Dallinger/Lackner, Anm. 19 zu § 17 JGG unter Hinweis auf Nr. 1 der Richtlinien zu § 6 JGG von 1943; Potrykus, 4. Aufl., Anm. 4a). Das trifft auf solche Täter zu, die bereits Verbrecher geworden sind oder die in Gefahr stehen, sich dauernd krimineller Betätigung zuzuwenden (Dallinger/Lackner, Anm. 20 zu § 17 JGG). Schwerverbrecher hat § 19 Abs. 1 JGG nicht ausschließlich vor Augen; denn Jugendstrafe von unbestimmter Dauer setzt unter anderem voraus, daß eine Strafdauer von höchstens vier Jahren geboten ist (vgl. auch Dallinger/Lackner, Anm. 9, 10 zu 5 19).
Andererseits läßt die Verwendung des Ausdrucks "Neigungen" darauf schließen, daß Konflikts-, Gelegenheits- oder Nottaten die Verhängung von Jugendstrafe unbestimmter Dauer im allgemeinen nicht rechtfertigen können (Nr. 1 der Richtlinien zu § 19 JGG; Heinen, MDR 1954 S. 264). Dies wird auch von einem Täter zu gelten haben, der der Beeinflussung oder Verführung durch andere erlegen ist. Gibt er aber in zunehmendem Maß und immer wieder dem Zureden anderer nach, so kann im gegebenen Fall bei ihm von schädlichen Neigungen gesprochen werden, die sich in der Verführbarkeit zu

BGHSt 11, 169 (171):

seinen Taten oder zu einem Teil von ihnen und damit in diesen Taten offenbaren. Die Neigung (die weniger ist als der Hang des Gewohnheitsverbrechers: § 20 a StGB), braucht, nicht anlagegemäß schon vor Begehen der ersten Straftat bestanden zu haben.. Sie kann auch durch Verführung, Gewöhnung oder beides im Verlauf der strafbaren Betätigung entstehen oder geweckt werden.
So liegt es nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters im vorliegenden Fall. Bei den nächtlichen Einbrüchen könnte allerdings von in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen des Angeklagten noch nicht ohne weiteres gesprochen werden, wenn diese Tatenreihe für sich allein betrachtet würde. Er war bis dahin, soweit bekannt, nicht straffällig geworden und u.a. von seinem älteren Bruder überredet worden, mitzuwirken. Es handelt sich indes bei ihm insgesamt gesehen, entgegen der Behauptung der Revision, nicht um. eine einmalige Entgleisung. Er hat sich vielmehr in der Folgezeit, gleichsam als Mitglied einer Diebes- und Räuberbande, erheblich verbrecherisch betätigt. Dies trat bei seiner sehr tätigen Mitwirkung an dem bewaffneten Raubüberfall auf die Sparkasse besonders deutlich in Erscheinung. Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, daß der erste Vorfall noch keine schädlichen Neigungen offenbarte und daß der Angeklagte auch zu der Mitwirkung bei fast allen weiteren Taten erst überredet werden mußte. Bei mehreren strafbaren Handlungen (§ 31 Abs. 1 JGG) ist aus erzieherischen Gründen der Gesamteindruck entscheidend. Bei dieser Anlage, die eindeutig für eine bei dem Angeklagten bereits eingetretene seelische Verbildung spricht, war somit der Tatrichter nicht genötigt, im Rahmen der rechtlichen Würdigung weitere Ausführungen zu machen. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.