BGer 9C_718/2018
 
BGer 9C_718/2018 vom 19.10.2018
9C_718/2018
 
Urteil vom 19. Oktober 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2018 (C-1685/2018).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. September 2018 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2018, welche am 25. September 2018 der kosovarischen (Poststempel) und am 15. Oktober 2018 der Schweizerischen Post übergeben wurde,
 
in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm angefochtene Nichteintretensverfügung (auf Neuanmeldung hin) der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 7. Februar 2018 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese nach erfolgter materieller Prüfung des Leistungsbegehrens neu verfüge,
dass der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer - über sein Schweizer Zustelldomizil - am 6. September 2018 zugegangen, und die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) demnach am 8. Oktober 2018 abgelaufen ist (Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG),
dass Eingaben an das Bundesgericht spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass die am 15. Oktober 2018 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde demnach verspätet eingereicht worden ist,
dass auf die Beschwerde nur schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist,
dass des Weiteren ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, einen Zwischenentscheid darstellt, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483, je mit Hinweisen),
dass überdies dieser zusätzliche Nichteintretensgrund vorliegt,
dass schliesslich ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Oktober 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald