BGer 4A_466/2018 |
BGer 4A_466/2018 vom 11.09.2018 |
4A_466/2018 |
Urteil vom 11. September 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schröter,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Bezirksgerichts Willisau, Abteilung 2, Einzelrichter,
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vom 4. September 2018 (2C4 18 122 (ESZ 64)).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. September 2018 unter anderem gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Willisau als Einzelrichter vom 4. September 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass in Zivilsachen, wie hiereine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass es sich beim Präsidenten des Bezirksgerichts Willisau als Einzelrichter nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskostenerhoben.
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3. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Willisau, Abteilung 2, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. September 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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