BGer 8C_478/2018
 
BGer 8C_478/2018 vom 16.08.2018
 
8C_478/2018
 
Urteil vom 16. August 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Reto Gantner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 15. Februar 2018 (715 17 305 / 53).
 
Sachverhalt:
A. Die 1961 geborene A.________ amtete seit dem 26. August 2014 als Mitglied des Verwaltungsrates und als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift für die B.________ AG. Am 28. März 2017 wurde über die Unternehmung der Konkurs eröffnet. Das kantonale Handelsregisteramt zeigte am... 2017 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) das Ausscheiden von A.________ aus der in Liquidation befindlichen Unternehmung als Mitglied des Verwaltungsrates und als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift an.
Bereits zuvor hatte A.________ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland am 25. April 2017 um Insolvenzentschädigung für einen Lohnausstand von Fr. 26'142.85 (Monatslöhne 2016 und Ferienabgeltung bis März 2017) ersucht. Die Kasse lehnte mit Verfügung vom 13. Juni 2017 dieses Gesuch unter Hinweis auf die ehemalige arbeitgeberähnliche Stellung in der B.________ AG ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. August 2017 auf Einsprache fest.
B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Februar 2018 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 26'142.85 zuzusprechen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Im vorinstanzlichen Entscheid sind die Bestimmungen zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 AVIG) wie auch die dazu und zur analog zur Anwendung gelangenden Rechtsprechung zur Kurzarbeitsentschädigung (BGE 126 V 134; 123 V 234 E. 7 S. 236; 122 V 270; ARV 2009 S. 177 [8C_84/2008] E. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3. Das kantonale Gericht verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung, weil sie bis Ende März 2017 unbestrittenermassen Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der nachmaligen Konkursitin gewesen sei, was einen Leistungsanspruch ausschliesse, da ihr kraft dieser Eigenschaft ex lege die Möglichkeit zur massgeblichen Einflussnahme auf die Unternehmensentscheidungen zugestanden habe.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf BGE 112 V 55 geltend, Mitglieder des Verwaltungsrats seien nicht bereits auf Grund ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrat vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossen; vielmehr sei danach zu fragen, wie lange sie tatsächlich auf die Entscheidung der Unternehmung noch Einfluss habe nehmen können; die formelle Löschung der Organstellung im SHAB sei nicht entscheidend.
3.2. Aus dem angerufenen Urteil kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Während der seit dem 1. Januar 1996 in Kraft stehende Art. 51 Abs. 2 AVIG die in dieser Bestimmung genannten Personengruppen ausdrücklich vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausnimmt, waren sie noch unter dem alten, bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Recht nicht grundsätzlich von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen (Näheres dazu: Urteil 8C_270/2009 vom 24. August 2009 E. 3.2; siehe auch BGE 126 V 134 E. 5a S. 136).
Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als es bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister ankommt. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr in Angleichung an die Praxis nach Art. 52 AHVG der tatsächliche Rücktritt, welcher unmittelbar wirksam wird, massgebend (BGE 126 V 134 mit Hinweisen; siehe auch ARV 2000 Nr. 34 S. 176 [C 184/99]). Dass die Beschwerdeführerin im März 2017 oder früher eine Rücktrittserklärung abgegeben hätte, welche alsdann aber - aus welchen Gründen auch immer - erst am... 2017 im SHAB publiziert worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Kein tatsächlicher Rücktritt liegt vor, wenn die in einer arbeitgeberähnlichen Position befindliche Person - wie vorliegend geltend gemacht - Dritte mit einer Generalvollmacht ausstattet, etwa in der Erwartung, diese würden die in Schieflage geratene Unternehmung wieder auf Kurs bringen: Das Gesetz schreibt dem (geschäftsführenden) Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vor, welcher er sich weder durch Delegation noch sonstwie entziehen kann (dazu siehe etwa BGE 123 V 234 E. 7a S. 237 und 122 V 270 E. 3 S. 273).
3.3. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. August 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel