BGer 8C_118/2018
 
BGer 8C_118/2018 vom 28.05.2018
8C_118/2018
 
Urteil vom 28. Mai 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Wüest.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017 (C-7045/2015).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017,
in die Verfügung vom 14. März 2018, mit der das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
in die Verfügung vom 30. April 2018, mit der A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Mai 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest