BGer 6B_527/2018
 
BGer 6B_527/2018 vom 24.05.2018
 
6B_527/2018
 
Urteil vom 24. Mai 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. März 2018 (2N 18 24).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die vorinstanzliche Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 15. März 2018 zugestellt. Dass die Zustellung nicht ordnungsgemäss erfolgte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann folglich am 16. März 2018 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 30. April 2018. Die erst am 15. Mai 2018 (Poststempel) der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist folglich verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht.
2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (welche der Beschwerdeführerin als juristische Person grundsätzlich ohnehin nicht zusteht) wird gegenstandslos.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill