BGer 5A_392/2018
 
BGer 5A_392/2018 vom 08.05.2018
 
5A_392/2018
 
Urteil vom 8. Mai 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadia Flury,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 26. März 2018 (ZOR.2018.13).
 
Sachverhalt:
Am 18. September 2017 hob A.________ beim Bezirksgericht Lenzburg gegen B.________ eine Ehescheidungklage an.
Auf die Kostenvorschussverfügung vom 20. September 2017 reagierte A.________ mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 abgewiesen wurde. Nachdem der diesbezüglich abweisende obergerichtliche Beschwerdeentscheid vom 14. November 2017 in Rechtskraft erwachsen war, verlangte das Bezirksgericht Lenzburg mit Verfügung vom 29. Januar 2018 erneut den Kostenvorschuss. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. März 2018 ab.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 7. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Kostenvorschuss. Dieser stellt, weil er das Zivilverfahren nicht abschliesst, keinen End-, sondern bloss einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu der Art des angefochtenen Entscheides und den besonderen Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG für die ausnahmsweise Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli