BGer 8C_395/2017
 
BGer 8C_395/2017 vom 20.06.2017
8C_395/2017
 
Urteil vom 20. Juni 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Reinach,
5734 Reinach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 3. April 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Mai 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2017,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG angezeigten Formmangel der übermässig weitschweifigen Rechtsschrift nicht innerhalb der mit Verfügung vom 30. Mai 2017 formgültig angesetzten, am 12. Juni 2017 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, B.________ und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel