| BGer 5A_249/2016 | 
| BGer 5A_249/2016 vom 06.04.2016 | 
| 
{T 0/2}
 | 
| 
5A_249/2016 
 | 
| Urteil vom 6. April 2016 | 
| II. zivilrechtliche Abteilung | 
| 
Besetzung
 | 
| 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 | 
| 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 | 
| Verfahrensbeteiligte | 
| 
C.________,
 | 
| 
Beschwerdeführerin,
 | 
| 
gegen
 | 
| 
1. H.________,
 | 
| 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser,
 | 
| 
2. A.________,
 | 
| 
Beschwerdegegnerinnen.
 | 
| 
Gegenstand
 | 
| 
Aufforderung zur Bezifferung des Streitwertes der Erbteilungsklage,
 | 
| 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 10. März 2016 des Bezirksgerichts Meilen.
 | 
| Nach Einsicht | 
| 
in die (zufolge Erreichens des Streitwerts nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen die Präsidialverfügung vom 10. März 2016 des Bezirksgerichts Meilen, das die (auf Erbteilung klagende) Beschwerdegegnerin Nr. 1 zur Bezifferung des Streitwertes ihrer Klage aufgefordert und die weitere Prozessleitung an Ersatzrichterin K.________ delegiert hat,
 | 
| in Erwägung, | 
| 
dass kein Grund für die von der Beschwerdeführerin beantragte Verfahrenssistierung besteht,
 | 
| 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (abgesehen von hier nicht gegebenen Fällen) nur gegen letztinstanzliche Entscheide oberer kantonaler Gerichte offen steht (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG),
 | 
| 
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen und damit nicht gegen einen letztinstanzlichen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts richtet,
 | 
| 
dass somit auf die bereits aus diesem Grund offensichtlich unzulässige Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 | 
| 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig wäre,
 | 
| 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden,
 | 
| 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
 | 
| 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 | 
| 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 | 
| erkennt der Präsident: | 
| 
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
 | 
| 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 | 
| 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 | 
| 
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 | 
| 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.
 | 
| 
Lausanne, 6. April 2016
 | 
| 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 | 
| 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 | 
| 
Der Präsident:    von Werdt
 | 
| 
Der Gerichtsschreiber:    Füllemann
 |