| BGer 1B_53/2016 | 
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  BGer 1B_53/2016 vom 10.02.2016  | 
{T 0/2}
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1B_53/2016 
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  Urteil vom 10. Februar 2016  | 
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  I. öffentlich-rechtliche Abteilung  | 
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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  Verfahrensbeteiligte  | 
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin.
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  In Erwägung,  | 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Januar 2016 auf die Beschwerde von A.________ vom 22. Dezember 2015 nicht eingetreten ist, da die Beschwerdeführerin die Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO, um ihre Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen, unbenutzt hat verstreichen lassen;
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dass A.________ gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts mit Eingabe vom 5. Februar 2016 (Postaufgabe 9. Februar 2016) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Begründung, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, bzw. der Entscheid des Appellationsgerichts selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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  erkennt der Präsident:  | 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident:    Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber:    Pfäffli
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