BGer 9C_823/2014
 
BGer 9C_823/2014 vom 05.12.2014
{T 0/2}
9C_823/2014
 
Urteil vom 5. Dezember 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2014 betreffend Invalidenrente,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass es nicht ausreicht, in der Beschwerdeschrift bloss die eigene Sicht der Dinge darzulegen, sondern die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen hat (Urteil 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 3, nicht publ. in: BGE 140 III 109),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass das kantonale Gericht eingehend begründet hat, weshalb es dem Gutachten des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. November 2013 Beweiskraft zuerkannt und nicht auf die Einschätzungen anderer Ärzte, namentlich des behandelnden Psychiaters, abgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid lediglich in appellatorischer Weise befasst hat, indem er sich im Wesentlichen auf abweichende Angaben seiner behandelnden Ärzte beruft und eine eigene, von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung abweichende Darstellung seiner gesundheitlichen Einschränkungen vorbringt, was nicht genügt,
dass es sich beim letztinstanzlich aufgelegten Medikamentenblatt mit Einträgen vom 2. Juli, 13. August sowie vom 3. und 4. September 2014 um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 BGG handelt und dieses im Übrigen zum rechtserheblichen Sachverhalt, wie er sich bis zu der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397) Verfügung der IV-Stelle vom 26. Februar 2014 verwirklicht hat, nichts beizutragen vermöchte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle