BGer 2C_834/2014
 
BGer 2C_834/2014 vom 17.09.2014
{T 0/2}
2C_834/2014
 
Urteil vom 17. September 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Roos, Beschwerdeführer,
gegen
Verein Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
Gegenstand
Prüfung Fach Verwaltungsmanagement,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 8. August 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, betrifft die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).
2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, der eine - ungenügende - Note und das Nichtbestehen der Prüfung bestätigt. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Gegen derartige Entscheide kann als bundesrechtliches Rechtsmittel daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden (Art. 113 ff. BGG).
2.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann - bloss - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Vorbringen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt keine entsprechende Rüge, sodass auf das Rechtsmittel als Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten wäre.
2.4. Soweit die Beschwerde (allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde) zulässig ist, entbehrt sie offensichtlich einer hinreichenden Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 17. September 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller