BGer 1B_194/2014
 
BGer 1B_194/2014 vom 04.06.2014
{T 0/2}
1B_194/2014
 
Urteil vom 4. Juni 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
vom 23. Mai 2014.
 
Erwägungen:
1. Im Rahmen der gegen A.________ geführten Strafuntersuchung u.a. wegen Ehrverletzung wurde am 9. Mai 2014 an dessen Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden verschiedene Datenträger sichergestellt. Gleichentags verlangte der Beschuldigte eine Siegelung des Materials. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um Entsiegelung und Durchsuchung der Datenträger.
Nach Anhörung des Beschuldigten hat das Obergericht, Zwangsmassnahmengericht, mit Verfügung vom 23. Mai 2014 das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft ermächtigt, die sichergestellten Datenträger zu durchsuchen.
2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, es sei die Verfügung vom 23. Mai 2014 aufzuheben und von einer Entsiegelung abzusehen; das beschlagnahmte Material sei ihm umgehend, vollständig und unbeschädigt zurückzugeben.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
 
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
3.2. Der Beschwerdeführer macht ganz pauschal geltend, die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme seiner Arbeitsmittel seien+ rein willkürlich erfolgt. Dabei setzt er sich aber nicht im Sinne der aufgezeigten gesetzlichen Formerfordernisse hinreichend mit der angefochtenen Verfügung bzw. der dieser zugrunde liegenden ausführlichen Begründung auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, der obergerichtlichen Begründung mittels appellatorischer Kritik daran seine Sicht der Dinge gegenüber zu stellen, wobei er aber in erster Linie ausführlich die gegen ihn laufende Strafuntersuchung selber beanstandet. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. durch die Verfügung selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten.
3.3. Abgesehen davon handelt es sich bei der angefochtenen obergerichtlichen Verfügung um einen Zwischenentscheid, der die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung nicht abschliesst.
Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (s. etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4).
Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG in keiner Weise. Ohnehin erübrigen sich aber mit Blick auf das bereits Gesagte (vorstehend E. 3.2) weitere Erörterungen zu diesen Voraussetzungen.
3.4. Der Begründungsmangel gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp