BGer 4A_48/2014
 
BGer 4A_48/2014 vom 02.06.2014
{T 0/2}
4A_48/2014
 
Urteil vom 2. Juni 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Meroni,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schwartz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 3. Dezember 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Zug hat ein Aktienkapital von Fr. 100'000.--, unterteilt in 100 Namenaktien à je Fr. 1'000.--.
Gemäss den bei der Gründung ausgestellten Aktienzertifikaten ist B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) mit Wohnsitz in V.________, Lettland, Eigentümer von insgesamt 98 Namenaktien der A.________ AG. Die zwei weiteren Aktienzertifikate lauten je auf den "Verwaltungsrat (Pflichtaktien) ". C.________ (Präsident) und B.________ (Vizepräsident) sind als Verwaltungsräte der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen; bis 23. Juli 2010 war noch ein weiteres Verwaltungsratsmitglied eingetragen.
A.b. Im Rahmen einer in Lettland gegen D.________ geführten Strafuntersuchung, in der B.________ offenbar Mitbeschuldigter war, belegte die lettische Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 17. und 19. Dezember 2007 53 in Lettland deponierte Aktien der Beklagten mit "Arrest" und betraute Rechtsanwalt C.________ mit deren sicheren Verwahrung ("safe custody").
Am 15. Juli 2000 hielt die A.________ AG in den Büroräumlichkeiten von Rechtsanwalt C.________ in W.________ eine ordentliche Generalversammlung ab. Dabei war unter den Teilnehmern streitig, wer wie viele Stimmrechte ausüben konnte: Der Kläger war der Auffassung, er verfüge über 98 Stimmrechte; demgegenüber war Rechtsanwalt C.________ als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft der Ansicht, der Kläger könne nur an 45 seiner Aktien Stimmrechte ausüben, während er selber 55 Aktienstimmen vertrete. Mit diesen 55 Stimmen, und gegen die Stimmen des Klägers, wählte die Generalversammlung in der Folge C.________ als einzigen Verwaltungsrat; zugleich wurde der Kläger als Verwaltungsrat abgewählt. Nach Auffassung des Klägers wurden hingegen mit 98 gegen 2 Stimmen er selber und Rechtsanwalt C.________ sowie neu E.________ als Verwaltungsräte der Beklagten gewählt.
 
B.
B.a. Noch am gleichen Tag erhob der Kläger beim Handelsregisteramt des Kantons Zug schriftlichen Einspruch gegen seine Abwahl als Verwaltungsrat. Das Kantonsgericht Zug ordnete in der Folge die Aufrechterhaltung der Registersperre bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Nichtigkeit bzw. die Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 15. Juli 2010 an.
B.b. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 reichte B.________ beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die A.________ AG ein und beantragte die Nichtigerklärung bzw. eventualiter die Aufhebung der erwähnten Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. Juli 2010 betreffend die Wahl von C.________ als einziger Verwaltungsrat und die Abwahl des Klägers (Antrags-Ziffern 1 und 2). Ausserdem sei festzustellen, dass an der Generalversammlung vom 15. Juli 2010 E.________, B.________ und C.________ gewählt wurden (Antrags-Ziffer 3).
Mit Urteil vom 13. September 2012 hob das Kantonsgericht Zug die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 15. Juli 2010 betreffend die Wahl von C.________ als einziger Verwaltungsrat und die Abwahl des Klägers als Verwaltungsrat in der Version von C.________ auf. Auf Antrags-Ziffer 3 der Klage trat es nicht ein.
B.c. Die Beklagte erhob gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 13. September 2012 Berufung und beantragte dem Obergericht des Kantons Zug, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben. Eventualiter - im Falle der Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses - sei festzustellen, dass E.________ nicht in den Verwaltungsrat gewählt wurde; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 wies das Obergericht des Kantons Zug die Berufung der Beklagten ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das kantonsgerichtliche Urteil vom 13. September 2012.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter - im Falle der Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses - sei festzustellen, dass E.________ nicht in den Verwaltungsrat gewählt wurde; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
 
D.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerde im Umfang der gestellten Begehren von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 III 102 E. 1.1). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (Urteile 4A_22/2014 vom 23. April 2014 E. 2.2; 4A_482/2013 vom 19. März 2014 E. 1.4; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).
 
2.
2.1. Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass der Beschwerdegegner unbestrittenermassen als Eigentümer von 98 Namenaktien im Aktienbuch eingetragen war und stellte fest, es sei im Berufungsverfahren nicht (mehr) streitig, dass der Beschwerdegegner am 15. Juli 2010 trotz der Beschlagnahmeverfügungen der lettischen Staatsanwaltschaft vom 17. und 19. Dezember 2007 weiterhin das Stimmrecht an 45 der insgesamt 100 Namenaktien ausüben konnte und in diesem Umfang denn auch zu den Abstimmungen an der Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2010 zugelassen wurde. Mit diesen 45 Aktienstimmen habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin selbst dann beherrschen können, wenn ihm die Stimmrechte hinsichtlich der 53 in Lettland beschlagnahmten Aktien tatsächlich rechtsverbindlich entzogen wurden, sofern die entsprechenden Stimmrechte vor dem angefochtenen Beschluss nicht rechtswirksam auf C.________ übertragen wurden. Der Beschwerdegegner habe demnach an der Generalversammlung vom 15. Juli 2010 mit seinen 45 Aktienstimmen über die Mehrheit verfügt, die es ihm erlaubt hätte, die von ihm vorgeschlagenen Verwaltungsräte gültig zu wählen, falls es an einer vorgängigen Übertragung der Stimmrechte an C.________ fehlte.
Die Vorinstanz erwog, die schweizerische Rechtsordnung kenne in bestimmten - konkret jedoch nicht relevanten - Fällen die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Suspendierung des Stimmrechts. Im Weiteren bestehe gestützt auf Art. 263 ff. StPO (SR 312.0) die Möglichkeit, die Verfügungsmacht über eine Aktiengesellschaft zu beschränken, indem Aktien, die in Wertpapieren verbrieft sind, beschlagnahmt und mittels physischer Behändigung oder Depotsperre sichergestellt werden. Ferner sei in Bezug auf nicht verurkundete Namenaktien eine Sperrung des Aktienbuchs denkbar, wobei eine solche die Übertragung von Namenaktien nicht zu verhindern vermöge, weil der Eintrag nur deklaratorisch wirke. Nicht vorgesehen sei im schweizerischen Recht hingegen die Übertragung von Aktienstimmrechten auf eine andere Person als den Aktionär kraft öffentlichen Rechts bzw. - wie im zu beurteilenden Fall geltend gemacht - im Rahmen einer strafprozessualen Beschlagnahme. Die gestützt auf lettisches Strafprozessrecht ergangenen Verfügungen der lettischen Staatsanwaltschaft vom 17. und 19. Dezember 2007 könnten in der Schweiz von vornherein nur auf dem Rechtshilfeweg Wirkung entfalten und seien einer Anerkennung nach dem IPRG (SR 291) schon deshalb nicht zugänglich, weil es sich dabei nicht um Zivilurteile, sondern um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handle.
Die Vorinstanz lehnte zudem die Auffassung der Beschwerdeführerin ab, wonach C.________ mit der Arrestverfügung der lettischen Staatsanwaltschaft eine Pflicht zur Vermögensverwaltung auferlegt worden sei, die ein aktives Verhalten voraussetze und daher auch die Ausübung des Stimmrechts beinhalte. Gemäss Art. 271 Ziffer 1 StGB (SR 311.0) sei es verboten, auf schweizerischem Gebiet in einem Bereich des staatlichen Machtmonopols stellvertretend für den lettischen Staat bzw. dessen Strafbehörden Vollstreckungshandlungen vorzunehmen; aus einer möglichen strafbaren Handlung könne die Beschwerdeführerin aber offenkundig nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ausserdem sei für den angeblichen Übergang der Stimmrechte keine materiellrechtliche Grundlage ersichtlich. C.________ habe daher die Stimmrechte an den 53 mit Beschlag belegten Namenaktien anlässlich der Generalversammlung vom 15. Juli 2010 nicht ausüben können, sondern habe lediglich über zwei Stimmen verfügt und damit in jedem Fall nicht über die erforderliche Mehrheit, um den Beschwerdegegner als Verwaltungsrat abzuwählen. Der entsprechende Beschluss sei daher von der Erstinstanz zu Recht aufgehoben worden.
2.2. Die Beschwerde geht auf diese Begründung nicht ein; sie lässt keine Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz erkennen. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht vielmehr losgelöst vom angefochtenen Urteil und unter Berufung auf verschiedenste Aktenstücke und angebotene Beweise ihren Standpunkt, wonach die Klage abzuweisen sei, als ob das Bundesgericht die Streitsache von Grund auf neu beurteilen könnte. Damit verfehlt sie die erwähnten Begründungsanforderungen an eine hinreichende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Verfahren vor Bundesgericht nunmehr etwa darauf, mit Entscheid des lettischen Strafgerichts vom 19. September 2011 seien auch die verbleibenden 45 Namenaktien des Beschwerdegegners mit Arrest belegt worden und es sei ihm ausdrücklich verboten worden, das Stimmrecht daran auszuüben. Abgesehen davon, dass die wirksame Ausübung des Stimmrechts an diesen 45 Aktien durch den Beschwerdegegner anlässlich der Generalversammlung vom 15. Juli 2010 im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht umstritten war, ist eine mögliche Auswirkung des ins Feld geführten Urteils auf den fraglichen Beschluss, der mehr als ein Jahr vorher gefällt wurde, in keiner Weise ersichtlich. Auch die Ausführungen zu weiteren im Jahre 2011 und danach abgehaltenen Generalversammlungen der Beschwerdeführerin erfolgen ohne erkennbaren zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang mit der von der Vorinstanz konkret entschiedenen Streitfrage. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zum Stimmrecht von C.________, in denen die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ihre Sicht der Dinge unterbreitet. Sie legt in keiner Weise dar, inwiefern der Vorinstanz eine Rechtsverletzung vorzuwerfen wäre, indem sie die Verfügungen der lettischen Staatsanwaltschaft im vorliegenden Zivilverfahren für die Beurteilung der Aktionärseigenschaft bzw. des behaupteten Übergangs der Stimmrechte aus Sicht des schweizerischen internationalen Privatrechts als nicht massgebend erachtete. Damit stösst auch der im gleichen Zusammenhang erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung ins Leere, ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV doch keine Pflicht der Behörden, Beweisanträgen zu rechtlich unerheblichen Behauptungen nachzugehen (vgl. BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 131 I 153 E. 3 S. 157); abgesehen davon legt die Beschwerdeführerin nicht mit Aktenhinweisen dar, dass sie die von ihr aufgeführten Beweismittel bereits bei der Vorinstanz genannt hätte.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Hauptbegründung der Vorinstanz ist daher nicht einzutreten.
 
3.
Die Beschwerdeführerin bringt eventualiter vor, es sei bei einer Gutheissung der Anfechtungsklage nur eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Generalversammlung möglich; eine positive Gestaltung sei ausgeschlossen.
3.1. Die Vorbringen stossen bereits deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde erhobenen Behauptung gerade nicht positiv das Wahlergebnis gestaltet hat. Im Gegenteil hat die Vorinstanz lediglich das erstinstanzliche Urteil bestätigt, das sich darauf beschränkte, die angefochtenen Beschlüsse der Generalversammlung vom 15. Juli 2010 betreffend die Wahl von C.________ und die Abwahl des Beschwerdegegners aufzuheben; auf das klägerische Begehren um Feststellung der rechtmässig gewählten Verwaltungsräte trat die Erstinstanz mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Vorinstanz bezeichnete den bezirksgerichtlichen Nichteintretensentscheid zwar als fragwürdig, liess die Frage der Zulässigkeit der sog. positiven Stimmrechtsklage aber offen, nachdem der Beschwerdegegner keine Berufung erhoben hatte und der erstinstanzliche Entscheid daher bezüglich des Nichteintretens auf das klägerische Feststellungsbegehren in Rechtskraft erwachsen war.
3.2. Damit zusammenhängend ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin unbegründet, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr erstmals im Berufungsverfahren gestelltes Eventualbegehren nicht eingetreten, wonach im Fall der Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses festzustellen sei, dass E.________ nicht in den Verwaltungsrat gewählt wurde. Entgegen ihren Behauptungen hat weder die Erst- noch die Vorinstanz ein Feststellungsurteil darüber gefällt, welche Verwaltungsräte nach Aufhebung des aufgehobenen Beschlusses als rechtswirksam gewählt zu gelten haben. Die vorgebrachten Gründe, die nach der in der Beschwerde vertretenen Ansicht das neue Rechtsbegehren rechtfertigen sollen, liegen demnach nicht vor. Es leuchtet nicht ein, inwiefern die Vorinstanz auf das neue Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen, nachdem die Feststellung der wirksam gewählten Verwaltungsräte nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
 
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann