BGer 6B_312/2014
 
BGer 6B_312/2014 vom 07.04.2014
{T 0/2}
6B_312/2014
 
Urteil vom 7. April 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, vom 7. März 2014.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte die Beschwerdeführerin am 7. August 2013 unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Kosten wurden ihr im Umfang von Fr. 84'071.55 auferlegt.
Am 20. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Reduktion des von ihr zu bezahlenden Betrages auf Fr. 25'003.80 bzw. den Erlass von Fr. 59'067.75. Am 14. Februar 2014 ergänzte sie das Gesuch.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies das Gesuch am 7. März 2014 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie strebt "eine humane Lösung in Form einer Schuldensanierung" an (Beschwerde S. 7).
2. Das Gesuch vom 20. Dezember 2013 und die Ergänzung vom 14. Februar 2014 umfassen insgesamt drei Seiten. Die Vorinstanz hat sich zu den dortigen Vorbringen geäussert. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann darauf verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 4/5 E. 4-7). Sie kommt zum Schluss, einem monatlichen Einkommen von Fr. 12'800.-- stünde der sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergebende erweiterte Grundbedarf von Fr. 7'899.-- gegenüber, weshalb von einem monatlichen Überschuss von Fr. 4'901.-- auszugehen sei.
Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht auf acht Seiten. Teilweise macht sie Aufwendungen geltend, die sie vor der Vorinstanz noch nicht erwähnt hatte. Diese sind als neue Tatsachen im Sinne von Art. 99 BGG unzulässig. Das betrifft z.B. Schadenersatzforderungen, auf die sie in den Eingaben vom 20. Dezember 2013 und 14. Februar 2014 nicht aufmerksam gemacht hatte.
Im Übrigen erfüllt die Beschwerde in weiten Teilen die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Danach muss sich in gedrängter Form ergeben, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Eine Darstellung der Angelegenheit aus eigener Sicht genügt nicht.
Die Vorinstanz berücksichtigt z.B. die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hypothekarzinsen von monatlich durchschnittlich Fr. 1'481.-- (Entscheid S. 4 unten). Obwohl die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 20. Dezember 2013 und 14. Februar 2014 nicht darauf hingewiesen hatte, möchte sie vor Bundesgericht überdies Amortisationen in monatlicher Höhe von Fr. 1'081.-- angerechnet wissen, da diese "ein fester Bestandteil unseres Budgets und vertraglich fest mit den Bestimmungen der Bank verknüpft" seien (Beschwerde S. 4). Selbst wenn es sich dabei nicht um ein unzulässiges Novum handelte, wäre das Vorbringen unbegründet. Amortisationen sind vermögensbildend und zählen nicht zum Notbedarf (Urteil 5A_77/2013 vom 14. Juni 2013 E. 4.4).
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn