BGer 2C_1117/2013
 
BGer 2C_1117/2013 vom 03.02.2014
{T 0/2}
2C_1117/2013
 
Urteil vom 3. Februar 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 23. Oktober 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1975) reiste am 16. November 1999 rechtswidrig in die Schweiz ein und heiratete am 19. Januar 2000 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1977), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ wegen Scheinehe. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 gut mit der Begründung, die Ehegatten gäben zwar zu, anfänglich eine Scheinehe geschlossen zu haben, aber es sei glaubhaft, dass sich im Laufe der Zeit eine eheliche Gemeinschaft entwickelt habe. Die Eheleute würden seit November/Dezember 2004 zusammenwohnen, weshalb nicht mehr von einer Scheinehe auszugehen sei.
1.2. Am 9. Juli 2007 wurde X.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt. Ab August 2007 lebten die Ehegatten getrennt und unterzeichneten am 23. November 2007 eine Scheidungsvereinbarung. Mit Urteil vom 29. Juli 2008 des Bezirksgerichts Dielsdorf wurde die Ehe mit der Schweizer Bürgerin geschieden. Am 20. November 2008 heiratete X.________ in seiner Heimat die Landsfrau A.________ und adoptierte deren Kinder, B.________ (geb. 2002) und C.________ (geb. 2004), die von einem unbekannten Vater stammten. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2008 und 21. Januar 2009 wurde um Nachzug der mazedonischen Ehegattin und der Kinder ersucht.
1.3. Mit Verfügung vom 30. April 2010 widerrief die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von X.________ wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen, wies ihn aus der Schweiz weg und lehnte die Familiennachzugsgesuche ab. Dagegen erhob X.________ ohne Erfolg Rekurs an den Regierungsrat und sodann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht mehr Streitgegenstand bildete.
1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. November 2013 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013 aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer für das kantonale Rechtsmittelverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
 
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Rechtsprechung dazu korrekt dargestellt, weshalb insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.3. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer anfänglich eine Scheinehe eingegangen. Es gelang ihm jedoch, im Jahre 2006 glaubhaft zu machen, mit der Zeit habe sich daraus eine eheliche Beziehung entwickelt. Aufgrund des chronologischen Ablaufs der nachfolgenden Ereignisse (Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 9. Juli 2007, Trennung im August 2007, Scheidungsvereinbarung am 23. November 2007, Scheidung am 29. Juli 2008, Heirat mit einer Landsfrau am 20. November 2008 und Adoption ihrer Kinder) kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Ausländerbehörden wesentliche Tatsachen verschwiegen hatte. Einerseits bestand offensichtlich bereits vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr die Absicht, die Ehe weiterzuführen. Hätte der Beschwerdeführer der Ausländerbehörde seine Pläne, sich von der schweizerischen Ehegattin zu trennen und sich scheiden zu lassen, zur Kenntnis gebracht, wäre ihm die Niederlassungsbewilligung wohl bereits deshalb nicht erteilt worden. Andererseits deuten die Heirat mit einer Landsfrau bloss zwei Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils sowie die Adoption der beiden Kinder, deren Vater angeblich nicht bekannt ist, angesichts der gesamten Umstände auf das Bestehen einer Parallelbeziehung im Heimatland während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin hin. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, der leibliche Vater der adoptierten Kinder, die im Übrigen bereits nach der Heirat seinen Familiennamen trugen, zu sein. Er ist aber der Aufforderung der Behörden, dies mittels DNA-Tests zu belegen, nicht nachgekommen, obwohl ihm angedroht wurde, dass bei Ablehnung der DNA-Analysen auf seine Vaterschaft sowie das Bestehen einer Parallelbeziehung geschlossen werden müsse. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) oblag es dem Beschwerdeführer, seine Vaterschaft, für die stichhaltige Indizien bestehen, zu widerlegen. Wenn er dies nicht tat, hat er androhungsgemäss die Folgen zu tragen. Weder der Einwand, seine Ehegattin widersetze sich dem Test, noch was der Beschwerdeführer sonst vorbringt, vermögen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen oder deren Würdigung zu erschüttern. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG (SR 142.20) wurde damit zu Recht als erfüllt erachtet. Die verfügte ausländerrechtliche Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Diesbezüglich sowie für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.4. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fällt ausser Betracht. Ob der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehegattin tatsächlich je in ehelicher Gemeinschaft gelebt hat, ist im Nachhinein zweifelhaft, bestehen doch zahlreiche Hinweise auf ein durchwegs planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers, um in der Schweiz die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung zu erwirken und seine Familie im Heimatland nachzuziehen. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die behauptete Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert haben konnte und damit das zeitliche Erfordernis ohnehin nicht erfüllt ist.
2.5. Die von der Vorinstanz verfügte Ausreisefrist von drei Monaten ab Datum des vorliegenden Urteils ist im Übrigen nicht zu beanstanden.
3. 
3.1. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Es besteht kein Anlass, eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG) bzw. der Vorinstanz für das kantonale Rechtsmittelverfahren diesbezüglich Anweisung zu erteilen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 3. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Dubs