BGer 5A_13/2014
 
BGer 5A_13/2014 vom 09.01.2014
{T 0/2}
5A_13/2014
 
Urteil vom 9. Januar 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erbenvertreter,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 13. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung der (im obergerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs (betreffend Einsetzung je eines zweiten Erbenvertreters mit umfassendem Aufgabenbereich und Aufhebung der Beschränkung des Aufgabenbereichs des bereits als Erbenvertreter eingesetzten Notars) abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt hat,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend Erbenvertreter ergangenen und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet (Fabienne Hohl, Procédure civile, Band II, 2. Auflage, Bern 2010, S. 545 Rz. 3072 mit Hinweis auf die Rechtsprechung), kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
dass das Urteil des Obergerichts vom 13. November 2013 dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 22. November 2013 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 7. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, 23. Dezember 2013) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann