BGer 2C_1183/2013
 
BGer 2C_1183/2013 vom 20.12.2013
{T 0/2}
2C_1183/2013
 
Verfügung vom 20. Dezember 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl, v.d. Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau.
Gegenstand
Ausschaffungshaft / Haftüberprüfung,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
2. Kammer, vom 3. Dezember 2013.
 
Nach Einsicht
in die Eingabe von X.________ vom 13. Dezember 2013, die das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2013 betreffend Ausschaffungshaft zum Gegenstand hat und als Beschwerde gegen besagtes Urteil entgegengenommen worden ist,
in die Fax-Mitteilung des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2013, wonach der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2013 aus der Ausschaffungshaft entlassen worden ist,
 
in Erwägung,
dass die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Ausschaffungshaft durch die Haftentlassung beendet worden und damit der Gegenstand der Beschwerde bzw. das aktuelle Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist,
dass keine Gründe ersichtlich sind, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln (vgl. dazu BGE 137 I 296 E. 4 und 5), namentlich im hier allein interessierenden Kontext einer ausländerrechtlichen Haft keine Notwendigkeit besteht, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich die Bestellung eines Anwalts zu prüfen,
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 20. Dezember 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller